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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 09.08.2005
Aktenzeichen: 2 Sa 305/05
Rechtsgebiete: BGB, ArbGG, GewO, ZPO


Vorschriften:

BGB § 133
BGB § 157
BGB § 247
BGB § 613 a
BGB § 613 a Abs. 4
ArbGG § 64 Abs. 2 lit. b
ArbGG § 69 Abs. 2
GewO § 106
ZPO § 533
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 2 Sa 305/05

Entscheidung vom 09.08.2005

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 9. Dez. 2004, 6 (5) Ca 277/04, wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Die Kosten der Anschlussberufung werden der Beklagten auferlegt.

2. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren zuletzt noch über den Arbeitsort des Klägers.

Der Kläger ist seit dem Jahre 1981 aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 15.04.1981 (Bl. 8, 9 d.A.) bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten beschäftigt. Etwa bis Anfang des Jahres 2000 war er nur als Anzeigensachbearbeiter im Innendienst eingesetzt, danach ist er sukzessive auch im Außendienst tätig gewesen und wurde ab Juni 2001 nur noch als Anzeigenverkaufsberater im Außendienst bei seinem damaligen Arbeitgeber, der Tageszeitung des Pfälz.M., eingesetzt. Der Pfälz. M. hatte ein Verbreitungsgebiet im Bereich von A-Stadt, A-Stadt-Land, P. und P.-Land. Die Außendiensttätigkeit verrichtete der Kläger in diesem örtlichen Bereich zusammen mit der weiteren im Außendienst eingesetzten Anzeigenverkaufsberaterin, Frau K..

Der Pfälz. M. hatte das Arbeitsverhältnis des Klägers mit Schreiben vom 27.12.2002 zum 31.07.2003 gekündigt mit der Begründung, die vom Kläger verrichtete Außendiensttätigkeit falle bei ihm ersatzlos weg. Diese Kündigung hat das erkennende Gericht mit Urteil vom 13.01.2004 (2 Sa 951/03) wegen Verstoßes gegen § 613 a Abs. 4 BGB für unwirksam erklärt, weil die Anzeigenabteilung des Pfälz. M. im Wege eines Teilbetriebsübergangs auf die Beklagte übergegangen sei. Ab dem 02.02.2004 wurde der Kläger als Anzeigenverkaufsberater von der Beklagten weiterbeschäftigt, allerdings nicht mehr in seinem bisherigen örtlichen Bereich, sondern in einem festgesetzten Gebiet im Saarland.

Im vorliegenden Verfahren fordert der Kläger die Zahlung von rückständiger Vergütung unter Annahmeverzugsgesichtspunkten für den Zeitraum von August 2003 bis März 2004. Desweiteren begehrt er die Feststellung, dass er einen Anspruch auf Beschäftigung im bisherigen örtlichen Bereich habe.

Soweit zuletzt noch für das Berufungsverfahren von Interesse, hat der Kläger vorgetragen, er sei von seinem früheren Arbeitgeber stets nur im Bereich des Verbreitungsgebietes des Pfälz. M. eingesetzt gewesen, so dass sich das Arbeitsverhältnis auch nur auf diesen Bereich bezogen habe. Zumindest hätten sich die Arbeitsvertragsbedingungen hierauf konkretisiert. Er sei immerhin zwei Jahre im Außendienst nur in diesem Bereich eingesetzt gewesen.

Die Fahrstrecken von seinem Wohnort A-Stadt zu dem Arbeitsort im Saarland müsse er auf eigene Kosten zurücklegen, was ihm unzumutbar sei. Er kenne in seinem bisherigen Gebiet die Kundschaft wesentlich besser als in den neuen Gebieten, weshalb er hier mehr Verkaufsabschlüsse tätigen könne. Im Übrigen seien die nunmehr in seinem Gebiet eingesetzten Außendienstmitarbeiter aus sachfremden Gründen dort eingesetzt worden.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 20.328,67 € brutto für den Zeitraum August 2003 bis einschließlich März 2004 zu zahlen und den sich hieraus ergebenden Nettobetrag nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB unter Abzug von 1.000,-- €, gezahlt im Februar 2004 an ihn wie folgt zu zahlen:

Aus dem Nettobetrag von brutto 2.680,29 € vom 15.09.2003 bis 14.10.2003,

aus dem Nettobetrag von brutto 5.360,58 € vom 15.10.2003 bis 14.11.2003,

aus dem Nettobetrag von brutto 8.040,87 € vom 15.11.2003 bis 14.12.2003,

aus dem Nettobetrag von brutto 13.021,16 € vom 15.12.2003 bis 14.01.2004,

aus dem Nettobetrag von brutto 15.991,95 € vom 15.01.2004 bis 14.02.2004,

aus dem Nettobetrag von brutto 18.672,24 € vom 15.02.2004 bis 14.03.2004,

aus dem Nettobetrag von brutto 20.328,67 € ab 15.03.2004.

2. die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger für August 2003 bis einschließlich März 2004 ordnungsgemäße Abrechnung unter Einsatz der in Ziffer 1 aufgeführten Bruttobeträge zu erteilen.

3. Festzustellen, dass er seine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen als Anzeigensachbearbeiter im Bereich der politischen Gemeinden A-Stadt, A-Stadt-Land, P. und P.-Land zu erfüllen hat.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat bestritten, dass dem Kläger ein vertraglicher Anspruch auf einen Einsatz in dem vom Kläger geltend gemachten örtlichen Bezirk zustehe; eine entsprechende Konkretisierung der Arbeitsverpflichtung sei allein schon aufgrund des kurzen Einsatzes von zwei Jahren nicht eingetreten. Im Übrigen bestimme sie als Arbeitgeberin kraft Direktionsrechts den Arbeitsort. Sie setze ihre im Außendienst eingesetzten Anzeigenverkaufsberater gebiets- und nicht kundenbezogen ein und ändere auch von Zeit zu Zeit deren Einsatz in den verschiedenen Gebieten, damit immer wieder neue Ideen in den einzelnen Verkaufsgebieten Einzug fänden.

Zur Zahlung des Annahmeverzugslohns sei sie aus Rechtsgründen nicht verpflichtet.

Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 09.12.2004, auf dessen Tatbestand zur näheren Sachverhaltsdarstellung hiermit Bezug genommen wird, der Klage hinsichtlich der geltend gemachten Zahlungsansprüche stattgegeben und die weitergehende Feststellungsklage des Klägers abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es angegeben, die Beklagte sei unter Annahmeverzugsgesichtspunkten zur Zahlung des rückständigen Gehaltes verpflichtet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Feststellung, dass er seine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen als Anzeigensachbearbeiter in dem örtlichen Bereich zu verrichten habe, in dem er zuvor bei seinem vorherigen Arbeitgeber eingesetzt war. Ein entsprechender Einsatzort sei im Arbeitsvertrag der Parteien nicht vereinbart gewesen. Auch habe sich die Tätigkeit des Klägers nicht auf diesen eingeschränkten örtlichen Bereich konkretisiert, weil der Arbeitsvertrag der Parteien sogar ausdrücklich einen Vorbehalt der Zuweisung einer anderen Arbeitsaufgabe enthalte.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger form- und fristgerecht Berufung eingelegt und diese in gleicher Weise begründet. Die Beklagte hat sich zunächst im Wege einer Anschlussberufung dem Rechtsmittel des Klägers angeschlossen.

Der Kläger ist nach wie vor der Auffassung, dass er einen Anspruch auf Beschäftigung im bisherigen Raum habe. Auch wenn der Arbeitsvertrag mit seinem früheren Arbeitgeber keine ausdrückliche Festlegung enthalte, so sei dies entbehrlich gewesen, weil er damals entsprechend dem sehr eingeschränkten Verbreitungsgebiet des Pfälz. M. ohnehin nur an einem Arbeitsort eingesetzt gewesen sei. Zumindest stelle sein Einsatz an einem Arbeitsort im Saarland einen vertraglichen Verstoß der Beklagten dar, da die entsprechende Versetzung gegen die entstandenen arbeitsvertraglichen Bedingungen ab dem Jahre 1981 verstoße. Die Beklagte habe nach wie vor die Möglichkeit, ihn im Bereich A-Stadt oder P. einzusetzen. Mit einem Einsatz im Bereich des Saarlandes habe die Beklagte willkürlich gehandelt und seine Interessen nicht beachtet.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils festzustellen, dass er seine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen als Anzeigensachbearbeiter im Bereich der politischen Gemeinden A-Stadt, A-Stadt-Land, P. und P.-Land für die Beklagte zu erfüllen hat mit dem Arbeitsort in A-Stadt.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte hat im Verlauf der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht ihre Anschlussberufung, mit der sie Rückzahlung von zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus dem erstinstanzlichen Urteil geleisteten Annahmeverzugsvergütung in Höhe von 9.179,23 € zunächst verlangt hatte, zurückgenommen.

Die Berufung des Klägers hält sie aus den insoweit zutreffenden Gründen des erstinstanzlichen Urteils für unbegründet. Es bestehe weder kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung noch kraft Konkretisierung der Arbeitsbedingungen ein vertraglicher Anspruch des Klägers auf einen Einsatz in einem sehr eingeschränkten örtlichen Bereich. Wie alle anderen einschlägigen Außendienstmitarbeiter werde auch der Kläger in wechselnden Einsatzgebieten eingesetzt. Hierbei müsse auch der Kläger zumutbare Pendelzeiten zurücklegen.

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Parteien zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht waren sowie auf die zu den Sitzungsniederschriften getroffenen Feststellungen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die nach § 64 Abs. 2 lit. b ArbGG statthafte Berufung des Klägers wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und in gleicher Weise auch begründet. Die Beklagte hat ihre Anschlussberufung im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht zurückgenommen, so dass vorliegend nur noch die Berufung des Klägers zur Streitentscheidung ansteht.

Das Rechtsmittel des Klägers ist unbegründet. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Feststellung zu, dass er seine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen nur in demjenigen Gebiet zu verrichten hat, in dem er zuvor zwei Jahre lang als Außendienstmitarbeiter bei dem früheren Arbeitgeber eingesetzt war. Dies hat das Arbeitsgericht im angefochtenen Urteil zutreffend festgestellt. Das Berufungsgericht folgt insoweit den zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts, stellt dies hiermit ausdrücklich fest und sieht gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG von der erneuten Darstellung dieser Entscheidungsgründe ab.

Im Hinblick auf den Verlauf des Berufungsverfahrens sind folgende zusätzlichen Entscheidungsgründe anzubringen:

Es gibt vorliegend keine Anspruchsgrundlage für das sehr weitgehende Feststellungsbegehren des Klägers. Er verlangt die gerichtliche Feststellung, dass er seine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen als Anzeigensachbearbeiter nur im Bereich der politischen Gemeinden A-Stadt, A-Stadt-Land, P. und P.-Land zu erfüllen hat, zuletzt sogar noch mit der weiteren Einengung, "mit dem Arbeitsort A-Stadt". Zutreffend haben sowohl die Beklagte als auch das Arbeitsgericht darauf hingewiesen, dass der Kläger im "Dienstvertrag" des Klägers mit seinem früheren Arbeitgeber vom 15.04.1981 keine entsprechende vertragliche Vereinbarung getroffen hat, in die die Beklagte nach § 613 a BGB eingetreten wäre.

Mit dem Kläger ist zwar davon auszugehen, dass sein früherer Arbeitgeber, der Pfälz. M., einen erheblich geringeren Verbreitungsbereich hatte als dies bei der von seiner jetzigen Arbeitgeberin herausgegebenen Tageszeitung der Fall ist. Da seine frühere Arbeitgeberin Anzeigen nur aus dem örtlichen Bereich des Verbreitungsgebietes der von ihr verlegten Zeitung geschaltet hatte, ergab sich zwangsläufig einer Begrenzung des Einsatzgebietes des Klägers. Eine derartige Begrenzung findet vom Grundsatz her auch bei seiner jetzigen Arbeitgeberin Anwendung. Auch sie verkauft Anzeigen nur in ihrem Verbreitungsgebiet; der Unterschied besteht lediglich darin, dass dieses Verbreitungsgebiet räumlich erheblich größer ist. Wenn das Arbeitsverhältnis des Klägers schon nach § 613 a BGB im Wege eines Teilbetriebsübergangs auf die Beklagte übergegangen ist, was das erkennende Gericht im Vorprozess der Parteien 2 Sa 951/03 festgestellt hat, dann ist der Kläger nunmehr verpflichtet, bei seiner neuen Arbeitgeberin seine arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen. Dies ist die Tätigkeit eines Anzeigenverkaufsberaters im Außendienst. Keineswegs kann der Kläger daraus schließen, dass sich dies nur auf das Verbreitungsgebiet derjenigen Zeitung, bei der er zuvor eingesetzt war, beschränkt. Eine Begrenzung des Einsatzgebietes ist zuvor nie vorgenommen worden, was auch überflüssig war, weil der Kläger ohnehin nur in einem relativ kleinen überschaubaren Raum seine vertraglichen Verpflichtungen erfüllen musste. An den Vertragsbedingungen hat sich bei seiner neuen Arbeitgeberin nichts geändert, außer dass der örtliche Bereich nunmehr größer ist. Durch den Teilbetriebsübergang ist der Kläger Arbeitnehmer der Beklagten geworden und schuldet nunmehr dieser neuen Arbeitgeberin seine Arbeitsleistung als Anzeigenverkaufsberater. Die gleiche Aufgabenstellung oblag dem Kläger auch schon vor dem Teilbetriebsübergang. Hätte etwa der Pfälz. M. (ohne dass es zu einem Teilbetriebsübergang gekommen wäre) sein Verbreitungsgebiet erweitert, hätte der Kläger aufgrund der Vertragslage sich auch nicht mit Erfolg gegen eine Vergrößerung seines Einsatzgebietes zur Wehr setzen können. Gleiches ist ihm nach dem Übergang des Arbeitsverhältnisses auf die Beklagte verwehrt.

Zutreffend hat das Arbeitsgericht im angefochtenen Urteil auch festgestellt, dass eine Konkretisierung des Arbeitsortes auf den bisherigen Bereich nicht eingetreten ist. Der Kläger war nur zwei Jahre lang im Außendienst fest eingesetzt; schon diese kurze Zeitspanne durfte bei ihm nicht die Erwartung wecken, seine Arbeitgeberin wolle sich mit dem Einsatz auf einen festen örtlichen Bereich vertraglich bindend festlegen. Erst Recht sprechen die Umstände dieses Einsatzes gegen eine diesbezügliche Konkretisierung der Arbeitsbedingungen, was zur Folge hätte, dass der Arbeitgeber des Klägers nur noch einvernehmlich bzw. kraft Änderungskündigung von diesen Vertragsbedingungen weg käme. Dass die Beklagte sich in dieser Weise vertraglich binden wollte, durfte der Kläger nach §§ 133, 157 BGB nicht annehmen. Dies hätte im Übrigen bedeutet, dass die frühere Arbeitgeberin noch nicht einmal den Einsatzbereich des Klägers hätte neu ordnen dürfen, ohne dass der Kläger damit einverstanden gewesen wäre.

Dem erkennenden Gericht ist es im Streitfalle auch verwehrt zu prüfen, ob die Beklagte durch den Einsatz des Klägers außerhalb des von ihm örtlich umschriebenen Gebietes gegen ihr Direktionsrecht als Arbeitgeber verstoßen hat. Nach § 106 GewO kann der Arbeitgeber den Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen. Zwar deutet der Sachvortrag des Klägers darauf hin, dass er mit seinem Rechtsbegehren auch eine fehlerhafte Ausübung des Direktionsrechts geltend macht, weil er etwa mehrfach darauf hingewiesen hat, dass ihm die Fahrtstrecken von seinem Wohnort zu dem jeweiligen Arbeitsort, der im Saarland gelegen ist, unzumutbar sei. Spricht der Kläger aber Fragen der Zumutbarkeit an, dann handelt es sich hierbei - mangels gegenteiliger arbeitsvertraglicher Vereinbarungen - nicht um einen vertraglichen Anspruch hinsichtlich der Bestimmung des Arbeitsortes, sondern dies deutet auf eine Interessenabwägung im Rahmen von § 106 GewO hin. Insbesondere im Berufungsverfahren hat der Kläger eine Reihe von Gesichtspunkten geltend gemacht, die nach seiner Auffassung gegen das Vorliegen einer billigen Ermessensentscheidung im Rahmen von § 106 GewO durch die Beklagte sprechen könnten. Auch im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Kläger klargestellt, dass sich sein Begehren zumindest auch auf einen solchen Vertragsverstoß stützt. Allerdings bezieht sich der Antrag des Klägers hierauf nicht. Vielmehr begehrt der Kläger die weitgehende Feststellung, dass er überhaupt nur seine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen in einem ganz bestimmten engen örtlichen Bereich zu erfüllen hat. Dies wäre nur dann der Fall, wenn jegliche andere Ermessensausübung durch die Beklagte ermessensfehlerhaft im Sinne von § 106 GewO wäre. Jede erdenkliche anderweitige Ermessensausübung als ein Einsatz in dem engen örtlichen Bereich, den der Kläger in seinem Antrag genannt hat, verstieße somit bei einer Klagestattgabe automatisch gegen § 106 GewO. Dies würde im Ergebnis einem völligen Ausschluss eines Direktionsrechts der Beklagten gleichkommen. Gäbe das erkennende Gericht einem derartigen Anspruch des Klägers statt, wäre die Beklagte aufgrund der Rechtskraft eines entsprechenden Feststellungsurteils nicht berechtigt, auch nur im geringen Maße etwa unter Änderung der derzeit bestehenden Einsatzgebiete den Kläger außerhalb dieses Bereiches einzusetzen. Ein solcher Anspruch steht dem Kläger nicht zu. Dass irgendeine ganz konkret bezeichnete Maßnahme der Beklagten gegenüber dem Kläger, etwa sein Einsatz im Bereich E. mit dem Verwaltungssitz in L., im konkreten Einzelfall ermessensfehlerhaft sei, hat der Kläger weder in erster noch in zweiter Instanz festzustellen beantragt. Ob eine entsprechende Klageänderung im Berufungsverfahren nach § 533 ZPO überhaupt zulässig wäre, braucht nicht entschieden zu werden.

Nach alledem war die unbegründete Berufung des Klägers gegen das zutreffende erstinstanzliche Urteil mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO zurückzuweisen. Die Beklagte hatte in entsprechender Anwendung von § 516 Abs. 3 ZPO die Kosten ihrer zurückgenommenen Anschlussberufung zu tragen (vgl. Zöller/Gummer, ZPO, 24. Aufl., § 524 Rz 43).

Die Revision konnte angesichts der gesetzlichen Kriterien von § 72 ArbGG nicht zugelassen werden.

Ende der Entscheidung

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