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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 20.11.2008
Aktenzeichen: 2 Sa 328/08
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2
BGB § 242
BGB § 315
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 30.04.2008 - 4 Ca 232/08 unter Aufrechterhaltung im Übrigen teilweise abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin am 16.12.2008 jeweils ab 12.00 Uhr bis zum Arbeitsende von der Arbeit freizustellen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die weitere Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Frage, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von ihrer Arbeitspflicht freizustellen. Die Klägerin ist Mitglied des Betriebsrates der Beklagten, sie ist nicht freigestellt. Sie gehört der Gewerkschaft IG Metall an. Sie wurde am 07.12.2007 als Beisitzerin in den Ortsvorstand der IG Metall A-Stadt gewählt. Dieser Ortsvorstand hält in regelmäßigen Abständen Sitzungen ab, die in etwa monatlich, überwiegend an Dienstagen, anberaumt sind. Bis im August 2008 war die Klägerin in der Abteilung Qualitätssicherung tätig und hatte dort eine regelmäßige Arbeitszeit von 6.00 Uhr bis 14.00 Uhr. Am Schichtdienst nahm sie bis August 2008 nicht teil. Nach persönlicher Bitte und einer schriftlichen Aufforderung ihres Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 23.01.2008, mit dem die Klägerin um Freistellung für die Teilnahme an Sitzungen des Ortsvorstandes nachgesucht hatte, schrieb die Beklagte unter dem 14.02.2008 an die Prozessbevollmächtigten, dass grundsätzliche Bereitschaft bestünde, die Klägerin für Sitzungen des Vorstandes freizustellen, so weit betriebliche Belange nicht entgegenstehen. Weiter führt die Beklagte wörtlich aus: "Wenn Frau C. sich bereit erklärt, ihre vormalige Tätigkeit im Schichtdienst wieder aufzunehmen, könnten bei rechtzeitiger Mitteilung der Sitzungstermine diese bei den Schichtplänen Berücksichtigung finden, so dass Frau C. außerhalb der Schichten die Teilnahme an den Vorstandssitzungen möglich wäre." Weiter wird ausgeführt, eine unbezahlte Freistellung von der derzeitigen Tätigkeit im Qualitätswesen könne nicht in Aussicht gestellt werden, da insoweit erhebliche betriebliche Belange entgegenstünden. So weit die Klägerin für die Teilnahme an den Vorstandssitzungen Urlaub beantrage, würden dieser im Grundsatz genehmigt werden, wenn im Einzelfall betriebliche Belange nicht entgegenstünden. Urlaub könne allerdings grundsätzlich nur tageweise gewährt werden. Mit am 19.02.2008 beim Arbeitsgericht T. eingegangener Klage hat die Klägerin Verurteilung der Beklagten beantragt, sie an im Einzelnen bezeichneten Tagen der Vorstandssitzungen ab 12.00 Uhr bis zum Arbeitsende von der Arbeit freizustellen. Weiter hat sie die Feststellung begehrt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin jeweils für die Teilnahme an Ortsvorstandssitzungen freizustellen, so weit keine zwingenden betrieblichen Gründe entgegenstehen. Die Klägerin hat geltend gemacht, sie habe keinen Einfluss auf die Festsetzung der Sitzungstermine und könne sie nicht verlegen. Die Beklagte habe keine betrieblichen Gründe dargelegt, die der Freistellung entgegenstünden, die Ablehnung beruhe vielmehr darauf, dass sie Betriebsratsarbeit und Gewerkschaftsarbeit kritisch gegenüberstehe. Das Angebot in den Schichtdienst zu wechseln sei eine Verschlechterung der Arbeitsbedingungen, außerdem sei es unzumutbar, für die zwei Stunden einen ganzen Tag Urlaub zu opfern. Sie selbst habe verschiedene Lösungsmöglichkeiten aufgezeigt, so das Nacharbeiten von Stunden angeboten oder die Stunden aus dem Überstundenkonto zu nehmen. Der Anspruch ergebe sich aus der grundgesetzlich geschützten Koalitionsfreiheit. Die Klägerin hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin am 26.02.2008 ab 12.00 Uhr bis zum Arbeitsende von der Arbeit freizustellen,

2. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin am 31.03.2008 ab 12.00 Uhr bis zum Arbeitsende von der Arbeit freizustellen,

3. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin am 27.05.208 ab 12.00 Uhr bis zum Arbeitsende von der Arbeit freizustellen,

4. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin am 24.06.2008 ab 12.00 Uhr bis zum Arbeitsende von der Arbeit freizustellen,

5. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin am 12.08.2008 ab 12.00 Uhr bis zum Arbeitsende von der Arbeit freizustellen,

6. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin am 09.09.2008 ab 12.00 Uhr bis zum Arbeitsende von der Arbeit freizustellen,

7. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin am 18.11.2008 ab 12.00 Uhr bis zum Arbeitsende von der Arbeit freizustellen,

8. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin am 16.12.2008 ab 12.00 Uhr bis zum Arbeitsende von der Arbeit freizustellen,

9. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin jeweils für die Teilnahme an Ortsvorstandssitzungen der IG Metall freizustellen, soweit keine zwingenden betrieblichen Gründe entgegenstehen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, die Klägerin könne an den Sitzungen teilnehmen. Der Klägerin seien hierfür zwei Modelle angeboten worden, entweder Einsatz eines Urlaubstages oder Wechsel in den Schichtdienst. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 30.04.2008 verwiesen. Das Arbeitsgericht hat der Klage entsprochen und ausgeführt, die Klägerin habe einen Anspruch auf unbezahlte Freistellung an den von ihr genannten Tagen. Anspruchsgrundlage sei Art. 9 Abs. 3 GG i. V. m. dem allgemeinen Rechtsgrundsatz der wechselseitigen Rücksichtsnahme im Arbeitsverhältnis. Die Beklagte habe dringende betriebliche Gründe gegen die Freistellung nur unsubstantiiert dargelegt, insbesondere sei ihre Argumentation widersprüchlich, wenn man der Klägerin einerseits einen Urlaubstag anbiete, andererseits aber behaupte, der Ausfall der Klägerin für zwei Stunden an wenigen Tagen im Jahr, die bereits jetzt feststehen und damit planbar seien, seien aus betrieblichen Gründen nicht verkraftbar. Weiter sei nicht erkennbar, dass die Sitzungstermine missbräuchlich gelegt worden seien, außerdem habe der Gesetzgeber im Verhältnis Gewerkschaft zum Arbeitgeber auch an anderen Stellen gesetzliche Regelungen getroffen, die besondere Rechte vorsehen. Eine Freistellung für die Teilnahme an der Gewerkschaftssitzung bedeute noch lange nicht, dass in Zukunft sämtliche grundgesetzlich geschützten Vereinigungen, z. B. auch politische Parteien, bei ihren Sitzungen einen Freistellungsanspruch vom Arbeitgeber für sich reklamieren können. Das Arbeitsgericht hat weiter in den Gründen ausgeführt, die Berufung sei ausdrücklich zuzulassen, im Tenor befindet sich eine Entscheidung über die Zulassung der Berufung allerdings nicht. Das Arbeitsgericht hat weiter den Wert des Streitgegenstandes auf 4.000,-- EUR festgesetzt. Wegen der weiteren Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf die vorbezeichnete Entscheidung verwiesen. Das Urteil wurde der Beklagten am 02.06.2008 zugestellt. Die Beklagte hat am 10.06.2008 Berufung eingelegt und ihre Berufung am 22.08.2008 begründet, nachdem die Frist zur Begründung bis 25.08.2008 verlängert worden war. Die Beklagte greift die angefochtene Entscheidung aus tatsächlichen und aus rechtlichen Gründen an. Sie nimmt Bezug auf die Tätigkeit der Klägerin in der Qualitätssicherung. Ursprünglich habe die Klägerin in der Produktion, in der ein Mehr-Schicht-Betrieb eingeführt wurde, gearbeitet. Die Beklagte habe dann weiter im nachgeordneten Bereich des Qualitätswesens einen zusätzlichen Arbeitsplatz eingerichtet, der mit der Klägerin, welche die Qualifikation einer Werkerin habe, besetzt worden sei. Während im sonstigen Qualitätsmanagement nur höherqualifizierte Arbeitnehmer tätig seien, sei dieser zusätzliche Arbeitsplatz mit einer Arbeitnehmerin mit der Qualifikation Werkerin besetzt, nämlich mit der Klägerin. Nachdem nun Aufträge aus dem Bereich A. ausgelaufen seien, werde die Klägerin längerfristig wieder in den Bereich Produktion und somit in den Schichtbetrieb zurückkehren müssen, da der Arbeitsplatz im Qualitätswesen entfallen werde. Wenn Arbeitszeiten der Klägerin ausfielen, müssten diese Stunden durch höherqualifizierte Arbeitnehmer des Bereichs Qualitätswesen mit übernommen werden. Diese Arbeitnehmer fielen dann für die Aufgaben, für die sie eigentlich vorgesehen seien, aus. Damit sei die Feststellung des Arbeitsgerichts, die Beklagte habe betriebliche Gründe nicht substantiiert dargelegt, unzutreffend. Ein Anspruch auf Freistellung von der Arbeitspflicht bestehe auch aus Art. 9 Abs. 3 GG nicht. Die Grundrechte seien lediglich Abwehrrechte. Teilhaberrechte ergeben sich hieraus regelmäßig nicht. Diese würden sich auch nicht gegen den privaten Arbeitgeber richten, sondern allenfalls gegen den Staat. So weit der Gesetzgeber der Auffassung sei, dass in die Rechte Dritter zu Gunsten von grundgesetzlich geschützten Positionen eingegriffen werden müsse, sei dies stets einfach gesetzlich geregelt. Das Recht der Klägerin an Gewerkschaftsaktivitäten teilzunehmen oder sich anderweitig koalitionsspezifisch zu betätigen, sei im vorliegenden Fall nicht tangiert. Die Klägerin nehme für sich in Anspruch, dieses Recht unter vollständiger Hintenanstellung der Rechte der Beklagten ausüben zu wollen. Grundgesetzlich kollidiere das Recht der Klägerin auf koalitionsspezifische Tätigkeit mit dem Recht der Beklagten auf freie unternehmerische Tätigkeit überhaupt nicht. Dies wäre etwa anders, wenn die Beklagte Sanktionen gegen die Klägerin ergriffe, die an Koalitionstätigkeiten anknüpften. Das sei allerdings nicht der Fall. Sie könne jederzeit an Sitzungen teilnehmen, allerdings gehöre diese Teilnahme zu ihrer privaten Lebensführung. Wenn sie sich vertraglich verpflichte, zu bestimmten Zeiten dem Arbeitgeber zur Verfügung zu stehen, dann müsse sie ihre private Lebensführung zu den anderen Zeiten terminieren. Dass es zu Konfliktsituationen komme, liege nicht etwa daran, dass die Beklagte das Recht der Klägerin auf koalitionsspezifische Tätigkeit einschränke. Die Ursache sei vielmehr darin zu sehen, dass die Gewerkschaft offensichtlich für sich beschlossen habe, Sitzungen zu Zeiten abzuhalten, an denen die Klägerin verhindert sei. Selbst wenn ein entsprechender Anspruch bestehen würde, stünde dieser grundrechtlich gegebene Anspruch stets unter dem Vorbehalt der praktischen Konkordanz mit kollidierenden Grundrechten. Das Recht der Beklagten auf freie unternehmerische Tätigkeit sei ebenfalls grundgesetzlich geschützt. Dieses Recht sei betroffen, wenn die Klägerin für sich in Anspruch nehme, entgegen ihrem Arbeitsvertrag zu bestimmten Zeiten von der Pflicht zur Arbeit freigestellt zu werden. Die Beklagte hat den Antrag angekündigt, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Trier wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat zunächst den Antrag angekündigt, die Berufung kostenpflichtig abzuweisen und das Urteil des Arbeitsgerichts Trier aufrecht zu erhalten. Die Parteien haben ausdrücklich erklärt, dass die Klägerin ab August 2008 wieder im normalen 3-Schicht-Betrieb mit Wechsel von Früh-, Spät- und Nachtschicht tätig ist. Weiter haben sie übereinstimmend erklärt, dass eine Fortführung des 3-Schicht-Wechselbetriebes im Jahr 2007 weder vereinbart ist noch sicher erscheint. Die Klägerin hat sodann für die im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bereits abgelaufenen, von ihrem Klageantrag erfassten Termine Erledigung der Hauptsache erklärt, die Beklagte hat der Erledigungserklärung zugestimmt. Die Klägerin hat sodann die Tage der Freistellung im Wege der Klageerweiterung auf für das Jahr 2009 im Einzelnen bezeichnete Tage ausgedehnt sowie Freistellung für den 16.12.2008 begehrt. Obgleich der Antrag im Protokoll nicht aufgenommen wurde, hat die Beklagte den Antrag aus der Berufungsschrift gestellt, die Klägerin hat beantragt,

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen. Sie hat weiter beantragt,

die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin am 16.12.2008, am 20.01.2009, am 17.02.2009, am 21.04.2009, am 26.05.2009, am 23.06.2009, am 25.08.2009, am 20.10.2009, am 24.11.2009 und am 16.12.2009 jeweils ab 12.00 Uhr bis zum Arbeitsende von der Arbeit freizustellen. Die Klägerin hat im Wesentlichen das angefochtene Urteil verteidigt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen. Weiter wird verwiesen auf die Feststellungen zum Sitzungsprotokoll vom 20.11.2008. Entscheidungsgründe:

I. Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Die Berufung ist nicht deswegen etwa unzulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes nicht erreicht ist. Das Arbeitsgericht hat eine ausdrückliche Zulassung der Berufung im Urteilstenor weder erklärt, noch wurde eine nachträgliche Ergänzung beantragt. Das Arbeitsgericht hat allerdings den Wert des Streitgegenstandes auf 4.000,-- EUR festgesetzt. Da der Wert der Beschwer, der möglicherweise unter 600,-- EUR liegt, allerdings nicht offensichtlich ist, das Urteil die Beklagte hinsichtlich des vollen Unterliegens beschwert und der Wert des Streitgegenstandes über 4.000,-- EUR festgesetzt wurde, ist der Beschwerdewert erreicht. Im Übrigen sind die Formalien im Berufungsverfahren eingehalten. Die Beklagte hat die Frist zur Einlegung und zur Begründung der Berufung gewahrt (§ 64 Abs. 6 i. V. m. § 66 Abs. 1 ArbGG, § 520 ZPO). Das Rechtsmittel der Berufung hat auch zum überwiegenden Teil Erfolg, die Klägerin kann von der Beklagten lediglich die Freistellung für den 16.12.2008 verlangen. Im Übrigen kann ein Recht der Klägerin, von der Beklagten zu verlangen, zu den Ortsvorstandssitzungen ab 12.00 Uhr freigestellt zu werden, so weit zwingende betriebliche Belange nicht entgegenstehen, nicht festgestellt werden. Sie hat auch keinen im Vorhinein vom Gericht feststellbaren Anspruch, von der Arbeitspflicht an bestimmt bezeichneten Tagen freigestellt zu werden, so weit zwingende betriebliche Belange nicht entgegenstehen. II. Dieses Ergebnis folgt im Wesentlichen aus den nachfolgend kurz zusammengefassten Erwägungen: Das Recht der Klägerin, von der Beklagten am 16.12.2008 ab 12.00 Uhr von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt zu werden, ergibt sich nicht aus allgemeinen grundsätzlichen Erwägungen, sondern aus den konkreten Umständen des Einzelfalles. Die Klägerin nimmt seit August 2008 am Wechselschichtbetrieb teil. Die Beklagte hat der Klägerin bereits mit Schreiben vom 14.02.2008 zugesagt, bei rechtzeitiger Mitteilung der Sitzungstermine könnten diese bei den Schichtplänen Berücksichtigung finden, so dass der Klägerin außerhalb der Schicht die Teilnahme an den Vorstandssitzungen ermöglicht werde. An diese Erklärung muss sich die Beklagte auch im laufenden Rechtsstreit halten lassen. Die Zusage enthält keinerlei Einschränkungen einer nochmaligen Überprüfung. Die Klägerin nimmt seit August 2008 wiederum am regulären Wechselschichtbetrieb teil. Der Sitzungstag 16.12.2008 war der Beklagten spätestens seit Klageerhebung im Februar 2008 bekannt. Eine Berücksichtigung bei der Schichteinteilung war daher der Beklagten ohne weiteres möglich, jedenfalls hat die Beklagte im laufenden Rechtsstreit nicht aufgezeigt, dass aus besonderen Gründen es ihr nicht möglich gewesen wäre, bei der Schichtplanung darauf Rücksicht zu nehmen, dass die Klägerin am 16.12.2008 an einer Ortsvorstandssitzung teilnehmen will. Damit ergibt sich der konkrete Anspruch der Klägerin für die Freistellung am 16.12.2008 aus einzelvertraglicher Zusage. III. Die weitergehende Klage der Klägerin, also der überwiegende Teil ist dagegen nicht begründet. Die Klägerin kann nicht die Feststellung verlangten, dass die Beklagte verpflichtet ist, sie jeweils für die Teilnahme an Ortsvorstandssitzungen der IG Metall freizustellen, so weit keine zwingenden betrieblichen Gründe entgegenstehen. Das Arbeitsgericht hat die Feststellung zu Unrecht getroffen. Der Feststellungsklage steht schon der Grundsatz entgegen, dass die Feststellungsklage nicht genügend hinreichend bestimmt ist. Gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss eine Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Dieses Erfordernis gilt auch für einen Feststellungsantrag. Ein Feststellungsantrag muss die Identität und damit den Umfang der Rechtskraftwirkung des begehrten Feststellungsanspruchs klar erkennen lassen. Dabei ist die genaue Bezeichnung des festzustellenden Rechtsverhältnisses nötig. Der von der Klägerin gestellte Antrag einer Freistellungsverpflichtung für Teilnahme an Ortsvorstandssitzungen, so weit keine zwingenden betrieblichen Gründe entgegenstehen, ist nicht hinreichend bestimmt. Die Parteien streiten, dies zeigt der vorliegende Rechtsstreit, auch und insbesondere um die Frage, ob die Arbeitsplatzgestaltung der Klägerin und das Bedürfnis, diese in der vertraglich vereinbarten Zeit zur Arbeitsleistung zur Verfügung zu haben, einen zwingenden betrieblichen Grund darstellt, der einer Freistellung entgegensteht. Mit der vom Arbeitsgericht getroffenen Feststellung ist der Rechtsstreit nicht endgültig erledigt, es müsste immer wieder im Einzelfall untersucht werden, ob einer Freistellung zwingende betriebliche Gründe entgegenstehen und insbesondere die Frage geklärt werden, was zwingende betriebliche Gründe sind. Demgemäß ist der Feststellungsantrag nicht hinreichend bestimmt und daher unzulässig. IV. Der Feststellungsantrag ist darüber hinaus auch nicht begründet. Die Klägerin hat keinen unabdingbaren Anspruch ohne Berücksichtigung der Einzelverhältnisse im Voraus für zeitlich bereits feststehende Termine, von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt zu werden, und zwar ab 12.00 Uhr, damit sie an den Ortsvorstandssitzungen teilnehmen kann. Die Klägerin hat lediglich einen Anspruch gegenüber der Beklagten, bei einer etwaigen Dienstplangestaltung auf die Bedürfnisse der Klägerin angemessen Rücksicht zu nehmen, dazu gehört auch, dass die Klägerin im Rahmen ihrer Interessenverfolgung die Teilnahme an den Ortsvorstandssitzungen einbringen kann mit der Folge, dass diese Interessen von der Beklagten bei der Festlegung der Dienstplangestaltungen Eingang finden. Da die Parteien in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend vorgetragen haben, dass ein 3-Schicht-System im kommenden Jahr nicht sicher erscheint, hilft der Klägerin auch die von der Beklagten vorprozessual gemachte Zusage, bei der Dienstplangestaltung auf die Gewerkschaftstagungen Rücksicht zu nehmen, nicht weiter. Die Kammer kann im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht feststellen, ob die Klägerin an den von ihr benannten Sitzungstagen im Jahre 2009 einen Anspruch auf Freistellung gegenüber der Beklagten hat. Die Kammer kann lediglich feststellen, dass bei einer möglichen Dispositionsmöglichkeit und einer möglichen Einteilung der Klägerin in verschiedene Schichtplangestaltungen ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung unter Berücksichtigung der Mitgliedschaft der Klägerin im Ortsvorstand der IG Metall und dort terminierten Sitzungen besteht. Dieser Anspruch ist aber nicht Gegenstand des anhängigen Klageverfahrens. Die Klägerin verfolgt vielmehr einen Anspruch auf Freistellung ohne "Wenn und Aber" und nicht einen Anspruch auf Berücksichtigung der besonderen Umstände bei einer nach § 315 BGB vorzunehmenden Ausübung des Direktionsrechtes, welches die Beklagte berechtigt, die Klägerin in ein Schichtplansystem einzugliedern. Ein Anspruch aus Anlass der Teilnahme an den Ortsvorstandssitzungen auf Freistellung besteht nicht. Dieser ergibt sich weder aus einzelvertraglicher Vereinbarung noch aus tariflichen Vorschriften noch aufgrund ausdrücklicher Rechtsgrundlage. Eine einzelvertragliche Regelung über die unbezahlte Freistellung ist zwischen den Parteien nicht getroffen worden. Auf das Arbeitsverhältnis finden tarifliche Bestimmungen keine Anwendung, es kommt daher für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht darauf an, ob evtl. einschlägige Tarifverträge für die Teilnahme an Ortsvorstandssitzungen der IG Metall einen Freistellungsanspruch begründen. Offen bleiben kann, ob ein Anspruch der Klägerin auf unbezahlte Freistellung aus Art. 9 Abs. 3 GG hergeleitet werden könnte. Diese Bestimmung schützt eine koalitionsmäßige Betätigung nur insoweit, als sie für die Erhaltung und Sicherung der Koalition unerlässlich ist, d. h. der Kernbereich der koalitionsmäßigen Betätigung betroffen ist (vgl. BAG AP Nr. 45 zu Art. 9 GG). Ein Anspruch der Klägerin auf unbezahlte Freistellung kann auch nicht im Sinne der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln vom 11.01.1990 - 8 Sa 1020/89 - aus der Fürsorgepflicht der Beklagten hergeleitet werden. Diese Fürsorgepflicht hat ihre allgemeine gesetzliche Grundlage in § 242 BGB. Die Fürsorgepflicht kann es im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses als einem personenrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis gebieten, einen Arbeitnehmer über die besonderen gesetzlich oder tariflich geregelten Fälle hinaus von der Arbeitsleistung freizustellen, wenn besondere in den Verhältnissen des Arbeitnehmers liegende Umstände gegeben sind und wichtige betriebliche Interessen nicht entgegenstehen. Hierbei ist eine umfassende Abwägung vorzunehmen zwischen den Interessen des Arbeitnehmers an einer Freistellung und den betrieblichen Belangen, die nicht unzumutbar beeinträchtigt werden dürfen. Die im vorliegenden Fall gebotene Abwägung der beiderseitigen Interessen führt dazu, dass die Klägerin für die Teilnahme an den regelmäßig ungefähr zehnmal im Jahr stattfindenden Sitzungen des Ortsvorstandes einen Anspruch auf unbezahlte Freistellung nicht hat. Besondere in der Person der Klägerin begründende Umstände, die für die Freistellung sprechen, liegen nicht vor. Zwar kann zu Recht auf die Bedeutung der Gewerkschaften an der politischen Willensbildung und der Wahrnehmung der ihnen durch Art. 9 Abs. 3 GG garantierten sozialpolitischen Aufgaben hingewiesen werden. Die Arbeitsfreistellung der Klägerin dient der Wahrnehmung von Aufgaben auf einer unteren gewerkschaftlichen Ebene. Eine erhebliche sozialpolitische Bedeutung kann dieser Aufgabe nicht beigemessen werden. In die Interessenabwägung einzustellen ist das Recht der Beklagten an der Aufrechterhaltung des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebes. Die Beklagte hat sich zu diesem Zweck arbeitsvertraglicher Vereinbarungen bedient, u. a. mit der Klägerin einen Arbeitsvertrag abgeschlossen, wonach sich die Klägerin verpflichtete, zu den von ihr übernommenen arbeitsvertraglichen Bedingungen tätig zu werden. Zu den Bedingungen gehört auch die Einhaltung der vereinbarten Arbeitszeit. Wenn die Klägerin außerhalb dieser Arbeitszeit Ehrenämter in der Gewerkschaft übernimmt, bringt sie sich selber in Kollision mit den von ihr übernommenen vertraglichen Pflichten. Diese Kollision lässt sich im Rahmen einer praktischen Konkordanz nicht dahin lösen, dass die Klägerin einen unabdingbaren Anspruch auf Freistellung zu den Sitzungen des Ortsvorstandes der IG Metall hat, sondern lediglich dadurch, dass diese besondere Interessenlage von der Beklagten Berücksichtigung findet, falls Dispositionsmöglichkeiten bestehen, die eine insoweit flexible Gestaltung der Arbeitszeiten beinhaltet. Besteht z. B. im Betrieb keine Möglichkeit abweichender Schichtplangestaltung, sondern die Verpflichtung der Arbeitnehmer, feste Arbeitszeiten einzuhalten, kann die Klägerin grundsätzlich nicht verlangen, zu der Teilnahme an Ortsvorstandssitzungen der IG Metall freigestellt zu werden. Unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen ist der Grund der Klägerin, an den Ortsvorstandssitzungen teilzunehmen nicht wichtig genug, um einen Freistellungsanspruch aufgrund der dem Arbeitgeber obliegenden Fürsorgepflicht zu rechtfertigen. Die Klägerin hat wie dargestellt nur einen Anspruch darauf, bei der möglichen Entscheidung einer flexiblen Arbeitsplatzgestaltung unter Berücksichtigung ihres Wunsches, an den Ortsvorstandssitzungen teilzunehmen, zur Arbeitsleistung eingeteilt zu werden. Ein unbedingter Anspruch auf Freistellung besteht hingegen nicht. V. Erweist sich der Anspruch der Klägerin als nicht begründet, kann sie von der Beklagten für die im Jahre 2009 bereits feststehenden Termine eine Freistellung für die von ihr genannten Daten nicht verlangen. Ebenfalls besteht kein Anspruch auf Feststellung, dass auch für darüber hinausgehende Termine Freistellung zu gewähren ist. Da in dem Zeitraum bis August 2008 die Klägerin in einem festen Schichtplan eingesetzt war, ihre Arbeitsleistung zu den Zeiten, an denen sie Freistellung begehrt ohne Möglichkeit einer anderweitigen Schichteinteilung festgelegt war, hatte die Klägerin auch keinen Anspruch auf Freistellung zu den von ihr in erster Instanz genannten Sitzungstagen des Ortsvorstandes gegenüber der Beklagten. Da insoweit die beiden Parteien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war nach § 91 a ZPO eine Kostenentscheidung nach billigem Ermessen zu treffen, die Kosten des Rechtsstreits mussten der Klägerin auferlegt werden, weil sie voraussichtlich bei Fortführung des Verfahrens ohne erledigendes Ereignis insoweit unterlegen wäre. Die Verurteilung der Beklagten zur Freistellung am 16.12.2008 betrifft einen nur geringfügigen Teil des Streitgegenstandes, weitere Kosten sind dadurch nicht entstanden, der Klägerin konnten damit die gesamten Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden (§ 92 Abs. 2 ZPO). Die Kammer hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der bislang höchstrichterlich noch nicht geklärten Rechtslage die Revision für beide Parteien zugelassen.

Ende der Entscheidung

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