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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 07.08.2008
Aktenzeichen: 2 Sa 357/07
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO


Vorschriften:

ArbGG § 4 Satz 1
ZPO § 286 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 25.04.2007 - 1 Ca 8/07 - abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand:

Die Parteien streiten im vorliegenden Rechtsstreit um die Frage, ob dem Kläger ein Kündigungsschreiben der Beklagten mit Datum 10.02.2006 zugegangen ist. Seit 1997 ist der Kläger bei der Beklagten als Möbelpacker und -träger zu einem durchschnittlichen monatlichen Bruttolohn von 1.900,00 € beschäftigt. Die Beklagte beschäftigt regelmäßig mehr als zehn Vollzeitmitarbeiter. Mit Schreiben vom 30.01.2006 hatte die Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers zum 28.02.2006 gekündigt. In diesem Rechtsstreit war die Frage bedeutsam, wann das Kündigungsschreiben dem Kläger zugegangen ist. Die Beklagte hatte sich darauf berufen, der Kläger habe die Klagefrist nicht eingehalten, weil ihm das Kündigungsschreiben vor dem 15.02.2006 zugegangen sei, zumindest könne der Kläger sich nicht auf einen späteren Zugang berufen. Kündigungsgründe hatte die Beklagte in diesem Verfahren nicht vorgebracht. Durch Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 23.05.2006 wurde festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 30.01.2006 nicht zum 28.02.2006 aufgelöst worden ist. Das Arbeitsgericht entsprach damit dem Klageantrag des Klägers. Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung der Beklagten hat die 4. Kammer des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz durch Urteil vom 12.10.2006 auf deren Kosten zurückgewiesen und Revision nicht zugelassen. Hierzu hatte es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe die Unwirksamkeit der Kündigung rechtzeitig geltend gemacht. Ihm sei es auch nicht verwehrt, sich auf verspäteten Zugang der Willenserklärung zu berufen. In außergerichtlicher Korrespondenz nach Verkündung des landesarbeitsgerichtlichen Urteils hat sich die Beklagte darauf berufen, sie habe dem Kläger unter dem 10.02.2006 eine weitere Kündigung ausgesprochen. Die Kündigung sei persönlich übergeben worden. Der Kläger habe diese Kündigung nicht mit einer Kündigungsschutzklage angegriffen. Zwar sei in diesem Kündigungsschreiben ein auslaufendes Arbeitsverhältnis zum 10.03.2006 bezeichnet gewesen, da der Kläger jedoch eine längere Kündigungsfrist habe, sei das Arbeitsverhältnis bis zum 30.04.2006 abgerechnet worden. Der Kläger hat vorgetragen,

zu keiner Zeit sei ihm ein Kündigungsschreiben vom 10.02.2006 zugestellt oder übergeben worden, mit welchem eine Kündigung zum 10.03.2006 ausgesprochen worden sei. Der Kläger hat beantragt,

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien über dem 30.04.2006 hinaus fortbesteht, 2. hilfsweise festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 10.02.2006 weder zum 10.03.2006 noch zum 30.04.2006 aufgelöst worden ist. Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, der Kläger sei am späten Vormittag des 10.02.2006 in das Büro der Beklagten gekommen, habe gefragt, ob die Beklagte ihm seine Verdienstbescheinigung für die XY-Krankenkasse ausgefüllt habe. Die Sachbearbeiterin, Frau B. habe dies bejaht, dem Kläger aber gesagt, sie habe dem Auftrag, ihm eine weitere Kündigung zu übergeben. Sie habe ihn aufgefordert, den Erhalt des Kündigungsschreibens zu quittieren. Dies habe der Kläger abgelehnt. Daraufhin habe Frau B. bei der Personalleiterin und Buchhalterin der Beklagten, Frau A., zu Hause angerufen und habe gefragt, was sie machen solle, der Kläger sei nicht bereit, den Erhalt des Kündigungsschreibens zu quittieren. Daraufhin habe Frau A. gesagt, sie solle dem Kläger das Kündigungsschreiben übergeben, da sie für die Übergabe des Kündigungsschreibens Zeugin sei. Weisungsgemäß habe sie daraufhin dem Kläger seine Verdienstbescheinigung und das Kündigungsschreiben vom 10.02.2006 übergeben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 25.04.2007 verwiesen. Das Arbeitsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin B.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 25.04.2007 Bezug genommen. Im bezeichneten Urteil hat das Arbeitsgericht der Klage entsprochen und festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis über den 30.04.2006 hinaus fortbesteht. Die Beklagte habe den Beweis nicht geführt, dass dem Kläger am 10.02.2006 eine weitere eigenständige Kündigung mit Kündigungstermin 10.03.2006 übergeben worden sei. Die auf Antrag der Beklagten insofern vernommene Zeugin B. habe ausgesagt, dem Kläger am 10.02.2006 das Kündigungsschreiben in einem verschlossenen Brief übergeben zu haben. Auf Nachfrage habe sie erklärt, sie wisse nicht, was in dem Schreiben stehe. Die Zeugin habe weiter ausgesagt, sie habe auch damals nicht gewusst, dass dem Kläger einige Tage zuvor bereits eine Kündigung ausgesprochen worden sei, lediglich aufgrund des Hinweises von Frau A. habe sie gewusst, das es ein Kündigungsschreiben war, dass sie dem Kläger übergeben sollte. Über den Inhalt könne sie nichts aussagen. Es stehe daher nicht fest, dass dem Kläger am 10.02.2006 ein Kündigungsschreiben mit Kündigungstermin 10.03.2006 übergeben worden sei. Insbesondere wegen des streitigen Zugangs der ersten Kündigung könne nicht ausgeschlossen werden, dass es sich bei dem Kläger übergebenen Kündigungsschreiben um dasjenige der ersten Kündigung vom 30.01.2006 gehandelt habe. Wie sich aus dem Urteil des Arbeitsgerichts Trier im Verfahren 3 Ca 382/06 ergebe, sei das ursprüngliche Kündigungsschreiben unstreitig dem Kläger erst am 15.02.2006 übergeben worden. Darüber hinaus habe die Beklagte vorgetragen, am 10.02.2006 habe der Kläger eine nochmalige rein vorsorgliche schriftliche Kündigung erhalten, die ihm mit seinen Unterlagen für die XY-Krankenkasse übergeben worden sei. Demgemäß sei das Arbeitsgericht Trier im ersten Urteil davon ausgegangen, dass erstmals am 10.02.2006 das Kündigungsschreiben vom 30.01.2006 dem Kläger zugegangen sei. Es sei deshalb sehr überraschend und erstaunlich, dass die Beklagte nunmehr behaupte, am 10.02.2006 sei dem Kläger ein weiteres Kündigungsschreiben mit anderem Endtermin als im Kündigungsschreiben vom 30.01.2006, übergeben worden. Gegen das der Beklagten am 04.05.2007 zugestellte Urteil richtet sich die am 04.06.2007 eingelegte Berufung, die die Beklagte am 04.07.2007 begründet hat. Die Beklagte rügt fehlerhafte Tatsachenfeststellung durch das Arbeitsgericht. Das Kündigungsschreiben vom 30.01.2006 sei dem Kläger unstreitig durch Übergabe am 15.02.2206 zugegangen. Dieses Schreiben sei ursprünglich per Einschreiben mit Rückschein an den Kläger verschickt worden, habe dann bis 10.02.2006 zur Abholung bei der Post bereit gelegen und sei erst am 14.02.2006 als Rücksendung bei der Beklagten zurückgekommen. Das Original-Kündigungsschreiben habe demzufolge am 10.02.2006 nicht übergeben werden können. Auch habe die Beklagte keine weitere Kündigung mit 31.01.2006 gefertigt, die am 10.02.2006 dem Kläger übergeben worden wäre. Die Beklagte habe auch nie behauptet, dass dem Kläger am 10.02.2006 ein auf 30.01.2006 datiertes Kündigungsschreiben im Original zugegangen sei. Sie habe nur vorgetragen, dass dem Kläger eine nochmalige rein vorsorgliche schriftliche Kündigung zugegangen sei. Von einem Original-Kündigungsschreiben datierend, vom 30.01.2006, sei nie die Rede gewesen. Der Kläger habe widersprüchlich vorgetragen. Er habe im Verfahren 3 Ca 382/06 ausdrücklich eingeräumt, dass ihm am Nachmittag des 10.02.2006 eine Fotokopie des Kündigungsschreibens vom 30.01.2006 übergeben wurde. Des Weiteren habe er in diesem Verfahren bestritten, am späten Vormittag des 10.02.2006 in das Büro der Beklagten gekommen zu sein. Die Zeugin B. demgegenüber habe bekundet, dass sie dem Kläger am Morgen des 10.02.2006 einen Briefumschlag und die Papiere für die XY-Krankenkasse übergeben habe. Der Kläger habe damit mehrfach ungenau vorgetragen. Das Arbeitsgericht habe es unterlassen, darauf hinzuweisen, dass es angesichts dieses widersprüchlichen Vortrags und der Aussage der Zeugin B. der Beweis für die Übergabe einer weiteren Kündigung nicht für erbracht hielt. Obendrein habe der Kläger diesen Vortrag nicht substantiiert bestritten. Der Kläger hätte substantiiert erklären müssen, welche Papiere ihm am 10.02.2006 von der Zeugin B. im verschlossenen Umschlag übergeben wurden, nachdem feststehe, dass ihm ein Umschlag übergeben wurde. An einem solchen substantiierten Sachvortrag fehlte es. Tatsächlich habe der Kläger ein weiteres Kündigungsschreiben erhalten. Hintergrund sei der Umstand, dass das ursprüngliche Kündigungsschreiben dem Kläger nicht zeitnah zugestellt werden konnte und der Kläger auch gegenüber der Zeugin A. im Rahmen eines Gesprächs am 07.02.2006 bestätigte, dass er die Kündigung vom 30.01.2006 noch nicht erhalten habe. Dies habe Frau A. dem Geschäftsführer mitgeteilt, der daraufhin Rücksprache mit seinem damaligen Verfahrensbevollmächtigten genommen habe. Herr V., habe empfohlen, eine neuerliche Kündigung zu schreiben und sie dem Kläger persönlich zu übergeben. Entsprechend dieser Empfehlung habe der Geschäftsführer die Zeugin A. angewiesen, eine neue Kündigung zu schreiben. Dieser habe daraufhin am 09.02.2006 eine Kündigung mit Ausstellungsdatum 10.02.2006 und Enddatum 10.03.2006 geschrieben, da die Kündigung am nächsten Tag übergeben werden sollte. Diese Kündigung sei vom Geschäftsführer unterzeichnet worden. Die Zeugin A. habe die Kündigung dann in einen Briefumschlag gelegt und am nächsten Tag der Zeugin B. mit der Weisung übergeben, den Briefumschlag mit dem Inhalt Kündigungsschreiben sowie Unterlagen für die XY-Krankenkasse an den Kläger auszuhändigen. Die Zeugin B. habe diesen Briefumschlag an den Kläger weitergegeben. Gleichzeitig habe sie eine Quittung verlangt, welche der Kläger nicht erteilen wollte. Frau B. habe telefonisch Rücksprache gehalten mit Frau A., die erklärt habe, sie solle dem Kläger in jedem Falle das Kündigungsschreiben übergeben. Der Kläger habe die Kündigung erhalten. Er habe sich über den Inhalt aufgeregt und sei aus dem Personalbüro gestürmt. Somit habe der Kläger am 10.02.2006 eine Kündigung mit gleichem Datum und Enddatum 10.03.2006 erhalten, gegen die er nicht innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage erhoben habe. Ausgeschlossen sei, dass sich eine Kopie des Kündigungsschreibens vom 30.01.2006 in diesem Briefumschlag befunden habe. Der Kläger habe erst am Nachmittag des 10.02.2006 eine Kopie des Kündigungsschreibens erhalten, als er nochmals im Personalbüro der Beklagten gegen 15.30 Uhr erschienen sei und gegenüber der Zeugin Frau A. erklärte, er brauche noch eine Kopie der ihm noch nicht zugegangenen Kündigung vom 30.01.2006. Die Zeugin habe dem Kläger dann eine Kopie des Kündigungsschreibens vom 30.01.2006 übergeben. Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 25.04.2007, AZ: 1 Ca 8/07 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der Kläger beantragt,

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen. Er verteidigt die Feststellungen im angefochtenen Urteil. er habe weder widersprüchlich noch unwahr vorgetragen. Er habe zu keiner Zeit eingeräumt, dass ihm am Nachmittag des 10.10.2006 eine Fotokopie des ersten Kündigungsschreibens übergeben worden sei, sondern tatsächlich wörtlich vorgetragen, ihm sei am 10.02.2006 die Fotokopie eines Kündigungsschreibens übergeben worden. Von einer Übergabe am Nachmittag sei keine Rede gewesen. Die Zeugin B. habe mit keinem Wort angegeben, dass dem Kläger die Unterlagen am Morgen übergeben wurden. Vielmehr habe die Zeugin lediglich ausgesagt, sie sei am Morgen dieses Tages von Frau A. angerufen worden. Unstreitig sei jedoch, dass der Kläger tatsächlich am Morgen des 10.02.2006 im Betrieb des Beklagten gewesen sei. Allerdings habe er völlig korrekt bestritten, am späten Vormittag des 10.02.2006 in das Büro gekommen zu sein. Soweit die Beklagte behaupte, dem Kläger sei ein Kündigungsschreiben in einem verschlossenen Umschlag übergeben worden, werde dies bestritten. Selbst die Zeugin habe dieses Behauptung nicht bestätigt, sie habe vielmehr auf Frage des Erstgerichts, ob das Kündigungsschreiben in einem verschlossenen Umschlag war, bekundet, sie wisse es nicht mehr, ob er verschlossen war, jedenfalls in einem Umschlag. Der Kläger bestreite, dass die Zeugin B. einen Briefumschlag, der nach der Darstellung der Beklagten mit einer neuerlichen Kündigung versehen gewesen sei, erhalten zu haben. Es werde bestritten, dass erst am Nachmittag des 10.02.2006 gegen 15.30 Uhr eine Fotokopie des Kündigungsschreibens übergeben worden sei. Der Kläger legt Widersprüchlichkeiten dar hinsichtlich des Umstandes, dass ein Telefonat der Zeugin B. mit der Zeugin A. stattgefunden habe, zu einem Zeitpunkt, als die Zeugin A. noch nicht im Büro gewesen sei. Gerade all dies zeige, dass es nicht ausgeschlossen sei, dass sich in dem Briefumschlag, welchen die Zeugin B. vorgefunden und dem Kläger weitergegeben habe, die Kopie des Kündigungsschreibens vom 30.01.2006 befunden habe. Der Kläger hat des Weiteren vorgetragen, dass er nach Erhalt des Umschlages seinen Rechtsanwalt aufgesucht habe und diesem die ihm übereichte Fotokopie übergeben habe. Er habe sich weiter mit dieser Kündigungserklärung bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und zwar ab dem 28.02.2006. Bei dieser Arbeitslosmeldung habe nicht eine neuerlich zugegangene Kündigung vom 10.02.2006 vorgelegt. In der mündlichen Verhandlung vor der Kammer hat der Kläger auf Befragen erklärt, er habe am 10.02.2006 die Kündigung, die er später Herrn Rechtsanwalt A. gegeben habe, in einem Umschlag erhalten. Der Umschlag habe das Querformat mit Fenster gehabt, er habe auch den Erhalt der Kündigung unterschrieben. Direkt vom Büro seines Prozessbevollmächtigten, den er gegen 10.30 Uhr aufgesucht habe, sei er zur Arbeitsagentur gegangen. Wegen der weiteren Einzelheiten des umfangreichen Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen. Weiter wird verwiesen auf die Feststellungen zu dem Sitzungsprotokollen von ihm 27.09.2007, 10.04.2008 und 07.08.2008. Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin A.. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll vom 27.09.2007 Bezug genommen. Weiter hat die Kammer eine schriftliche amtliche Auskunft der Agentur für Arbeit in A-Stadt eingeholt, ob der Kläger bei der Arbeitslosmeldung am 10.02.2006 eine Kündigungserklärung vom 30.01.2006 oder vom 10.02.2006 vorgelegt hat. Nach Auskunft der Arbeitsagentur ist die Kündigung mit Datum vom 30.01.2006 mit den Antragsunterlagen am 10.03.2006 bei der Agentur für Arbeit persönlich abgegeben worden. Eine Vorlage einer Kündigung vom 10.02.2006 ist dort nicht vermerkt. Die Kammer hat darüber hinaus die Leistungsakten der Arbeitsagentur, insoweit der Kläger sein Einverständnis hiermit erteilt hat, zur Einsichtnahme beigezogen. Daraus ergibt sich eine Arbeitslosmeldung vom 10.02.2006 mit Arbeitsende 28.02.2006, eine diese Beendigungsmodalitäten beinhaltende Arbeitsbescheinigung der Beklagten. In der Akte der Agentur für Arbeit finde sich auch eine Fotokopie der Kündigung vom 30.01.2006. Auf dieser Fotokopie ist ein handschriftlicher Zusatz "Hr. F." nicht enthalten. Dieser handschriftliche Zusatz befindet sich auf der in der Verfahrensakte des Prozessbevollmächtigten des Klägers befindlichen Fotokopie, die die Kammer in Augenschein genommen hat. Diese Fotokopie weist Faltspuren auf, wonach das DIN A4-Blatt einmal längs und einmal quer gefaltet wurde. Die Verfahrensakten 3 Ca 382/06 des Arbeitsgerichts Trier (4 Sa 587/06 des Landesarbeitsgerichts Rheinland Pfalz) waren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe:

I. Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die Berufung hatte auch in der Sache Erfolg. II. Die Klage des Klägers auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis über den 30.04.2006 hinaus fortbesteht, und hilfsweise, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch eine Kündigung der Beklagten vom 10.02.2006 beendet wurde, hat keinen Erfolg. Dabei geht die Kammer von folgenden tatsächlichen Feststellungen aus: Dem Kläger ist am 10.02.2006 ein Kündigungsschreiben zugegangen, mit welchem die Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers zum 10.03.2006 gekündigt hat. Die dem Kläger zugegangene Kündigungserklärung entspricht der Erklärung, welche die Beklagte als Anlage zum Schriftsatz vom 15. Februar 2007 zu den Gerichtsakten gereicht hat. Zunächst steht die Rechtskraft des Vorprozesses dieser Feststellung nicht entgegen. Im Kündigungsrechtsstreit 3 Ca 382/06 war aufgrund des vom Kläger gestellten Antrags Streitgegenstand die Feststellung, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 30.01.2006 nicht zum 28.02.2006 aufgelöst worden ist. Im Sinne der punktuellen Streitgegenstandslehre war somit nur die Rechtswirksamkeit dieser Kündigung Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung, nicht etwa eine allgemeine Feststellung dahingehend, dass das Arbeitsverhältnis über diesen Zeitpunkt hinaus fortbestanden hat oder dass das Arbeitsverhältnis generell im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung über diesen Klageantrag fortbestanden hat. Daher ist die Beklagte nicht gehindert, sich darauf zu berufen, dass sie dem Kläger eine weitere selbständige Kündigung am 10.02.20006 erklärt hat. Das Arbeitsverhältnis des Klägers fällt unter den Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes, die Rechtsunwirksamkeit der Kündigung vom 10.02.2006 wurde vom Kläger nicht innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist des § 4 Satz 1 ArbGG erhoben. Wird die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung nicht rechtzeitig geltend gemacht, gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam (§ 7 KSchG). Innerhalb der ab 10.02.2006 in Gang gesetzten Klageerhebungsfrist hat der Kläger eine Kündigungsschutzklage nicht erhoben, sodass diese an diesem Tag zugegangene Kündigung das Arbeitsverhältnis beendet hat. III. Die Feststellung, dass dem Kläger am 10.02.2006 die Kündigung von diesem Datum überreicht worden ist, trifft die Kammer nach durchgeführter Beweisaufnahme und Würdigung der gesamten mündlichen Verhandlung gemäß § 286 Abs. 1 ZPO. Die Erklärung vom 10.02.2006 stellt zunächst eine erneute Kündigung des Arbeitsverhältnisses dar, nicht lediglich eine bloße Wiederholung der bereits mit Erklärung vom 30.01.2006 erklärten Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 28.02.2006. In der Erklärung wird Bezug genommen auf jene Kündigung, wenn es wörtlich heißt: "In Ergänzung unserer Kündigung vom 30. Januar 2006 sprechen wir die Kündigung unter Einhaltung der gesetzlichen Frist zum 10.03.2006 aus." Es handelt sich damit nicht lediglich um eine nochmalige Zustellung einer bereits vorher verfügten Kündigungserklärung, sondern um eine neue eigenständige Kündigung, mit welcher das Arbeitsverhältnis beendet werden soll. Dass dabei die gesetzliche Frist nicht eingehalten wurde, ist für die Wirksamkeit der Kündigung unschädlich, weil die Kündigung dann in eine Kündigung unter Einhaltung der gesetzlich zulässigen Mindestkündigungsfrist umgedeutet werden kann. Zur Überzeugung der Kammer steht fest, dass dem Kläger am 10.02.2006 das Original des Kündigungsschreibens vom gleichen Datum übergeben worden ist, mithin ein Zugang erfolgt ist. Die Kammer folgt insoweit der glaubhaften Aussage der insoweit auch glaubwürdigen Zeugin, Frau A., welche in der Kammervernehmung vom 27.09.2007 eine entsprechende Aussage gemacht hat. Die Zeugin hat geschildert, sie habe von dem Geschäftsführer B. die Weisung erhalten, eine neue Kündigung auszustellen, sie habe diese Kündigung entworfen, eine standardmäßige Formulierung für die Kündigungsfrist ausgerechnet und dazu einen Monat, ab 10.02.2006, eingesetzt. Sie hat dann weiter geschildert, dass sie am Morgen des 10.02.2006 das Kündigungsschreiben dem Geschäftsführer vorgelegt habe, dieser habe es unterschrieben, sie habe es dann in einen Umschlag gelegt, in einem zweiten Umschlag seien Unterlagen für die XY-Krankenkasse, die der Kläger ausgefüllt wünschte, enthalten gewesen. Den Umschlag mit dem Kündigungsschreiben habe sie mit einem Anhang versehen, der den Erhalt des Kündigungsschreibens beinhaltete sowie einen Verzicht auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage. Anschließend habe sie dann die Betriebsstätte verlassen und sei in ihr eigenes Büro gefahren, habe dann Frau B., die gegen 8.00 Uhr/ 8.15 Uhr in das Büro komme, angerufen und erklärt, die auf ihrem Schreibtisch liegenden Umschläge möge sie dem Kläger übergeben. Dann hat die Zeugin in weiteren Einzelheiten geschildert, wie der weitere Tagesablauf war, nämlich, dass sie einen Anruf von Frau B. erhalten hat, dass der Kläger sich geweigert habe, die Empfangsbestätigung unter Verzicht auf die Kündigungsschutzklage zu unterschreiben. Sie hat weiter erklärt, dass am Nachmittag der Kläger nochmals ins Büro kam, um zwei Mappen mit Sachen der Arbeitsverwaltung vorgelegt habe. Bei dieser Gelegenheit habe er eine Kopie der ersten Kündigung erbeten, welche ihm dann auch ausgehändigt wurde. Die Kammer hatte trotz der vom Kläger angemeldeten Bedenken gegen die Richtigkeit dieser Aussage letztlich keine durchgreifenden Zweifel, dass insofern die Aussage der Zeugin zutreffend ist. Dies folgt aus den nachfolgend kurz dargestellten wesentlichen Erwägungen: Der Kläger hat sich im Laufe des Verfahrens doch ziemlich unscharf darüber geäußert, welche Gespräche im Büro der Beklagten geführt wurden und welche Schriftstücke ihm ausgehändigt wurden. Konkret und deutlich klar gemacht hat der Kläger niemals, dass in dem am 10.02.2006 überreichten Umschlag eine lose Fotokopie der Kündigung vom 31.01.2006 gewesen ist. Zu dem Inhalt des Umschlages hat sich der Kläger substantiiert und detailliert niemals geäußert. Der Vortrag des Klägers ist auch insofern auffällig, als er in der letzten mündlichen Verhandlung der Kammer erklärt hat, er habe ein Empfangsbekenntnis einer Kündigung unterzeichnet. Diese Erklärung ist durch die übereinstimmenden Aussagen der in erster Instanz vernommenen Zeugin B. und der Zeugin A. widerlegt. Es hätte auch dann nichts näher gelegen, wenn es zutrifft, was die Zeugin A. gesagt hat, dass auf dem Empfangsbeleg auch der Verzicht einer Kündigungserklärung enthalten war, dass die Beklagte dies in den Prozess eingeführt hätte, wenn der Kläger eine entsprechende Erklärung abgegeben haben sollte. Die Aussage der Zeugin A. deckt sich mit der Aussage der Zeugin B.. Angebliche Ungereimtheiten, die der Kläger in seiner Berufungserwiderung dargestellt hat, bestehen in Wirklichkeit nicht. Danach ist die Zeugin A. vor regulärem Geschäftsbeginn in der Firma gewesen, hat auf dem Schreibtisch der Zeugin B. den Umschlag hinterlassen, hat sie später angerufen, diesen Umschlag und einen Umschlag für die XY-Krankenkasse dem Kläger zu übergeben. Diese Anweisung erfolgte nicht persönlich, sondern durch Telefonanruf, wie die Zeuginnen übereinstimmend bekundeten. Eine Absprache der Zeuginnen erschien deswegen unwahrscheinlich, weil es sich doch um Abweichungen vom normalen Lebensablauf handelten und eher um Nebensächlichkeiten, die bei einer etwaigen abgesprochenen Aussage regelmäßig sehr unscharf wiedergegeben werden würden. Die Aussage der Zeugin A. ist auch deswegen glaubhaft, weil die Zeugin auch für sie belastende und nachteilige Umstände schildert. So gibt sie freimütig zu, dass sie bereits versucht hatte, das Kündigungsschreiben vom 30.01.2006 dem Kläger durch Einlegung in den Briefkasten zuzustellen, sie von diesem Vorhaben Abstand genommen hat, weil sie ein Klingelschild nicht gefunden hat. Dies spricht gerade nicht über ihre Tüchtigkeit und Erfahrung im Umgang mit derartigen Schreiben angesichts der Tatsache, dass der Einschreibezettel unschwer in den Briefkasten eingeworfen werden konnte. Die Zeugin hat auch nicht verschwiegen, dass sie der Kündigung vom 10.02.2006 nicht nur eine Quittung über den Erhalt, sondern auch eine Erklärung über einen Klageverzicht beifügen wollte, welche der Kläger unterschreiben sollte. Der Kläger sollte also quasi eine Erklärung, auf die regelmäßig ein Anspruch nicht besteht, abgerungen werden. Eine derartige Vorgehensweise ist gerade nicht als positiv zu bewerten, gleichwohl hat die Zeugin ungefragt durch die Kammer von sich aus diesen für sie eher nachteilig wirkenden Umstand geschildert. Auch sonst ist die Aussage in sich lebendig, farbig und lebensnah. Die Zeugin hat Kleinigkeiten geschildert, insbesondere die unterschiedlichen Farben der Mappen, die der Kläger am Nachmittag vorgebracht hat, hat Komplikationen im normalen Ablauf geschildert, die bei einer erfundenen Aussage eher nicht zu erwarten gewesen wären, so der Umstand, dass der Kläger Bescheinigungen wollte, welche der Arbeitgeber nicht ausfüllen konnte. Weitere Kriterien für die Bewertung der Aussage der Zeugin A. und der Zeugin B. in erster Instanz als wahr ist der Umstand, dass eine erfundene, daher abgesprochene Aussage sich mit Sicherheit anders dargestellt hätte. Wäre es der Zeugin daran gelegen, dem Kläger nachträglich den Zugang eines Kündigungsschreibens "unterzujubeln", wäre eine viel einfachere Darstellung möglich gewesen, nämlich, dass die Zeugin dem Kläger das Schreiben am Nachmittag in einem verschlossenen Umschlag übergeben hat. Der Weg, den Umschlag über die Zeugin B. überreichen zu lassen, welche von dem Inhalt des Schreibens keine Kenntnis hatte, diese dann noch als potentielle Zeugin anzudenken, erscheint derart lebensfremd, als dass ein Lügengebilde darauf aufgebaut werden könnte. Ist die Aussage der Zeugin A. richtig, dann wurde dem Kläger ein vom Geschäftsführer des Beklagten unterzeichnetes weiteres Kündigungsschreiben mit Datum 10.02.2006 an diesem Tag übergeben. Der Richtigkeit dieser Feststellung stehen auch die vom Kläger aufgeworfenen Zweifel nicht entgegen. Die Aussage der Zeugin ist zwar in verschiedenen Punkten wohl nicht ganz zutreffend, insbesondere soweit es um Passagen geht, was Mitarbeiter der Arbeitsagentur ihm erklärt haben. Aus der Akte der Agentur für Arbeit ist an keiner Stelle ersichtlich, dass der Kläger ein Kündigungsschreiben vom 10.02.2006 dort vorgelegt hat. Gleichwohl spricht dies nicht entscheidend gegen die Aussage, weil auch Sachbearbeiter Fehler machen können bzw. durch entsprechende Angaben der Arbeitgeber, mit denen sie in Kontakt treten, falsch interpretieren. Der vom Kläger schließlich gebrachte Einwand, es könne nicht sein, dass eine weitere Kündigung in dem Umschlag war, überzeugt die Kammer ebenfalls nicht durchschlagend. Der Kläger wurde zum Sachverhalt persönlich von der Kammer angehört. Er hat hierzu erklärt, mit dem Kündigungsschreiben in Fotokopie sei er zu seinem Rechtsanwalt gegangen. Dieser hat des Weiteren erklärt, dass der Kläger im Laufe des Vormittags des 10.02.2006 dort gewesen ist. In seiner Handakte befindet sich eine Ablichtung des Kündigungsschreibens vom 30.01.2006 versehen mit einem handschriftlichen Zusatz, der unstreitig von Frau A. stammt. Dieser handschriftliche Zusatz ist auf der Kopie, die der Kläger der Arbeitsverwaltung eingereicht hat, nicht enthalten. Nach Aussage der Zeugin A. steht fest, dass der Kläger am Nachmittag nochmals eine Kopie des Kündigungsschreibens verlangt hat. Es handelt sich hierbei um diese Kopie, die der Kläger dann zu den Unterlagen der Arbeitsagentur eingereicht hat. Der Hinweis des Klägers bzw. seines Prozessbevollmächtigten, in seinem Büro müsste eine Fotokopie gefertigt worden sein, wobei der Name des Klägers abgedeckt worden ist, ist nicht überzeugend. Eine Veranlassung, den Namen des Klägers auf der Fotokopie abzudecken, bestand überhaupt nicht. Es waren auch auf dem Schreiben, wie es in der Handakte des Prozessbevollmächtigten sich befindet, keine weiteren Eintragungen vorgenommen, deren Abdeckung und Nichtweitergabe einer Kopie entbehrlich waren. Zur Überzeugung der Kammer steht daher in Verbindung mit der Aussage der Zeugin A. fest, dass am Nachmittag jedenfalls eine Kopie übergeben wurde. Weiter entspricht es der Lebenserfahrung, dass diese persönlich übergebene Kopie einen Namen, der handschriftlich eingesetzt wird, nicht enthalten hat. Hierzu bestand nämlich keine Veranlassung, wenn die Kopie auf Bitten des Klägers sofort angefertigt und übergeben wird. Demgegenüber trägt die bei der Handakte des Prozessbevollmächtigten des Klägers verbliebene Ablichtung den handschriftlichen Zusatz im Original. Es handelt sich somit um eine, da die Unterschrift von Frau A. stammt, dem Kläger überlassene Kopie. Wenn auch Frau A. erklärt hat, sie könne absolut ausschließen, dass sie dem Kläger vorher eine Kopie überreicht hat, ist angesichts des Zeitablaufes es doch nicht ganz ausgeschlossen, dass der Kläger sich auf anderem Wege im Büro eine Ablichtung besorgt hat. Dass die Ablichtung des ersten Kündigungsschreibens vom 30.01.2006 sich nicht allein in dem Umschlag, den der Kläger am 10.02.2006 von Frau B. erhalten hat, befunden hat, ergibt sich auch aus einem Vergleich des äußeren Anscheins des Schreibens. Dieses Schreiben ist wie dargestellt zweimal gefaltet, und zwar einmal längs und einmal quer. Es handelt sich um einen DIN A4-Schreiben. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, er habe das Schreiben in einem Umschlag erhalten, der das Querformat mit Fenster hatte. Nun ist es zwar rein physikalisch möglich, das Schreiben so zu falten, dass es dann noch in diesen Querformatumschlag passt, es ist aber für Büropersonal absolut unüblich, derartige Faltungen vorzunehmen, insbesondere wenn noch ein Fenster vorhanden ist, welches zur Aufnahme der Anschrift führen soll. Derartige Schreiben werden regelmäßig so gefaltetet, dass das obere Drittel vorne liegt, das mittlere Drittel in der Mitte und das letzte Drittel unten. Diese Faltung ist mit dem äußeren Erscheinungsbild des in der Handakte des Prozessbevollmächtigten befindlichen Dokuments nicht in Deckung zu bringen. Bei der Feststellung des Sachverhaltes geht die Kammer nicht davon aus, dass der Kläger vorsätzlich den Sachverhalt falsch dargestellt hat. Vielmehr ist davon auszugehen, dass dem Kläger, ohne dass ihm dies bewusst war, die weitere Kündigung vom 30.01.2008 übergeben wurde, er zu dem Zeitpunkt, als er seinen Rechtsanwalt aufgesucht hat, auch bereits über den Inhalt des früher an ihn versandten Kündigungsschreibens verfügte oder demgemäß seinen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hat, ohne diesen davon zu unterrichten, dass ihn noch ein weiteres ähnlich lautendes, aber nicht gleich lautendes Dokument mit anderer Rechtswirkung zugegangen ist. Somit ist unter Berücksichtigung des gesamten Inhalt der Verhandlungen und des Ergebnisses der in erster und zweiter Instanz durchgeführten Beweisaufnahme nach freier Überzeugung davon auszugehen, dass die tatsächliche Behauptung der Beklagten, dem Kläger sei am 10.02.2006 ein weiteres eigenständiges Kündigungsschreiben zugegangen, zutreffend ist. Die vom Kläger im Berufungsverfahren noch weiter gemachten Beweisantritte auf Vernehmung der Zeugin B. sind unerheblich, weil sie sich auf Behauptungen beziehen, die bereits Gegenstand ihrer Aussage vor dem Arbeitsgericht waren und die bei der Überzeugungsbildung der Kammer berücksichtigt wurden. Damit erweist sich die Klage des Klägers letztlich als unbegründet, die gegenteilige Entscheidung des Arbeitsgerichts Trier musste aufgehoben und insgesamt die Klage des Klägers abgewiesen werden. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision bestehen angesichts der Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht.

Ende der Entscheidung

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