Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 27.09.2007
Aktenzeichen: 2 Sa 370/07
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 17.04.2007 - 3 Ca 65/07 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Frage, ob der Kläger bei seiner Mutter, Frau V., als Arbeitnehmer angestellt war und dieses Arbeitsverhältnis infolge Betriebsübergang auf die Beklagten übergegangen ist.

Die Beklagten sind Eigentümer der Gaststätte "U.". Mit Pachtvertrag vom 31.03.2006 verpachteten sie die Gaststätte an die Mutter des Klägers, das Pachtverhältnis endete zum 22.11.2006 einvernehmlich. Auslöser waren rückständige Pachtzahlungen durch die Pächterin.

Der Kläger hatte ursprünglich vorgehabt den Pachtvertrag selbst abzuschließen. Dies war nicht möglich wegen seiner finanziellen Verhältnisse und des Umstandes, dass er bereits eine eidesstattliche Versicherung abgegeben hatte. Dann übernahm die Mutter den Pachtvertrag auf ihren Namen. Die Beklagten betreiben nunmehr das Gasthaus vorübergehend in Eigenregie weiter.

Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 18.12.2006 teilte der Kläger den Beklagten mit, dass er zu einem Bruttomonatsgehalt in Höhe von 1.380,-- EUR im Restaurant U. beschäftigt gewesen sei und bot in diesem Schreiben die Arbeitsleistung an. Die Beklagten teilten mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 21.12.2006 mit, dass ihnen von einem Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Pächterin nichts bekannt sei, außerdem forderten sie den Kläger auf, sich mit ihnen in Verbindung zu setzen und zur Arbeit zu erscheinen, falls ein Arbeitsverhältnis bestanden haben sollte.

Sie kündigten mit Schreiben vom 05.01.2007 das eventuell bestehende Arbeitsverhältnis vorsorglich außerordentliche, hilfsweise unter Einhaltung der Kündigungsfrist ordentlich.

Der Kläger hat mit seiner Klage gegen die Kündigung und eine weitere Kündigung vom 17.01.2007 das Arbeitsgericht angerufen und Weiterbeschäftigung und Lohnzahlung für die Monate Dezember 2006 bis Februar 2007 verlangt.

Er hat vorgetragen, im Gasthaus U. seit dem 01.04.2006 beschäftigt gewesen zu sein und als Servicekraft 1.380,-- EUR verdient zu haben. Bei seiner Mutter sei er als Betriebsleiter angestellt gewesen. Er habe am 22.11.2006 einen Termin mit dem Beklagten zu 1 gehabt, der Beklagte zu 2 habe ihn gefragt, was er dort zu suchen habe, die Beklagten hätten Kenntnis gehabt, dass er dort arbeite und die ganzen organisatorischen Sachen wie Einkauf usw. erledige.

Der Kläger hat beantragt,

1. es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 05.01.2007 weder außerordentlich fristlos noch ordentlich beendet wurde.

2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern über den 05.01.2007 hinaus ungekündigt fortbesteht.

3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger über den 05.01.2007 hinaus zu einem Bruttogehalt von 1.380 € als Servicekraft im Landgasthaus U. weiter zu beschäftigen.

4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Dezember 2006 1.380 € brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2007 zu zahlen.

5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Januar 2007 1.380 € brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2007 zu zahlen.

6. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 17.01.2007 weder außerordentlich fristlos noch ordentlich beendet wurde.

7. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Februar 2007 1.380 € brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2007 zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie haben vorgetragen, der Kläger habe seine Arbeit nicht angeboten, erstmals durch Schreiben vom 18.12.2006 hätten sie Kenntnis davon erhalten, dass er eine Arbeitnehmereigenschaft behaupte. Im November 2006 sei der Kläger nicht bei der Pächterin V. als Arbeitnehmer angestellt gewesen. Der vorgelegte Arbeitsvertrag sei unwirksam und vermutlich erst nachträglich geschrieben worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 17.04.2007 verwiesen. Das Arbeitsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin V. über die Behauptung des Klägers, er sei im Gasthaus seiner Mutter seit 01.04.2006 als Servicekraft zu einem Bruttolohn von 1.380,-- EUR beschäftigt gewesen.

Auf das Sitzungsprotokoll vom 17.04.2007 wird verwiesen.

Im vorbezeichneten Urteil hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Es hat im wesentlichen ausgeführt, ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und seiner Mutter als früherer Pächterin der Gaststätte könne nicht festgestellt werden. Die Aussage der Zeugin habe das Gericht nicht überzeugt. Schon aufgrund des engen Verwandtschaftsverhältnisses seien grundsätzliche Bedenken angebracht, ob die Zeugin in der Lage sei, zu dem Beweisthema objektiv und unvoreingenommen auszusagen. Auch habe vom Inhalt der Aussage her die Kammer durchgreifende Zweifel daran, dass zwischen dem Kläger und seiner Mutter ein Arbeitsverhältnis bestand. Obwohl der Kläger einen auf den 01.04.2006 datierten und von der Zeugin unterschriebenen Arbeitsvertrag vorgelegt habe, habe sie nicht sagen können, ob sie mit ihrem Sohn einen schriftlichen Arbeitsvertrag geschlossen habe. In Abweichung von dem vorgelegten schriftlichen Arbeitsvertrag habe die Zeugin gesagt, ihr Sohn habe als Servicekraft gearbeitet. Dies sei auch die ursprüngliche Behauptung des Klägers in seiner Klageschrift gewesen. Dort sei von einer Betriebsleitung nicht die Rede gewesen. Dass der Kläger weisungsgebunden war, habe die Zeugin nicht bestätigt. Vielmehr sei nach ihrer Aussage die Zuständigkeitsbereiche in der Gaststätte zwischen ihr und ihrem Sohn aufgeteilt gewesen. Gegen ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und seiner Mutter spreche auch die Aussage, dass sie die Gaststätte auf ihren Namen übernommen habe, nachdem ursprünglich der Kläger die Gaststätte habe pachten wollen und dass sie nur formell die Inhaberin gewesen sei. Dies entspreche auch dem eigenen Sachvortrag des Klägers, demzufolge seine Mutter den Pachtvertrag auf ihren Namen übernommen habe, weil er eine eidesstattliche Versicherung abgegeben habe. Von einer Weisungsgebundenheit könne daher nicht ausgegangen werden. Gegen eine solche Feststellung spreche auch der Umstand, dass der Kläger offensichtlich Verfügungsmacht über das Firmenkonto hatte und dass die Zeugin ihn als Mitinhaber bezeichnet habe. Demgegenüber fielen die von der Zeugin bestätigten Tatsachen, dass der Kläger bei der Sozialversicherung angemeldet worden sei, Lohn erhalten habe und dass ein schriftlicher Arbeitsvertrag vorgelegt worden sei, nicht entscheidend ins Gewicht, weil diese Tatsachen für ein Arbeitsverhältnis nicht konstitutiv seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten der umfangreichen Urteilsbegründung wird auf die vorbezeichnete Entscheidung verwiesen.

Das Urteil wurde dem Kläger am 08.05.2007 zugestellt. Er hat hiergegen am 08.06.2007 Berufung eingelegt und seine Berufung mit am Montag, 09.07.2007 eingegangenen Schriftsatz begründet.

Er greift die Tatsachen- und Rechtsanwendung des Arbeitsgerichts an.

Der Arbeitsvertrag sei zwischen dem Kläger und seiner Mutter abgeschlossen worden und zwar ausdrücklich. Durch die bloße Nichtausübung von Weisungsrechten oder dem sonstigen Wegfall der persönlichen Abhängigkeit wandele sich das Arbeitsverhältnis nicht in ein freies Mitarbeiter- oder freies Dienstverhältnis um. Tatsache sei, dass er anfangs versucht habe, eine Konzession für den gastronomischen Betrieb zu erhalten. Nachdem klar gewesen sei, dass er die notwendigen Nachweise nicht würde erbringen können, sei im Einvernehmen mit der Steuerberaterin ein Konzept erstellt worden, dass die Mutter Eigentümerin würde und der Klägerin bei ihr als Angestellter arbeite. Die Passage der Zeugenaussage, dass sie die Gaststätte auf ihren Namen übernommen habe und sie formell die Inhaberin gewesen sei, sei in diesem Sinne zu verstehen gewesen. Der Kläger habe auch überwiegend im Servicebereich gearbeitet, sodass die Zeugenaussage insoweit auch richtig sei. Dass man am Anfang des Arbeitsverhältnisses im Arbeitsvertrag die Tätigkeit als Betriebsleiter im Gastronomiebereich bezeichnet habe, scheine etwas hochtrabend, ändere aber nichts an der Tatsache, dass ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien vereinbart war. Fakt sei, dass der Kläger täglich bis zu 10 Stunden bei seiner Mutter gearbeitet habe, hierfür entsprechend entlohnt wurde und weder Geschäftsführer noch Inhaber, sondern angestellter Mitarbeiter gewesen sei. Der Umfang der verrichteten Tätigkeiten spreche gegen eine bloße Mithilfe im Familienbereich. Im übrigen seien alle Sozialabgaben gesetzmäßig abgeführt worden, was ebenfalls eindeutig für die Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses und gegen die Würdigung des Arbeitsgerichts spreche.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des am 17.04.2007 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Trier, AZ: 3 Ca 65/07, wird wie folgt entschieden:

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 05.01.2007 weder außerordentlich fristlos noch ordentlich beendet wurde.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Dezember 2006 800,00 € brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2007 zu zahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Januar 2007 1.380,00 € brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2007 zu zahlen.

4. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 17.01.2007 nicht außerordentlich fristlos, sondern ordentlich zum 15.02.2006 beendet wurde.

5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Februar 2007 690,00 € brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2007 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Sie verteidigen das angefochtene Urteil. Der Kläger sei nie Arbeitnehmer im Betrieb seiner Mutter gewesen. Außerdem stünden dem Kläger die behaupteten Zahlungsansprüche nicht zu, weil es an einem tatsächlichen Arbeitsangebot fehle.

Wegen der weiteren Einzelheiten des umfangreichen Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen. Weiter wird verwiesen auf die Feststellungen zum Sitzungsprotokoll vom 27.09.2007.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung des Klägers ist zulässig, sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 520 ZPO).

Die Berufung hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

II.

Im Ergebnis und in der Begründung vollkommen zutreffend hat das Arbeitsgericht Trier die Klage mit der wesentlichen tragenden Begründung abgelehnt, dem Kläger sei der Nachweis nicht gelungen, dass er mit seiner Mutter ein Arbeitsverhältnis begründet hatte.

Im Berufungsverfahren sind keine neuen rechtserheblichen Tatsachen hinzugekommen, die eine Abweichung von dem vom Arbeitsgericht gefundenen Ergebnis rechtfertigen würden. Die Kammer nimmt daher vollinhaltlich Bezug auf den begründenden Teil des angefochtenen Urteils.

Lediglich wegen der Angriffe im Berufungsverfahren sei der Kläger kurz auf folgendes hinzuweisen:

Das Arbeitsgericht hat zutreffend den Ausgangspunkt einer vertraglichen Vereinbarung dargestellt, wonach Arbeitnehmer derjenige ist, welcher aufgrund privatrechtlichen Vertrages in persönlicher Abhängigkeit weisungsgebundene Arbeit erbracht hat.

Hierzu reicht es nicht aus, dass der Kläger einen Arbeitsvertrag vorgelegt hat. Bei der Datierung des Arbeitsverhältnisses ist noch nicht einmal sicher, ob dieser Arbeitsvertrag vor Aufnahme der Tätigkeit des Klägers oder zeitnah mit deren Aufnahme abgeschlossen wurde. Die Zeugin V. konnte nicht einmal sagen, ob sie mit ihrem Sohn einen schriftlichen Arbeitsvertrag abgeschlossen hat.

Es ist also die Möglichkeit nicht ausgeschlossen, dass dieser Arbeitsvertrag nachträglich zu dem Zeitpunkt, als die Beklagten den Kläger zur Vorlage eines Arbeitsvertrages aufgefordert hatte, gefertigt und unterzeichnet wurde.

Dass die Behandlung einer Lohnzahlung und die Behandlung von sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Vorgaben nicht zwingend für den Abschluss eines Arbeitsvertrages spricht, sondern allenfalls Indizwirkung haben kann, hat das Arbeitsgericht zutreffend herausgearbeitet.

Wenn es demgegenüber aufgrund der deutlich unsicheren Aussage der Zeugin zu der Erkenntnis gelangt ist, dass zwischen den Parteien in der Tat ein Arbeitsverhältnis nicht vereinbart wurde, welche die weisungsunterworfene fremdbestimmte Arbeitsleistung zum Gegenstand hatte, ist dies im Berufungsverfahren ebenfalls nicht zu beanstanden.

Das Berufungsgericht hat die vom Arbeitsgericht festgestellten Tatsachen seiner Entscheidung zugrunde zulegen, soweit nicht ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser Tatsachenfeststellungen bestehen und eine erneute Feststellung geboten ist. Die Zeugin wusste zum einen noch nicht einmal, als was der Kläger präzise eingestellt wurde, wenn sie sich dahin äußert, er sei als Servicekraft eingestellt worden und habe Büroarbeiten gemacht. Die Behauptung, sie hätten einen Arbeitsvertrag abgeschlossen, ist lediglich eine Rechtsbehauptung insbesondere im Zusammenhang mit dem Umstand, dass die Zeugin nicht wusste, ob sie einen schriftlichen Arbeitsvertrag geschlossen hat. Dass sie den Kläger bezahlt hat und dass er angemeldet war, sind allenfalls Indizwirkungen und können dem Gericht nicht die Überzeugung vermitteln, dass der Kläger fremdbestimmt und weisungsabhängig im Betrieb seiner Mutter gearbeitet hat. Die Zeugin hat des weiteren den ursprünglichen Vortrag des Klägers bestätigt, dass er eigentlich die Gaststätte anpachten wollte, also Betriebsinhaber werden sollte, dies allerdings deswegen nicht möglich war, worauf er im Berufungsverfahren hingewiesen hat, dass er die für die Betreibung einer Gaststätte notwendige Konzession nicht erhalten würde, weil er die eidesstattliche Versicherung abgegeben hatte. Weiter fällt aus der Aussage der Zeugin V. auf, dass sie mitnichten in der Lage war, einen Betrieb zu führen. Sie war in der Küche beschäftigt, hat dem Kläger keine Weisungen erteilt, weil er "wusste, was zu tun ist". Der Kläger hat des Weiteren die wesentlichen für die Betriebsführung notwendigen Tätigkeiten gemacht z.B. die Büroarbeiten, die Einkäufe gemacht hat und er hatte Zugriff auf das Geschäftskonto. Wenn die Zeugin weiter ausgeführt hat, sie habe die Arbeitsverträge mit den Mitarbeitern abgeschlossen fällt auf, dass sie nicht einmal in der Lage ist, die Namen der Mitarbeiter, die sie eingestellt hat zu benennen. Weiter wusste die Zeugin nicht, ob sie mit den Mitarbeitern schriftliche Arbeitsverträge unterzeichnet hat. Auffallend und differenziert ist die Zeugin auch in der Aussage gewesen, dass sie zunächst sagte, Mitinhaber sei ihr Sohn und sie gewesen, dann später ihr Sohn sei nicht Eigentümer, weil er nur mit ihr zusammen gearbeitet habe.

Aus dieser Aussage lässt sich nicht feststellen, dass der Kläger mit seiner Mutter einen privatrechtlichen Vertrag abgeschlossen hat, wonach er fremdbestimmte persönlich abhängige und weisungsunterworfene Tätigkeit im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses verrichten sollte.

Demgegenüber ist der Umstand, dass der Kläger angemeldet war und unter Umständen Sozialversicherungsbeiträge, ob zeitnah oder später, dies kann dahingestellt bleiben, abgeführt wurden, ohne Bedeutung, weil diese Fakten nicht entscheidend dafür sind, was die Parteien eines Vertragsverhältnisses unter Umständen vereinbart haben. Jedenfalls war das Vertragsverhältnis zwischen dem Kläger und seiner Mutter kein Arbeitsverhältnis mit der Rechtsfolge, dass dieses Arbeitsverhältnis nicht im Wege des Betriebsübergangs auf die Beklagten übergegangen sein kann.

III.

Nach allem war die Berufung des Klägers mit der Kostenfolge des § 97 Abs.1 ZPO zurückzuweisen.

Gründe für eine Zulassung der Revision bestehen angesichts der Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht.

Ende der Entscheidung

Zurück