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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 12.09.2006
Aktenzeichen: 2 Sa 373/06
Rechtsgebiete: BGB, ArbGG, ZPO


Vorschriften:

BGB § 613a
BGB § 613a Abs. 1
BGB § 613a Abs. 1 S. 1
ArbGG § 64 Abs. 1
ArbGG § 64 Abs. 2
ArbGG § 64 Abs. 6
ArbGG § 66 Abs. 1
ZPO § 517
ZPO § 519
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 2 Sa 373/06

Entscheidung vom 12.09.2006

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 07.02.2006 - 8 Ca 634/05 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Zahlung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung.

Der am 17.03.1943 geborene Kläger war als Arbeitnehmer zunächst ab dem 01.04.1974 bei der Firma J. D. GmbH & Co. KG (im Folgenden: D.), einem Bauunternehmen im Tief-, Straßen- und Eisenbahnbau mit Sitz in K. beschäftigt. Diese erteilte den bei ihr beschäftigten Mitarbeitern, u.a. dem Kläger, eine Versorgungszusage über die Gewährung von Versorgungsleistungen der Alters-, Invaliden-, Witwen- und Waisenrente gemäß der bei ihr bestehenden Versorgungsordnung (VO) vom 20.12.1978. Wegen der Einzelheiten der Versorgungszusage wird auf die VO verwiesen (Bl. 4 ff. d.A.).

Zum 01.01.1980 gründete die D. zusammen mit drei weiteren beteiligten Firmen als Gründungsgesellschafterinnen die Beklagte, die ihre Tätigkeit ab dem 01.04.1980 aufnahm. Im Rahmen der Gründung der Beklagten übertrug die D. insgesamt drei zuvor bei ihr im Einsatz befindliche Maschinen, und zwar eine Gleisstopfmaschine, eine Weichenstopfmaschine sowie eine Schnellschotterplaniermaschine (Schotterpflug), auf diese. Die Beklagte beschäftigte zudem ab dem 01.04.1980 u.a. zwölf Arbeitnehmer, die zuvor bei der D. tätig gewesen waren. Diese hatte mit den zwölf betroffenen Arbeitnehmern, u.a. mit dem Kläger, das Arbeitsverhältnis einvernehmlich zum 31.03.1980 beendet. Im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses war des Weiteren eine Vereinbarung getroffen worden, die u.a. wie folgt lautete (Bl. 23 d.A.):

"Die Firma Joh. D. GmbH & Co. KG gliedert die Abteilung Gleisbaumaschinen aus und gründet mit drei weiteren Firmen die neue Firma G.-Union GmbH & Co. KG. Dies erfordert den Firmenwechsel der betroffenen Maschinenbesatzung.

Um mögliche Nachteile für den Arbeitnehmer auszuschließen, wird folgendes vereinbart:

1) Der Arbeitnehmer erhält innerhalb 12 Monaten (gerechnet vom Eintrittsdatum) das Recht, ohne Einbußen bei der Firma D. das Arbeitsverhältnis wieder aufzunehmen.

2) Die betriebliche Alters-, Witwen-, und Waisenrente bleibt mit allen Rechten bestehen. Jahre der Betriebszugehörigkeit bei der Firma G.-Union werden der Betriebszugehörigkeit bei der Firma D. zugerechnet.

3) Es werden einmalig DM 2.000,-- als Interessenausgleich gezahlt."

In der Folgezeit wurde Mitte der 90iger Jahre über das Vermögen der D. das Konkursverfahren eröffnet. Der für die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung aus der Versorgungsordnung vom 20.12.1978 eintretende Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG) lehnte gegenüber dem Kläger eine Gewährung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung bei Eintritt des Versorgungsfalls ab.Der Kläger machte sodann mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 27.09.2004 gegenüber der Beklagten vergeblich Ansprüche aus der VO der D. geltend.

Im vorliegenden Verfahren begehrt der Kläger die Feststellung, dass die Beklagte ihm zur Zahlung verpflichtet ist.

Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 17.03.2005 (Bl. 18 d.A.) dem Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG) den Streit verkündet. Dieser ist erstinstanzlich dem Rechtsstreit auf der Seite des Klägers beigetreten.

Der Kläger hat vorgetragen:

Er habe gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung aus der VO der D. vom 20.12.1978, da sein Arbeitsverhältnis mit dieser Firma am 01.04.1980 im Wege eines Betriebsteilübergangs gemäß § 613 a Abs. 1 BGB auf die Beklagte übergegangen sei. Diese sei folglich in alle Rechte und Pflichten aus seinem Arbeitsverhältnis und damit auch in die erteilte Versorgungszusage eingetreten.

Die D. habe die Abteilung Gleisstopfmaschinen ausgegliedert und auf die Beklagte übertragen. Bei dieser Abteilung habe es sich um einen eigenständigen und abgrenzbaren Teil der bei der D. bestehenden Organisationseinheit Gleisbau gehandelt. Die Abteilung Gleisstopfmaschinen habe aus drei Maschinen und zwölf Mitarbeitern bestanden, die für die Bedienung, Wartung und Reparatur dieser Maschinen zuständig gewesen seien. Für die Wartung und Reparatur sei eine eigene Halle vorhanden gewesen. Der übrige Teil der Abteilung Gleisbau habe aus einem Fuhrpark bestanden. Die Arbeitsverhältnisse aller zwölf Arbeitnehmer seien auf die Beklagte übergegangen. Die Beklagte habe zudem die drei vorhandenen Maschinen übernommen. Die bei der Beklagten ausgeübte Tätigkeit sei identisch mit der früher bei der D. verrichteten Tätigkeit.

Nach einem ihm - dem Kläger - vorliegenden versicherungsmathematischen Gutachten aus dem Jahr 1994 belaufe sich sein Anspruch aus der VO vom 20.12.1978 auf eine jährliche Altersrente in Höhe von 3.324,00 DM ab dem 63. Lebensjahr. Er beziehe seit dem 01.01.2006 Leistungen der Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie tarifliche Rentenleistung der ZVK Bau in Höhe von 74,00 Euro monatlich.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm eine Betriebsrente gemäß der Versorgungsordnung der Firma J. D. GmbH & Co. KG vom 20. Dezember 1978 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung hat die Beklagte ausgeführt:

Sie sei unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt verpflichtet, an den Kläger Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu erbringen. Sie selbst habe gegenüber dem Kläger keine Versorgungszusage erteilt. Darüber hinaus sei sie nicht gemäß § 613a Abs. 1 BGB in die von der D. erteilte Versorgungszusage gemäß der dort bestehenden VO vom 20.12.1978 eingetreten. Es habe kein Betriebsteilübergang von der D. am 01.04.1980 auf sie stattgefunden. Bei den drei von ihr übernommenen Maschinen und den zwölf Arbeitnehmern habe es sich nicht um einen übergangsfähigen Betriebsteil im Sinne des § 613a Abs. 1 BGB gehandelt. Bei der D. habe als organisatorisch selbständiger Betriebsteil die Abteilung Gleisbau bestanden. Diese habe sie nicht übernommen, sondern lediglich drei Maschinen und zwölf Arbeitnehmer dieser Abteilung. Die übrigen Maschinen und die überwiegende Anzahl der Gleisbauarbeitnehmer (50-70) seien bei der D. verblieben. Die Abteilung Gleisbau habe dort fortbestanden. Bei den drei Maschinen handele es sich lediglich um einzelne isolierte Betriebsmittel. Sowohl die Betriebsmittel als auch die ehemaligen Arbeitnehmer der D. seien in die von ihr damals neu geschaffene organisatorische "Infrastruktur" bestehend aus einem Gesamtmaschinenpark (Pool) und der Gesamtbelegschaft eingegliedert worden. In der von dem Kläger erwähnten Halle werde der gesamte Maschinenpark der Beklagten vorgehalten und gewartet. Der Kläger sei als Werkstattmitarbeiter auch für die Wartung und Reparatur aller Maschinen zuständig gewesen.

Mit Urteil vom 07.02.2006 hat das Arbeitsgericht Koblenz die Klage abgewiesen. Nach Auffassung des Arbeitsgerichts bestehe der geltend gemachte Anspruch nicht. Insbesondere sei das ursprünglich zwischen dem Kläger und der D. bestehende Arbeitsverhältnis nicht nach § 613a Abs. 1 S. 1 BGB infolge eines Betriebs- bzw. Betriebsteilübergangs auf die Beklagte übergegangen. Damit sei die Beklagte auch nicht nach § 613a Abs. 1 S. 1 BGB in die Rechte und Pflichten aus dem im Zeitpunkt des vermeintlichen Übergangs zwischen der D. und dem Kläger bestehenden Arbeitsverhältnis und damit insbesondere nicht in die Versorgungszusage der D. nach der VO vom 20.12.1978 eingetreten. Bezüglich des genauen Inhalts der Entscheidung wird auf das Urteil des Arbeitsgerichts (Bl. 71 ff. d.A.) verwiesen.

Mit Schriftsatz vom 03.05.2006, eingegangen beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am selben Tag, hat der Kläger gegen das ihm am 10.04.2006 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 07.02.2006 - 8 Ca 634/05 - Berufung eingelegt und diese nach erfolgter Fristverlängerung bis 10.07.2006 mit Schriftsatz vom 10.07.2006, eingegangen beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am selben Tag, begründet.

Der Kläger trägt hierzu unter Bezugnahme auf seinen erstinstanzlichen Vortrag vor:

Sein Arbeitsverhältnis mit der D. sei im Wege eines Betriebsteilübergangs nach § 613a Abs. 1 BGB auf die Beklagte übergegangen.

Bei der D. habe neben anderen der Bereich Gleisbau bestanden. Diesem habe ein Bauleiter, dem mehrere Ingenieure zuarbeiteten, vorgestanden. Zu diesem Bereich habe auch die Abteilung Gleisstopfmaschinen gehört. Die dort eingesetzten Arbeitnehmer hätten ihre Aufträge von dem Bauleiter des Bereiches Gleisbau erhalten. Einen besonderen Vorgesetzten der Abteilung Gleisstopfmaschinen habe es nicht gegeben. Jedoch hätte die Abteilung insoweit eigenständig gearbeitet, als die übernommenen Arbeitnehmer stets einheitlich, d.h. zusammen eingesetzt wurden.

Diese Arbeitsweise setzte sich auch bei der Beklagten unter einem anderen Bauleiter fort. Er - der Kläger - und seine Kollegen seien auch nicht in eine neu geschaffene organisatorische Infrastruktur eingegliedert worden. Vielmehr seien die zwölf übernommenen Arbeitnehmer auch bei der Beklagten überwiegend auf den drei übernommenen Maschinen eingesetzt worden. Es sei aber auch mit anderen Maschinenbesetzungen getauscht worden.

Auch nach Übergang der Abteilung Gleisstopfmaschinen seien noch Aufträge von der D. gekommen.

Er - der Kläger - sei nicht nur in der Werkstatt der Beklagten tätig gewesen. Vielmehr sei er zu 40-45% seiner Arbeitszeit als Springer eingesetzt worden und bei Ausfall von Mitgliedern der Besetzungen der drei übergegangenen Maschinen auch auf diesen. Er sei insbesondere regelmäßig auf der Weichenstopfmaschine Unimat 08275 eingesetzt worden.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 07.02.2006 - 8 Ca 634/05 - abzuändern und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm eine Betriebsrente gemäß der Versorgungsordnung der Firma Johann D. GmbH & Co. KG vom 20. Dezember 1978 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil, nimmt Bezug auf ihren Vortrag erster Instanz und führt ergänzend aus:

Es habe bei der D. schon keinen eigenständig organisierten Betriebsteil Gleisstopfmaschinen gegeben. Bei den drei eingebrachten Maschinen habe es sich lediglich um einzelne isolierte Betriebsmittel gehandelt, denen der organisatorische Überbau vollständig gefehlt habe. Eine gesonderte Leitung habe es - wie der Kläger selbst einräume - nicht gegeben. Vielmehr habe die Besatzung der Gleisstopfmaschinen ihre Anweisungen von dem Leiter des Bereiches Gleisbau bekommen. Es bestehe auch kein technisch-organisatorischer Zusammenhang der Gleisstopfmaschinen. Vielmehr seien die einzelnen Maschinen auch unabhängig voneinander eingesetzt worden.

Jedenfalls sei ein solcher eigenständig organisierter Betriebsteil Gleisstopfmaschinen nicht identitätswahrend auf die Beklagte übergegangen. Die drei von der D. eingebrachten Maschinen seien von Anfang an zusammen mit den von den anderen Gesellschaftern eingebrachten Maschinen in den Gesamtgerätepark und die völlig neu geschaffene Gesamtorganisation eingegliedert worden. Es habe auch keine gesonderte Leitung für die drei von der D. eingebrachten Maschinen gegeben.

Soweit sie - die Beklagte - noch einzelne Aufträge von der D. erhalten habe, seien nicht nur die von der D. eingebrachten Maschinen sondern auch ganz andere aus dem Maschinenpark zum Einsatz gekommen.

Im Übrigen sei ein Einsatz des Klägers als Springer nur gelegentlich erfolgt und auch nicht nur auf den von der D. eingebrachten Maschinen. Gerade die vom Kläger genannte Weichenstopfmaschine Unimat 08275 habe nicht zu den von der D. übernommenen Maschinen gehört. Sie war vielmehr von einem anderen Gesellschafter, der Firma H., eingebracht worden.

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens im Berufungsverfahren wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls verwiesen.

Entscheidungsgründe:

A.

Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. §§ 517, 519 ZPO frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden. Sie erweist sich auch sonst als zulässig.

B.

In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Die Klage ist zwar zulässig, aber nicht begründet.

Der Kläger hat - wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat - gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung gemäß der Versorgungsordnung der D. vom 20.12.1978. Denn das ursprünglich zwischen dem Kläger und der D. bestehende Arbeitsverhältnis ist - wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat - nicht in Folge eines Betriebs- bzw. Betriebsteilübergangs gemäß § 613a Abs. 1 S. 1 BGB auf die Beklagte übergegangen. Die Beklagte ist daher auch nicht gemäß § 613a Abs. 1 S. 1 BGB in die Rechte und Pflichten des im Zeitpunkt des Übergangs zwischen der D. und dem Kläger bestehenden Arbeitsverhältnisses und damit insbesondere nicht in die Versorgungszusage der D. nach der VO vom 20.12.1978 eingetreten.

I.

Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, tritt der Betriebserwerber nach § 613a Abs. 1 S. 1 BGB in die Rechte und Pflichten aus dem im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnis ein.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. zuletzt nur BAG, Urteil vom 4.05.2006 - 8 AZR 299/05 - ZIP 2006, 1545 ff.; BAG, Urteil vom 6.04.2006 - 8 AZR 249/04 - ZIP 2006, 1695 ff.; BAG, Urteil vom 6.04.2006 - 8 AZR 222/04 - NZA 2006, 723 ff. jeweils mit weiteren Nachweisen) setzt die Vorschrift des § 613a Abs. 1 BGB den rechtsgeschäftlichen Übergang eines Betriebs oder Betriebsteils auf einen anderen Inhaber voraus.

Erforderlich ist die Wahrung der Identität der betreffenden wirtschaftlichen Einheit. Der Begriff wirtschaftliche Einheit bezieht sich auf eine organisatorische Gesamtheit von Personen und/oder Sachen zur auf Dauer angelegten Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung. Bei der Prüfung, ob eine solche Einheit übergegangen ist, müssen sämtliche den betreffenden Vorgang kennzeichnenden Tatsachen berücksichtigt werden. Dazu gehören als Teilaspekte der Gesamtwürdigung namentlich die Art des betreffenden Unternehmens oder Betriebs, der etwaige Übergang der materiellen Betriebsmittel wie Gebäude oder bewegliche Güter, der Wert der immateriellen Aktiva im Zeitpunkt des Übergangs, die etwaige Übernahme der Hauptbelegschaft, der etwaige Übergang der Kundschaft sowie der Grad der Ähnlichkeit zwischen den vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeiten und die Dauer einer eventuellen Unterbrechung dieser Tätigkeit. Die Identität der Einheit kann sich auch aus anderen Merkmalen wie ihrem Personal, ihren Führungskräften, ihrer Arbeitsorganisation, ihren Betriebsmethoden und gegebenenfalls den ihr zur Verfügung stehenden Betriebsmitteln ergeben. Den für das Vorliegen eines Übergangs maßgeblichen Kriterien kommt je nach der ausgeübten Tätigkeit und je nach den Produktions- und Betriebsmethoden unterschiedliches Gewicht zu (vgl. BAG, Urteil vom 4.05.2006 - 8 AZR 299/05 - ZIP 2006, 1545 ff.; BAG, Urteil vom 6.04.2006 - 8 AZR 249/04 - ZIP 2006, 1695 ff.; BAG, Urteil vom 6.04.2006 - 8 AZR 222/04 - NZA 2006, 723 ff. mit weiteren Nachweisen).

In Branchen, in denen es im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft ankommt, kann auch eine Gesamtheit von Arbeitnehmern, die durch eine gemeinsame Tätigkeit dauerhaft verbunden ist, eine wirtschaftliche Einheit darstellen. Die Wahrung ihrer Identität ist anzunehmen, wenn der neue Betriebsinhaber nicht nur die betreffende Tätigkeit weiterführt, sondern auch einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals übernimmt, das sein Vorgänger gezielt bei dieser Tätigkeit eingesetzt hatte. Hingegen stellt die bloße Fortführung der Tätigkeit durch einen anderen Auftragnehmer (Funktionsnachfolge) keinen Betriebsübergang dar. In betriebsmittelgeprägten Betrieben kann ein Betriebsübergang auch ohne Übernahme von Personal vorliegen (vgl. BAG, Urteil vom 4.05.2006 - 8 AZR 299/05 - ZIP 2006, 1545 ff.; BAG, Urteil vom 6.04.2006 - 8 AZR 249/04 - ZIP 2006, 1695 ff.; BAG, Urteil vom 6.04.2006 - 8 AZR 222/04 - NZA 2006, 723 ff. mit weiteren Nachweisen).

Der Betriebsübergang tritt mit dem Wechsel in der Person des Inhabers des Betriebs ein. Der bisherige Inhaber muss seine wirtschaftliche Betätigung in dem Betrieb einstellen. Die bloße Möglichkeit zu einer unveränderten Fortsetzung des Betriebs genügt für die Annahme eines Betriebsübergangs nicht. Wesentliches Kriterium für den Übergang ist die tatsächliche Weiterführung oder Wiederaufnahme der Geschäftstätigkeit. Einer besonderen Übertragung einer irgendwie gearteten Leitungsmacht bedarf es wegen des Merkmals der Fortführung des Betriebs nicht (vgl. BAG, Urteil vom 4.05.2006 - 8 AZR 299/05 - ZIP 2006, 1545 ff.; BAG, BAG, Urteil vom 6.04.2006 - 8 AZR 249/04 - ZIP 2006, 1695 ff.; Urteil vom 6.04.2006 - 8 AZR 222/04 - NZA 2006, 723 ff. mit weiteren Nachweisen).

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. zuletzt nur BAG, Urteil vom 16.02.2006 - 8 AZR 204/05 - NZA 2006, 794 ff. mit weiteren Nachweisen) steht der Übergang eines Betriebsteils für dessen Arbeitnehmer dem Betriebsübergang gleich. Auch bei dem Erwerb eines Betriebsteils ist es erforderlich, dass die wirtschaftliche Einheit ihre Identität bewahrt. Betriebsteile sind Teileinheiten (Teilorganisationen) des Betriebs. Bei Übertragungen von sächlichen und immateriellen Betriebsmitteln muss es sich um eine organisatorische Untergliederung handeln, mit der innerhalb des betriebstechnischen Gesamtzwecks ein Teilzweck verfolgt wird, auch wenn es sich nur um eine untergeordnete Hilfsfunktion handelt. § 613a BGB setzt für den Teilbetriebsübergang voraus, dass die übernommenen Betriebsmittel bereits bei dem früheren Betriebsinhaber die Qualität eines Betriebsteils hatten. Es reicht nicht aus, wenn der Erwerber mit einzelnen bislang nicht teilbetrieblich organisierten Betriebsmitteln einen Betrieb oder Betriebsteil gründet. Überdies ist erforderlich, dass der Erwerber gerade die wesentlichen Betriebsmittel des Teilbetriebs übernimmt.

II.

Diese Voraussetzungen für einen Betriebs- bzw. Betriebsteilübergang im Sinne des § 613a Abs. 1 S. 1 BGB sind - wie das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt hat - vorliegend nicht erfüllt. Weder hatten die drei von der D. in die Beklagte eingebrachten Gleisstopfmaschinen und die zwölf von der Beklagten übernommenen Mitarbeiter bei der D. die Qualität eines Betriebsteils (dazu unter 1.) noch wurden diese - eine wirtschaftliche Einheit einmal unterstellt - unter Wahrung der Identität derselben durch die Beklagte fortgeführt (dazu unter 2.).

1. Die drei von der D. in die Beklagte eingebrachten Gleisstopfmaschinen und die zwölf von der Beklagten übernommenen Mitarbeiter hatten - wie das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt hat - nach dem Sachvortrag des Klägers schon bei der D. nicht die Qualität eines Betriebsteils.

Zwar mag die "Abteilung Gleisstopfmaschinen" bei der D. innerhalb des betriebstechnischen Gesamtzwecks einen Teilzweck verfolgt haben. Ein solcher allein vermittelt den drei von der D. in die Beklagte eingebrachten Gleisstopfmaschinen und den zwölf von der Beklagten übernommenen Mitarbeitern noch nicht die Qualität eines Betriebsteils. Vielmehr müsste die "Abteilung Gleisstopfmaschinen" nach der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts innerhalb des Bereiches bzw. der Abteilung Gleisbau auch eine organisatorische Selbständigkeit besessen haben. Eine solche ließe sich z.B. aus dem Vorhandensein eines eigenen Vorgesetzten, z.B. eines eigenen Vorarbeiters, oder im Falle der Gruppenarbeit auch aus dem Bestehen einer eigenen Gruppe ableiten. Der Kläger hat auch in der Berufungsinstanz keine Tatsachen vorgetragen, die auf eine solche organisatorische Selbständigkeit hindeuten. Im Gegenteil wurden die Mitarbeiter, wie der Kläger selbst ausführt, von dem Bauleiter des Bereiches bzw. der Abteilung Gleisbau eingesetzt. Einen eigenen Vorgesetzten für die "Abteilung Gleisstopfmaschinen" als eigenständige Organisation gab es selbst nach dem Vortrag des Klägers nicht. Auch wenn die D. im Zusammenhang mit der Ausgliederung in einer vertraglichen Vereinbarung zwischen ihr und dem Mitarbeiter Dr. (Bl. 23 d.A.) von der Ausgliederung der "Abteilung Gleisbaumaschinen" und damit von einer eigenständigen Abteilung spricht, vermag dies kein anderes Ergebnis zu rechtfertigen. Denn die fehlerhafte Wertung durch die D. ersetzt die korrekte rechtliche Wertung nicht.

2. Auch wurde die "Abteilung Gleisstopfmaschinen" - eine wirtschaftliche Einheit bei der D. einmal unterstellt - nicht unter Wahrung der Identität derselben durch die Beklagte fortgeführt.

Hierzu reicht es, wie das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt hat, nicht aus, wenn die bislang mit der Bedienung, Wartung und Reparatur betrauten Arbeitnehmer zur Beklagten gewechselt sind und diese die drei genannten Maschinen übernommen hat und die Beklagte sowohl die Maschinen und die Arbeitnehmer für ihre arbeitstechnischen Zwecke eingesetzt hat. Vielmehr müsste nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gerade auch die Identität der vermeintlichen wirtschaftlichen Einheit bei der Beklagten gewahrt worden sein. Dies ist gerade nicht der Fall. Zwar trägt der Kläger zunächst selbst vor, die zwölf übernommenen Arbeitnehmer seien auch bei der Beklagten überwiegend auf den drei übernommenen Maschinen eingesetzt worden. Er räumt dann aber selbst ein, dass bei der Beklagten auch mit anderen Maschinenbesetzungen getauscht worden sei. Letzteres bestätigt den Vortrag der Beklagten, wonach die drei von der D. eingebrachten Maschinen von Anfang an zusammen mit den von den anderen Gesellschaftern eingebrachten Maschinen in den Gesamtgerätepark und die völlig neu geschaffene Gesamtorganisation eingegliedert wurden. Deutlich wird das Fehlen einer wirtschaftlichen Einheit "Gleisstopfmaschinen der D." gerade auch am regelmäßigen Einsatz des Klägers auf der Weichenstopfmaschine Unimat 08275, die - was der Kläger auch nicht bestreitet - nicht zu den von der D. übernommenen Maschinen gehört, sondern von einem anderen Gesellschafter, der Firma H., in die Beklagte eingebracht worden war. Weiterhin dürfte es aus den oben unter II.1.) genannten Gründen auch an einer organisatorischen Selbständigkeit der drei von der D. eingebrachten Maschinen und der zwölf von dieser übernommenen Mitarbeiter bei der Beklagten fehlen. Denn auch hier sollen die Mitarbeiter ihre Aufträge von dem bzw. von den für das gesamte Unternehmen zuständigen Bauleiter bzw. Bauleitern erhalten haben.

Nach alledem war ein Betriebsübergang im Sinne des § 613a Abs. 1 BGB zu verneinen, der geltend gemachte Anspruch des Klägers nicht gegeben und somit auch die Berufung unbegründet und damit auch zurückzuweisen.

C.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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