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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 06.06.2006
Aktenzeichen: 2 Sa 38/06
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO


Vorschriften:

ArbGG § 64 Abs. 2 lit. b)
ArbGG § 67 Abs. 4
ZPO § 138 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 2 Sa 38/06

Entscheidung vom 06.06.2006 Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz, 2 Ca 1155/05, verkündet am 15.12.2005, wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. 2. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen. Tatbestand:

Die Parteien streiten um Gehaltsansprüche der Klägerin. Die Klägerin war bei der Beklagten in der Zeit vom 01.06.2002 bis zum 31.05.2005 zuletzt als Niederlassungs- und Vertriebsleiterin beschäftigt. Die Vergütung der Klägerin setzt sich aus mehreren Teilen zusammen; u.a. erhält die Klägerin eine Provision in Höhe von einem Prozent des Monatsdeckungsbeitrages 1 für alle im Gebiet der Betriebsstätten Mainz, Eschborn und Mühlheim erzielten Umsätze. Zur näheren Darstellung der Kriterien für die Errechnung des Deckungsbeitrages 1 wird hiermit auf die Anhänge 1 und 2 (Bl. 234, 235 d.A.) des Anstellungsvertrages der Klägerin vom 30.04.2004 Bezug genommen. Vereinbarungsgemäß zahlte die Beklagte an die Klägerin in den Jahren 2004 und 2005 einen verrechenbaren monatlichen Provisionsvorschuss in Höhe von 900,-- Euro. Nach dem Arbeitsvertrag der Klägerin vom 30.04.2004 war diese befugt, über Ausgaben und Investitionen bis zu einer Höhe von 500,-- Euro selbst zu entscheiden. Ansonsten bedurfte sie der Genehmigung der Geschäftsleitung.

Unter dem 15.03.2005 erteilte die Klägerin einer Werbeagentur den Auftrag, Werbeannoncen für die Beklagte in der Bildzeitung zu schalten mit einem Auftragswert von 2.640,-- Euro zuzüglich Mehrwertsteuer. Nach Unterzeichnung dieses Vertrages versuchte die Klägerin auf Weisung der Beklagten am gleichen Tage vergeblich, den Vertrag wieder zu stornieren. Da die Beklagte sich weigerte, die Rechnung der Werbeagentur zu begleichen, wurde die Beklagte mittlerweile durch Urteil des Amtsgerichts Dieburg vom 20.10.2005 - 22 C 241/05 - verurteilt, an die Agentur 2.875,40 Euro (inkl. eines Teils der Anwaltskosten) zu bezahlen. Am 12.04.2005 kam es zu einem Zerwürfnis der Parteien mit der Folge, dass die Klägerin ab diesem Tag von ihrer Arbeitsleistung von der Beklagten freigestellt wurde. Die Klägerin hat das Arbeitsverhältnis zum 31.05.2005 gekündigt. Die Beklagte zahlte an die Klägerin die Gehälter für die Monate April und Mai 2005 nicht aus, die die Klägerin im vorliegenden Verfahren geltend macht. Die Beklagte hat mit Provisionsrückzahlungsansprüchen aus dem Jahre 2004 in Höhe von 2.835,27 Euro und für die Zeit vom 01.01. bis 31.05.2005 in Höhe von 1.493,31 Euro die Aufrechnung erklärt mit der Behauptung, die Klägerin sei insoweit überzahlt, weil die tatsächlichen Provisionsansprüche niedriger als die geleisteten Vorschüsse gewesen seien. Des Weiteren rechnet die Beklagte auf mit einem Schadensersatzanspruch wegen ungenehmigter Anzeigenwerbung. Die Klägerin hat vorgetragen:

Provisionsrückzahlungsansprüche aus den Jahren 2004 und 2005 stünden der Beklagten nicht zu, weil die diesbezügliche bloße Rechtsbehauptung der Beklagten für sie in keiner Weise nachvollziehbar und nachkontrollierbar sei. Sie habe nie irgendeine Abrechnung erhalten anhand derer sie die getätigten Umsätze und die auftragsbezogenen Kosten habe nachvollziehen können. Sie habe keine ungenehmigte Anzeige mit der Beauftragung der Werbeagentur getätigt. Die Beklagte habe den Vertrag erst abgelehnt, nachdem sie ihn unterschrieben hatte. Der Vertrag hat eine Laufzeit von mindestens einem Jahr, so dass die 500,-- Euro Monatsgrenze von ihr beachtet worden sei. Im Übrigen bestreite sie das Vorliegen eines Schadens, da die Beklagte aus der Anzeige in der überregionalen Tageszeitung Vorteile gezogen hätte. Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 17.341,54 Euro brutto zu zahlen zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem sich aus 8.670,77 Euro brutto ergebenden Nettobetrag seit 01.05.2005 und seit 01.06.2006. Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen:

Aus den Geschäften der Niederlassungen Mainz, Eschborn und Mühlheim habe sich im Jahr 2004 ein Deckungsbeitrag 1 in Höhe von 676.473,43 Euro ergeben, so dass der Klägerin vereinbarungsgemäß ein Provisionsanspruch in Höhe von 6.764,-- Euro zugestanden habe. Da die Klägerin im Gesamtjahr 2004 Vorschüsse in Höhe von 9.600,-- Euro erhalten habe, sei sie in Höhe von 2.835,27 Euro überzahlt, mit denen sie vorliegend aufrechne. Für das Jahr 2005 errechne sich ein überzahlter Betrag in Höhe von 1.493,31 Euro.

Des Weiteren sei ihr die Klägerin zum Schadensersatz verpflichtet wegen der ungenehmigten Anzeigenwerbung. Die Klägerin habe vorsätzlich gegen die Auflage in ihrem Anstellungsvertrag verstoßen, wonach sie nur Ausgaben bis zur Höhe von 500,-- Euro tätigen dürfe. Daher sei sie ihr zum Schadensersatz in Höhe von 2.640,-- Euro verpflichtet. Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 15.12.2005, auf dessen Tatbestand zur näheren Sachverhaltsdarstellung hiermit Bezug genommen wird, der Klage in voller Höhe stattgegeben. In den Entscheidungsgründen hat das Arbeitsgericht angegeben, die Aufrechnung der Beklagten scheitere schon daran, dass sie nicht gegen die Bruttogehaltsforderungen der Klägerin mit ihren Gegenansprüchen aufrechnen könne. Auch wenn sich die Beklagte im Verhandlungstermin bereit erklärt habe, die Verpflichtung zur Abführung der öffentlich rechtlichen Abgaben zu achten, so fehle es insoweit an einem Zahlenwerk zur Aufrechnungslage. Soweit die Beklagte zudem mit überzahlten Provisionsansprüchen aufrechne, fehle es an jeglichem substantiierten Sachvortrag zum Rechenwerk der Beklagten. Die Beklagte habe lediglich eine Zahl in den Raum gestellt ohne die Rechnungsgrößen wenigstens annähernd nachvollziehbar zu belegen. Zur näheren Darstellung der Entscheidungsgründe wird hiermit auf die Seiten 4 bis 6 dieses Urteils Bezug genommen. Hiergegen hat die Beklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt und diese in gleicher Weise begründet. Die Beklagte trägt vor:

Das arbeitsgerichtliche Urteil habe sie überrascht, weil der rechtliche Hinweis auf die Unzulässigkeit des vom Arbeitsgericht angenommenen Aufrechnungsverbotes nicht vorher erteilt worden sei. Aus den beiden vorgelegten Gehaltsabrechnungen (Bl. 231, 232 d.A.) ergebe sich der jeweilige aufrechenbare Nettolohnanspruch der Klägerin.

Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sei sie, die Beklagte, nicht verpflichtet, ihre gesamte Bilanz mit den vorhandenen Kalkulationsgrößen offen zu legen. Die Klägerin habe die einzelnen Umsätze mit den erzielten Erlösen und Kosten gekannt, so dass sie die genannten Zahlen habe nachvollziehen und Imstande gewesen sei, substantiiert Stellung nehmen zu können. Sie biete die Einholung eines Sachverständigengutachtens an über die Richtigkeit ihrer Berechnungen.

Die Klägerin sei des Weiteren verpflichtet, ihr den Schaden zu ersetzen im Zusammenhang mit der ungenehmigten Anzeigenwerbung. Da die Klägerin diese Vertragsverletzung vorsätzlich begangen habe, könne sie insoweit auch gegen die unpfändbaren Ansprüche der Klägerin aufrechnen. Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil, das die Sach- und Rechtslage zutreffend beurteilt habe. Sie habe von der Beklagten keine monatlichen Abrechnungen erhalten, aus der sie ihre Provisionsansprüche habe ersehen können. Sie sei damit außer Stande, zu dem von der Beklagten genannten Betrag des Deckungsbeitrages 1 irgendeine Erklärung abgeben zu können. Im Übrigen übersehe die Beklagte, dass es deren Aufgabe sei, die Voraussetzungen für einen Rückforderungsanspruch in nachvollziehbarer Weise darzutun. Die von ihr geschaltete Werbeanzeige sei nicht ungenehmigt gewesen.

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Parteien zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegen-stand der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht waren sowie auf die zu den Sitzungsniederschriften getroffenen Feststellungen Bezug genommen. Entscheidungsgründe:

Die nach § 64 Abs. 2 lit. b) ArbGG statthafte Berufung der Beklagten wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und in gleicher Weise begründet und erweist sich auch sonst als zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Zutreffend hat das Arbeitsgericht die Beklagte verurteilt, an die Klägerin deren vertragliche Vergütung für die Monate April und Mai 2005, die zwischen den Parteien unstreitig sind, auszubezahlen. Die Beklagte hat auch in der zweiten Instanz keine aufrechenbaren Gegenansprüche dargetan. Hinsichtlich der Provisionsrückforderungsansprüche ist der Sachvortrag der Beklagten auch im Berufungsverfahren nach wie vor in hohem Maße unsubstantiiert. Ein Schadensersatzanspruch wegen ungenehmigter Anzeigenschaltung scheitert aufgrund des Sachvortrages der Beklagten am Vorliegen eines Schadens. 1. Das Bestehen von Provisionsrückforderungsansprüchen für das Jahr 2004 und anteilig für das Jahr 2005 ist dem Sachvortrag der Beklagten nicht zu entnehmen.

Zwar scheitert die Aufrechnung im Berufungsverfahren nun nicht mehr daran, dass die Beklagte in unzulässiger Weise mit ihren Ansprüchen gegen Bruttolohnansprüche der Klägerin aufgerechnet hat, nachdem die Beklagte erstmals im Berufungsverfahren wenigstens die der Klägerin erteilten Gehaltsabrechnungen für die Monate April und Mai zur Akte gereicht hat (Bl. 231, 232 d.A.). Damit wird das Berufungsgericht wenigstens in die Lage versetzt, selbst die Aufrechnungsbeträge ermitteln zu können. Jedoch hat es die Beklagte auch nach Hinweis des Berufungsgerichts (§ 139 ZPO) unterlassen, gemäß § 138 Abs. 1 ZPO ein nachvollziehbares Rechenwerk dem Gericht zur Ermittlung des streitigen Provisionsrückzahlungsanspruches darzulegen. Zwar hat die Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit ausführlich dargelegt, aus welchen Faktoren sich der Deckungsbeitrag 1 zusammensetzt. Dies war im Übrigen bereits zweifelsfrei schon dem Anhang 1 und dem Anhang 2 zum Anstellungsvertrag der Klägerin vom 30.04.2004 (Bl. 232 a bis 235 d.A.) zu entnehmen. Welche konkreten Umsätze in dieser Zeit getätigt worden sind, welche auftragsbezogenen Kosten bei den jeweiligen Umsätzen angefallen sind, hierzu fehlen trotz mehrfacher Rüge der Klägerin und trotz Hinweis des Gerichts jegliche nachvollziehbaren Tatsachen. Die Beklagte hat lediglich als Anlage B 2 (Bl. 94 d.A.) zu ihrem Schriftsatz vom 12.09.2005 drei Zahlen genannt, welcher Deckungsbeitrag 1 in den verschiedenen Niederlassungen Mainz, Eschborn und Mühlheim erzielt worden ist. Damit ist weder die Klägerin und schon gar nicht das Gericht im Stande wegen Fehlens jeglichen Rechenwerkes die Richtigkeit des bloß genannten Endbetrages auch nur ansatzweise überprüfen zu können. Die Behauptung der Beklagten im Berufungsverfahren, die Klägerin habe die einzelnen Umsätze und deren Erlöse und Kosten als Niederlassungs- bzw. Vertriebsleiterin gekannt, so dass sie die genannten Zahlen habe nachvollziehen können, lässt in keiner Weise erkennen, woher die Klägerin dieses Wissen haben solle. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Klägerin im Besitz von nachvollziehbaren Unterlagen mit dem einschlägigen Zahlenwerk für die einzelnen Monate wäre. Dies hat die Beklagte schriftsätzlich selbst nicht behauptet. Erstmals im Verhandlungstermin vom 30.05.2006 hat der für die Beklagte erschienene Vertreter, der frühere Geschäftsführer der Beklagten, mündlich vorgetragen, die Klägerin habe jeweils monatliche Abrechnungen erhalten mit einem umfassenden Rechenwerk und detaillierten Angaben über die Umsätze, Erlöse und die jeweils verursachten Kosten. Sogar der Deckungsbeitrag 1 sei darin ausgewiesen gewesen. Hierzu konnte sich der erschienene Prozessbevollmächtigte der Klägerin nicht erklären. Wenn dem aber so war, so ist es schlicht unverständlich, weshalb die Beklagte dies nicht schriftsätzlich vorgetragen und die entsprechenden Unterlagen vorliegend dem Gericht und der Klägerin präsentiert hat. Im Übrigen hat die Beklagte insoweit widersprüchlich vorgetragen. Denn ihr Prozessbevollmächtigter hat im Verhandlungstermin auch erklärt, es sei der Beklagten nicht zumutbar, das Zahlenwerk vorliegend zu offenbaren, weil es als Geschäftsgeheimnis angesehen werden müsse und sie deshalb schützenswert sei, weil die Klägerin mittlerweile zur Konkurrenz gewechselt sei. Dieses widersprüchliche Prozessverhalten der Beklagten steht einer Begründetheit der Provisionsrückforderungsansprüche der Beklagten entgegen, weil nur eine der beiden Versionen richtig sein kann. Das Gericht ist auch nicht verpflichtet, vorliegend die Richtigkeit der bloß aufgestellten Behauptung der Beklagten durch Einholung eines Sachverständigengutachtens überprüfen zu lassen. Ein Sachverständiger ist ein Gehilfe des Gerichts, der die fehlenden einschlägigen Sachkenntnisse des Gerichts auf einem bestimmten Fachgebiet ersetzen soll. Es ist aber grundsätzlich nicht Aufgabe eines Sachverständigen erforderlichen Sachvortrag einer Partei aus Unterlagen zu ermitteln oder sogar anstelle des Gerichts Rechtsfragen letztlich selbst zu entscheiden (vgl. zum Sachverständigenbeweis: Schwab/Weth, ArbGG, § 58 Rz 49, 50 m.w.N.). 2. Der Beklagten steht auch kein aufrechenbarer Schadensersatzanspruch gegenüber der Klägerin zu im Zusammenhang mit der Schaltung einer ungenehmigten Anzeigenwerbung durch eine Werbeagentur in der Bildzeitung. Die Klägerin hat mit Vertrag vom 15.03.2005 unter Verstoß gegen ihre arbeitsvertragliche Verpflichtung, eigenständig keine Ausgaben über 500,-- Euro zu tätigen, die Schaltung von Werbannoncen in der Bildzeitung in einer Gesamthöhe von 2.640,-- Euro netto plus Mehrwertsteuer in Auftrag gegeben. Mittlerweile wurde die Beklagte auch durch Urteil des Amtsgerichts Dieburg zur Begleichung dieses Rechnungsbetrages verurteilt. Damit liegt eine rechtswidrige Pflichtverletzung der Klägerin vor, die sie wegen positiver Verletzung ihrer arbeitsvertraglichen Pflichten auch zum Schadensersatz gegenüber der Beklagten verpflichtet hätte. Zu einem Begründeten Schadensersatzanspruch gehört jedoch auch das Vorliegen eines Schadens. Ein solcher ist dem Sachvortrag der Beklagten nicht hinreichend zu entnehmen. Die Klägerin hat bereits erstinstanzlich das Vorliegen eines Schadens bestritten, in dem sie darauf hingewiesen hat, dass die Beklagte Vorteile aus der Werbeannonce gehabt hätte, wenn diese ordnungsgemäß in der überregionalen Tageszeitung erschienen wäre. Schließlich entspricht es allgemeiner Lebenserfahrung, dass Werbeannoncen nicht zur reinen Geldvernichtung geschaltet werden, sondern dass sich der jeweilige Anzeigende daraus Vorteile - in welcher Art und in welcher Richtung auch immer - verspricht. Weshalb dies vorliegend nicht der Fall gewesen sein soll, hierzu schweigt sich der Sachvortrag der Beklagten völlig aus. Wenn die Beklagte im Anschuss an die ungenehmigte Schaltung der Anzeige durch die Klägerin dann beschlossen hat, den Vertrag stornieren zu lassen, so hat sie außer Acht gelassen, dass dies grundsätzlich nur im Einvernehmen mit dem Vertragspartner (hier der Werbeagentur) möglich gewesen wäre. Da dies offensichtlich nicht der Fall war, war es die Beklagte, die die Nichterfüllung des Vertrages mit der Werbeagentur initiiert und verhindert hat, dass die in der Regel nicht negativen Werbeanzeigen in der Bildzeitung veröffentlicht wurden.

Auch zu diesem Aufrechnungsanspruch lieferte der erschienene Vertreter der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht völlig überraschend neuen Sachvortrag. Er trug mündlich vor, die Klägerin sei ausdrücklich von dem früheren Geschäftsführer der Beklagten vor Abschluss des Werbevertrages angewiesen worden, diesen Vertrag nicht abzuschließen. Auch hierzu konnte sich der erschienene Prozessbevollmächtigte der Klägerin nicht erklären, weil er von diesem völlig neuen Sachvortrag überrascht wurde und keine Erklärung dazu abgeben konnte. Diese mündlichen Behauptungen konnte das Berufungsgericht gemäß § 67 Abs. 4 ArbGG seiner Entscheidung auch nicht Zugrundelegen. Wäre diese Behauptung der Beklagten richtig, dann läge in der Tat eine vorsätzliche Vertragspflichtverletzung der Klägerin mit einem anderen Schadensinhalt vor. Nach alledem war die unbegründete Berufung der Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Die Revision konnte angesichts der gesetzlichen Kriterien von § 72 Abs. 2 ArbGG nicht zugelassen werden.

Ende der Entscheidung

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