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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 11.10.2007
Aktenzeichen: 2 Sa 382/07
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgericht Trier vom 28.03.2007 - 1 Ca 1468/06 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand:

Die Parteien streiten um tarifgerechte Eingruppierung. Die Klägerin, geboren am 30.03.1958, ist seit dem 01.10.1981 an der Universität A-Stadt beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis richtet sich vereinbarungsgemäß nach den Vorschriften des BAT und den zur Ergänzung sowie Änderung abgeschlossenen Tarifverträgen. Die Klägerin erhielt zunächst Vergütung nach der Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1 a BAT. Sie besuchte von 1983 bis 1985 die Gemeindeverwaltungsschule für den Regierungsbezirk in A-Stadt und von 1988 bis 1991 die Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie Rheinland-Pfalz in A-Stadt, und schloss diesen Ausbildungsgang mit dem Diplom einer Verwaltungsbetriebswirtin ab.

Mit Wirkung vom 01.10.1995 wurden der Klägerin die Tätigkeiten einer Sachbearbeiterin beim Forschungszentrum für Psychobiologie und Psychosomatik (im Folgenden: FPP) übertragen. Die Vergütung erfolgte nach Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a.

Ab 01.10.2001 wurde die Klägerin im Wege des Bewährungsaufstieges höher gruppiert nach der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 2 BAT.

Die Klägerin beantragte mit Schreiben vom 25.04.2005 ihre Höhergruppierung nach der Vergütungsgruppe IV a BAT. Den Antrag wies das beklagte Land durch die Universität A-Stadt im Mai 2006 zurück. Mit am 25.09.2006 beim Arbeitsgericht Trier eingegangener Klageschrift verfolgt die Klägerin ihren Höhergruppierungsantrag weiter und zwar unter Berücksichtigung der Ausschlussfrist für die Zeit ab 01.12.2004.

Entsprechend der Angaben in der Klageschrift hat die Klägerin ihre Tätigkeiten ins Einzelne gehend dargestellt. Auf die Darstellung im Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier, hier ab Seite 3, wird Bezug genommen und von einer nochmaligen Wiedergabe abgesehen.

Ins Einzelne gehend hat sie hier zeitliche Angaben gemacht und die wieder gegebenen Einzeltätigkeiten zusammen gefasst in einen Arbeitsvorgang mit einem Zeitanteil von 50 %, einen von 40 % und einen von 10 %.

Sie hat die Auffassung vertreten, besonders verantwortungsvolle Tätigkeiten im Sinne der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a BAT seien die Aufstellungen des institutsinternen Haushaltsplanes, die selbständige Einrichtung einer projektspezifischen Haushaltsstruktur neuer Drittmittelprojekte in der Abteilung FPP und die Projekt vorbereitende Kalkulation für Beantragung neuer Forschungsprojekte. Darüber hinaus hat sie die Auffassung vertreten, dass auch das Merkmal der Heraushebung durch besondere Schwierigkeiten und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a gegeben sei.

Die Klägerin beantragt,

1. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin rückwirkend ab 01.12.2004 nach der Vergütungsgruppe IV a BAT zu vergüten,

2. den Beklagten zu verurteilen, die Differenz zwischen der Vergütungsgruppe IV b BAT und IV a BAT mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jeweils seit Fälligkeit zu verzinsen.

Das beklagte Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es hat vorgetragen, die Klägerin sei tarifgerecht in die Vergütungsgruppe V b BAT nach erfolgtem Bewährungsaufstieg in IV b Fallgruppe 2 BAT eingruppiert und zur Zeit nach Überleitung in die Entgeltgruppe 9 TV-L.

Es hat vorgetragen, die im Jahr 1995 vorgenommene Eingruppierung in die Vergütungsgruppe V b BAT sei im Vergleich mit anderen sachbearbeitenden Tätigkeiten in der Verwaltung oder in den Fachbereichen sehr hoch. Aufgrund der jahrelang unwidersprochen betriebenen Verwaltungspraxis lasse das beklagte Land diese Eingruppierung gegen sich gelten.

Die Heraushebungsmerkmale (besonders verantwortungsvolle Tätigkeit und Heraushebung durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung) sei nicht gegeben. Dieses lasse sich aus dem Sachvortrag der Klägerin nicht entnehmen. Sie trage in weiten Teilen abstrakt und tarifrechtlich unsubstantiiert vor.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 28.03.2007 verwiesen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Im Wesentlichen hat es ausgeführt, der Sachvortrag der Klägerin setze das Gericht nicht in die Lage instand, Arbeitsvorgänge im Tarifsinne zu bilden. Sie habe zwar drei Arbeitsvorgänge gebildet, für die Schlüssigkeitsprüfung gehe das Gericht von dem entsprechenden Vortrag der Klägerin aus. Sie müsse jedoch hinsichtlich der einzelnen Arbeitsvorgänge substantiiert darlegen, dass die zweifache Heraushebung gegeben sei. Dieser Darlegungslast komme die Klägerin nicht ausreichend nach. Das geforderte zeitliche Maß von mindestens der Hälfte der Arbeitsvorgänge käme nur für sich allein betrachtet lediglich der Arbeitsvorgang 1 mit einem Zeitanteil von 50 % erfüllen. Da der Arbeitsvorgang 3 (Terminplanung und Überwachung) deutsch- und englischsprachige Korrespondenz, Teilnahme an internen Besprechungen im personalanteiligen Sekretariat, den die Klägerin mit einem Zeitanteil von 10 % angebe, ganz offensichtlich die Heraushebungsmerkmale nicht erfülle, könne das zeitliche Maß von 50 % der Arbeitsvorgänge auch nicht allein durch den Arbeitsvorgang zwei erfüllt werden, der nach den Angaben der Klägerin einen Zeitanteil von 40 % habe. Für die Prüfung der Heraushebungsmerkmale sei daher allein auf den von der Klägerin gebildeten Arbeitsvorgang 1 abzustellen. Dieser setze sich aus einer Vielzahl von Einzeltätigkeiten zusammen, die im Tatbestand des Urteils unter A bis K sowie N und Q zusammengefasst seien. Die von der Klägerin als besonders verantwortungsvoll bezeichneten Teiltätigkeiten können jedoch nicht mindestens die Hälfte der Arbeitsvorgänge der Klägerin ausmachen, so dass nach eigenem Vorbringen die Eingruppierung nach Vergütungsgruppe IV a BAT nicht gegeben sei. Abweichende Arbeitsvorgänge könnten nicht gebildet werden. Es läge zum Beispiel nahe, die Aufstellung des institutsinternen Haushaltsplanes oder die Aufstellung des institutsinternen Stellenplanes als ein Arbeitsvorgang zu definieren, die Klägerin habe jedoch hierzu keine Zeitanteile genannt.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf die vorbezeichnete Entscheidung verwiesen.

Das Urteil wurde der Klägerin am 14.05.2007 zugestellt.

Hiergegen hat sie am 14.06.2007 Berufung eingelegt und ihre Berufung am 16.07.2007 begründet. Die Klägerin macht geltend, das Arbeitsgericht habe es unterlassen, ihr einen entsprechenden Auflagenbeschluss zu erteilen, zumal sie der Auffassung war, umfangreich zu ihrer Tätigkeit vorgetragen zu haben. Es sei nicht erforderlich, dass sie in der Eingruppierungsfeststellungsklage die Tätigkeiten bereits nach Arbeitsvorgängen gegliedert vortrage. Sie habe ihre Tätigkeit im Detail dargestellt, ihr Aufgabengebiet erläutert und vorgetragen welche Kenntnisse und Erfahrungen erforderlich seien, um die übertragenen Aufgaben überhaupt auszuüben und bewältigen zu können. Demgemäß sei das Arbeitsgericht in die Lage versetzt worden, selbst Arbeitsvorgänge zu bilden. Im Übrigen habe sie die Zeitanteile ihrer Tätigkeiten dargestellt, das Arbeitsgericht hätte auch prüfen müssen, ob das Heraushebungsmerkmal der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 b zu einem Drittel erfüllt sei.

Die Klägerin rügt weiter, das Arbeitsgericht habe es unterlassen, Arbeitsvorgänge zusammen zu bewerten. Bei zusammengefasster Betrachtung ergäben sich die Heraushebungsmerkmale. Sie habe die Aufgabe, den Leiter und das wissenschaftliche Personal des Förderungsinstituts so zu unterstützen, dass diese in die Lage versetzt werden, ihrer wissenschaftlichen Aufgabe gerecht zu werden. Nur durch Gestellung einer funktionierenden Infrastruktur und Entlastung des Leiters des Instituts sowie des wissenschaftlichen Personals von verwaltungstechnischen Aufgaben sei es möglich, dass der wissenschaftliche Auftrag überhaupt erfüllt werden könne.

In einem am 30.08.2007 eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin nochmals zu den einzelnen Tätigkeiten Stellung genommen und ausgeführt, die besondere Verantwortung sehe sie in den übertragenen Aufgaben, nämlich der direkten Unterstellung unter dem Direktor des Instituts. Ihre Aufgabe der Unterstützung und Beratung des Instituts auch des Projektleiters hinsichtlich Finanz- und Personalangelegenheiten mit all den dazu gehörigen Richtlinien und Vorschriften. Ihr Aufgabenbereich sei die Schnittstelle im Institut. Diese bilde die Basis für alle damit verbundenen Forschungsangelegenheiten. Sie sei dafür verantwortlich, dass alles sachgerecht, pünktlich und vorschriftsmäßig ausgeführt werde. Ihr obliege aber auch die Leitung und Entscheidung sowohl über die institutseigene Finanzressourcen als auch die dazu gehörigen administrativen Projektabwicklungen. Hierzu führt die Klägerin ins Einzelne gehend aus und reklamiert für sich die Verantwortung für die gesamte Infrastruktur des Instituts, für eine gut funktionierende Administration, für Unterstützung und Beratung des Instituts hinsichtlich Finanz- und Personalangelegenheiten, für die ordnungsgemäße Verwaltung der erforderlichen Haushaltsmittel und Drittmittel letzterer in einer Größe von ca. 3 Millionen Euro. Diese würden von ihr eigenverantwortlich verwaltet. Sie könne mit Kenntnis der Projektbewilligung selbständig und eigenverantwortlich das Projekt administrativ abwickeln. Ein Sachbearbeiter in der Universitätsverwaltung sei verantwortlich lediglich für ein begrenztes Aufgabengebiet (Haushalt, Personal oder Reisekosten). Sie habe sich im Laufe der Zeit Kenntnisse angeeignet, die gegenüber den Kenntnissen eines Mitarbeiters in der Vergütungsgruppe IV b eine wesentliche Steigerung in Tiefe und Breite erfahren. Hierzu führt die Klägerin weiter unter Darstellung umfangreicher Tätigkeiten aus.

Ihr Wissen und Können, welches insgesamt für die Erfüllung der beschriebenen Tätigkeiten eingesetzt werden müsse, gehe weit über die Kenntnisse und Fähigkeiten hinaus, die ein Angestellter in der Vergütungsgruppe V b BAT aufweisen müsse. Die besondere Schwierigkeit folge letztlich daraus, dass sie ein Sachgebiet bearbeite, welches sich nicht nur auf ein Fachgebiet konzentriere, wie beispielsweise Personalwesen oder einen anderen eng umgrenzten Sachbereich, weil sie die gesamte Infrastruktur des Instituts einschließlich der finanziellen Untermauerung und damit ein weit reichendes Aufgabengebiet mit einer Vielzahl von Facetten betreuen müsse. Ihre Tätigkeit sei auch durch das Heraushebungsmerkmal der besonderen Bedeutung geprägt. Ihr obliege die besondere Verantwortung für das Funktionieren und den Erfolg des wissenschaftlichen Institutes, weil sie die entsprechenden administrativen Voraussetzungen schaffen und verwalten müsse.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 28.03.2007 - 1 Ca 1468/07 - wird abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin rückwirkend ab 01.12.2004 nach Vergütungsgruppe IV a BAT zu vergüten,

2. der Beklagte wird verurteilt, die Differenz zwischen der Vergütungsgruppe IV b BAT und IV a BAT mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jeweils seit Fälligkeit zu verzinsen.

Das beklagte Land beantragt,

die Berufung wird zurückgewiesen.

Das beklagte Land verteidigt die angefochtene Entscheidung.

Das beklagte Land stellt klar, dass es keinesfalls zwischen den Parteien unstreitig sei, dass die Klägerin Tätigkeiten der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a BAT ausüben müsse. Es habe erstinstanzlich bereits vorgetragen, dass die Eingruppierung in dieser Vergütungsgruppe als sehr hoch angesehen werde, allerdings aufgrund der unwidersprochenen Verwaltungspraxis beibehalten bleibe.

Im Übrigen sei der Klägerin nicht die Leitung und Entscheidung sowohl über die institutseigenen Finanzressourcen als auch die dazu gehörigen administrativen Projektabwicklungen übertragen worden. Der Bereich, in dem die Klägerin tätig sei, sei vollständig in die Organisations- und Verantwortungsstruktur der Universität eingebunden und über institutseigene Finanzressourcen und Projektabwicklungen entscheide der Institutsleiter, nicht die Klägerin. Die Klägerin verwalte auch die Haushalts- und Drittmittel nicht eigenverantwortlich, sei auch nicht befugt mit Kenntnis der Projektbewilligung das Projekt selbständig und eigenverantwortlich administrativ abzuwickeln. Es sei unzutreffend, dass die Klägerin eine entsprechende Haushaltsstruktur selbständig erarbeite. Richtig sei, dass die Voraussetzungen für die Haushaltsüberwachung der einzelnen Projekte durch die Haushaltsabteilung der Universität A-Stadt geschaffen werden, in dem entsprechende Kostenstellen mit den bei den Projekten allgemein üblichen Kostenarten durch die Haushaltsabteilung angelegt werden. Die Klägerin habe über das Intranet Zugriff auf die von der Verwaltung vorgegebenen Daten und könne somit prüfen, ob Einnahmen und Ausgaben richtig verbucht werden. Von einer selbständigen Einrichtung einer projektspezifischen Haushaltsstruktur könne daher keine Rede sein. Die knappen Ausführungen der Klägerin ließen weder eine Eingruppierung in die besondere Schwierigkeit der Tätigkeit als auch die besondere Bedeutung der Tätigkeit zu.

Wegen der weiteren Einzelheiten des umfangreichen Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen. Weiter wird verwiesen auf die Feststellungen im Sitzungsprotokoll vom 11.10.2007.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i. V. m. § 520 ZPO).

Bei der Zulässigkeit des Rechtsmittels ist es dabei unschädlich, dass die Klägerin auf den Hinweis des Vorsitzenden eine weitere Tätigkeitsbeschreibung und Angriffe gegen das arbeitsgerichtliche Urteil nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist bei Gericht eingelegt hat. In ihrer ursprünglichen Berufungsbegründung setzt sich die Klägerin in ausreichender Weise mit der Auffassung des Arbeitsgerichts auseinander, aufgrund des Sachvortrags der Klägerin sei das Gericht nicht in der Lage Arbeitsvorgänge anders als von der Klägerin vorgetragen zu bilden. Sie hat diese Auffassung des Arbeitsgerichts mit Argumenten bekämpft, wobei es offen bleiben kann, ob diese Angriffe gegen das Urteil begründet sind. Dies ist keine Frage der Zulässigkeit des Rechtsmittels.

II.

Die Berufung der Klägerin ist jedoch unbegründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen das beklagte Land, dass ihre Vergütung nach der vormaligen Vergütungsgruppe IV a der Anlage 1 a zum BAT bemessen wird. Dieses Ergebnis folgt unabhängig von der Frage, ob die Fallgruppen 1 a oder 1 b einschlägig sind.

Für die Entscheidung des Rechtsstreits ist es auch unerheblich, aus welchen Arbeitsvorgängen die Tätigkeit der Klägerin besteht. Die Klägerin hat bei keinem denkbaren Zuschnitt der Arbeitsvorgänge einen Anspruch auf Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV a BAT.

Das von der Klägerin für sich in Anspruch genommene Tätigkeitsmerkmal der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 a und 1 b setzt die Erfüllung der Anforderungen der aufeinander aufbauenden Vergütungsgruppen IV b Fallgruppe 1 a und Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a der allgemeinen Vergütungsgruppen für Verwaltungsangestellte der Anlage 1 a zum BAT voraus. Zunächst müssen die Voraussetzungen der Ausgangsvergütungsgruppe erfüllt sein. Anschließend sind die weiteren Merkmale der darauf aufbauenden höheren Vergütungsgruppen zu prüfen. Dabei genügt eine pauschale Überprüfung, soweit die Parteien die Tätigkeit der Klägerin als unstreitig ansehen und der Arbeitgeber die Tätigkeitsmerkmale als erfüllt erachtet (vgl. BAG, AP Nr. 91 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

Ob die Klägerin die Ausgangsvoraussetzungen der Ausgangsvergütungsgruppen erfüllt, kann zu ihren Gunsten unterstellt werden, obgleich jedenfalls im vorliegenden Rechtsstreit keineswegs die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a BAT unstreitig angesehen wird und das beklagte Land diese Tätigkeitsmerkmale als erfüllt erachtet. Zweifel sind angebracht angesichts des Umstandes, dass diese Vergütungsgruppe gründliche und umfassende Fachkenntnisse voraussetzt.

Für den Rechtsstreit von Bedeutung haben die einschlägigen Vergütungsgruppen folgenden Wortlaut:

"Vergütungsgruppe V b

1.a) Angestellte im Büro-, Buchhalterei, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert.

(Gründliche, umfassende Fachkenntnisse bedeuten gegenüber den in der Fallgruppe 1 b der Vergütungsgruppe VII und den Fallgruppen 1 a der Vergütungsgruppen VI b und V c geforderten gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen eine Steigerung der Tiefe und der Breite nach).

....

Vergütungsgruppe IV b

1.a) Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a heraushebt, dass sie besonders verantwortungsvoll ist.

....

Vergütungsgruppe IV a

1.a) Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a heraushebt.

b) Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a heraushebt.

......"

Ob die Klägerin die Anforderungen der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a erfüllt, weil sich ihre Tätigkeit dadurch aus der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a heraushebt, dass sie besonders verantwortungsvoll war, mithin die Tätigkeit gemessen und ausgehend von der Summe der Erfordernisse der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a daraus durch das Maß der geforderten Verantwortung in gewichtiger beträchtlicher Weise sich heraushebt, kann für die Entscheidung des Rechtsstreits dahin gestellt bleiben.

Die Tätigkeit der Klägerin hebt sich nicht durch besondere Schwierigkeit aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a heraus, weil die ihr übertragenen Aufgaben nicht besonders schwierig im Sinne der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 a, 1 b sind. Die Tätigkeit hebt sich weder mindestens zur Hälfte noch mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a heraus. Bei dem Tarifbegriff der besonderen Schwierigkeit bezieht sich diese Anforderung auf die fachliche Qualifikation des Angestellten, also auch auf sein fachliches Können und auf die fachliche Erfahrung. In der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 a und 1 b wird somit ein Wissen und Können verlangt, dass die Anforderungen der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a in gewichtiger Weise, das heißt beträchtlich übersteigt. Diese erhöhte Qualifikation kann sich im Einzelfall aus der Breite und Tiefe des geforderten fachlichen Wissens und Könnens ergeben, aber auch aus außergewöhnlichen Erfahrungen oder einer sonstigen gleichwertigen Qualifikation etwa besonderer Spezialkenntnisse. Dabei ist zu beachten, dass die Tarifvertragsparteien die Anforderungen der besonderen Schwierigkeit der Tätigkeit gegenständlich nicht beschränkt haben. Sie fordern lediglich, dass die Tätigkeit des Angestellten selbst die entsprechende Qualifikation verlangt. Demgemäß muss sich die Schwierigkeit unmittelbar aus der Tätigkeit ergeben, sodass eine Tätigkeit nicht etwa deswegen als besonders schwierig im tariflichen Sinne angesehen werden kann, weil sie unter belastenden oder in sonstiger Weise unangenehmen Bedingungen geleistet werden muss. Die Tätigkeit der Klägerin ist daran zu messen, ob sie sich in geforderten Maße aus der in Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a verlangten Tätigkeit heraushebt. Im Rahmen einer wertenden Betrachtung hat hierbei die Klägerin Tatsachen vorzutragen, aus denen der Schluss möglich ist, dass sich die ihr übertragenen Aufgaben im fachlichen Schwierigkeitsgrad aus einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a herausheben. Die Klägerin muss Tatsachen darlegen, die einen wertenden Vergleich mit den nicht herausgehobenen Tätigkeiten ermöglichen (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, z. B. BAG Urteil vom 20.03.1996, 4 AZR 967/94 = BAGE 82, 252).

Dabei darf sich die Klägerin nicht mit entsprechenden Behauptungen begnügen, sie muss vielmehr konkret darlegen, um welches Wissen und Können es sich handelt und warum insoweit um ein Mehr ein im Vergleich zu unter der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a fallenden Tätigkeiten vorliegt.

Dieser wertende Vergleich fehlt im Sachvortrag der Klägerin. Es ist nicht ersichtlich, worin die beträchtliche Steigerung des Schwierigkeitsgrades gegenüber der niedrigeren Vergütungsgruppe gelegen haben soll. Die von der Klägerin vorgetragenen Tatsachen lassen allenfalls, wenn überhaupt, den Schluss zu, dass die Klägerin eine Vielzahl anzuwendender gesetzlicher Bestimmungen zu beachten hat, dies ist aber schon im Merkmal der gründlichen umfassenden Fachkenntnisse in der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a BAT gefordert. Worin die auch der Vergütungsgruppe IV b BAT schon inne wohnenden Fachkenntnisse, also die Schwierigkeit der Tätigkeit liegen, die von der Tätigkeit der Klägerin in noch gewichtiger beträchtlicherweise überstiegen werden, ist dem Sachvortrag der Klägerin nicht zu entnehmen.

Es kann auch nicht festgestellt werden, dass eine besondere Verantwortung vorliegt, die den Anforderungen der Vergütungsgruppe IV b BAT entsprechen. Die von der Klägerin richtig zitierte Definition der Verantwortung nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nämlich die Verpflichtung der jeweiligen Stelle oder Aufgabe entsprechend dafür zu sorgen, dass innerhalb eines bestimmten Rahmens oder Lebensbereiches alles einen guten sachgerechten Verlauf nimmt, hilft hier nicht weiter. Richtig ist, dass unter Verantwortung die Verpflichtung des Angestellten gesehen wird dafür einzustehen, dass in dem ihm übertragenen Dienst- oder Arbeitsbereich die zu erledigenden Aufgaben sachgerecht, pünktlich und vorschriftsmäßig ausgeführt werden. Damit ist aber noch nicht der Schluss gezogen, dass jede von der Klägerin als solche beschriebene Tätigkeit besonders verantwortungsvoll ist, auch wenn sie gewisse Auswirkungen auf den ordnungsgemäßen Ablauf der Institutsverwaltung haben. Die Klägerin hätte Tatsachen schildern müssen, welche eine Verantwortung erkennen lassen, die der Tätigkeiten im Sinne der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a entsprechen. Sodann müsse sie durch Vortrag anderer Tätigkeiten eine Heraushebung im vollem Umfang in gewichtiger beträchtlicher weise darstellen. Dies ist nicht ersichtlich.

Die Verantwortung der Klägerin gegenüber der Universität und den Projektförderern, dass die Mittel zutreffend eingesetzt und vorschriftsmäßig verwendet werden, geht über die normale Verantwortung eines Angestellten für die Ordnungsgemäßheit seiner Arbeitsleistung nicht hinaus. Dass die Klägerin in Problemfällen Lösungen vorzuschlagen hat, bedeutet nur, dass sie im Sinne des BAT selbständige Leistungen zu erbringen hat. Die besondere Verantwortung ergibt sich auch nicht daraus, dass das Finanzvolumen drei Millionen Euro beträgt. Über die Verwendung dieser Mittel entscheiden andere. Die Klägerin hat lediglich darüber zu wachen, dass sich die Verwendung im vorgegebenen Rahmen hält. Die Überwachung ist normale Sachbearbeitertätigkeit mit selbständigen Leistungen.

Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Klägerin keiner weiteren oder nur einer sehr lockeren Kontrolle oder Überprüfung unterlegen ist. Die Tätigkeit der Klägerin ist durch Richtlinien und Zuwendungsbedingungen vorher bestimmt. Selbständige Entscheidungen über die Einsetzung der Mittel trifft nicht die Klägerin, sondern die Institutsverwaltung.

Der Klägerin ist ebenfalls nicht übertragen die Aufstellung von Haushaltsplänen. Ausweislich der Stellenbeschreibung vom 10.08.1995 unterstützt die Klägerin die Leitung des Forschungszentrums FPP bei der Projekt vorbereitenden Kalkulation von Personal- und Sachkosten bei der Haushaltsplanung und Haushaltsüberwachung bei der Mittelbewirtschaftung. Die Voraussetzungen für die Haushaltsüberwachung einzelner Projekte sind durch die Haushaltsabteilung der Universität A-Stadt geschaffen worden, in dem entsprechende Kostenstellen mit den allgemein üblichen Kostenarten durch die Haushaltsabteilung angelegt werden.

Dass die Klägerin hierzu Vorbereitungsarbeiten getroffen hat und der Haushaltsabteilung entsprechende Vorgaben vorgeschlagen hat, macht sie nicht im Sinne der einschlägigen tariflichen Bestimmungen zur Entscheidungsträgerin, die hierfür die besondere Verantwortung übernimmt.

Den Haushaltsplan stellt die Klägerin auch nicht auf. Übertragen ist hier lediglich eine vorbereitende Kalkulation für Haushaltsplanung und Haushaltsüberwachung und die Mittelbewirtschaftung.

Es kann somit nicht festgestellt werden, dass die Tätigkeiten der Klägerin sich durch die besondere Verantwortung aus der Vergütungsgruppe V b heraushebt. Des Weiteren kann erst recht nicht festgestellt werden, dass sich die Tätigkeit der Klägerin aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a BAT durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung, wenn auch nur zu einem Drittel heraushebt.

Ob die von der Klägerin vermisste Gesamtbetrachtung im arbeitsgerichtlichen Urteil ebenfalls einen Rechtsfehler darstellt, konnte unentschieden bleiben. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann die Anforderung der besonderen Schwierigkeit einer Tätigkeit, wie hier in der Anlage IV a Fallgruppe 1 a oder 1 b, in der Regel nur bei einzelnen Arbeitsvorgängen festgestellt werden. Eine mehrere Arbeitsvorgänge umfassende Betrachtung kommt nur bei Verbindung ungewöhnlicher spezieller und jeweils differenzierender Anforderungen stellender Einzelaufgaben in Betracht (vgl. BAG, Urteil vom 02.12.1987, 4 AZR 408/87 = ZTR 1988, 177). Bei der Sachbearbeitertätigkeit der Klägerin ist eine Verbindung ungewöhnlicher spezieller und jeweils differenzierter Anforderungen nicht ersichtlich, dies ergibt sich auch nicht aus der Aufgabenstellung des Instituts. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass sie hier jedenfalls Fachkenntnisse hinsichtlich des wissenschaftlichen Auftrages des Instituts nicht in beträchtlichem Umfange einsetzen muss.

Schließlich sei der Hinweis angebracht, dass die Qualität der klägerischen Arbeitsleistung nicht entscheidend ist für die tarifrechtliche Eingruppierung. Es kommt für die Entscheidung des Rechtsstreits auch nicht auf der von der Klägerin wiederholt hervorgehobenen Umstand an, dass ohne sie ein planmäßiger Institutsablauf nicht gewährleistet sei, Mit diesem Argument könnte auch der Bedienstete, der zum Beispiel für Öffnen und Schließen der Türen verantwortlich ist für sich besondere Schwierigkeit und Bedeutung reklamieren, weil ohne ihm der Institutsbetrieb nicht laufen kann.

Nach allem ergibt sich, dass die Berufung der Klägerin gegen das angefochtene Urteil erfolglos bleiben musste. Die Berufung war mit der Kostenfolge des § 97 Abs.1 ZPO zurückzuweisen.

Gründe für eine Zulassung der Revision bestehen angesichts der Kriterien des § 72 Abs.2 ArbGG nicht.

Ende der Entscheidung

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