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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 08.08.2006
Aktenzeichen: 2 Sa 401/06
Rechtsgebiete: SGB II, BGB, ArbGG, GVG, BSHG, SGB III, TzBfG


Vorschriften:

SGB II § 16 Abs. 3
SGB II § 16 Abs. 3 Satz 1
SGB II § 16 Abs. 3 Satz 2
SGB II § 16 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz
BGB § 612
ArbGG § 5 Abs. 1 Satz 2
ArbGG § 64 Abs. 2 lit. b)
ArbGG § 64 Abs. 2 lit. c)
ArbGG § 65
GVG § 17 a Abs. 3
BSHG §§ 18 ff.
BSHG § 19 Abs. 2 Satz 1
SGB III § 261 Abs. 2 Satz 1
TzBfG § 14
TzBfG § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 2 Sa 401/06

Entscheidung vom 08.08.2006 Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau - vom 28.03.2006, 6 Ca 1428/05, wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. 2. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht gegen dieses Urteil wird zugelassen. Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht und um Entgeltansprüche. Die Klägerin ist Empfängerin von Arbeitslosengeld II. Mit Arbeitsplatzvorschlag der A. Landkreis B-Stadt (im Folgenden: A.) vom 07.04.2005 wurde der Klägerin die Tätigkeit zur Unterstützung der Raumpflegerin in der Grundschule der zur Beklagten gehörenden Ortsgemeinde Lu. vorgeschlagen. Die Aufgaben bestanden in den üblichen Arbeiten einer Raumpflegerin. Die wöchentliche Arbeitszeit betrug 20 Stunden und die Tätigkeit war befristet bis zum Jahresende 2005. Hierfür erhielt die Klägerin eine zusätzliche Mehraufwandsentschädigung von 1,25 Euro pro Stunde. Unter dem 12.04.2005 schlossen die Klägerin und die A. eine entsprechende Eingliederungsvereinbarung, auf deren Inhalt (Bl. 36 - 40 d.A.) hiermit Bezug genommen wird. Bestandteil dieser Eingliederungsvereinbarung war eine Rechtsfolgenbelehrung, die insbesondere Sanktionen für die Klägerin im Falle von Verletzungen gegen die Eingliederungsvereinbarung vorsah. Ab August wurde die Klägerin dann aufgrund eines neuen Arbeitsplatzvorschlages der A. in der Grundsschule der Ortsgemeinde A-Stadt eingesetzt. Haushaltsmäßig sind in Lu. vier Raumpflegerinnen als Teilzeitkräfte und in der Grundschule in A-Stadt drei Raumpflegerinnen in Teilzeit beschäftigt.

Eine vertragliche Vereinbarung zwischen den Parteien besteht nicht. Nach Zuweisung der Klägerin durch die A. wurde die Klägerin von der Beklagten in die zu verrichtenden Arbeiten mündlich eingewiesen. In der Folgezeit verrichtete die Klägerin bei der Beklagten solche Arbeiten, die im Arbeitsstellenvorschlag genannt waren. Die Klägerin ist der Auffassung, die gesetzlichen Voraussetzungen von § 16 Abs. 3 SGB II lägen nicht vor. Die von ihr zu verrichtenden Tätigkeiten seien insbesondere nicht wettbewerbsneutral und keine "zusätzlichen" Arbeiten im Sinne von § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II. Sie sei bei der Beklagten als reguläre Raumpflegerin beschäftigt worden. Hätte die Beklagte sie nicht beschäftigt, dann hätte sie wegen der Vielzahl der einschlägig anfallenden Aufgaben andere Raumpflegerinnen einstellen müssen, weil die regulären Kräfte anderweitig in der Küche eingesetzt worden bzw. weggefallen seien. Dass ein Dauerbedarf bei der Beklagten an Raumpflegerinnen bestanden habe, ergebe sich auch daraus, dass die Beklagte in der Vergangenheit Sozialhilfeempfänger mit der Verrichtung der Tätigkeiten betraut habe. Lägen aber die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Einsatz nicht vor, dann bestehe zwischen den Parteien ein reguläres Arbeitsverhältnis, das durch konkludenten Vertragsabschluss zustande gekommen sei und für das es keinen sachlichen Grund für eine Befristung gebe. Die Rechtswidrigkeit der Eingliederungsvereinbarung zwischen der Beklagten und der A. führe zum Entstehen eines Arbeitsverhältnisses, das sich inhaltlich nach den allgemeinen Regeln des Arbeitsrechts richte. Es stehe ihr daher auch die übliche von der Beklagten an ihre Raumpflegerinnen gezahlte Bruttovergütung von 775,00 € pro Monat zu. Die Differenzbeträge während ihrer Einsatztätigkeit bei der Beklagten zwischen der üblichen Vergütung und der bezogenen Arbeitslosenunterstützung inklusive der Mehraufwandsentschädigung von 1,25 € ergebe einen Gesamtnachzahlungsbetrag in Höhe von 1.957,36 € brutto. Die Klägerin hat beantragt,

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund der Befristung zum 31.12.2005 beendet ist, sondern als unbefristetes Arbeitsverhältnis über den 31.12.2005 hinaus fortbesteht. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an sie 1.957,36 € brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, zwischen ihr und der Klägerin sei kein Arbeitsverhältnis zustande gekommen, sondern es liege ein öffentlich-rechtliches Beschäftigungsverhältnis eigener Art vor, nachdem die Klägerin ihr von der A. im Rahmen von § 16 Abs. 3 SGB II zugewiesen worden sei. Da die Klägerin eine Mehraufwandsentschädigung von 1,25 € erhalten habe, seien auch die Voraussetzungen von § 612 BGB nicht erfüllt. Sollten die gesetzlichen Voraussetzungen von § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II nicht vorliegen, dann könne sich die Klägerin allenfalls an die A., nicht jedoch an sie halten. Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 28.03.2006, auf dessen Tatbestand zur näheren Sachverhaltsdarstellung hiermit Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es angegeben, zwischen den Parteien habe ein öffentlich-rechtliches Beschäftigungsverhältnis eigener Art vorgelegen, wovon auch das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz ausgegangen sei. Selbst wenn die Voraussetzungen von § 16 Abs. 3 SGB II vorlägen, werde aus einem öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnis kein faktisches Arbeitsverhältnis. Zur näheren Darstellung der Entscheidungsgründe wird hiermit auf die Seiten 6-8 des Urteils Bezug genommen. Die Klägerin hat gegen dieses Urteil form- und fristgerecht Berufung eingelegt und diese in gleicher Weise begründet.

Nach Auffassung der Klägerin habe das Arbeitsgericht zu Unrecht das Vorliegen eines faktischen Arbeitsverhältnisses verneint, nachdem sie bei der Beklagten auf einem regulären Arbeitsplatz als Raumpflegerin eingesetzt gewesen sei. Da sie auch in den Dienstbetrieb eingegliedert war, habe sie diese Tätigkeiten zumindest als arbeitnehmerähnliche Person verrichtet mit der Folge, dass ein normales Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien vorliege, das ohne sachlichen Grund befristet gewesen sei und ihr auch nicht die übliche Vergütung gezahlt worden sei. Die Klägerin wiederholt im Berufungsverfahren ihre erstinstanzlichen Anträge. Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen, da nach ihrer Auffassung das erstinstanzliche Gericht die Sach- und Rechtslage zutreffend entschieden habe, weil die Klägerin nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses bei ihr eingesetzt gewesen sei. Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Parteien zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht waren sowie auf die zu den Sitzungsniederschriften getroffenen Feststellungen Bezug genommen. Entscheidungsgründe:

Die nach § 64 Abs. 2 lit. b) und lit. c) ArbGG statthafte Berufung wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und in gleicher Weise begründet und erweist sich auch sonst als zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Zutreffend hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen, weil zwischen den Parteien weder ein über den 31.12.2005 hinaus fortdauerndes Arbeitsverhältnis besteht, noch der Klägerin restliche Vergütungsansprüche gegenüber der Beklagten zustehen. Dem Landesarbeitsgericht ist vorliegend gemäß § 65 ArbGG die Prüfung verwehrt, ob der beschrittene Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen gegeben war, nachdem erstinstanzlich weder eine Rechtswegrüge der Beklagten erhoben wurde, noch das Arbeitsgericht von Amts wegen im Rahmen von § 17 a Abs. 3 GVG eine Vorabentscheidung über den Rechtsweg getroffen hat (vgl. Schwab/Weth, ArbGG, § 65 Rz. 3). Die Klage ist aus mehreren Gründen in der Sache nicht begründet. Zutreffend ist das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass zwischen den Parteien kein Arbeitsverhältnis begründet worden ist. Die Klägerin wurde bei der Beklagten unstreitig aufgrund einer nach § 16 Abs. 3 Satz 1 SGB II geschaffenen Arbeitsgelegenheit eingesetzt. Wird ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger in diesem Rahmen tätig, so schreibt § 16 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 SGB II ausdrücklich vor, dass diese Arbeiten kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts begründen. Unstreitig hatten die Parteien selbst kein schriftliches Vertragsverhältnis und insbesondere kein Arbeitsverhältnis vereinbart, sondern die Klägerin wurde der Beklagten von der A. aufgrund der Eingliederungsvereinbarung, die die Klägerin mit der A. unter dem 12.04.2005 abgeschlossen hat, zugewiesen. Eine eigene Vereinbarung über den Einsatz der Klägerin bei der Beklagten etwa im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses, haben die Parteien nicht getroffen. Der zwischen der Klägerin und der A. vereinbarte Eingliederungsvertrag stellt nach herrschender Meinung einen subordinationsrechtlichen öffentlich-rechtlichen Vertrag dar, der anstelle eines Verwaltungsaktes abgeschlossen wurde und diesen ersetzt hat (vgl. Waibel, NZS 2005, 515, 516). Bei der in § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II genannten Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung handelt es sich um sog. Ein-Euro-Jobs. Hierbei sollen erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zeitlich befristet im öffentlichen Interesse liegende zusätzliche Arbeiten übertragen werden. § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II stellt eine modifizierte Nachfolgeregelung des früheren § 19 Abs. 2 Satz 1 BSGH dar. Der früher verwandte Begriff der "Gemeinnützigkeit" gilt der Sache nach auch weiterhin für den Begriff des "öffentlichen Interesses". Das BAG (NZA 2001, 606) hat angenommen, dass Arbeit dann gemeinnützig ist, wenn sie ausschließlich und unmittelbar den Interessen der Allgemeinheit und nicht unmittelbar erwerbswirtschaftlichen Zwecken dient. Eine Definition des Begriffes der "zusätzlichen Arbeiten" enthält § 16 Abs. 3 SGB II nicht. Im Anschluss an die für Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen geltende Bestimmung des § 261 Abs. 2 Satz 1 SGB III sind Arbeiten dann "zusätzlich", wenn sie ohne den Ein-Euro-Job nicht, nicht in diesem Umfang oder erst zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt würden (vgl. Eicher/Spellbrink, SGB II, 2005, § 16 Rz 226; Rixsen/Pananis, NJW 2005, 2178). Die Klägerin leugnet im Streitfalle, dass die von ihr verrichteten Tätigkeiten als Raumpflegerin "zusätzliche Arbeiten" im Sinne von § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II dA.stellt haben. Die Beklagte hat im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht vorgetragen, dass für die drei Schulen in A-Stadt haushaltsmäßig vier Raumpflegerinnen in Teilzeit und für die Grundschule in A-Stadt drei teilzeitbeschäftigte Raumpflegerinnen vorgesehen sind. Demgegenüber hat die Klägerin darauf hingewiesen, dass auch schon vor ihrer Einstellung Sozialhilfeempfängerinnen bei der Beklagten als Raumpflegerinnen die von ihr verrichteten Tätigkeiten wahrgenommen haben. Es kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob bei diesem Sachverhalt das Kriterium der "Zusätzlichkeit" im Sinne von § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II erfüllt ist. Dies ist eine sozialrechtliche Frage, die ausschließlich die A. im Rahmen der der Klägerin zugewiesenen Arbeit bei der Beklagten zu klären hatte. Die Beklagte selbst hatte auf diese Rechtsprüfung keinen Einfluss. Sie hatte allenfalls einen entsprechenden Bedarf bei der A. angemeldet und diese war wohl der Auffassung, damit sei auch das Merkmal der Zusätzlichkeit erfüllt. Die Beklagte war bei diesem Sachverhalt nicht verpflichtet, eine eigene Rechtsprüfung des Merkmals der Zusätzlichkeit vorzunehmen, weil dies allein das Rechtsverhältnis der A. mit der Klägerin betraf. Allenfalls in Fällen der Nichtigkeit eines die Zuweisung aussprechenden Verwaltungsaktes oder den diesen ersetzende Eingliederungsvereinbarung wäre die Entscheidung der A. für die Beklagte nicht bindend gewesen (vgl. hierzu im Falle der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes im Rahmen der Überweisung eines Arbeitnehmers bei einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme: BAG AP Nr. 114 zu § 620 BGB befristeter Arbeitsvertrag). Von einer sozialrechtlich grob fehlerhaften Nichtigkeit des Eingliederungsvertrages kann vorliegend nicht ausgegangen werden, weil die Rechtsauffassung der A. über die Erfüllung des Kriteriums der Zusätzlichkeit vorliegend zumindest vertretbar erscheint. Wenn die Beklagte nur eine bestimmte Anzahl von Stellen für Raumpflegerinnen für ihre Schulen vorhält, ist dies ihre grundsätzlich nicht überprüfbare unternehmerische Entscheidung im Rahmen der ihr obliegenden Haushaltshoheit. So wäre etwa durchaus denkbar, dass die Beklagte die von der nach dem Sachvortrag der Klägerin zeitweilig abgezogenen Raumpflegerinnen verrichteten Aufgaben auch von anderen Mitarbeitern der Beklagten hätte verrichten lassen können. War die Zuweisung der Klägerin durch die A. für die Beklagte jedoch rechtlich bindend, dann führt dies auch nicht zu Mängeln des Rechtsverhältnisses der Beklagten mit der Klägerin. Vielmehr bestimmt in diesem Fall § 16 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz SGB II, dass diese zusätzlichen Arbeiten der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts darstellen. Ob die Ein-Euro-Jobber nach einer Eingliederung in den Dienstbetrieb als arbeitnehmerähnliche Personen im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG einzustufen sind (so Schulze, NZA 2005, 1332) kann vorliegend auch dahingestellt bleiben. Sie gelten damit zwar als Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsgerichtsgesetzes. Das hat aber nicht zur Folge, dass darüber hinausgehend sämtliche arbeitsrechtlichen Bestimmungen auf sie Anwendung finden. Dies verbietet gerade § 16 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz SGB II, der ausdrücklich insoweit erwähnt, dass die Vorschriften über den Arbeitsschutz, das Bundesurlaubsgesetz und das Haftungsprivileg von Arbeitnehmern im Verhältnis zwischen Maßnahmeträger und Hilfebedürftiger entsprechend anzuwenden sind. Insbesondere kann sich die Klägerin wegen fehlender Arbeitnehmereigenschaft nicht auf die Bestimmungen von § 14 TzBfG berufen, genauso wenig wie sie eine übliche Vergütung im Sinne von § 612 BGB verlangen kann, weil § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II insoweit eine Spezialregelung enthält, dass dem Hilfebedürftigen zusätzlich zum Arbeitslosengeld II eine "angemessene" Entschädigung für Mehraufwendungen zu zahlen ist. Die Klägerin erhielt im Streitfalle eine solche Entschädigung in Höhe von 1,25 € pro geleisteter Arbeitsstunde, was rechtlich nicht zu beanstanden ist. Selbst wenn vorliegend § 14 TzBfG Anwendung fände, so wäre die Befristung für die Zeit vom 13.04. bis zum 31.12.2005 durch einen sachlichen Grund im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 TzBfG gedeckt. Sozialhilfemaßnahmen nach §§ 18 ff. BSHG bzw. Eingliederungsmaßnahmen nach § 16 Abs. 3 Satz 1 SGB II sind in der Regel nur von vorübergehender Natur, die auch die Befristung eines Arbeitsverhältnisses sachlich rechtfertigen können (vgl. BAG AP Nr. 216 zu § 620 BGB befristeter Arbeitsvertrag; Erf. Komm/Müller-Glöge, 6. Aufl., TzBfG § 14 Rz 85-87). Nach alledem war die unbegründete Berufung der Klägerin gegen das zutreffende Urteil des Arbeitsgerichts mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.

Ende der Entscheidung

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