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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 18.10.2007
Aktenzeichen: 2 Sa 497/07
Rechtsgebiete: KSchG, ArbG, BGB


Vorschriften:

KSchG § 1 a
ArbG § 69 Abs. 2
BGB § 151
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 05.06.2007 - 3 Ca 262/07 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Zahlung einer Abfindung. Sie war vom 01.02.2004 bis 31.12.2006 bei der Beklagten als Chef-Sekretärin und Buchhalterin beschäftigt. Die Beklagte kündigte mit Schreiben vom 27.11.2006 das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31.12.2006. In diesem Schreiben stützte die Beklagte die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse, bot der Klägerin eine Abfindung in Höhe von 3.000,-- EUR (ein halbes Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr) an und setzte die Zahlung unter zwei Bedingungen:

"1. Sie lassen gegen die vorliegende betriebsbedingte Kündigung die Klagefrist verstreichen und erheben keine Kündigungsschutzklage.

2. Sie stehen an 1 bis 2 Tagen für eine ordnungsgemäße Übergabe der Buchhaltung der Geschäftsleitung nach entsprechender Terminsvereinbarung zur Verfügung".

Weiter findet sich wörtlich:

"Bis zum Ablauf der Kündigungsfrist stellen wir Sie hiermit unwiderruflich unter Anrechnung noch bestehender Urlaubsansprüche sowie unter Anrechnung von Freizeitausgleichsansprüchen für geleistete Mehrarbeit von der Arbeit frei mit Ausnahme von 2 Tagen, die für die Abwicklung und Übernahme der Buchhaltung notwendig sind. Wir bitten einen entsprechenden Termin mit der Geschäftsleitung abzustimmen. .....".

Mit Schreiben vom 13.11.2006 hatte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin der Beklagten vorgeschlagen, das Arbeitsverhältnis zu beenden. Wegen des genauen Inhalts des Schreibens des Schreibens wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.

Die Klägerin hatte entgegen der Bitte im Kündigungsschreiben einen entsprechenden Termin mit der Geschäftsleitung nicht abgestimmt. Es kam zu keiner Terminsvereinbarung, wobei die Parteien darüber streiten, ob die Beklagte die Klägerin zur Abstimmung wegen des Termins angerufen hat.

Mit der Klage macht die Klägerin die Abfindung von 3.000,-- EUR geltend.

Sie hat vorgetragen:

In Vorverhandlungen zwischen ihrem Prozessbevollmächtigten und der Beklagten sei es, die letztlich zu dem Kündigungsschreiben geführt haben, seien beide Parteien einvernehmlich davon ausgegangen, dass eine Kündigung gemäß § 1 a KSchG ausgesprochen werden sollte.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte wird verurteilt, an sie 3.000,-- EUR brutto nebst Zinsen seit dem 01.01.2007 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen:

Ein Anspruch der Klägerin sei nicht entstanden. Für sie sei Bedingung der Abfindungszahlung gewesen, dass die Klägerin für die Abstimmung der Buchhaltung zur Verfügung gestanden habe. Die Klägerin sei verpflichtet gewesen, sich mit ihr zwecks Terminsvereinbarung in Verbindung zu setzen, was sie nicht getan habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 05.06.2007 verwiesen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und im wesentlichen ausgeführt, ein gesetzlicher Anspruch nach § 1 a KSchG bestehe nicht, weil die Beklagte eine zusätzliche Bedingung in ihr Kündigungsschreiben eingefügt habe.

Die Klägerin habe auch keinen vertraglichen Anspruch auf Zahlung der eingeklagten Abfindung. Zwar könne die Erklärung in dem Abschluss eines Abwicklungsvertrages umgedeutet werden, dieser sei jedoch nicht angenommen worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf die vorbezeichnete Entscheidung verwiesen.

Das Urteil wurde der Klägerin am 29.06.2007 zugestellt. Hiergegen hat sie am 25.07.2007 Berufung eingelegt und diese Berufung gleichzeitig begründet.

Die Klägerin rügt, das Arbeitsgericht habe übersehen, dass ein Anspruch auf § 1 a KSchG gestützt werden könne. Die Tatbestandsmerkmale lägen vor.

Darüber hinaus sei ein vertraglicher Anspruch begründet worden. Die Klägerin sei nicht aufgefordert worden, zu einem bestimmten Termin im Unternehmen der Beklagten vorstellig zu werden.

Es werde bestritten, man habe versucht die Klägerin telefonisch über Festnetz oder Mobiltelefon zu erreichen. Die Klägerin hat schließlich noch vorgetragen, dass in der Arbeitsbescheinigung eine Beendigung gemäß § 1 a KSchG bescheinigt sei.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagte wird unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Trier zum Aktenzeichen 3 Ca 262/07 vom 05.06.2007, zugestellt am 29.06.2007 verurteilt, an die Klägerin eine Abfindung als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes in Höhe von 3.000,-- EUR brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2007 zu zahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Die Beklagte bestreitet, dass ein Anspruch nach § 1 a KSchG entstanden sei. Eine vertragliche Vereinbarung sei nicht zustande gekommen. Die Rechtsanwälte hätten sich vor Ausspruch des Kündigungsschreibens insbesondere nicht auf die einzelnen Modalitäten geeinigt. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten habe den Vorschlag der Klägerin weitergeleitet, die Beklagte habe dann ausdrücklich erklärt, dass sie besonderen Wert auf die Übergabe der Buchhaltungsarbeiten lege und dies Bedingung für die Vereinbarung sei. Das Vertragsangebot sei von der Klägerin nicht angenommen worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen. Weiter wird verwiesen auf die Feststellungen zum Sitzungsprotokoll vom 18.10.2007.

Entscheidungsgründe:

I. Die Berufung der Klägerin ist zulässig, sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 520 ZPO).

Das Rechtsmittel der Klägerin hat jedoch keinen Erfolg.

II. Das Arbeitsgericht hat in der Begründung vollkommen zutreffend die Klage abgewiesen.

Im Berufungsverfahren sind keine neuen rechtserheblichen Tatsachen aufgetreten, die eine Abweichung von dem vom Arbeitsgericht gefundenen Ergebnis rechtfertigen würden. Die Berufungskammer nimmt daher gemäß § 69 Abs. 2 ArbG Bezug auf den begründenden Teil des angefochtenen Urteils.

Lediglich wegen der Angriffe im Berufungsverfahren sei kurz auf folgendes hinzuweisen:

Ein gesetzlicher Anspruch der Klägerin nach § 1 a KSchG besteht nicht. Das Schreiben erfüllt nicht die Bedingungen, die einen Abfindungsanspruch der Klägerin lediglich dadurch begründen, dass sie die Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage verstreichen lässt. Das Kündigungsschreiben enthält nämlich eine weitere Bedingung, unter die die Beklagte ausdrücklich die Zahlung einer Abfindung geknüpft hat nämlich, dass die Klägerin innerhalb der noch laufenden Kündigungsfrist und innerhalb der von ihr auch angebotenen Freistellung, die im Kündigungsschreiben ebenfalls enthalten ist, für 1 bis 2 Tage zur Übergabe der Buchhaltung zur Verfügung steht. Damit ist deutlich, dass die Beklagte die Zahlung der Abfindung an eine weitere außerhalb des Gesetzes nach § 1 a KSchG stehende Bedingung geknüpft hat. Dies führt dazu, wie das Arbeitsgericht zutreffend hervorgehoben hat, dass ein Abfindungsanspruch nach § 1 a KSchG nicht entsteht.

Ein vertraglicher Anspruch besteht ebenfalls nicht.

Ein Vertrag kommt durch Angebot und Annahme zustande. Das Kündigungsschreiben kann als Angebot auf Abschluss eines Abwicklungsvertrages verstanden werden. Eine Annahme der Klägerin kann jedoch nicht festgestellt werden. Es fehlt eine ausdrückliche Erklärung, dass sie mit den Bedingungen der vorgeschlagenen Regelung einverstanden ist. Diese Annahmeerklärung war auch nicht gemäß § 151 BGB ausnahmeweise entbehrlich.

Es könnte zwar daran gedacht werden, dass eine Annahmeerklärung dann ausnahmeweise entbehrlich ist, wenn die Annahme der Klägerin lediglich rechtliche Vorteile bringen würde. Dies kann jedoch nicht festgestellt werden. Die Beklagte hat die Klägerin ausdrücklich gebeten, sich mit ihr wegen der Abstimmung eines Übergabetermins in Verbindung zu setzen. Damit wäre die Klägerin zu einer Handlung verpflichtet gewesen, die ihr nicht lediglich Vorteile bringt, nämlich innerhalb der vereinbarten Freistellung gleichwohl für Arbeitsleistungen zur Verfügung zu stehen. Zur Annahmeerklärung wäre demgemäß eine nach außen hervortretende eindeutige Betätigung des Annahmewillens erforderlich z.B. eine schlüssige Handlung, etwa, dass die Klägerin sich bei der Beklagten gemeldet hätte um für die Buchhaltungsübergabe einen Termin auszuhandeln. Die Beklagte war indes nicht verpflichtet, die Klägerin von sich aus anzurufen, um eine Annahme des Angebotes herbeizuführen.

Die Klägerin kann sich insbesondere auch nicht darauf berufen, die Beklagte habe es treuwidrig vereitelt, dass die Vereinbarung zustande gekommen ist. Es wäre für sie ein leichtes gewesen, unter Umständen nach entsprechender Beratung durch ihren Prozessbevollmächtigen, sich mit der Beklagten in Verbindung zu setzen und zu erklären, dass sie mit den Bedingungen im Angebot auf Abschluss eines Abwicklungsvertrages einverstanden ist.

Auf die Frage, ob die Beklagte die Klägerin vergeblich versucht hat anzurufen, insbesondere auf den tatsächlichen Nachweis dieses Umstandes, kam es entscheidungserheblich nicht mehr an.

Die Angaben in der Erklärung der Arbeitsbescheinigung begründen keinen Anspruch, da sie nicht zwingend die tatsächlichen Verhältnisse richtig wiedergeben müssen.

Da ein Anspruch der Klägerin nicht begründet ist, musste die gegen das klageabweisende Urteil gerichtete Berufung der Klägerin mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO erfolglos bleiben.

Gründe für eine Zulassung der Revision bestehen angesichts der Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht.

Ende der Entscheidung

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