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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 20.06.2006
Aktenzeichen: 2 Sa 67/06
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO


Vorschriften:

ArbGG § 64 Abs. 2 lit. b
ArbGG § 69 Abs. 2
ZPO § 138 Abs. 1
ZPO § 138 Abs. 1 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 2 Sa 67/06

Entscheidung vom 20.06.2006

Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 01.12.2005 - 7 Ca 1431/05 - wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

2. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um einen Schadensersatzanspruch der Klägerin, den sie auf eine Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechtes stützt.

Die Klägerin war bei der Beklagten aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 25./27.08.1998 (Bl. 179 - 182 d.A.) als Mitarbeiterin der Hauswirtschaft zu einem monatlichen Bruttogehalt von 1.725,10 Euro nebst Zulagen in Vollzeit beschäftigt. Sie war eingesetzt in einer Senioreneinrichtung in E.. Am 13.09.2005 hat die Klägerin dieses Arbeitsverhältnis selbst fristlos gekündigt, nachdem sie vorher etwa ein Jahr lang durchgängig als arbeitsunfähig erkrankt gefehlt hatte. Bereits vor diesem Zeitraum hatte die Klägerin mehrfach krankheitsbedingt gefehlt. Diese Fehlzeiten führte sie insbesondere auf die nach ihrer Auffassung für sie unerträglichen Arbeitsbedingungen an ihrem Arbeitsplatz zurück, weil sie von ihrer unmittelbaren Vorgesetzten, Frau H., ständig gemobbt worden sei.

Die Klägerin hat vorgetragen:

Frau H. habe ihr gegenüber ständig ungerechtfertigte Vorwürfe wegen häufigen Zuspätkommens und unsauberer Arbeit erhoben. Dies habe die Vorgesetzte in einem dauerhaft aggressiven Ton unter Aufwiegelung der Kollegen ihr gegenüber vorgebracht. Frau H. habe keine Gelegenheit ausgelassen, sie überall schlecht zu machen.

Am 04.04.2003 habe sie, die Klägerin, eine ungerechtfertigte Abmahnung wegen angeblicher Beleidigung ihrer Vorgesetzten erhalten. Darauf angesprochen habe Frau H. erklärt, "ich hätte noch mehr beleidigende Worte in die Abmahnung schreiben können, Du kannst sowieso nichts dagegen unternehmen". Als "Strafarbeit" habe sie das Schild des Seniorenheims in der Außenlage reinigen müssen. Hierbei habe sie kniehoch im Gestrüpp gestanden, obwohl dies Aufgabe der Hausmeister gewesen wäre. Sie, die Klägerin, habe dann vom Balkon Nr. 106 aus mit angehört, wie Frau H. sich in Gegenwart von zwei Hausmeistern über sie lustig gemacht habe, indem Frau H. sich geäußert hat, "so, jetzt könnt Ihr mal sehen, die habe ich geschickt das Schild zu schrubben", was mit einem allgemeinen Gelächter quittiert worden sei. Sie habe längere Zeit sieben Privathaushalte im Seniorenheim nebenher geputzt. Dies habe sie dann grundlos untersagt bekommen. Der Heimleiter L. habe angeordnet, dass alle Mitarbeiterinnen ihren Arbeitsbereich wechseln sollen, so dass sie ihren langjährigen Arbeitsbereich weggenommen bekommen habe, obwohl einige Bewohner sich für ihr Verbleiben eingesetzt hätten. Anfang März 2004 habe sie trotz Eiseskälte, bei Außentemperaturen zwischen Plus 1 und Plus 6 Grad Celsius, die Fenster des HauscafeŽs reinigen müssen. Die Leiter habe hierbei auf gefrorenen Kieselsteinen gestanden, so dass sie sich an der Leiter und einer Eisenstange habe festhalten müssen. Wegen eines Gribbelns im Arm sei sie dann für drei Wochen krankgeschrieben worden. Als sie eine Folgebescheinigung abgegeben habe, sei sie von Frau H. darauf angesprochen worden, was sie eigentlich habe und wie lange die Erkrankung noch dauere, sie solle sich doch einmal einen anderen Arzt suchen, der sie schneller gesund bekomme, da der von ihr aufgesuchte Arzt wohl nichts tauge. Auch im Zusammenhang mit der Zuteilung von Praktikanten habe sie sich ungerechtfertigte Vorwürfe der Frau H. anhören müssen. Als sie sich beim Heimleiter über ihre Vorgesetzte beschwert habe, sei Frau H. hinzugekommen, habe sie angebrüllt und ihr unberechtigte Vorwürfe wegen ihrer schlechten Arbeitsleistung gemacht.

Sowohl ihr Hausarzt als auch eine Fachärztin für Psychiatrie und eine HNO-Ärztin haben ihr bestätigt, dass ihre gesundheitlichen Leiden auf Mobbing-Handlungen und der für sie unerträglichen Arbeitsbedingungen beruhten. Die Beklagte sei daher verpflichtet, ihr ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 25.000,-- Euro zu leisten.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie ein Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, aber 25.000 Euro nicht unterschreiten sollte.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte bestreitet, dass die Klägerin von Frau H. gemobbt worden sei. Gerade das Gegenteil sei der Fall gewesen. Die Klägerin habe versucht, sich immer die leichteren Arbeiten herauszusuchen und schwierigere Arbeiten auf ihre Kolleginnen abzuwälzen, die sie dann als Dank dafür auch noch angeschwärzt habe. Sie, die Beklagte, habe Frau H. in dem Heim in Eisenberg eingesetzt, um dort eingetretene Missstände zu beseitigen. Dies sei insbesondere dadurch bewerkstelligt worden, dass eine gerechte Einteilung der Arbeit für alle Mitarbeiterinnen eingeführt worden sei, was der Klägerin von Anfang an ein Dorn im Auge gewesen sei, weshalb sie ständig ihre unmittelbare Vorgesetzte attackiert habe. Wären die Vorwürfe der Klägerin berechtigt, dann wäre es unverständlich, dass sich diese deshalb nie an die Geschäftsleitung wegen der angeblichen Mobbing-Vorwürfe gewandt habe, so dass auch kein Verschulden der Beklagten vorläge, das zu einem Schadensersatzanspruch der Klägerin hätte führen können. Auch habe die Klägerin keine rechtserheblichen Pflichtverletzungen der Frau H. geschildert. Es stimme nicht, dass Frau H. der Klägerin im Anschluss an eine der Klägerin erteilte Abmahnung erklärt habe, sie hätte noch mehr beleidigende Worte der Klägerin in die Abmahnung schreiben können. Die Klägerin hatte damals ein Gespräch mit Herrn A. von der Geschäftsleitung gesucht gehabt, ohne dass sie hierbei diese Äußerung erwähnt hatte. Es habe zu den arbeitsvertraglichen Aufgaben der Klägerin als Mitarbeiterin in der Hauswirtschaft gehört, auch im Außenbereich Reinigungsarbeiten vorzunehmen. Das Eingangsschild des Seniorenheims sei verschmutzt und mit Moos belegt gewesen, so dass es jeweils einmal jährlich gereinigt werden muss. Zuvor hatten dies andere Mitarbeiterinnen des Heimes erledigt. Es stimmt nicht, dass Frau H. und zwei Hausmeister sich anschließend über die Klägerin lustig gemacht hätten. Mit Schreiben vom 14.06.2004 sei der Klägerin die Nebentätigkeitsgenehmigung zum Putzen von sieben Privathaushalten im Seniorenheim widerrufen worden, weil sie zuvor erhebliche krankheitsbedingte Ausfälle gehabt habe. Dies habe damals darauf schließen lassen, dass die Klägerin zuvor überlastet gewesen sei. Es sei gerade beabsichtigt gewesen, alle Mitarbeiterinnen der Hauswirtschaft überall einzusetzen, damit die zu bewältigende Arbeit gleichmäßig verteilt worden sei. Anfang März 2004 seien die Fenster des HauscafeŽs innen und außen stark verschmutzt gewesen, so dass diese dringend hätten gereinigt werden müssen. Dabei habe keine Eiseskälte geherrscht, sondern ein kühler Frühlingstag. Sie bestreite, dass Frau H. der Klägerin bei der Übergabe einer Folgearbeitsunfähigkeitsbescheinigung geäußert habe, die Klägerin solle sich einen anderen Arzt suchen.

Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 01.12.2004, auf dessen Tatbestand zur näheren Sachverhaltsdarstellung hiermit Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es angegeben, der überwiegende Sachvortrag der Klägerin sei unsubstantiiert; soweit die Klägerin konkrete Vorfälle schildere, handele es sich hierbei um keine "Mobbing-Handlungen". Allein unter Zugrundelegung des Sachvortrages der Klägerin sei zwar davon auszugehen, dass ihre unmittelbare Vorgesetzte, Frau H., zur Führung von Menschen ungeeignet sei, weil nicht nur die Klägerin, sondern auch andere Mitarbeiterinnen sich in nur allgemeiner Form über diese Vorgesetzte beschwert hätten. Allerdings liege in diesem Falle kein zielgerichtetes Handeln der Frau H. gerade gegenüber der Klägerin vor, was zu einem Schadensersatzanspruch hätte führen können. Zur näheren Darstellung der Entscheidungsgründe wird hiermit auf die Seiten 5 - 11 dieses Urteils Bezug genommen.

Hiergegen hat die Klägerin form- und fristgerecht Berufung eingelegt und diese in gleicher Weise begründet.

Nach Auffassung der Klägerin habe das Arbeitsgericht den Sachverhalt nicht ausreichend gewürdigt. Ein Arbeitnehmer könne nicht Buch führen um konkrete Verletzungshandlungen festzuhalten. Jedoch ließen auch die geschilderten konkreten Vorfälle darauf schließen, dass die Vorgesetzte H. die Klägerin systematisch habe fertig machen wollen. Sie bestreite, dass zuvor andere Mitarbeiterinnen der Hauswirtschaft das Eingangsschild des Seniorenheims gereinigt hätten, weil dies Aufgabe der Hausmeister gewesen sei. Das schallende Gelächter ihrer Vorgesetzten im Beisein der beiden Hausmeister zeige, dass diese sie habe lächerlich machen wollen. Nach Auskunft des Wetteramtes hätten am 05.03.2004 Außentemperaturen zwischen Plus 1 und Plus 6 Grad Celsius geherrscht. Angesichts dieser Temperaturen hätte ein vernünftiger Arbeitgeber keine Anweisung zum Reinigen von Fenstern im Außenbereich erteilen dürfen. Auch die Nebentätigkeit sei ihr nur entzogen worden, damit sich die Bewohner auch an andere Mitarbeiter gewöhnen könnten. Dies habe sie, die Klägerin, als Degradierung empfunden. Auch sei die Auffassung des Arbeitsgerichts, der Ausspruch einer Abmahnung könne nie eine Mobbing-Handlung darstellen, in dieser Auffassung unrichtig. Die anschließende Äußerung der Frau H. belege, dass diese sie habe beleidigen und verletzen wollen, weil sie ihre Ohnmacht gegenüber der erteilten Abmahnung hervorgehoben habe. Gleiches gelte auch bezüglich der Äußerungen der Vorgesetzten anlässlich der Abgabe der Arbeitsunfähigkeitsfolgebescheinigung. Dass sie, die Klägerin, gemobbt worden sei und deshalb starke gesundheitliche Probleme davon getragen habe, ergebe sich aus zahlreichen ärztlichen Bescheinigungen, auf deren Inhalt sie sich berufe (Bl. 183 - 197 d.A.).

Die Klägerin verfolgt im Berufungsverfahren ihren erstinstanzlichen Zahlungsantrag weiter.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Sachvortrages verteidigt sie das arbeitsgerichtliche Urteil, das die Sach- und Rechtslage zutreffend beurteilt habe. Nicht jede Auseinandersetzung im Kollegenkreis könne zu einer Schadensersatzverpflichtung führen, da die von der Klägerin geschilderten konkreten Vorgänge einen derartigen rechtlichen Schluss nicht zuließen.

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Parteien zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegen-stand der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht waren sowie auf die zu den Sitzungsniederschriften getroffenen Feststellungen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die nach § 64 Abs. 2 lit. b ArbGG statthafte Berufung der Klägerin wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und in gleicher Weise begründet und erweist sich auch sonst als zulässig.

In der Sache ist das Rechtsmittel jedoch nicht begründet. Zutreffend hat das Arbeitsgericht im angefochtenen Urteil die Klage abgewiesen, weil aufgrund des Sachvortrages der Klägerin der geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht besteht. Das Berufungsgericht folgt den allgemeinen Rechtsausführungen des Arbeitsgerichts unter I. der Entscheidungsgründe des Urteils, stellt dies hiermit ausdrücklich fest und sieht gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG zur Vermeidung eines doppelten Schreibwerkes von der erneuten Darstellung dieser allgemeinen Grundsätze ab.

Ergänzend sei auf Folgendes hingewiesen:

Unter Mobbing ist das systematische Anfeinden, Schikanieren und Diskriminieren von Arbeitnehmern untereinander oder durch Vorgesetzte zu verstehen (vgl. BAG NZA 1997, 781). Erforderlich sind aufeinander aufbauende oder ineinander übergreifende Verhaltensweisen, die der Anfeindung, Schikane oder Diskriminierung dienen, nach ihrer Art und ihrem Ablauf im Regelfall ein von der Rechtsordnung missbilligendes Ziel verfolgen und in ihrer Gesamtheit das allgemeine Persönlichkeitsrecht, die Ehre, den Körper oder die Gesundheit des Betroffenen verletzen. Es setzt ein systematisches Vorgehen voraus, das im Rahmen einer klaren Täter-Opfer-Konstellation zur Verletzung eines Rechtsguts des Betroffenen führt (Sächs. LAG, Urt. v. 17.02.2005 - 2 Sa 751/03, AuR 2006, 131). Eine Diskriminierung des Mitarbeiters liegt vor, wenn die Würde verletzt ist und ein von Einschüchterung, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird. Eine einmalige Beeinträchtigung der Würde eines Beschäftigten reicht in der Regel nicht. Voraussetzung ist, dass durch eine Mehrzahl solcher Bemerkungen oder andere Maßnahmen das vorstehend beschriebene Umfeld geschaffen wird. Danach hängt der Mobbing-Vorwurf grundsätzlich davon ab, dass die vorsätzlichen Pflichtverletzungen in der Gesamtschau eine Kette in Fortsetzungszusammenhang stehender einzelner Tatbeiträge bilden. Immer muss es sich um einen schwerwiegenden Angriff auf das Persönlichkeitsrecht handeln und immer hängt das Vorliegen von Mobbing von den Umständen des Einzelfalls ab. Bei dem Ausdruck "Mobbing" handelt es sich um keinen eigenständigen Gesetzesbegriff, sondern vielmehr um einen Sammelbegriff für eine Vielzahl von im Regelfall arbeitsvertragswidrigen Verhaltensweisen, die bei isolierter Betrachtung der einzelnen Handlungen die tatbestandlichen Voraussetzungen von Anspruchs-, Gestaltungs- und Abwehrrechte nicht oder nicht in einem der Tragweite des Falles angemessenen Umfang erfüllen können (vgl. Hohmann NZA 2006, 530).

Bei Anwendung dieser Rechtsgrundsätze kann die Klage vorliegend keinen Erfolg haben. Zutreffend hat das Arbeitsgericht im angefochtenen Urteil festgestellt, dass der überwiegende Sachvortrag der Klägerin nicht ausreichend substantiiert ist. Die Parteien sind gemäß § 138 Abs. 1 und Nr. 2 ZPO verpflichtet, "vollständig" ihren Sachvortrag zu liefern. Das Gebot der Präzisierung dient in erster Linie den Interessen der Gegenpartei, die genau wissen muss, auf welchen Sachverhalt und welche Umstände die Partei ihr Vorbringen stützt, um sich durch geeignete Gegentatsachen und Gegenbeweise umfassend zur Wehr setzen zu können (vgl. Schwab/Weth, ArbGG § 58 Rz 33 und 88). Nach einer im Gesetz nicht normierten prozessualen Grundregel trägt jede Partei, die eine günstige Rechtsfolge für sich in Anspruch nimmt, die Darlegungslast hinsichtlich der tatsächlichen Voraussetzungen zur Begründung dieser Rechtsfolge (vgl. BAG NZA 2006, 603).

In Befolgung dieser Rechtsgrundsätze hat die Klägerin ihren Sachvortrag im Berufungsverfahren auch nur noch auf ausreichend konkretisierte Sachverhalte gestützt. Bei Berücksichtigung des Grades und der Schwere von möglichen Verletzungen lässt sich weder aus einzelnen Vorwürfen noch aus der anzustellenden Gesamtschau der Schluss ziehen, die Klägerin sei von ihrer Vorgesetzten systematisch schikaniert und diskriminiert worden.

Der Klägerin war unter dem 04.04.2004 eine Abmahnung erteilt worden mit der Begründung, sie habe ihre Vorgesetzte, Frau H., als Lügnerin und paranoid bezeichnet. Die Klägerin hat bestritten, den Ausdruck paranoid gegenüber ihrer Vorgesetzten verwendet zu haben. Nach Erhalt des die Abmahnung beinhalteten Schreibens habe sie ihre Vorgesetzte auf die Abmahnung angesprochen und dabei habe diese ihr erklärt, sie, Frau H., hätte noch mehr beleidigende Worte der Klägerin in die Abmahnung schreiben können, diese könne sowieso nichts dagegen unternehmen. Damit hat die Vorgesetzte gegenüber der Klägerin zum Ausdruck gebracht, das Abmahnschreiben sei noch glimpflich verfasst worden und sei inhaltlich zutreffend, so dass die Klägerin nichts dagegen unternehmen könne. Das ist die Äußerung einer Rechtsansicht, die der Vorgesetzten nicht verwehrt werden kann. Sollte der Inhalt des Abmahnungsschreibens tatsächlich teilweise unzutreffend gewesen sein, dann hätte nichts näher gelegen, als dass die gewerkschaftlich organisierte Klägerin sich dagegen zeitnah zur Wehr gesetzt hätte. Isoliert betrachtet stellt es in keiner Weise eine zum Schadensersatz verpflichtende Rechtsgutverletzung ihrer Vorgesetzten ihr gegenüber dar.

Zutreffend hat das Arbeitsgericht auch entschieden, dass die Reinigung des Schildes im Außenbereich des Seniorenheimes durch die Klägerin nicht zu beanstanden sei. Die Klägerin war als Mitarbeiterin der Hauswirtschaft aufgrund der allgemein gehaltenen Stellenbeschreibung (Bl. 214 - 223 d.A.) überwiegend mit verschiedensten Reinigungsarbeiten beauftragt. Allein die bloße Behauptung der Klägerin, die Reinigung sei Aufgabe der Hausmeister gewesen und sei zuvor von keiner Mitarbeiterin der Hauswirtschaft wahrgenommen worden, führt nicht dazu, dass sich diese Reinigung außerhalb des in der Stellenbeschreibung festgehaltenen Aufgabenbereichs der Klägerin bewegt hat. Unstreitig war das Schild verschmutzt und musste einmal jährlich gereinigt werden. Dass gerade die Beauftragung der Klägerin und nicht einer anderen Mitarbeiterin der Hauswirtschaft per-se eine Vertragsverletzung dargestellt haben soll, ist dem Sachvortrag der Parteien nicht zu entnehmen. Deutliche Hinweise für eine ernsthafte Verletzungshandlung ist allerdings dem Sachvortrag der Klägerin zu entnehmen, Frau H. solle sich anschließend im Beisein der beiden Hausmeister über die Klägerin lustig gemacht haben, indem sie laut prahlend erklärt haben soll, so, jetzt könnt ihr mal sehen, die (gemeint war die Klägerin) habe ich geschickt das Schild zu schrubben, was zu einem allgemeinen Gelächter geführt habe. Die Beklagte hat diesen Sachvortrag bestritten, das Gericht war nicht gehalten, hierüber Beweis zu erheben, weil diese Verletzung allein nicht zu einem Schadensersatzanspruch wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechtes der Klägerin geführt hat. Allein aufgrund dieses Vorfalls lässt sich nicht der Schluss ziehen, die Klägerin sei "systematisch" von ihrer unmittelbaren Vorgesetzten im Hausreinigungsdienst, Frau H., schikaniert worden. Das war ein Einzelfall, ohne dass dieser den Schluss zur Annahme eines dahinter stehenden Systems zulässt.

Soweit die Beklagte mit Schreiben vom 14.06.2004 die Nebentätigkeitsgenehmigung der Klägerin widerrufen hat, sieben Privathaushalte im Seniorenheim auf eigene Rechnung zu putzen, hat die Beklagte hierzu angegeben, dies sei erforderlich gewesen, weil die Klägerin zuvor erhebliche krankheitsbedingte Ausfälle gehabt habe. Die Klägerin unterstellt zwar ein anderes Motiv, sie bestreitet aber ihre krankheitsbedingten Ausfälle nicht, so dass nicht erkennbar ist, dass die zuvor erteilte Genehmigung objektiv grundlos widerrufen worden ist.

Die allgemeine Anordnung der Beklagten, dass alle Mitarbeiterinnen der Hauswirtschaft rotierend alle Stationen durchlaufen, war eine vom allgemeinen Direktionsrecht des Arbeitgebers getragene Maßnahme, die nicht nur die Klägerin betroffen hat. Die Beklagte hat hierfür geltend gemacht, es sei ihr Ziel gewesen, die vorhandenen Arbeiten auf alle Arbeitnehmerinnen gleichmäßig zu verteilen. Diesem Ziel hat die Anordnung gedient. Die Klägerin hatte keinen Anspruch, nur bestimmte Bereiche zu reinigen.

Auch die Anordnung der Beklagten am 05.03.2004, die Fenster des HauscafeŽs innen und außen zu putzen, waren vom Direktionsrecht des Arbeitgebers gedeckt und standen im Einklang mit der Stellenbeschreibung der Klägerin als Mitarbeiterin der Hauswirtschaft. Nach dem eigenen Sachvortrag der Klägerin herrschten damals Außentemperaturen zwischen Plus 1 und Plus 6 Grad Celsius. Dass gegen Ende des Winters diese Arbeiten zu erledigen waren, hierfür kann die Notwendigkeit nicht in Abrede gestellt werden, da die Klägerin nicht etwa angibt, die Fenster seien erst mehr oder weniger kurze Zeit zuvor gereinigt worden. Auch waren die Außentemperaturen eher der Jahreszeit angemessen und in keiner Weise so tief, dass von einer Schikane die Rede gewesen sein konnte. Die Behauptung der Klägerin, die von ihr benutzte Standleiter habe auf gefrorenen Kieselsteinen gestanden und sei daher wackelig gewesen, ist angesichts der geschilderten Temperaturen nicht ohne weiteres nachvollziehbar. Im Übrigen ist der dortige Kieselsteinbelag kein fester Untergrund und auch andere Mitarbeiterinnen mussten dieses Beschwernis unabhängig von den Außentemperaturen meistern. Von einer Schikane könnte in diesem Zusammenhang allenfalls dann gesprochen werden, wenn die Klägerin ausgerechnet bei einer Eiseskälte, wie sie dies zunächst pauschal vorgetragen hatte, die Fenster hätte reinigen müssen. Diese Übertreibung in ihrem ursprünglichen Sachvortrag wurde durch die spätere Angabe der Temperaturen nach Auskunft des Wetteramtes widerlegt.

Eine weitere Vertragspflichtverletzung ihr gegenüber sieht die Klägerin in der Äußerung ihrer unmittelbaren Vorgesetzten anlässlich der Übergabe einer Folgearbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Nach dem Vortrag der Klägerin soll Frau H. bei dieser Gelegenheit ihr gegenüber die von der Beklagten bestrittene Äußerung getätigt haben, "sag mal, was hast Du eigentlich, wieso dauert das so lange, such Dir doch einmal einen anderen Arzt, der Dich schneller gesund macht, Deiner taugt ja nichts und wovon hast Du das eigentlich?". Diese Äußerung mag zwar Ausdruck eines gewissen Misstrauens sein, sie bewegt sich allerdings noch im allgemeinen Gesprächsrahmen innerhalb des Kollegenkreises. Hätte dies die Klägerin damals anders gesehen, hätte nichts näher gelegen, als dass sie ihr erklärt hätte, dass dies ihre vorgesetzte Kollegin nichts angehe. Im Übrigen hatte diese flapsige Bemerkung auch einen gewissen guten Rat zum Inhalt, weil der Klägerin angetragen worden ist, einen anderen Arzt zu konsultieren, der mit ihren gesundheitlichen Problemen besser fertig werde.

Soweit die Klägerin im Berufungsverfahren erstmals zahlreiche ärztliche Bescheinigungen als Anlage zu ihrer Berufungsbegründung zur Akte gereicht hat (Bl. 183 - 197 d.A.), führen die dort getroffenen Feststellungen nicht zur Begründetheit der Klage. Zwar steht danach fest, dass die Klägerin schwerwiegend erkrankt ist und dass die Ursache der Erkrankung in einer Mobbing-Situation am Arbeitsplatz liegen soll. Woher allerdings die Ärzte die Kenntnis hatten, wer wen und in welchem Zusammenhang und unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles gemobbt hat, das ist diesen ärztlichen Bescheinigungen nicht zu entnehmen. Es muss davon ausgegangen werden, dass die Ärzte allein und ausschließlich einseitig die Angaben der Klägerin ihrer Beurteilung zugrunde gelegt haben unter Missachtung des elementaren Grundrechtes, auch der Gegenseite Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Ärzte konnten damit lediglich das vorhandene Ergebnis feststellen und dass dieses auf den Arbeitsbedingungen am Arbeitsplatz der Klägerin zurückzuführen sei. Substantiierte rechtsgutverletzende Handlungen, die auch zur Begründetheit der Klage hätten führen können, ist diesen Bescheinigungen nicht zu entnehmen.

Zutreffend hat das Arbeitsgericht im angefochtenen Urteil auch entschieden, dass die Gesamtschau der geschilderten Vorgänge nicht zur Begründetheit der Klage führt. Die Klägerin hat zum ganz überwiegenden Teil Vorgänge geschildert, die keine Rechsgutverletzung darstellen, sondern deren Erfüllung zu ihren arbeitsvertraglichen Verpflichtungen gehört und jeweils vom Direktionsrecht des Arbeitgebers gedeckt waren. Allein dass ihre Vorgesetzte H. im Beisein von zwei Hausmeistern nach Besichtigung des gereinigten Schildes sich über die Klägerin lustig gemacht haben soll, führt noch nicht zu einer derartigen Verletzung des Persönlichkeitsrechts, die zur Begründetheit eines Schadensersatzanspruches - in welcher Höhe auch immer - führen würde.

Nach alledem war die unbegründete Berufung der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Die Revision konnte angesichts der gesetzlichen Kriterien von § 72 Abs. 2 ArbGG nicht zugelassen werden, da die von der Klägerin substantiiert geschilderten Vorgänge eindeutig nicht im Bereich einer zum Schadensersatz führenden Vertragsverletzung liegen.

Ende der Entscheidung

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