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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 10.04.2008
Aktenzeichen: 2 Sa 730/07
Rechtsgebiete: MTV, BGB, ERTV, ArbGG


Vorschriften:

MTV § 27 Abs. 1
MTV § 27 Abs. 1 a
MTV § 27 Abs. 2
BGB § 613 a Abs. 1 Satz 3
ERTV § 7
ArbGG § 69 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 06.09.2007 - 3 Ca 1304/06 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger verfolgt von der Beklagten die Zahlung von Vergütungsdifferenzen. Seit dem 01.09.1972 war er bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin, der XY, beschäftigt. Der Kläger ist Mitglied der Gewerkschaft U.. In der Zeit vom 01.07.1999 bis 30.06.2005 war der Kläger bei der Tochtergesellschaft der Beklagten, der V. GmbH tätig. Zu diesem Zwecke wurde er von der Beklagten unter Wegfall des Entgelts für die Tätigkeit beurlaubt. Die Beurlaubung erfolgte übertariflich im Interesse der XY. Der Kläger schloss am 15.06.1999 mit der V. GmbH einen unbefristeten Arbeitsvertrag, welcher am 01.07.1999 begann und am 30.06.2005 endete. Zum 01.07.2005 wurde die V. wieder in den Betrieb der Beklagten integriert. Der Kläger arbeitete seit dem 01.07.2005 wieder für die Beklagte in deren Niederlassung in A-Stadt

Vor der Beurlaubung war der Kläger als Anleiter in einem Call-Center beschäftigt. Seine Aufgabe war es Beschäftigte in der Kundenberatung zu unterweisen. Damals erhielt er Lohn nach der Lohngruppe 8 a des Tarifvertrages für Arbeiter der XY AG. Seit seiner Rückkehr zur Beklagten erhält er Vergütung nach der Entgeltgruppe T 4 des Entgelttarifvertrages.

Nach seinem Wechsel zur Firma V. GmbH erhielt er zunächst das gleiche Entgelt wie vorher bei der Beklagten, in der Folgezeit erhöhte sich das Entgelt des Klägers, weil die V. GmbH mit der zuständigen Gewerkschaft eigene Tarifverträge vereinbart hatte, welche mit den Tarifverträgen bei der Beklagten nicht identisch waren. Das Entgelt des Klägers erhöhte sich demgemäß stärker.

Auch war die Arbeitszeit bei der V. GmbH mit 38 Stunden höher als bei der Beklagten, bei der eine Arbeitszeit von 34 Wochenstunden gilt.

Nach eigenen Angaben verdiente der Kläger zuletzt bei der V. 3.385,04 € brutto monatlich. Nach den Angaben der Beklagten betrug sein tarifliches Jahresgehalt 42.651,50 € bei einer tariflichen Wochenarbeitszeit von 38 Stunden.

Bei der Beklagten verdient der Kläger nach eigenen Angaben zur Zeit 2.799,15 € brutto monatlich, während nach Angaben der Beklagten sein Jahreszielgehalt 35.794,37 € brutto bei einer tariflichen Arbeitszeit von 34 Wochenstunden beträgt.

Mit seiner Klage macht der Kläger für die Zeit vom 01.07.2005 bis 31.05.2007 die Differenz zwischen dem Lohn geltend, den er für seine Tätigkeit bei der Firma V. errechnet und dem Lohn, den er nach seinen Angaben zur Zeit bei der Beklagten bezieht. Nach eigenen Angaben beträgt diese Differenz 585,89 € brutto monatlich.

Der Kläger hat vorgetragen, im Rahmen seiner Beurlaubung und Beschäftigung bei der V. GmbH sei ihm vertraglich zugesichert worden, sein Gehalt werde sich hierdurch nicht verkürzen. Den Mitarbeitern der V. GmbH sei mitgeteilt worden, dass sie keine finanziellen Einbußen hinnehmen müssten, wenn sie sich dort zur Verfügung stellen würden. Sämtlichen Mitarbeitern, auch den Arbeitern wie ihm sei zugesichert worden, dass ein Wechsel sich nicht nachteilig auf die Vergütung auswirken würde. Für den Fall der Auflösung der V. GmbH habe der Stand der Vergütung zum Zeitpunkt vor der Beurlaubung in der V. GmbH im Jahre 1999 wieder aufleben sollen. Dies sei aufgrund des zwischenzeitlich zum Nachteil des Klägers geänderten Tarifvertrages nicht der Fall. Auch sei ihm bei Informationsveranstaltungen regelmäßig gesagt worden, dass eine Angleichung der Gehälter auf das Niveau der V. GmbH stattfinde.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Zusicherung der Beklagten, sein Gehalt werde sich nicht verkürzen, gelte erst recht, wenn er wieder zu der Beklagten zurückkehre und das ruhende Arbeitsverhältnis wieder aufnehme. Auch habe er einen Schadensersatzanspruch, weil die Beklagte ihn nicht darüber informiert habe, dass die Möglichkeit bestehe, ihn bei der im Zuge der Umstrukturierung gegründeten Vermittlungs- und Qualifizierungseinheit (V.) einzustellen. Die dort eingestellten Arbeitnehmer würden weiterhin mit ihrer Bruttovergütung aus der V.-Zeit ohne Kürzung der Wochenarbeitszeit das Gehalt beziehen.

Die vorläufige Eingruppierung in die Entgeltgruppe ET 4 sei nicht rechtens, seine Tätigkeit entspreche der Entgeltgruppe T 6. Er habe auch einen Anspruch auf Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer nach § 27 Abs. 1 a MTV.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 12.889,58 € brutto nebst

nebst 5 %-Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2005,

nebst 5 %-Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2005,

nebst 5 %-Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2005,

nebst 5 %-Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2005,

nebst 5 %-Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2006,

nebst 5 %-Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2006,

nebst 5 %-Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2006,

nebst 5 %-Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2006,

nebst 5 %-Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2006,

nebst 5 %-Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2006,

nebst 5 %-Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2006,

nebst 5 %-Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2006,

nebst 5 %-Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2006,

nebst 5 %-Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2006,

nebst 5 %-Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2006,

nebst 5 %-Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2005,

nebst 5 %-Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2007,

nebst 5 %-Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2007,

nebst 5 %-Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2007,

nebst 5 %-Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2007,

nebst 5 %-Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2007,

nebst 5 %-Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2007,

zu zahlen.

Die Beklagte beantragt

die Klage abzuweisen.

Sie hat bestritten, dass den Mitarbeitern regelmäßig gesagt worden sei, eine Angleichung der Gehälter an das Niveau der V. GmbH finde statt. Eine entsprechende Angleichung sei nie beabsichtigt gewesen und deshalb auch nie kommuniziert oder gar zugesagt worden. Eine Beschäftigung des Klägers in der Qualifizierungsgesellschaft V. sei nicht in Betracht gekommen, weil er von Rationalisierungsmaßnahmen nicht betroffen gewesen sei. Im Übrigen sei die Reintegration der V. GmbH in den Betrieb nach den Regeln einer Betriebsnachfolge zu behandeln. Aufgrund der Beendigung der Beurlaubung des Klägers seien jedoch die Rechte und Pflichten aus dem ursprünglichen Arbeitsverhältnis wieder aufgelebt.

Im Übrigen habe der Kläger, was unstreitig ist, bei dieser Reintegration anlässlich eines abgeschlossenen Interessenausgleiches für den Gehaltsverlust einen Einmalbetrag von 4.438,08 € als Entschädigung erhalten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 06.09.2007 verwiesen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Im Wesentlichen hat es ausgeführt, einen Anspruch auf die geltend gemachte Gehaltsdifferenz bestehe nicht. Ein tarifvertraglicher Anspruch sei nicht gegeben, weil der Entgeltrahmentarifvertrag für die V. GmbH nur für die von der XY. AG beurlaubten Beamten, Angestellten und Arbeiter für die Dauer ihrer Beschäftigung bei der V. gelten. Der Fortgeltung stehe auch § 613 a Abs. 1 Satz 3 BGB entgegen.

Der Kläger habe keinen Anspruch auf höhere Vergütung nach § 7 ERTV in Verbindung mit der Anlage 1 a. Zwar vertrete der Kläger die Auffassung seiner Eingruppierung in T 4 sei nicht rechtens, entspreche vielmehr der Entgeltgruppe T 6. Hierzu habe er aber keine nachprüfbaren Tatsachen vorgetragen. Er habe auch keinen Anspruch auf Vergütung aufgrund einzelvertraglicher Zusage. Sein diesbezüglicher Vortrag sei nicht ausreichend. Der Vortrag enthalte keine nachprüfbaren Tatsachen. Der Kläger habe nicht dargelegt, wer ihm wann und in welcher Form und mit welchem genauen Inhalt eine entsprechende Zusage erteilt habe. Auch wenn der Kläger dieses von der Beklagten bestrittene Vorbringen unter Beweis gestellt hätte, wäre deshalb eine entsprechende Tatsachenfeststellung nicht möglich gewesen. Außerdem habe er in unzulässigerweise aus dieser angeblichen Zusage, im Rahmen seiner Beurlaubung und Beschäftigung bei der V. werde sich sein Gehalt nicht verkürzen, den Schluss gezogen, dass dieses auch für den Fall gelte, dass er wieder zu der Beklagten zurückkehre.

Auch sein weiteres Vorbringen sei unsubstantiiert. Sein Vortrag, sämtlichen Mitarbeitern sei zugesichert worden, ein Wechsel werde sich nicht nachteilig auf die Vergütung auswirken und für den Fall der Auflösung der V. solle der Stand der Vergütung zum Zeitpunkt vor der Beurlaubung im Jahre 1999 wieder aufleben, enthalte keinen nachprüfbaren Tatsachenvortrag. Auch hier habe er nicht angegeben, wer die Zusage erteilt habe, wann dies geschehen sei und in welcher Form. Selbst wenn dieses Vorbringen zutreffend sei, sei nicht erkennbar, dass er nach Beendigung seiner Beurlaubung schlechter gestellt sei, als vor der Beurlaubung im Jahre 1999. Konkret habe der Kläger auch nur vorgetragen, dass die Vergütung, die er zur Zeit bei der Beklagten erhalte, geringer sei als die Vergütung, die er bei der V. GmbH zuletzt erhalten habe.

Er habe auch keinen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung einer ihm erteilten Zusage. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Beklagte dem Kläger eine bindende Zusage erteilt habe, ihm die Vergütung weiter zu zahlen, die er bei der V. GmbH erzielt habe. Ein Schadensersatzanspruch scheide deshalb aus. Er habe auch keinen Ersatzanspruch, weil die Beklagte ihm unzureichend über die finanziellen Folgen einer Weiterbeschäftigung bei ihr bzw. bei der Firma V. informiert habe. Nach unwidersprochenem Vorbringen der Beklagten komme eine Beschäftigung des Klägers bei der Firma V. schon deshalb nicht in Betracht, da er die Voraussetzungen des TV-XY nicht erfülle. Ihm habe ein Dauerarbeitsplatz zur Verfügung gestellt werden können. Eine Beschäftigung bei der Firma V. wäre deshalb, auch wenn die Beklagte den Kläger ausreichend informiert hätte, nicht in Betracht gekommen.

Er habe auch keinen Anspruch auf Entgeltsicherung nach § 27 Abs. 2 MTV, weil er nicht herabgruppiert worden sei. Die Weiterbeschäftigung zu anderen als den bisherigen Vertragsbedingungen beruhten nicht darauf, dass dies aus dringenden betrieblichen Gründen nicht möglich sei. Ursächlich sei für die Änderung der tarifvertraglichen Bedingungen die Tatsache, dass der bei der V. geltende Tarifvertrag nur für die Dauer der Beschäftigung bei dieser Firma galt und nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses die ungünstigeren tarifvertraglichen Bedingungen bei der Beklagten wieder zur Anwendung kamen. Die Auffassung des Klägers, die Regelung sei vorliegend entsprechend anzuwenden, werde von der Kammer nicht geteilt. Dies würde eine unbewusste Lücke des Tarifvertrages voraussetzen.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf die vorbezeichnete Entscheidung verwiesen.

Das Urteil wurde dem Kläger am 16.10.2007 zugestellt. Der Kläger hat am 16.11.2007 Berufung eingelegt und die Berufung, nachdem die Frist zur Begründung bis 16.01.2008 verlängert worden war, mit an diesem Tag eingegangenen Schriftsatz begründet.

Der Kläger stützt seinen Anspruch auf Zahlung der Gehaltsdifferenz auf eine Zusicherung, welche den Mitarbeitern der V. GmbH gemacht worden sein sollen und deshalb ausgesprochen wurden, um diese ehemalige Mitarbeiter der Beklagten dazu zu motivieren, die V. GmbH zu unterstützen. Sonst hätte es schlichtweg niemanden gegeben, der dieses Risiko eingegangen wäre. Hierzu bietet der Kläger Beweis an von mehreren Zeugen. Die Zeugen würden bestätigen können, dass es sowohl mit dem Betriebsrat als auch der Personalabteilung die Absprache gab, dass den einzelnen Mitarbeitern von der V. keine Nachteile entstehen sollten, sondern diese vielmehr bei Übernahme durch die Beklagte mit dem gleichen Gehalt eins zu eins übernommen werden sollten. Bereits einige Monate nach Gründung der V. sowie in den Jahren nach dem Juni 2001 seien Mitarbeiter, die wieder zur Beklagten wechselten ohne Gehaltsdifferenz ausgekommen.

Das Gericht erster Instanz habe versäumt die Umstrukturierung bei der Beklagten zu erfragen. Eine Verschmelzung habe nicht stattgefunden, auch die Eingruppierung in die Entgeltgruppe T 4 sei nicht rechtens. Der Kläger habe eine allgemein gültige Zusage erhalten den gleichen Lohn zu erhalten, wie zur Zeit der Tätigkeit bei der V. GmbH. Es fehle auch ein richterlicher Hinweis, der nicht erteilt worden sei, wenn das Arbeitsgericht im Urteil schreibe, der Kläger habe keinen nachprüfbaren Tatsachen für die vertragliche Zusicherung mitgeteilt. Der Kläger hätte zu Beginn vor der Beurlaubung die Möglichkeit gehabt, im Betrieb der Beklagten eine Entwicklung seines beruflichen Werdeganges zu nehmen. Dies sei ihm durch die Beurlaubung und die Tätigkeit in der V. GmbH versagt geblieben. Dieses Risiko sollte durch die Zusage, von der Beklagten wieder "eins zu eins" übernommen zu werden, abgemildert werden. Das Arbeitsgericht gehe auch irrig davon aus, dass der Kläger keinen Schadenersatzanspruch habe wegen Vertragsverletzung aufgrund bindender Zusage für die Zahlung der gleichen Vergütung. Es sei nicht ausschlaggebend, dass der Kläger bei der Firma V. nicht beschäftigt werden konnte, weil ihm ein Dauerarbeitsplatz zur Verfügung gestellt werden konnte. Zunächst sei er zum jetzigen Zeitpunkt nicht eingruppiert, das heißt er erhalte keinen Lohn auf der Grundlage einer verbindlichen Eingruppierung, gegen die er vorgehen könnte. Im Übrigen sei es zweifelhaft, dass die Beklagte die Ansprüche des Klägers auf Zahlung des ursprünglichen Gehalts bei einer Beschäftigung bei der Firma V. tatsächlich mitgeteilt haben soll. Dem habe die Klägerseite bereits zu Beginn ausdrücklich widersprochen. Auch wenn das Gericht davon ausgehe, dass eine Herabgruppierung nicht stattgefunden habe, sei der Kläger der Auffassung, dass eine solche vorgenommen worden sei. Es mache insoweit keinen Unterschied, ob sie vorläufig oder endgültig vorgenommen worden ist, weshalb das Argument der Vorläufigkeit nicht einschlägig sei. Es bestehe eine Ausnutzung der Arbeitnehmer des Unternehmens durch gezielte willkürliche Kürzung von Gehaltsbezügen.

Der Kläger beantragt,

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 06.09.2007, Az: 3 Ca 1304/06, abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger

585,89 € nebst 5 %-Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2005,

585,89 € nebst 5 %-Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2005,

585,89 € nebst 5 %-Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2005,

585,89 € nebst 5 %-Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2005,

585,89 € nebst 5 %-Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2006,

585,89 € nebst 5 %-Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2006,

585,89 € nebst 5 %-Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2006,

585,89 € nebst 5 %-Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2006,

585,89 € nebst 5 %-Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2006

585,89 € nebst 5 %-Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2006,

585,89 € nebst 5 %-Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2006

585,89 € nebst 5 %-Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2006,

585,89 € nebst 5 %-Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2006,

585,89 € nebst 5 %-Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2006,

585,89 € nebst 5 %-Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2006,

585,89 € nebst 5 %-Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2006,

585,89 € nebst 5 %-Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2007,

585,89 € nebst 5 %-Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2007,

585,89 € nebst 5 %-Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2007,

585,89 € nebst 5 %-Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2007,

585,89 € nebst 5 %-Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2007,

585,89 € nebst 5 %-Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2007,

mithin einen Gesamtbetrag in Höhe von 12.889,58 €

zu zahlen,

2. die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Anspruchsgrundlagen seien nicht ersichtlich. Auch im Berufungsverfahren habe der Kläger keineswegs substantiiert dargelegt, wann, wo, von wem und mit welchem Inhalt ihm angebliche Zusagen, die in Wirklichkeit nie gemacht wurden, gemacht worden sein sollen. Der Kläger ignoriere konstant die Tatsache, dass er mit Wirkung zum 01.07.2005 wieder zu seinem alten Arbeitgeber gewechselt sei und dort nach dem mit der Gewerkschaft U. vereinbarten Tarifverträgen eingruppiert sei. Die vereinbarte Verringerung der Arbeitszeit spiegele sich natürlich auch in der Höhe des Gehaltes wieder.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen. Weiter wird verwiesen auf die Feststellungen zum Sitzungsprotokoll vom 10.04.2008.

Entscheidungsgründe:

I. Die Berufung des Klägers ist zulässig, sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit § 520 ZPO).

II. Das Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Im Ergebnis und in der Begründung vollkommen zutreffend hat das Arbeitsgericht Trier die Klage des Klägers abgewiesen. Im Berufungsverfahren sind keine neuen rechtserheblichen Gesichtspunkte aufgetreten, die einer Abweichung von dem vom Arbeitsgericht gefundenen Ergebnisse rechtfertigen könnten. Die Berufungskammer nimmt daher gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG voll umfänglich Bezug auf den begründeten Teil des angefochtenen Urteils.

Lediglich wegen der Angriffe im Berufungsverfahren sei der Kläger kurz auf Folgendes hinzuweisen:

Sofern er eine Verletzung der Hinweispflicht des Arbeitsgerichts rügt, ist lediglich festzustellen, dass auch im Berufungsverfahren keine konkreten nachvollziehbaren Tatsachen über die genauen Umstände behaupteter Zusagen und deren Inhalt vom Kläger gemacht worden sind.

Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, zu irgendeinem Zeitpunkt sei ihm eine Übernahme von eins zu eins zugesagt worden. Bei diesem Vortrag bleibt schon unklar, ob sich dies darauf bezieht, dass der Kläger von der Beklagten zur V. GmbH gewechselt ist oder ob sich dies auch auf die Tatsache beziehen sollte, dass der Kläger von der V. GmbH wieder zurück zur Beklagten wechselt. Sein im Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils wieder gegebener Sachvortrag, den er auch im Berufungsverfahren nicht aufgegeben hat, ihm sei zugesagt worden, dass er keine Gehaltsnachteile erleiden würde, ist unschwer dahin zu interpretieren, dass er bei einer Übernahme der V. GmbH keine Gehaltsnachteile erleiden wird. Der Kläger hat, das hat das Arbeitsgericht in seinem Urteil auch zutreffend festgestellt, nicht dargetan, dass er seit der Reintegration in dem Betrieb der Beklagten weniger verdient als 1999 bzw. sich innerhalb anderer tariflicher Entgeltschemata bewegt, die denen seiner Beschäftigung vor dem Wechsel in die V. GmbH nicht mehr entsprechen.

Der allgemeine Hinweis auf berufliche Aufstiegsmöglichkeiten ist ebenfalls nicht geeignet, Ansprüche zu begründen. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass es dem Kläger frei gestanden hätte, auch bei einer beruflichen Entwicklung innerhalb der V. GmbH einen beruflichen Aufstieg zu durchlaufen und der Kläger diese Möglichkeiten nicht wahrnehmen konnte. Somit kann auch nicht festgestellt werden, dass er bei Verbleiben bei der Beklagten einen beruflichen Aufstieg, der sich etwa mit der Übertragung anderweitiger höher qualifizierter Tätigkeiten realisiert hätte, durchlaufen hätte.

Eine Zusage, bei Rückfall der V. GmbH in den Betrieb der Beklagten, werde der Kläger das gleiche Entgelt wie zuletzt bei der V. GmbH verdienen, ist dem insofern sehr unsubstantiiert gebliebenen Tatsachenvortrag des Klägers, wie vom Arbeitsgericht zutreffend heraus gearbeitet, nicht zu entnehmen.

Der Kläger muss sich auch fragen lassen, weswegen der Interessenausgleich wirtschaftliche Nachteile, die dadurch entstanden sind, dass Mitarbeiter der V. GmbH wieder zur Beklagten zurück gekommen sind, mit einer Entschädigung für den Gehaltsverlust, ausgleicht oder abmildert, wenn diesen Mitarbeitern eine Zusage gemacht worden ist, sie würden durch die Rückkehr keine finanziellen Nachteile erleiden.

Die übrigen Feststellungen des Arbeitsgerichts zu sonstigen fehlenden Anspruchsgrundlagen sind allesamt zutreffend, hierzu enthält der Berufungsvortrag des Klägers nichts Neues. Seine Ausführungen zur analogen Anwendung des § 27 Abs. 1 MTV sind ebenfalls ebenso unergiebig wie nicht geeignet, eine Abänderung der angefochtenen Entscheidung zu tragen wie die rudimentär angedeuteten Ausführungen zu einer Schadenersatzverpflichtung im Zusammenhang mit der Möglichkeit bei der Firma V. weiter beschäftigt zu werden. Hier hat das Arbeitsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass der Kläger, dem einen Dauerarbeitsplatz nämlich sein ursprünglicher, angeboten werden konnte, gar nicht unter die Voraussetzungen von Rationalisierungsschutzabkommen fällt, dem Kläger ist auch keine Herabgruppierung im Sinne des § 27 Abs. 1 MTV gegenüber ausgesprochen worden, seinem Tatsachenvortrag ist nämlich nicht zu entnehmen, dass er gegenüber sehr ursprünglichen bis 1999 gehabten Tätigkeit in irgendeiner Entgeltgruppe herabgruppiert worden ist.

III. Ist somit eine Anspruchsgrundlage für das klägerische Begehren nicht festzustellen, musste die klageabweisende Entscheidung des Arbeitsgerichts bestätigt werden. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Berufung des Klägers war mit der Kostenfolge des § 97 Abs.1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

Gründe für eine Zulassung der Revision bestehen angesichts der Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht.

Ende der Entscheidung

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