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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 26.03.2009
Aktenzeichen: 2 Sa 776/08
Rechtsgebiete: ArbGG


Vorschriften:

ArbGG § 69 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 05.11.2008 - 1 Ca 397/08 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Frage, ob das Arbeitsverhältnis durch die außerordentliche Kündigung des beklagten Landes vom 11.03.2008, zugegangen am 12.03.2008, beendet wurde und um Lohnansprüche, die davon abhängig sind, ob das Arbeitsverhältnis über den Zeitpunkt des Zugangs der außerordentlichen Kündigung hinaus ungekündigt fortbestanden hat. Der Kläger, geb. am 16.01.1962, ist seit 01.01.1988 als Angestellter des Landes Rheinland-Pfalz beschäftigt und war zuletzt tätig in der Abteilung Polizeieinsatz beim Polizeipräsidium C-Stadt. Sein monatliches Bruttogehalt betrug zuletzt 2.458,00 EUR. Auslöser der Kündigung war der Umstand, dass der Kläger seinen Privat-PC einem Arbeitskollegen überlassen hatte, damit dieser die Festplatte in einen neu erworbenen PC einbauen und die gespeicherten Daten auf den neuen PC überspielen konnte. Bei diesen Vorgang wurden Umstände festgestellt, die den Kläger in Bezug auf strafbare Handlungen verdächtig machten. Wegen der weiteren umfangreichen Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den ausführlichen Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 05.11.2008 verwiesen. Der Sachverhalt hat sich im Berufungsverfahren nicht geändert, von einer erneuten Darstellung des Sach- und Streitstandes wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Das Arbeitsgericht hat die gegen die Wirksamkeit der Kündigung erhobene Klage im Urteil vom 05.11.2008 abgewiesen und die Gehaltsansprüche, die den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses voraussetzten, ebenfalls abgewiesen. Im Wesentlichen hat es zur Begründung ausgeführt, die gegen den Kläger festgestellten Verdachtsmomente seien ausreichend, eine Verdachtskündigung zu tragen. Auch die Interessenabwägung falle zu Lasten des Klägers aus. Die Kündigung sei nicht wegen fehlerhafter Anhörung der Personalvertretung unwirksam und/oder wegen fehlerhafter Anhörung des Klägers. Der Umstand, dass im Kündigungsschreiben auf festgestellte Daten im Dienstcomputer des Klägers abgestellt wurden, mache die lediglich auf die Feststellungen des Inhalts des privaten Computers gestützte Verdachtskündigung nicht unwirksam, weil allein der dringende Tatverdacht, der sich auf die Feststellungen betreffend des privaten PC's beziehe, die außerordentliche Kündigung rechtfertige. Wegen der weiteren Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf die vorbezeichnete Entscheidung verwiesen. Das Urteil wurde dem Kläger am 12. Dezember 2008 zugestellt. Er hat hiergegen am 30. Dezember 2008 Berufung eingelegt und seine Berufung am 12.01.2009 begründet. Der Kläger greift das erstinstanzliche Urteil im Wesentlichen mit zwei Begründungen an. Zum Einen sei der Tatverdacht auf Grund der auf dem Privat-PC gefundenen, im Übrigen nicht ohne weitere technische Hilfsmittel sichtbaren, Daten nicht hinreichend genug, dies ergebe sich bereits daraus, dass ein Strafverfahren wegen etwaiger diesbezüglicher Delikte gegen ihn nicht eingeleitet worden sei, ein Strafbefehl habe sich gestützt auf andere Erkenntnisse. Im Übrigen sei seine Anhörung und die Anhörung der Personalvertretung nicht ordnungsgemäß erfolgt, dies ergebe sich bereits daraus, dass im Kündigungsschreiben ihm ein weitaus schwerwiegenderer Vorwurf gemacht werde, nämlich die Nutzung des dienstlichen PC's zu privaten, sogar strafbaren, Handlungen. Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 05.11.2008, zugestellt am 12. Dezember 2008, Aktenzeichen 1 Ca 397/08, wird aufgehoben und es wird 1. festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers zu dem beklagten Land durch die außerordentliche Kündigung vom 11.03.2008, zugegangen am 12.03.2008, nicht beendet wurde. 2. das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 8.762,00 EUR brutto zu zahlen abzgl. im März 2008 gezahlter 974,29 EUR netto nebst - 5 Prozentpunkten Zinsen über Basiszinssatz aus 2.458,00 EUR brutto abzgl. 974,29 EUR netto seit dem 31.03.2008 - 5 Prozentpunkte Zinsen über Basiszinssatz aus 2.458,00 EUR brutto seit dem 30.04.2008 - 5 Prozentpunkte Zinsen über Basiszinssatz aus 2.458,00 EUR brutto seit dem 31.05.2008 - 5 Prozentpunkte Zinsen über Basiszinssatz aus 883,00 EUR brutto seit dem 30.06.2008 - 5 Prozentpunkte Zinsen über Basiszinssatz aus 505,00 EUR brutto seit dem 31.07.2008 3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt das beklagte Land. Das beklagte Land beantragt,

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen. Es verteidigt die angefochtene Entscheidung, es weist darauf hin, dass der Tatverdacht bereits deswegen als dringend anzusehen sei, weil auf Grund der Erkenntnisse aus den Daten des Privatcomputers die zuständige Ermittlungsrichterin eine Wohnungsdurchsuchung angeordnet habe. Das beklagte Land weist darauf hin, dass auf Grund dieser Wohnungsdurchsuchung gefundene Erkenntnisse zu einem Erlass eines Strafbefehles geführt haben, der nach dem unstreitigen Vorbringen im Termin zur Kammerverhandlung mittlerweile rechtskräftig geworden ist. Die Angaben im Kündigungsschreiben beruhen auf Erkenntnissen, die nach Anhörung des Klägers und nach Anhörung der Personalvertretung gewonnen worden seien, habe nur unterstützende Wirkung gehabt, der dringende Tatverdacht habe sich allein auf Grund der Erkenntnisse, die im Zeitpunkt der Anhörung des Klägers und der Anhörung der Personalvertretung bereits bekannt waren, gestützt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen. Weiter wird verwiesen auf die Feststellungen zum Sitzungsprotokoll vom 26.03.2009. Entscheidungsgründe:

I. Die Berufung des Klägers ist zulässig, sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i. V. m. § 520 ZPO). Das Rechtsmittel der Berufung hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. II. Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis und in der Begründung vollkommen zutreffend die Klage abgewiesen. Im Berufungsverfahren sind keine neuen rechtserheblichen Gesichtspunkte aufgetreten, die eine Abweichung von dem vom Arbeitsgericht gefundenen Ergebnis rechtfertigen könnten. Die Berufungskammer nimmt daher vollumfänglich Bezug auf die Begründung des angefochtenen Urteils (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Die Angriffe des Klägers im Berufungsverfahren sind aus den folgenden, kurz dargestellten Erwägungen nicht geeignet, die Entscheidung des Arbeitsgerichts in Frage zu stellen. Die außerordentliche Verdachtskündigung konnte allein auf die Umstände gestützt werden, die anlässlich der Kenntnisnahme des Kollegen des Klägers von dessen Computerfestplatte hervorgetreten sind. Danach befand sich auf der Festplatte eine Datei, deren Besitz die Verwirklichung eines Straftatbestandes darstellt. Der Umstand, dass diese Datei gelöscht war, spielt keine Rolle, denn sie war jedenfalls auf der Festplatte vorhanden. Der Kläger hat auch im Laufe des Verfahrens, dies hat das Arbeitsgericht zutreffend herausgearbeitet, keine Umstände dargelegt, die darauf schließen könnten, dass nicht er, sondern andere Personen für das Vorhandensein der Datei auf der Festplatte verantwortlich waren. Auch eine Liste von Dateinamen, die ebenfalls gefunden wurde, stellt einen Umstand dar, der den dringenden Tatverdacht des strafbaren Besitzes bestimmter Dokumente bestärkt hat. Über diese Tatsachen wurde der Personalrat informiert, ebenfalls wurde der Kläger mit dem Hinweis, dass gegen ihn die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses als Verdachtskündigung erwogen wurde, angehört. Die Tatsachen finden sich auch im ersten Teil des Kündigungsschreibens wieder. Da diese Tatsachen als dringend anzusehen sind, konnte das beklagte Land hierauf allein eine Verdachtskündigung stützen. Dass daneben weitere Umstände aufgetreten sind und nach Ausspruch und Zugang der Kündigung anlässlich der Hausdurchsuchung weiteres belastendes Material gefunden wurde, spielt für die Frage, ob die ausgesprochene Verdachtskündigung rechtswirksam war, hierbei ist auf den Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung abzustellen, keine Rolle mehr. Die Kammer konnte es daher offen lassen, ob im Rahmen der Verdachtskündigung nachträglich bekannt gewordene Umstände den Kläger noch belasten konnten. Entlastende Umstände sind auf jeden Fall nicht nach Zugang der Kündigung im Laufe des Verfahrens bekannt geworden. Die Tatsache, dass wegen des Inhaltes der Festplatte es nicht zu einer Anklage bzw. eines Strafbefehls kam, ist nicht von Bedeutung. Ersichtlich wurde nicht wegen erwiesener Unschuld ein Strafverfahren nicht weiter verfolgt, sondern weil wegen des weiter belastenden Materiales anlässlich der Hausdurchsuchung die Momente, die überhaupt für das Strafverfahren Initialzündung waren, gänzlich zurücktreten konnten. III. Die im Übrigen vom Arbeitsgericht gemachten Ausführungen bezüglich des wichtigen Grundes und der Interessenabwägung sind allesamt richtig, die Berufungskammer schließt sich hier voll inhaltlich an. Nach allem musste die gegen das arbeitsgerichtliche Urteil gerichtete Berufung des Klägers erfolglos bleiben. Sie war mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Gründe für eine Zulassung der Revision bestehen angesichts der Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht.

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