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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 04.09.2008
Aktenzeichen: 2 Sa 78/08
Rechtsgebiete: ATV-K, ZPO, BGB


Vorschriften:

ATV-K §§ 32 ff.
ATV-K § 33
ATV-K § 33 Abs. 1
ATV-K § 33 Abs. 4 Satz 2
ATV-K § 34
ZPO § 256 Abs. 1
BGB § 278 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 04.04.2006 unter Aufrechterhaltung im Übrigen teilweise abgeändert:

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin 2/3 des monatlichen Differenzbetrages zu zahlen, der sich dadurch ergibt, dass die A. bei der Startgutschriftenberechnung nur eine Startgutschrift per 31.12.2001 mit Versorgungspunkten für rentenferne Jahrgänge statt für rentennahe Jahrgänge zugrunde gelegt hat.

Die weitere Klage wird abgewiesen. Die weitere Berufung wird zurückgewiesen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin 1/10, der Beklagte 9/10. Von den Kosten der Nebenintervenientin trägt die Nebenintervenientin 1/10, der Beklagte 9/10. Von den Kosten erster Instanz trägt die Klägerin 1/3, der Beklagte 2/3. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand:

Die Parteien streiten um eine Schadenersatzverpflichtung des Beklagten im Zusammenhang mit der Zusatzversorgung der Klägerin. Die Klägerin ist am 19.12.1944 geboren. Ab 01.04.2005 bezieht sie Sozialversicherungsrente. Sie war bei dem beklagten Landkreis seit dem 01.01.1985 als Reinemachefrau beschäftigt.

Zwischen den Parteien fand aufgrund Vereinbarung der Bundesmanteltarifvertrag für die Gemeinden (BMT-G) und der Tarifvertrag über die zusätzliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes Anwendung. Zuletzt galt dieser Tarifvertrag in der Fassung vom 01.03.2002 (ATV-K). Die Klägerin war über den Beklagten in der zuständigen Versorgungseinrichtung, der NNNNN. versichert. Die Zusatzversorgung wurde durch Tarifvertragsvereinbarung im Jahre 2001 grundlegend geändert. Die Tarifpartner einigten sich auf ein Punktemodell, welches nicht mehr zwischen dynamischen Versorgungsbezügen und statischer Versicherungsrente unterschied. Die Übergangsregeln für bereits bestehende Beschäftigungsverhältnisse sind in §§ 32 ff. ATV-K geregelt. Nach diesen Bestimmungen war gemäß §§ 33, 34 eine so genannte Startgutschrift zu ermitteln. Danach ist für Beschäftigte im Tarifgebiet West, die am 01.01.2002 das 55. Lebensjahr vollendet haben (rentennahe Jahrgänge) Ausgangswert für die bis zum 31.12.2001 in der Zusatzversorgung (Gesamtversorgung) erworbene Anwartschaft die Versorgungsrente, die sich unter Beachtung der Maßgaben des § 32, insbesondere unter Berücksichtigung der Mindestgesamtversorgung (§ 23 Abs. 4 VersorgungsTV-G und des § 47 Abs. 4 Satz 2 VersorgungsTV-G) für die Berechtigte/den Berechtigten bei Eintritt des Versicherungsfalles am 31.12.2001, frühestens jedoch zum Zeitpunkt der Vollendung des 63. Lebensjahres ergeben würde. Nach § 33 Abs. 4 Satz 2 ATV-K hatten die Pflichtversicherten, soweit sie nicht bereits über eine Rentenauskunft aus dem Jahre 2001 verfügten, eine Rentenauskunft zu beantragen und diese unverzüglich an die zuständige Zusatzversorgungskasse zu übersenden. Die maßgebende Bestimmung lautet wörtlich (§ 33 Abs. 4 ATV-K): Für die Berechnung der Startgutschrift nach Abs. 2 ist die Rentenauskunft des gesetzlichen Rentenversicherungsträgers zum Stichtag 31.12.2001 nach Durchführung einer Kontenklärung maßgebend. Die Pflichtversicherten haben, sofern sie nicht bereits über eine Rentenauskunft aus dem Jahre 2001 verfügen, bis zum 30.09.2002 eine Rentenauskunft zu beantragen und diese unverzüglich der zuständigen Zusatzversorgungseinrichtung zu übersenden. Sofern die Rentenauskunft aus von den Pflichtversicherten zu vertretenden Gründen bis zum 31.12.2003 nicht beigebracht wird, wird die Stargutschrift nach Abs. 1 berechnet. Bei Vorliegen besonderer Gründe kann die Zusatzversorgungseinrichtung eine angemessene Fristverlängerung gewähren. Die Berechnung der Startgutschrift nach § 33 Abs. 1 (so genannte rentenferne Jahrgänge) bedeutet gegenüber der rentennahen Berechnung eine deutliche Verkürzung der Startgutschrift. Im Rundschreiben vom Mai 2002 (Rundschreiben Nr. 01/2002) wurde der beklagte Landkreis über die NNNNN. über die Verfahrensweise bezüglich der Tarifänderung und der damit verbundenen Feststellung der Startgutschriften für die rentennahen Jahrgänge informiert. In diesem Schreiben wurde der beklagte Landkreis auch informiert, dass die betroffenen Mitarbeiter/innen verpflichtet waren, bis zum 30.09.2002 eine entsprechende Rentenauskunft zu beantragen und diese dann unverzüglich der NNNNN. zu übersenden. Weitere Informationen erfolgten im Rundschreiben 02/2003 im Februar 2003, 05/2003 im Mai 2003 und 07/2003 im September 2003. In letzterem wurde nochmals darauf hingewiesen, dass die Startgutschrift auch für so genannte rentennahe Jahrgänge nach den Grundsätzen für die rentenferne Jahrgänge zu berechnen ist, wenn die erforderlichen Unterlagen nicht bis zum 31.12.2003 beigebracht wurden. Ob eine weitere Auswertung der NNNNN. mit Scheiben vom 17.11.2003, in der die Klägerin namentlich bezeichnet war, dem beklagten Landkreis zuging, ist zwischen den Parteien umstritten. Der beklagte Landkreis trägt vor, ein entsprechendes Schreiben mit namentlicher Nennung der Klägerin sei in seinen Unterlagen nicht vorhanden. Am 22.09.2003 war ein Gesprächstermin mit einem Herrn S. von der NNNNN. im Haus des Beklagten mit der Klägerin anberaumt. Mit Schreiben vom 21.08.2003 bat der Beklagte die Klägerin, die Rentenauskunft der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte bzw. der Landesversicherungsanstalt für Arbeiter mit Entgeltpunkten mitzubringen, die zugesandte Startgutschrift der NNNNN. und eine evtl. vorhandene Rentenauskunft der NNNNN.. Nach Darstellung der Klägerin erklärte ihr in diesem Gespräch Herr S., sie könne ja eine angemessene Zusatzversorgungsrente erwarten. Er empfahl ihr einen vorzeitigen Bezug von Sozialversicherungsrente. In der der Klägerin überlassenen Kopie einer Probeberechnung ergibt sich eine Zusatzversorgung von 610,31 EUR. Allerdings ist auf die Unverbindlichkeit dieser Berechnung hingewiesen. Schriftstücke der NNNNN. im Zusammenhang mit der Tarifänderung sind ausweislich der Erklärung des Beklagten in der letzten Kammerverhandlung an die Klägerin nicht weitergeleitet worden. Der zuständige Personalsachbearbeiter des Beklagten Herr F. teilte der Klägerin mündlich mit, sie müsse eine Rentenauskunft beantragen, füllte mit der Klägerin die Vordrucke betreffend den Antrag auf Rentenauskunft des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung aus, sammelte diese bei mehreren Arbeitnehmern ein und sandte sie dann an die L. R-P.. Die L. R.-P. übersandte der Klägerin persönlich die Rentenauskunft vom 09.01.2003. Diese war überschrieben mit "Rentenauskunft zur Vorlage bei der zuständigen Zusatzversorgungskasse". Die Klägerin nahm diese Rentenauskunft zu ihren Unterlagen, anstatt sie weiter zu reichen. Mit Schreiben vom 02.04.2004 teilte die A. der Klägerin mit, ihre Betriebsrentenanwartschaft betrage 90,27 EUR, was einer Startgutschrift von 22,57 Versorgungspunkten entspreche. Dem Schreiben war eine Berechnung zur Ermittlung der Startgutschrift und ein Versicherungsverlauf beigefügt. Auch auf dieses Schreiben unternahm die Klägerin nichts. Wegen Erreichens der vorgezogenen Altersrente stellte die Klägerin über den Beklagten bei der NNNNN. den Antrag auf Zusatzversorgung. Die notwendigen Angaben wurden durch den Mitarbeiter F. gemacht und erstellt. Hierbei fiel auf, dass die der Klägerin enthaltene Startgutschrift nach den Berechnungsmethoden für die rentenfernen Jahrgänge erfolgt war. Der Beklagte wandte sich deswegen mit Schreiben vom 18.02.2005 an die NNNNN.. In diesem Schreiben vertrat der Beklagte die Auffassung, aus von der Klägerin nicht zu vertretenden Gründen sei die Rentenauskunft nicht rechtzeitig vorgelegt worden. Die Klägerin sei durch ihre Mitarbeiter gebeten worden, die Rentenauskünfte bei den Rentenversicherungsträgern zu beantragen und gesammelt dann vom Beklagten an die zuständigen Sozialversicherungsträger übersandt worden. Dabei seien die Mitarbeiter zu keiner Zeit schriftlich über das weitere Verfahren hinsichtlich der zu beantragenden Startgutschrift informiert worden. Die Klägerin habe offensichtlich deshalb keinen weiteren Handlungsbedarf gesehen und die Rentenauskunft den persönlichen Rentenunterlagen zugeführt. Das Schreiben vom 17.11.2003, in dem die Namen aller noch fehlenden Rentenauskünfte mitgeteilt worden seien, sei nicht auffindbar, es sei daher nicht nachvollziehbar, ob es angekommen sei. Mit Sicherheit seien jedoch die betroffenen Mitarbeiter daraufhin nicht durch den Beklagten angehalten worden, die entsprechenden Berechnungen der Startgutschriften zu beantragen. Unmittelbar gegen den Versicherten sei auch seitens der R. kein Hinweis des Verfahrens zur Berechnung der Startgutschriften ermittelt worden. Entsprechende Informationen seien ausschließlich an den Arbeitgeber gegangen. Selbst in den Mitteilungen der Startgutschriften vom 02.04.2004 finde sich keine Benachrichtigung, dass diese wegen einer fehlenden Rentenauskunft nach der Berechnungsmethode für rentenferne Jahrgänge erfolgen müsse. Die NNNNN. antwortete mit Schreiben vom 09.03.2005, dass die Berechnung nach den mehrfach erfolgten Hinweisen nach den Vorschriften für rentenferne Jahrgänge berechnet werden müsse. Die Berechnung erfolgte in gleich gelagerten Fällen für alle Versicherten. Wie der Beklagte mitteilte, sei er seiner Informationspflicht im Rahmen der Fürsorgepflicht nachgekommen. Weiter sei aber nicht auf das Erfordernis der Einhaltung der Frist 31.12.2003 hingewiesen worden. Gegenüber der Klägerin schließlich setzte die NNNNN. mit Bescheid vom 01.04.2005 die monatliche Rente der betrieblichen Altersversorgung auf 86,45 EUR fest. Die Klägerin legte gegen diesen Bescheid Widerspruch ein, die Zusatzversorgungskasse lehnte unter Hinweis auf ihr Schreiben vom 09.03.2005 eine Rentenerhöhung ab. Mit von der Klägerin erbetener Vergleichsberechnung hat die NNNNN. mit Schreiben vom 06.09.2005 eine Rentenauskunft erteilt, wonach die Rente 318,65 EUR monatlich betragen hätte, wenn die Rentenauskunft der L. der Z. bis zum 31.12.2003 vorgelegen hätte. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, der Beklagte habe seine Fürsorgepflicht verletzt. Die Klägerin hat beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 2.089,80 EUR zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz aus 232,20 EUR jeweils monatlich seit dem 01. eines Monats, beginnend ab Mai 2005, 2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den monatlichen Differenzbetrag zu zahlen, der dieser dadurch entsteht, dass die NNNNN. im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung lediglich eine Startgutschrift per 31.12.2001 von 22,57 Versorgungspunkten (= 90,28 EUR) anstelle 87,65 Versorgungspunkten (= 350,59 EUR) der Versorgungsrentenberechnung zugrunde legt. Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen. Er hat vorgetragen, der zuständige Personalsachbearbeiter Herr F. habe den betroffenen Mitarbeiter mitgeteilt, die Startgutschrift müsse nach § 33 Abs. 1 ATVK berechnet werden, wenn die Rentenauskunft aus vom Pflichtversicherten nicht zu vertretenden Gründen bis zum 31.12.2003 beigebracht worden sei. Er habe mit der Klägerin am 04.10.2002 gesprochen und in dem etwa zweieinhalb minütigen Gespräch erklärt, wie mit dem Antrag zu verfahren sei, der Antrag müsse unterschrieben und an ihn zurückgesandt werden. Er werde dann über den Beklagten den Antrag bei der LVA R-P. einreichen. Von dort werde die Klägerin eine Rentenauskunft erhalten, die sie an die NNNNN. oder den Beklagten zu schicken habe. Er habe zwar die allgemeinen Rundschreiben der NNNNN. erhalten, das Schreiben vom 17.11.2003 habe er jedoch nicht erhalten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 04.04.2008 verwiesen. Weiter wird verwiesen auf die vom Arbeitsgericht in Bezug genommenen schriftlichen Anlagen, die sich in der Gerichtsakte befinden. Das Arbeitsgericht hat in dem vorbezeichneten Urteil der Klage teilweise, nämlich zu drei Viertel entsprochen. Das Feststellungsinteresse sei gegeben. Bei dem geltend gemachten Schadensersatzanspruch handele es sich um einen gegenwärtiges Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO. Die Klägerin habe ein rechtliches Interesse daran, dass alsbald festgestellt werde, dass ihr die geltend gemachten Ansprüche gegenüber dem Beklagten zustehen. Die Klägerin habe dem Grunde nach gegen den Beklagten einen Schadensersatzanspruch. Der Beklagte habe seine Vertragspflichten gegenüber der Klägerin schuldhaft verletzt. Er hätte nämlich die Klägerin aus Fürsorgegründen spätestens im Herbst 2003 darauf hinweisen müssen, dass die Notwendigkeit bestand, die Rentenauskunft der LVA zur Vorlage bei der zuständigen Zusatzversorgungskasse spätestens zum 31.12.2003 vorzulegen. Zumindest hätte er eine entsprechende Rückfrage an die Klägerin richten müssen. Die Zusatzversorgungskasse habe dem Beklagten unstreitig mehrfach darauf hingewiesen, dass es erforderlich sei, die Rentenauskunft des gesetzlichen Rentenversicherungsträgers zu übersenden. Es habe aufgrund der Rundschreiben für den Beklagten jede Veranlassung bestanden sich zu vergewissern, ob die davon betroffenen Mitarbeiter, darunter die Klägerin die Rentenauskunft auch beigebracht hätten. Den Rundschreiben sei nämlich unschwer zu entnehmen, dass insoweit noch Handlungsbedarf bestehe. Unter diesen Umständen könne es dahingestellt bleiben, ob der Beklagte das Schreiben der Zusatzversorgungskasse vom 17.11.2003, in dem nochmals auf die Ausschlussfrist hingewiesen wurde, erhalten habe. Der Beklagte gehe auch selbst davon aus, dass er seine Fürsorgepflicht verletzt habe, wie er in seinem Schreiben an die Zusatzversorgungskasse vom 18.02.2005 anführt, er habe die Versicherten nicht hinreichend auf das Erfordernis hingewiesen, die Rentenauskunft weiterzuleiten. Ob der Sachbearbeiter Herr F. der Klägerin am 04.12.2002 erklärt habe, sie müsse die Rentenauskunft an die NNNNN. oder an den Beklagten schicken, könne dahinstehen, dem Vorbringen sei nicht zu entnehmen, dass er sie auch auf die einzuhaltende Frist hingewiesen habe. Zu berücksichtigen sei, dass der Beklagte es jedenfalls teilweise übernommen habe, für seine Arbeitnehmer die Zusatzversorgungsangelegenheiten zu regeln und dass die Klägerin als Reinemachefrau zweifelsfrei die notwendigen Kenntnisse des Verfahrens und der Fristen nicht habe. Auch insofern bestehe eine gesteigerte Fürsorgepflicht. Das Fehlverhalten sei für den Schaden ursächlich. Wäre die Klägerin rechtzeitig darauf hingewiesen worden, dass sie die Frist bis 31.12.2003 einzuhalten hätte, hätte sie dies zweifelsfrei getan. Der Beklagte hafte jedoch nicht in vollem Umfang, die Klägerin müsse ein Mitverschulden tragen. Dies sei mit einem Viertel zu bemessen. Der Hinweis auf der Rentenauskunft der Landesversicherungsanstalt, es handele sich um eine solche zur Vorlage bei der zuständigen Zusatzversorgungskasse, hätte für die Klägerin zumindest Veranlassung sein müssen, nachzufragen was mit der Rentenauskunft zu machen sei. Der Beklagte könne sich nicht Erfolg darauf berufen, dass die Klägerin zuerst einen Anspruch gegen die Zusatzversorgungskasse habe, die Startgutschrift neu zu berechnen. Die Klägerin treffe ein Mitverschulden, so dass nach den Grundsätzen für rentenferne Jahrgänge die Startgutschrift zu ermitteln sei. Wegen der weiteren Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf die vorbezeichnete Entscheidung verwiesen. Das Urteil wurde dem Beklagten am 15.05.2006 zugestellt. Hiergegen hat er 02.06.2006 Berufung eingelegt und seine Berufung am 06.06.2006 begründet. Der Beklagte hält das arbeitsgerichtliche Urteil für fehlerhaft, die arbeitgeberseitige Fürsorgepflicht sei zu weit gezogen, der Beklagte habe die Fürsorgepflicht gewahrt. Das Mitverschulden der Klägerin sei im Übrigen auch zu niedrig angesetzt. Der Beklagte sei nicht verpflichtet, die Klägerin darauf hinzuweisen, dass die Rentenauskunft bis 31.12.2003 bei der zuständigen Versorgungskasse vorzulegen sei. Die Hinweise des Beklagten hätten ausgereicht. Der Beklagte habe die Klägerin über die Umstellung des Zusatzversorgungssystems informiert. Über die ca. zweijährige Frist habe er sie nicht informieren müssen. Er habe ihr die Einzelheiten des Verfahrens dargestellt. Die Klägerin habe nicht darauf vertrauen dürfen, dass die Unterlagen in dem Verfahren erst im Rentenfall vorzulegen waren. Auch Herr F. habe der Klägerin nicht erklärt, sie erhalte eine Rentenauskunft zur Aufbewahrung, sondern erklärt, die Rentenauskunft sei der zuständigen Versorgungskasse oder ihm vorzulegen, damit er sie weiterleiten könne. Die Klägerin hätte tätig werden müssen und können, als sie die Rentenauskunft erhalten habe. Rundschreiben der NNNNN. an den Beklagten begründeten keine Fürsorgepflicht. Die Behauptung des Arbeitsgerichts, das Verhalten des Beklagten sei für den Schaden ursächlich, sei zu weit hergeholt. Bereits der tatsächliche Verlauf der Dinge widerlege diese Vermutung. Das Arbeitsgericht übersehe, dass die Klägerin eine Rentenauskunft erhielt zur Vorlage bei der zuständigen Versorgungskasse. Trotz dieses Hinweises habe sie die Rentenauskunft abgelegt. Der Grad des Mitverschuldens sei im Übrigen zu niedrig angesetzt. Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 04.04.2006 - Az: 3 Ca 9/06 -, zugestellt am 15.05.2006, abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt,

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen. Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil. Sie hat in der letzten mündlichen Verhandlung erklärt, sie habe nochmals die NNNNN. angeschrieben und auf fehlendes Verschulden hingewiesen, allerdings von der NNNNN. eine abschlägige Mitteilung über eine Neuberechnung der Startgutschriften erhalten. Die Klägerin hat der NNNNNN. den Streit verkündet, die Streitverkündete ist im Rechtsstreit als Nebenintervenientin auf Seiten der Klägerin beigetreten. Unter Hinweis auf die zwischenzeitlich erfolgten Urteile des Bundesgerichtshofs zur Unverbindlichkeit der Berechnung von Startgutschriften für rentenferne Jahrgänge, die nach übereinstimmender Auffassung aller Parteien des Verfahrens eine Neuberechnung der Rente auf Basis rentenferner Jahrgänge auch für die Klägerin ergeben wird, hat die Klägerin hilfsweise beantragt festzustellen,

dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin 75 % des monatlichen Differenzbetrages zu zahlen, der ihr dadurch entsteht, dass die A. bei der Versicherungsrentenberechnung der Klägerin nur eine Startgutschrift per 31.12.2001 mit Versorgungspunkten für rentenferne Jahrgänge statt für rentennahe Jahrgänge zugrunde gelegt hat. Wegen der weiteren Einzelheiten des umfangreichen Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen. Weiter wird verwiesen auf die Feststellungen zu den Sitzungsprotokollen vom 14.09.2006 und 04.09.2008. Entscheidungsgründe:

I. Die Berufung des Beklagten ist zulässig, sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit § 520 ZPO). Das Rechtsmittel der Berufung hat jedoch materiell nur in einem geringen Teil Erfolg, die Kammer bejaht dem Grunde nach eine Schadensersatzverpflichtung des Beklagten mit einem von der Klägerin zu tragenden Mitverschuldensgrad von einem Drittel. Wegen der Ungewissheit über die Höhe des materiellen Schadens konnte nur dem Hilfsantrag der Klägerin entsprochen werden, der auf die Differenz zwischen den Berechnungsmethoden rentenferner und rentennaher Jahrgänge (§§ 33 Abs. 1 und 33 Abs. 2 ATV-K) abstellt. II. Die Verpflichtung des Beklagten, der Klägerin Schadenersatz in Höhe von zwei Drittel des eingetretenen Rentennachteils der Zusatzversorgung zu erstatten, folgt im Wesentlichen aus den nachfolgend kurz dargestellten Erwägungen: In der Rechtsprechung ist es anerkannt, dass dem Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes die vertragliche Nebenpflicht obliegt, über die bestehende Zusatzversorgungsmöglichkeiten und die Mittel und Wege zu ihrer Ausschöpfung zu belehren. Diese Belehrungspflicht hat ihren Grund darin, dass der in den öffentlichen Dienst eintretende Arbeitnehmer im Allgemeinen über die bestehenden Versorgungssysteme nicht hinreichend unterrichtet ist und vielfach nicht unterrichtet sein kann. Darüber hinaus ist der Arbeitgeber verpflichtet, die erforderlichen Erklärungen abzugeben, um die tariflich gebotene Zusatzversorgung zu verwirklichen. Unter Umständen bedarf es einer Absprache zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, bei wem und in welcher Form sowie für welche Zeit Zusatzversorgungsansprüche begründet werden können (ständige Rechtsprechung vgl. BAG AP Nr. 5 zu § 611 BGB "Öffentlicher Dienst", AP Nr. 6 zu § 611 BGB "Öffentlicher Dienst"). Eine grundsätzliche Verpflichtung besteht allerdings nicht, den Arbeitnehmer über die Zweckmäßigkeit unterschiedlicher Gestaltungsmöglichkeiten zu belehren. Insoweit können nur allgemeine Hinweise erwartet werden, wie sich bestimmte Versorgungsgestaltungen in der Praxis auswirken. Die Versorgungsplanung und die zweckmäßige Auswahl muss grundsätzlich der Arbeitnehmer selbst verantworten. Seine Entscheidung hängt überdies oft von individuellen Verhältnissen ab, deren Kenntnisse sich der Arbeitgeber nicht zu verschaffen braucht. Anders liegen die Dinge allerdings, soweit es um Informationen im Zusammenhang mit Satzungsbestimmungen und tarifvertraglichen Bestimmungen geht. Dies hängt mit dem Versorgungssystem einer Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst zusammen. Die Zusatzversorgungskasse, die den Namen NNNNN. für Gemeinden und Gemeindeverbände führt, hat die Aufgabe, den Beschäftigten ihrer Mitglieder eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Mitglieder der Zusatzversorgungskasse können die einzelnen Arbeitnehmer grundsätzlich nicht sein, sondern nur Gemeinden nur Gemeindeverbände. Das Mitgliedsverhältnis ist ein privatrechtliches Versicherungsverhältnis zwischen dem Arbeitgeber und der Zusatzversorgungskasse. Nach § 13 Abs. 4 c der Satzung der NNNNN. für Gemeinde und Gemeindeverbände vom 29.10.2002 ist der Arbeitgeber verpflichtet, seinen Beschäftigten die von der Kasse zur Verfügung gestellten Druckschriften auszuhändigen und gegebenenfalls zu erläutern. Die Verpflichtung die Satzung auszuhändigen ist allerdings nicht normiert. Im Unterschied zur Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 15.10.1985 - 3 AZR 612/83 -, in welcher eine Schadensersatzverpflichtung deswegen begründet sein konnte, dass der Arbeitgeber die Satzung der Versorgungseinrichtung dem Arbeitnehmer nicht ausgehändigt hat, kann aus der unstreitig nicht vorgenommenen Übergabe der Satzung eine Schadenersatzverpflichtung des Beklagten nicht hergeleitet werden. Der Beklagte hat aber in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass die einzelnen Mitteilungen der Zusatzversorgungskasse über die Tarifänderung nicht in schriftlicher Form an die jeweiligen Arbeitnehmer, damit auch an die Klägerin weitergeleitet wurden. Die Klägerin war daher über die Modalitäten des Wechsels des Versorgungssystems nicht hinreichend vom Beklagten informiert worden. Der Beklagte wiederum wusste, dass für die Berechnung der Startgutschriften es einen erheblichen Unterschied machen kann, ob die Berechnung nach den Grundsätzen für rentenferne Jahrgänge erfolgt anstatt den Grundsätzen für rentennahe Jahrgänge. Der Beklagte wusste auch, dass für die Berechnung als rentennah eine Vorlage der Rentenauskunft des Sozialversicherungsträgers innerhalb der Frist 31.12.2003 unabdingbar erforderlich war. Hierüber wurde er durch die NNNNN. aufgeklärt. Er hat diese Frist nach eigenem Vorbringen gegenüber der Klägerin weder mündlich erklärt, noch innerhalb der eigenen Verwaltung dafür Sorge getragen, dass diese Frist überwacht worden ist. Hierzu bestand erhebliche Veranlassung. Es reichte nicht aus, die Klägerin zu informieren, dass sie einen Antrag auf Rentenauskunft beim zuständigen Sozialversicherungsträger auszufüllen, unterschreiben und an den Beklagten zur gesammelten Übersendung hereingeben musste und möglicherweise noch darauf hinzuweisen, dass die dann erfolgte Rentenauskunft auch an die NNNNN. zu richten sei, wenn nicht gleichzeitig die Klägerin darüber informiert wurde, dass hier Fristen einzuhalten sind und diese Fristen zum Verlust eines erheblichen Teils des Rentenanspruchs führen können. Hierzu bestand nach Auffassung der Kammer insbesondere deswegen besondere Veranlassung, weil es sich bei der Klägerin um eine offensichtlich rechtsunkundige Person handelt, die Klägerin über die Einzelheiten des Verfahrens seitens des Beklagten nicht informiert wurde und dieser alleiniges Mitglied der Zusatzversorgungskasse ist. Die Bestimmung, wonach die Beschäftigten der Mitglieder über die Druckschriften verfügen müssen und gegebenenfalls Erläuterungen erhalten müssen, begründet nicht nur eine Pflicht des Arbeitgebers gegenüber der Zusatzversorgungsanstalt, sondern auch gegenüber den Arbeitnehmern (vgl. BAG 15.10.1985 - 3 AZR 612/83 - unter II. 2 b). Das Verfahren, wonach eine Frist für die Vorlage der Rentenauskunft bei der NNNNN. durch die Übergangsbestimmungen des Tarifvertrages eingeführt wurde, ist äußerst risikoreich gewesen. Es hätte Veranlassung bestehen müssen für den Beklagten, diese Frist zu sichern. Aufgrund der vorliegenden Rundschreiben bestand für den Beklagten die Veranlassung sich zu vergewissern, ob die davon betroffenen Mitarbeiter die Rentenauskunft auch tatsächlich fristgerecht vorgelegt haben. Dies gilt umso mehr, als der Beklagte nach außen gegenüber der Klägerin zunächst alles getan hat, was in dem Bereich seiner Fürsorgepflicht anzusiedeln war. Er hat das entsprechende Formular, welches er von der Zusatzversorgungskasse erhalten hat, der Klägerin gegeben, verbunden mit der Aufforderung, es an ihn wieder zurückzuleiten. Hierbei hat er aber gleichzeitig versprochen, eine Sammelübertragung an die Rentenversicherungsträger vorzunehmen, also der Klägerin angeboten, sie bei der Auskunftserteilung zu unterstützen. Da dem Beklagten andererseits auch bewusst sein musste, dass die Rentenauskunft nicht an ihn, sondern an die Klägerin gerichtet werden würde, hätte es seiner Verpflichtung entsprochen, sich eine Wiedervorlagefrist zu notieren, um sicher zu gehen, dass die zu erwartende Rentenauskunft, welche an die Klägerin versandt wird, auch tatsächlich dann der NNNNN. vorgelegt wird. Ob das Schreiben vom 17.11.2003 der Zusatzversorgungskasse, in dem unter namentlicher Benennung auch der Klägerin darauf hingewiesen wurde, dass die Rentenunterlagen noch nicht vorliegen, dem Beklagten zugegangen ist, kann an dieser Stelle offen bleiben. Die Vertragspflichtverletzung des Beklagten besteht wie dargestellt darin, dass der Beklagte die Klägerin nicht eindringlich darauf hingewiesen hat, dass eine Fristversäumung zum Verlust von Ansprüchen führt und dass der Beklagte wiederum nicht sichergestellt hat, dass eine Nachfrage bzw. ein Hinweis an die Klägerin erfolgte, ob sie tatsächlich wie im Verfahren vorgeschrieben die ihr vorliegende Rentenauskunft weitergeleitet hat. Allein die Unübersichtlichkeit des Verfahrens im Verhältnis zwischen der Zusatzversorgungskasse, dem Beklagten und der bei dem Beklagten versicherten Beschäftigten, die nicht Versicherungsnehmerin ist, hätte es notwendig gemacht, dass der Beklagte die Fristen sichert, die zur Wahrung entsprechender Ansprüche der Klägerin aus dem Tarifvertrag notwendig sind. Da dem Beklagten bewusst sein musste, dass die Nichteinhaltung der Vorlagefrist zum Verlust von Ansprüchen führt, liegt Fahrlässigkeit auf Seiten des Mitarbeiters der Beklagten vor, welches als Verschulden der Beklagten gemäß § 278 Satz 1 BGB zuzurechnen ist. III. Die Vertragsverletzung ist für den Schaden der Klägerin ursächlich. Ursächlich ist das Unterbleiben einer hinreichenden Belehrung dann, wenn diese nicht hinzu gedacht werden kann, ohne dass auf das schädigende Ereignis entfällt. Hiervon ist regelmäßig auszugehen, wenn der Geschädigte umfassend belehrt wird. Es muss unterstellt werden, dass jedermann bei ausreichender Information seine eigenen Interessen in vernünftigerweise Weise wahrt. Für eine abweichende Beurteilung ist der Schädiger darlegungs- und beweispflichtig (vgl. BGH NJW 1973, 1688). Die Information des Beklagten an die Klägerin, dass für die Vorlage der Rentenauskunft eine Ausschlussfrist tariflich vorgesehen ist und eine Fristensicherung des Beklagten dergestalt, dass eine Nachfrage bei der Klägerin erfolgt wäre, kann nicht hinzu gedacht werden, ohne dass auch das schädigende Ereignis entfallen wäre. Wäre die Klägerin hinreichend auf die Ausschlussfrist hingewiesen worden und hätte der Beklagte die Klägerin nochmals rechtzeitig auf die ausstehende Vorlage der Rentenauskunft hingewiesen, ist mit Sicherheit davon auszugehen, dass die Klägerin die Bescheinigung, die sie ja in ihrem Besitz hatte, auch fristgerecht vorgelegt hätte. Es muss nämlich unterstellt werden, dass bei ausreichender Information die Klägerin ihr Eigeninteresse in vernünftigerweise Weise gewahrt hätte, insbesondere, weil der Verlauf der Angelegenheit zeigt, dass die Klägerin den Wünschen und Anordnungen der Beklagten immer nachgekommen ist. Sie hat das ihr übersandte Formular zur Rentenauskunft unterschrieben und wunschgemäß an den Beklagten zur Weiterleitung herein gegeben, sie ist auch der Bitte gefolgt, einen Besprechungstermin über die zu erwartende Zusatzversorgung im Haus des Beklagten nachzukommen und hat dort die entsprechenden Unterlagen mit sich geführt. Damit ist davon auszugehen, dass die Klägerin ihre Rentenauskunft bis spätestens 31.12.2003 bei der Zusatzversorgungskasse eingereicht hätte, wäre ein entsprechender Hinweis des Beklagten in der gebotenen Form gegenüber der Klägerin erfolgt (vgl. hierzu BAG Urteil vom 17.12.1991, 3 AZR 44/01 in NZA 1992, 973). IV. Der Beklagte haftet jedoch nicht in vollem Umfang. Der Klägerin ist ein Mitverschulden an der Versäumnis der Vorlagefrist anzurechnen (§ 254 Abs. 1 BGB). Sie hat die Rentenauskunft der Landesversicherungsanstalt zu ihren Privatunterlagen genommen, obwohl diese auf ihrer ersten Seite ausdrücklich den fett gedruckten Hinweis enthalten hat, dass es sich um eine Rentenauskunft zur Vorlage bei der zuständigen Zusatzversorgungskasse handelte. Die Klägerin hat auch den Antrag auf Rentenauskunft unter der Prämisse gestellt, dass diese Rentenauskunft zur Vorlage bei der Zusatzversorgung erforderlich ist. Diesem Hinweis hätte die Klägerin auch dann nachgehen müssen, wenn sie wie festgestellt vom Beklagten nicht näher darauf hingewiesen wurde, dass unbedingt fristgerecht eine entsprechende Vorlage erfolgen musste. Zumindest hätte für die Klägerin Veranlassung bestanden, bei dem Beklagten nachzufragen, was sie mit der Rentenauskunft machen muss, nachdem diese ihr zugestellt wurde. Von sich aus davon auszugehen, dass der Beklagte auch über die Rentenauskunft verfügte, die über ihn beantragt wurde, konnte und durfte die Klägerin nicht. Allgemein ist es so, dass private Rentenangelegenheiten den Arbeitgeber nicht zur Verfügung gestellt werden, insbesondere da die Rentenauskunft auch an ihre Anschrift gerichtet war und ersichtlich nicht über den Arbeitgeber zugestellt wurde. Somit ist das Mitverschulden mit dem Arbeitsgericht anzunehmen, allerdings hält die Kammer angesichts der beiderseitigen gewichtigen Interessen ein Mitverschulden von einem Viertel, wie vom Arbeitsgericht festgestellt, für zu gering angesetzt, ein hälftiges Mitverschulden entspricht nicht der beiderseitigen Interessenlage. Bei der Klägerin handelt es sich nicht um eine fachkundige Person, die ohnehin im Bereich der Zusatzversorgung im Bereich des öffentlichen Dienstes jedenfalls bei Reinemachefrauen wohl nicht anzutreffen sind. Dem Beklagten stand zur Erfüllung seiner Verpflichtung fachkundiges Personal zur Verfügung. Ein hälftiges Mitverschulden erscheint nicht angemessen, die Kammer hat bei Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles eine Quotierung von einem Drittel Mitverschulden der Klägerin und zwei Drittel Mitverschulden des Beklagten für ausreichend und angemessen angesehen. V. Die Klägerin kann die Feststellung einer Schadensersatzverpflichtung verlangen. Dem steht nicht entgegen, dass möglicherweise rechtskräftig abschließend noch nicht geklärt ist, ob und inwieweit die Klägerin von der NNNNN. eine Rentenleistung beanspruchen kann. Die Klägerin hat sich darauf beschränkt der NNNNN. Ansprüche anzumelden und nachdem eine Ablehnung erfolgte, im Verhältnis zu dieser mit Ausnahme der Streitverkündung weitere rechtliche Schritte nicht vorgenommen. Dies führt allerdings nicht dazu, dass die Klägerin verpflichtet wäre, primär die NNNNN. in Anspruch zu nehmen. Die Kammer hält die Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber der NNNNN. für nicht erfolgversprechend. Insofern sind die tariflichen Bestimmungen eindeutig. Die Berechnung der Startgutschriften hat nach den Grundsätzen der Berechnung für rentenferne Jahrgänge (§ 33 Abs. 1 ATV-K) zu erfolgen, wenn die Rentenauskunft aus von den Pflichtversicherten zu vertretenden Gründen bis 31.12.2003 nicht beigebracht wurde (§ 33 Abs. 4 Satz 3 ATV-K). Besondere Gründe lagen nicht vor. Insbesondere wäre es der Klägerin unschwer möglich gewesen, bis zum 31.12.2003 die Rentenauskunft der zuständigen Stelle vorzutragen, hätte sie die auf der Rentenauskunft vorliegenden Hinweise beachtet, dass diese der Zusatzversorgungskasse vorzulegen waren. Wenn die Kammer ein Mitverschulden der Klägerin festgestellt hat, folgt daraus gleichzeitig, dass die Klägerin die Nichtbeibringung bis 31.12.2003 zu vertreten hat. Sonstige besonderen Gründe liegen nicht, insbesondere kann es die Klägerin im Verhältnis zur Zusatzversorgungskasse nicht entlasten, dass auch der Beklagte ein Mitverschulden an der verspäteten Vorlage der Rentenauskunft und damit der schlechteren Rentenberechnung trifft. Bedenken an der Wirksamkeit der tariflichen Bestimmung, insbesondere wegen des Ausschlusses von Rechten, bestehen nicht. Die Tarifpartner durften im Interesse einer alsbaldigen Klärung der Angelegenheit und zur Sicherung ordnungsgemäßer Verwaltungsverfahren Ausschlussfristen setzen, die auch im Übrigen nicht all zu kurz gesetzt waren und die Verpflichtung bis 30.09.2002 eine Rentenauskunft zu beantragen und diese Rentenauskunft bis 31.12.2003 der Zusatzversorgungskasse vorzulegen, bedeutet keine unzumutbare Härte. Der Verlauf des Verfahrens hat ja auch gezeigt, dass innerhalb dieser Fristen eine Rentenauskunft durchaus erteilt werden konnte. Sonstige Sonderfälle wie die Vornahme einer Kontenklärung waren im Fall der Klägerin nicht gegeben, die Klägerin hat auch derartiges nicht vorgebracht bzw. gegenüber der Zusatzversorgungskasse vor Ablauf der Frist des 31.12.2003 mitgeteilt. Somit kann festgestellt werden, dass die Klägerin gegenüber dem Zusatzversorgungsträger einen Anspruch auf Berechnung nach rentennahen Jahrgängen nicht hat. VI. Der Klägerin konnte gleichwohl der Zahlungsanspruch bzw. der erstinstanzlich gestellte Feststellungsantrag nicht zuerkannt werden. Die genaue Differenz zwischen der der Klägerin zustehenden Zusatzversorgungsrente und der tatsächlich fließenden Zusatzversorgungsrente lässt sich derzeit nicht feststellen. Die Parteien haben übereinstimmend auf die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hingewiesen (vgl. BAG vom 14.05.2008 - IV ZR 26/07 - in Familienrechtszeitschrift FamRZ 2008, 1343 bis 1346), wonach der gemäß Satzung ermittelte Wert der Startgutschrift den Wert der bis 31.12.2001 erlangten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalls zu leistende Betriebsrente nicht verbindlich festlegt. Die Parteien haben übereinstimmend vorgetragen, dass eine neue Verhandlung der Tarifpartner erforderlich ist und dann mit Sicherheit eine erhöhte Startgutschrift auch bei Berechnung der Klägerin als rentenferner Jahrgang zu ermitteln ist. Demgemäß konnte lediglich der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer zuletzt gestellte Hilfsantrag erfolgreich sein.

Die weitere Klage war abzuweisen. VII.

Die Kostenentscheidung folgt § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die Kosten der Nebenintervention folgt § 101 Abs. 1 ZPO. Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache wurde die Revision zum Bundesarbeitsgericht belassen.

Ende der Entscheidung

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