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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 26.04.2007
Aktenzeichen: 2 Sa 879/06
Rechtsgebiete: BAT


Vorschriften:

BAT § 22
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 2 Sa 879/06

Entscheidung vom 26.04.2007

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 03.08.2006 - 2 Ca 469/06 - unter Aufrechterhaltung im Übrigen teilweise abgeändert.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin im Zeitraum vom 01.01.2006 - 30.06.2006 Vergütung nach Vergütungsgruppe VI b BAT zu zahlen.

Die weitere Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Frage, nach welcher tariflichen Vergütung die Klägerin in der Zeit vom 01.01. bis 30.06.2006 zu vergüten war.

Die Klägerin ist gemäß Arbeitsvertrag vom 06.12.1991 seit 01.01.1992 bei dem Beklagten beschäftigt. Durch einzelvertragliche Bezugnahme findet der BAT Anwendung. Nach § 1 des Arbeitsvertrages wurde die Klägerin als "Erzieherin" eingruppiert.

Im Arbeitsvertrag vom 08.06.1994 wurde vereinbart, dass die Klägerin gemäß § 22 BAT in Vergütungsgruppe Vc BAT eingestuft ist und die Vergütung sich nach Tätigkeitsmerkmalen und nicht nach der Ausbildung richte. Die Eingruppierung sei abhängig vom Tätigkeitsmerkmal "besondere, schwierige fachliche Tätigkeiten".

Die Klägerin ist in der sogenannten "Roten Gruppe" beschäftigt, die als integrative Gruppe geführt wird. Bis Dezember 2005 waren dort zehn Regelplätze und fünf sonderpädagogische Plätze besetzt. Die Klägerin war in Vergütungsgruppe Vc des BAT eingruppiert. Nachdem ein behindertes Kind weggezogen war, erhält die Klägerin seit dem 01.01.2006 bis 30.06.2006 nur noch eine Vergütung nach Vergütungsgruppe VII.

Mit ihrer Klage hat die Klägerin die Zahlung der monatlichen Vergütungsdifferenz für die Monate Januar bis Juni 2006 von jeweils 480,08 € brutto monatlich geltend gemacht.

Seit Juli 2006 erhält die Klägerin, nachdem wieder ein weiteres behindertes Kind in die Gruppe aufgenommen wurde, Vergütung nach Vergütungsgruppe Vb BAT. Die Klägerin hat vorgetragen, durchgehend besonders schwierige fachliche Tätigkeiten ausgeübt zu haben. Sie habe eine Sonderausbildung als Heilpädagogin, ein Kind ihrer Gruppe sei sogar schwerstbehindert.

Allenfalls hätte der Beklagte sie in Vergütungsgruppe VI b rückgruppieren können. Sie habe einen Arbeitsvertrag als Erzieherin und als solche arbeite sie auch, wo hingegen in Vergütungsgruppe VII BAT ausschließlich Kinderpflegerinnen eingruppiert seien.

Die Klägerin hat beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, sie ab 01.01.2006 nach der Vergütungsgruppe Vb BAT zu vergüten,

2. den Beklagten zu verurteilen, an sie 480,08 € brutto nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.03.2006 zu zahlen,

3. den Beklagten zu verurteilen, an sie 480,08 € brutto nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.05.2006 zu zahlen,

4. den Beklagten zu verurteilen, an sie 480,08 € brutto nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.07.2006 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat vorgetragen, als gemeinnütziger Verein, der keinen Gewinn erwirtschafte, müsse er sich ganz oder überwiegend über die staatlichen Pflegesätze finanzieren, diese würden bei Unterschreitung der geforderten Belegzahlen ohne weitere Diskussion gekürzt. Er habe die Herabgruppierung durch Ausüben des Direktionsrechts vornehmen können.

Im streitgegenständlichen Zeitraum habe die Klägerin nur die Tätigkeitsmerkmale einer Kinderpflegerin erfüllt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 03.08.2006 verwiesen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Im Wesentlichen hat es ausgeführt, die Klägerin habe im streitgegenständlichen Zeitraum keine besonders schwierige fachliche Tätigkeit im Tarifsinne ausgeübt. Hierzu hätte nach der Protokollnotiz Nr. 8 a in der Integrationsgruppe mindestens ein Drittel der Kinder behindert sein müssen.

Da der Tarifvertrag ein Stellenwert vorgebe, sei es ausgeschlossen, die Tätigkeiten mit weniger als einem Drittel behinderter Kinder ebenfalls als besonders schwierige fachliche Tätigkeit zu bewerten.

Die Klägerin habe weiter nicht vortragen können, dass die Tätigkeit aus anderen Gründen als fachlich besonders schwierig anzusehen wäre.

Die Klägerin sei auch nicht in Vergütungsgruppe VIb BAT eingruppiert. Zwar sei sie Erzieherin mit staatlicher Anerkennung, es fehle jedoch an einem ausreichendem Vortrag dazu, dass sie auch eine entsprechende Tätigkeit also die Tätigkeit einer Erzieherin ausgeübt hat bzw. auszuüben hatte. Dies folge nicht bereits daraus, dass die Klägerin nach dem Arbeitsvertrag als Erzieherin eingestellt wurde, denn die Arbeitsverträge verwiesen auf die Eingruppierungsautomatik.

Dem Vortrag der Klägerin lasse sich nicht entnehmen, dass sie überwiegend erzieherische Tätigkeiten auszuüben hatte. Wegen der Tarifautomatik habe die Eingruppierung der Klägerin in die Vergütungsgruppe VII BAT keine Änderungskündigung bedurft.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf die vorbezeichnete Entscheidung verwiesen.

Das Urteil wurde der Klägerin am 19.10.2006 zugestellt. Sie hat hiergegen am 05.11.2006 Berufung eingelegt. Ihrer Berufung hat sie mit am 19.01.2007 eingegangenem Schriftsatz begründet, nachdem die Frist zur Begründung der Berufung bis zu diesem Tag verlängert worden war.

Die Klägerin rügt, das Arbeitsgericht habe es unterlassen, ihr eine konkrete Auflage zur Bezeichnung ihrer Tätigkeit zu geben.

Sie habe besonders schwierige fachliche Tätigkeiten auszuüben gehabt. Das Gericht hätte erkennen müssen, dass sich die Tätigkeit der Klägerin gerade durch die Betreuung des schwerstbehinderten Kindes deutlich aus der Grundtätigkeit einer Erzieherin heraushebe, sodass sie insoweit besonders schwierige fachliche Tätigkeiten auszuüben habe.

Selbst wenn dem nicht so sei, hätte das Gericht jedenfalls Vergütung nach Vergütungsgruppe VIb BAT zusprechen müssen. Für die Klägerin sei es nicht nachvollziehbar, weshalb es an ihr liegen solle, ihre Tätigkeit im Einzelnen zu schildern, wenn sie als Erzieherin eingestellt wurde, sodass schon wegen dieses Umstandes davon auszugehen sei, dass sie auch so beschäftigt werde.

Die Klägerin führt sodann im Einzelnen unter Tatsachenvortrag aus, wie sich ihre Arbeit in dem streitgegenständlichen Zeitraum verhielt, auch unter ins Einzelne gehender Darstellung von zeitlichen Anteilen.

Sie fasst zusammen, dass sie zeitlich zu mehr als der Hälfte ihrer Arbeitszeit Arbeitsvorgänge ausübe, die der Tätigkeit einer Erzieherin entsprechen.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 03.08.2006 - 2 Ca 469/06 - abzuändern und

1. den Beklagten zu verurteilen, die Klägerin für den Zeitraum vom 01.01.2006 bis 30.06.2006 nach der Vergütungsgruppe V b BAT zu vergüten,

2. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 1.440,24 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 480,08 € brutto seit dem 28.03.2006, dem 12.05.2006 und dem 11.07.2006 zu zahlen,

hilfsweise

3. den Beklagten zu verurteilen, die Klägerin in dem Zeitraum vom 01.01.2006 bis 20.06.2006 nach der Vergütungsgruppe VI b BAT zu vergüten.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Er hat erklärt, einem Feststellungsantrag für den streitgegenständlichen Zeitraum werde sich der beklagte Verein beugen.

Im Übrigen verteidigt der Beklagte das angefochtene Urteil.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen. Weiter wird verwiesen auf die Feststellungen zum Sitzungsprotokoll vom 26.04.2007.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs.1, 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. § 522 ZPO).

Das Rechtsmittel hat jedoch nur hinsichtlich des hilfsweise gestellten Antrages bezüglich der Vergütung nach Vergütungsgruppe VI BAT Erfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet.

Im Ergebnis und in der Begründung zutreffend hat das Arbeitsgericht die Klage der Klägerin abgewiesen, sofern sie sich auf eine Weiterzahlung der Vergütung nach Vergütungsgruppe V c BAT bezieht. Im Berufungsverfahren sind keine neuen rechtserheblichen Gesichtspunkte aufgetreten, die eine Abweichung von dem vom Arbeitsgericht gefundenen Ergebnis rechtfertigen würden. Die Berufungskammer nimmt daher voll umfänglich Bezug auf den begründenden Teil des angefochtenen Urteils (§ 69 Abs. 2 ArbGG).

Lediglich wegen der Angriffe im Berufungsverfahren sei kurz auf Folgendes hinzuweisen:

Auch im Berufungsverfahren hat die Klägerin substantiierten Sachvortrag, weswegen sich ihre Tätigkeit als besonders schwierige fachliche Tätigkeit darstellt, nicht gehalten. Allgemeiner Grundsatz in Eingruppierungsklagen ist es, dass der klagende Arbeitnehmer seine Tätigkeit so bezeichnen muss, dass dem Gericht anhand der Tätigkeitsbeschreibung der rechtliche Schluss möglich ist, dass die tariflichen Merkmale erfüllt sind. Bei aufeinander aufbauenden Vergütungsgruppen genügt nicht der Hinweis, man erfülle die höhere Vergütungsgruppe, auch verbunden mit der Behauptung, man habe besonders schwierige fachliche Tätigkeiten auszuüben. Hierzu erforderlich ist eine vergleichende Wertung, welche Anforderungen an die Ausgangsfallgruppe gestellt werden, eine weitere vergleichende Wertung ist notwendig, weswegen sich die auszuübende Tätigkeit von dieser Ausgangsfallgruppe dadurch hervorhebt, dass sie die qualifizierenden Tätigkeitsmerkmale erfüllt. Hierzu enthält der Vortrag der Klägerin im Berufungsverfahren auch nicht ansatzweise tatsächliche Behauptungen. Der einzige Hinweis in der Berufungsbegründung, das Gericht hätte erkennen müssen, dass sich die Klägerin durch die Betreuung des schwerstbehinderten Kindes deutlich aus der Grundtätigkeit heraushebe, ist schon deswegen nicht entscheidungserheblich, weil sie aus dem weiteren Vortrag der Klägerin nicht ergibt, weshalb die Tätigkeit eines schwerstbehinderten Kindes gegenüber der Betreuung eines schwerbehinderten Kindes sich deutlich heraushebt und des weiteren, dass diese Betreuung die in zeitlich überwiegenden Teil ihrer im Übrigen in Arbeitsvorgänge aufzuteilenden Tätigkeit erfasst.

Die Berufungsbegründung der Klägerin setzt sich dem gegenüber im Wesentlichen mit der These des Arbeitsgerichts auseinander, die Klägerin sei nicht mehr als Erzieherin zu vergüten gewesen.

II.

Die Berufung der Klägerin hat aber insofern Erfolg, als sie von dem beklagten Verein in der Vergütung nach Vergütungsgruppe VI b BAT verlangen kann.

Insofern ist die Auffassung des Arbeitsgerichts nicht zutreffend, die Tarifautomatik erlaube es dem Arbeitgeber, im Wege des Direktionsrecht der Klägerin Tätigkeiten zuzuweisen, die nicht denen einer Erzieherin entsprechen.

Die Klägerin ist ausweislich des Arbeitsvertrages als Erzieherin eingestellt worden. Die Eingruppierung eines Angestellten im öffentlichen Dienst richtet sich nach der auszuübenden Tätigkeit. Die auszuübende Tätigkeit wird bestimmt durch den Inhalt des Arbeitsvertrages. Im Arbeitsvertrag ist die Klägerin als Erzieherin, nicht als Kinderpflegerin oder als sonstige Angestellte mit der Tätigkeit einer Erzieherin vereinbart. Die Klägerin erfüllt die subjektive Voraussetzungen einer Erzieherin im Tarifsinne, weil sie über eine entsprechende staatliche Anerkennung verfüge. Ihr ist vertragsgemäß eine entsprechende Tätigkeit, nämlich die einer Erzieherin zugewiesen.

Das Direktionsrecht des Arbeitgebers im öffentlichen Dienst erlaubt es aber gerade nicht, einseitig durch Zuweisung von Tätigkeiten dem Angestellten eine Aufgabe zu übertragen, die nicht mehr von dem Vertragsinhalt gedeckt wird.

Da die Klägerin als Erzieherin eingestellt wurde, kann ihr, selbst wenn eine betriebliche Weiterbeschäftigungsmöglichkeit nicht gegeben gewesen wäre, nicht einseitig durch Ausübung des Direktionsrechts eine Tätigkeit als Zweitkraft in einer Gruppe oder als Kinderpflegerin zugewiesen werden. Eine derartige Übertragung der Tätigkeit ging nur durch vertragliche Vereinbarung bzw. durch Änderungskündigung. Wenn somit infolge Absinken der Belegungszahlen eine Weiterbeschäftigung als Erzieherin nicht mehr möglich sein sollte, hätte es dem beklagten Verein oblegen, durch Anpassung der vertraglichen Bestimmungen in dieser betrieblichen Situation Rechnung zu tragen. Durch einseitige Ausübung des Direktionsrechts war dies nicht möglich. Die Klägerin hat aufgrund des mit dem beklagten Verein abgeschlossenen Arbeitsvertrages einen Anspruch als Erzieherin mit staatlicher Anerkennung beschäftigt zu werden. Dies ist die auszuübende Tätigkeit.

Da die auszuübende Tätigkeit einer Erzieherin in dem streitbefangenen Zeitraum von der Klägerin geschuldet wurde, war diese auszuübende Tätigkeit, unabhängig davon, ob sie tatsächlich ausgeübt wurde, für die tarifliche Vergütung maßgebend (vgl. § 22 BAT).

Das Arbeitsgericht interpretiert die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts im Urteil vom 19.03.2003, 4 AZR 3912/02 nicht zutreffend.

Die vertraglich vereinbarte Tätigkeit der Klägerin ist die einer Erzieherin und zwar ohne eine vertraglich festgelegte Durchschnittsbelegung. Die Verweisung auf die Tarifautomatik des § 22 BAT und die danach als zutreffend angesehene Vergütung hat somit nur die Folge, dass sich bei einer Änderung der Schwellenwerte, wie sie sich hier aus der Protokollnotiz Nr. 8 a ergibt, der Arbeitgeber eine Änderungskündigung nicht aussprechen muss, wenn die Vergütung bei Unterschreiten des Schwellenwertes bei entsprechend geänderter Eingruppierung herabgesetzt wird. Mit der Klägerin wurde eine vertragliche Festlegung der Durchschnittsbelegung im Arbeitsvertrag nicht vereinbart, allerdings eine Beschäftigung als Erzieherin.

Eine Erzieherin mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit ist nach Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 5 BAT zu vergüten.

Da der beklagte Verein erklärt hat, er werde sich einem Feststellungsurteil beugen, die Kammer den Antrag der Klägerin als Feststellungsantrag ausgelegt hat, war wie geschehen, das Urteil des Arbeitsgerichts teilweise abzuändern und festzustellen, dass die Klägerin im streitbefangenen Zeitraum Anspruch auf Vergütung nach Vergütungsgruppe VI b BAT hatte.

III.

Die Kostenentscheidung folgt § 92 Abs. 1 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision bestehen angesichts der Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht.

Ende der Entscheidung

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