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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 21.06.2006
Aktenzeichen: 2 Ta 104/06
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 120 Abs. 4
ZPO § 124 Nr. 2
ZPO § 127 Abs. 2 S. 2
ZPO § 127 Abs. 2 S. 3
ZPO § 222
ZPO § 569 Abs. 1 S. 1
BGB § 188
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 2 Ta 104/06

Entscheidung vom 21.06.2006

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 24.03.2006, 9 Ca 1812/03, wird auf Kosten der Beschwerdeführerin als unzulässig verworfen.

2. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Das Arbeitsgericht hat der Klägerin für ihre Klage auf Zahlung des Restlohnes, die durch Urteil vom 25.09.2003 - 9 Ca 1812/03 - erledigt wurde, mit Beschluss vom 24.07.2003 und vom 25.09.2003 Prozesskostenhilfe bewilligt.

Diese Beschlüsse hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 24.03.2006, zugestellt am 28.03.2006, nach § 124 Nr. 2 ZPO aufgehoben, da die Klägerin die nach § 120 Abs. 4 ZPO geforderte Erklärung trotz mehrfacher Aufforderung nicht abgegeben hat.

Nach Erhalt des Beschlusses hat die Klägerin am 28.03.2006 telefonisch um Verlängerung der Frist gebeten, da sie umziehe und die Unterlagen in Kartons verteilt seien (Blatt 87 d. PKH-Beiheftes). Gegen den Beschluss vom 24.03.2006 wendet sich die Beschwerdeführerin dann mit ihrer sofortigen Beschwerde im Schreiben vom 02.05.2006, eingegangen beim Arbeitsgericht am 11.05.2006.

Zur Begründung ihrer Beschwerde trägt sie vor:

Es sei ihr nicht möglich, den Betrag von 393,12 Euro zu zahlen. Ihre finanzielle Situation habe sich nicht gebessert. Um dies zu verdeutlichen hat die Beschwerdeführerin dem Beschwerdeschreiben die nach § 120 Abs. 4 ZPO geforderte Erklärung sowie zahlreiche Nachweise über ihre wirtschaftliche Situation beigefügt.

Mit ihrer Beschwerde bittet die Beschwerdeführerin auch "um nochmalige Überprüfung des Sachverhalts" (Blatt 90 d.A.).

Mit Verfügung vom 06.06.2006 hat die Rechtspflegerin des Arbeitsgerichts dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und hat es dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt (Blatt 119 d. PKH-Beiheftes).

II.

Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthaft Beschwerde ist nicht zulässig und damit ohne Erfolg.

Nach § 569 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 127 Abs. 2 S. 3 ZPO ist die sofortige Beschwerde binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Der angefochtene Beschluss wurde der Beschwerdeführerin am 28.03.2006 zugestellt. Die Frist zur Einlegung der Beschwerde endete somit nach § 222 ZPO i.V.m. § 188 BGB mit Ablauf des 28.04.2006, einem Freitag. Die am 11.05.2006 mit Schreiben vom 02.05.2006 eingelegte Beschwerde war damit nicht fristgerecht eingelegt worden.

Damit war die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen.

Mit ihrer Beschwerde hat die Klägerin allerdings ausdrücklich auch "um nochmalige Überprüfung des Sachverhalts" gebeten und die nach § 120 Abs. 4 ZPO geforderte Erklärung sowie zahlreiche Nachweise über ihre wirtschaftliche Situation vorgelegt. Diese Bitte ist als Antrag auf Änderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts vom 24.03.2006 in entsprechender Anwendung des § 67 SGB I auszulegen. Analog § 67 SGB I kann das Arbeitsgericht seinen Beschluss vom 24.03.2006 auch noch nachträglich ganz oder teilweise ändern (Beschl. des erkennenden Gerichts vom 24.05.2006 - 2 Ta 67/06; Philippi, in: Zöller, ZPO, 25. Auflage, § 117 Rn. 6). Diesem Antrag steht nicht etwa eine materielle Rechtskraft des angefochtenen Beschlusses entgegen, weil Entscheidungen im Prozesskostenhilfeverfahren keine materielle Rechtskraft erlangen (vgl. Beschl. des erkennenden Gerichts vom 24.05.2006 - 2 Ta 67/06; BGH, Beschluss vom 03.03.2004 - IV ZB 43/03 - NJW 2004, 1805; Arbeitsrechtslexikon/Schwab, Prozesskostenhilfe A IV). Da der funktionell zuständige Rechtspfleger des Arbeitsgerichts eine Entscheidung über diesen Antrag noch nicht getroffen hat, sieht sich das Beschwerdegericht außerstande, selbst über ihn zu entscheiden. Insoweit ist die Akte erneut dem Arbeitsgericht zur Nachholung dieser Entscheidung vorzulegen.

Die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht konnte nach § 78 S. 2 i.V.m. § 72 Abs. 2 ArbGG nicht zugelassen werden.

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