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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 16.09.2008
Aktenzeichen: 2 Ta 157/08
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 14.05.2008 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe:

I. Im Ausgangsverfahren wurde dem Kläger am 08.06.2006 unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten Prozesskostenhilfe mit Zahlungsbestimmung bewilligt. Nach Abschluss des Verfahrens wurde der Kläger zur Zahlung der monatlichen angeordneten Raten aufgefordert. Nachdem der Kläger auf verschiedene Schreiben des Gerichts nicht reagiert hatte, eine letztmalige Mahnung erfolglos blieb, wurde durch Beschluss vom 21.12.2007 des Arbeitsgerichts Trier der Beschluss über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe vom 08.06.2006 aufgehoben. Den Beschluss erhielt der Prozessbevollmächtigte des Klägers formlos am 14.02.2008. Er hat am 28.02.2008 hiergegen sofortige Beschwerde eingelegt verbunden mit dem Antrag, dem Kläger ratenfreie Prozesskostenhilfe zu gewähren. In diesem Beschwerdeverfahren hat der Kläger die geforderte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst den dazu erforderlichen Belegen vorgelegt. Aus den Belegen ergibt sich, dass sich ab 26.11.2007 eine Änderung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers dergestalt ergeben haben, dass er nunmehr ab diesem Zeitpunkt Arbeitslosengeld II in Höhe von monatlich EUR 683,00 bezieht. Aufgrund dieser Sachlage hat das Arbeitsgericht Trier am 14.05.2008 beschlossen, der aufhebende Beschluss vom 21.12.2007 werde teilweise im Wege der Abhilfeentscheidung aufgehoben. Inwieweit eine Aufhebung erfolgte, ist im Beschlusstenor nicht ersichtlich. In der Begründung führt das Arbeitsgericht aus, die Aufhebung beziehe sich auf den Zeitpunkt ab dem Nachweis der Veränderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers. Die Raten für den Zeitraum Dezember 2006 bis einschließlich November 2007, also für insgesamt 12 Monate, blieben weiterhin fällig, insoweit verbleibe es auch bei der Aufhebung der Ratenanordnung. Es handele sich dabei um einen Betrag in Höhe von EUR 180,00.

Der Beschluss ist mit der Rechtsmittelbelehrung über die sofortige Beschwerde des Klägers versehen. Der Kläger hat, nachdem der Beschluss ihm am 21.05.2008 zugestellt wurde, am 09.06.2008 sofortige Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, dem Kläger ratenfreie Prozesskostenhilfe zu gewähren. Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten des umfangreichen Sach- und Streitstandes wird auf den gesamten Akteninhalt verwiesen. II. Die sofortige Beschwerde des Klägers ist zulässig, sie ist form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Im Ergebnis ist der Beschluss des Arbeitsgerichts Trier nicht zu beanstanden. Dieser Beschluss, dessen Tenor nicht eindeutig seinen Umfang erkennen lässt, ist durch Auslegung, wobei die Gründe herangezogen werden können, näher zu bestimmen. Dabei ist das Ergebnis, dass die Aufhebungsentscheidung vom 21.12.2007 ganz in Wegfall geraten ist. Eine Ratenzahlungsverpflichtung wäre ansonsten nicht logisch nachvollziehbar. Auch wäre eine nur teilweise Aufhebung des Beschlusses, nämlich dass die Ratenzahlungsanordnung in Wegfall geriete, so wie sie im vorletzten Satz der Beschlussbegründung angedeutet ist, ohne eine Weitergeltung der bewilligten Prozesskostenhilfe nicht denkbar. Der angefochtene Beschluss ist daher dahingehend auszulegen, dass das Arbeitsgericht die Aufhebung der Prozesskostenhilfe durch Beschluss vom 21.12.2007 gänzlich in Wegfall gebracht hat. Weiter hat das Arbeitsgericht sodann auf den im Beschwerdeverfahren gestellten Antrag, der wiederum durch Auslegung zu ermitteln war, dem Kläger wegen Veränderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Ratenzahlung zu bewilligen, teilweise entsprochen. Die weitergehende Beantragung, die Ratenzahlungsverpflichtung ab Beginn der Bewilligung anzuordnen, hat das Arbeitsgericht zurückgewiesen. Das Arbeitsgericht hat in der Nichtvorlageentscheidung also zutreffend erkannt, dass sich die Beschwerde letztlich nur gegen die Entscheidung richten kann, dem Kläger weiterhin die ursprüngliche Ratenzahlungsverpflichtung von EUR 15,00 pro Monat für die Zeit von Dezember 2006 bis November 2007 nicht zu erlassen. Hierzu wäre der Nachweis des Kläger erforderlich gewesen, dass er auch in diesem Zeitraum über die verminderten Einkünfte verfügte. Im Verfahren hat der Kläger jedoch nur den Abänderungsbescheid der Arbeitsverwaltung vorgelegt, wonach er ab Dezember 2007 über Einkünfte lediglich aus Arbeitslosengeld II verfügt. Den Nachweis, dass die der ursprünglichen Bewilligung zugrunde liegenden Einkommens- und Vermögensverhältnisse sich vorher verändert haben, hat der Kläger nicht aufgezeigt. Damit musste seine Beschwerde unbegründet bleiben. Sie war mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen nicht. Die Entscheidung ist daher nicht anfechtbar.

Ende der Entscheidung

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