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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 03.02.2005
Aktenzeichen: 2 Ta 23/05
Rechtsgebiete: ZPO, ArbGG


Vorschriften:

ZPO § 793
ZPO § 888
ArbGG § 78 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 2 Ta 23/05

Verkündet am: 03.02.2005

Tenor:

1. Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 20.10.2004 - 4 Ca 4390/02 - aufgehoben. Der Antrag des Gläubigers gegenüber der Schuldnerin Zwangsmittel festzusetzen, um sie anzuhalten, den Gläubiger als Lagerleiter zu beschäftigen, wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Gläubiger zu tragen.

3. Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Vollstreckung des Teil-Urteils vom 21.01.2004 (Bl. 199 ff. d.A.), an die Beklagte zugestellt am 24.02.2004. Darin wird die Schuldnerin verurteilt, den Gläubiger "als Lagerleiter weiter zu beschäftigen".

Im Tatbestand dieses Teil-Urteils heißt es:

"Der Kläger [und hiesiger Gläubiger] wurde am 01.05.1994 durch den Geschäftsführer [...] zur Betreuung des vorhandenen Lagers und zur Baumaterialauslieferung eingestellt. Zwischen den Parteien wurde die Vergütung nach Stunden vereinbart [...]. In der Folgezeit kam es zu einer Expansion des Unternehmens. Schließlich wurde ein neuer Lagerkomplex in [...] erstellt."

In den Urteilsgründen heißt es: "Zur Überzeugung der Kammer steht fest, dass der Kläger seinerzeit Lagerleiter war. [...], so hat der Zeuge [...] im Rahmen seiner Vernehmung [...] bekundet, der Geschäftsführer selber habe ihm [den Kläger und hiesigen Gläubiger] als Lagerleiter vorgestellt. Darüber hinaus sei im 6-Augengespräch geklärt worden, wer welche Befugnisse haben und wie die Aufgabenverteilung erfolgen solle. Dabei sei ihm der Kläger jeweils als vorgesetzte Person dargestellt worden. [...] Demzufolge hat die Kammer dem Zeugen in vollem Umfang geglaubt. War der Kläger aber [...] Lagerleiter und haben die Parteien im Vergleichswege vereinbart, das Arbeitsverhältnis solle zu unveränderten Bedingungen fortbestehen, muss die beklagte Partei den Kläger nunmehr vertragsgemäß beschäftigen, mithin als Lagerleiter."

Das Arbeitsgericht gab nach Durchführung einer Beweisaufnahme dem Antrag des Gläubigers auf Festsetzung eines Zwangsgeldes (hilfsweise Zwangshaft) zur Erzwingung der Verpflichtung "Beschäftigung des Klägers als Lagerleiter" bei Bemessung eines Zwangsgeldes auf 10.000 € mit Beschluss vom 20.10.2004 statt. Zur Begründung führte es aus, die Beschäftigung des Gläubigers sei nicht urteilsgemäß. Der einvernommene Zeuge habe glaubhaft bekundet, dass alle Mitarbeiter am Lager gleichgestellt seien, dass der Mitarbeiter F. die Einteilung vornehme und dass der Gläubiger keine Büroarbeit leiste. Daraus sei zu folgern, dass die Schuldnerin das Urteil ignoriere.

Die Schuldnerin hat gegen den ihr am 10.12.2004 zugestellten Beschluss mit Schriftsatz vom 20.12.2004, eingegangen am 21.12.2004, sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat sie sich darauf gestützt, der Gläubiger weigere sich seit Beginn des Jahres 2004, die eingehenden Aufträge einzusehen und zu verteilen, das Büro zu betreten und den PC zu bedienen, um sie, die Schuldnerin, auf diesem Weg dazu zu bringen, ihm einen schriftlichen Arbeitsvertrag "als Lagerleiter" zu erteilen. Es sei mithin von dem Gläubiger zu verantworten, dass er bestimmte Tätigkeiten nicht ausführe; soweit sie (die Schuldnerin) den Einsatz des Gläubigers jedoch steuern könne, behandele sie ihn als Lagerleiter.

II.

Die zulässige sofortige Beschwerde ist begründet. Der Gläubiger ist nicht berechtigt, im Wege der Zwangsvollstreckung nach § 888 ZPO eine im einzelnen nicht näher beschriebene Beschäftigung "als Lagerleiter" zu erzwingen, soweit diese über die Art und Weise seiner bisherigen Beschäftigung hinausreichen soll.

1.

Die nach §§ 78 Satz 1 ArbGG, 793 ZPO statthafte sofortige Beschwerde wurde form- und fristgerecht (§ 569 ZPO) eingelegt und ist auch sonst zulässig.

2.

Die sofortige Beschwerde ist darüber hinaus auch begründet. Zwar liegen die allgemeinen Voraussetzungen der nach § 888 ZPO erfolgenden Vollstreckung eines Beschäftigungsanspruches vor, dem titulierten Anspruch fehlt aber im Hinblick auf die vom Gläubiger angestrebte qualitativ höherwertige Tätigkeit im Streitfalle die hinreichende Bestimmtheit für eine Vollstreckbarkeit.

a)

Die Anforderungen an die Bestimmtheit eines vollstreckungsfähigen Titels auf Beschäftigung werden in Literatur und Rechtsprechung nicht einheitlich beurteilt. Die am weitesten reichende Ansicht von Grunsky geht davon aus, dass selbst unbestimmte Beschäftigungstitel vollstreckungsfähig seien; im Einzelnen müsse im Vollstreckungsverfahren geklärt werden, was Gegenstand der geschuldeten Beschäftigungspflicht sei (Grunsky, ArbGG [7. Aufl., 1995], § 62 Rdziff. 13 a). Die Kammer teilt diese Auffassung nicht, weil sie die Trennung zwischen Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren nicht anerkennt und die Effektivität der auf schlichte Beugung eines rechtsfeindlichen Willens ausgerichteten Vollstreckung in Frage stellt (ebenso: LAG Nürnberg, 17.03.1993, LAGE § 888 ZPO Nr. 28; LAG Köln, 24.10.1995, NZA-RR 1996, 108). Die instanzgerichtliche Rechtsprechung geht teilweise dahin, einen titulierten Beschäftigungsanspruch für vollstreckbar zu erachten, soweit er die Art der zu leistenden Beschäftigung nach Verkehrsüblichkeit und Herkommen typischer Weise erkennen lässt (LAG Hessen, 27.11.1992, LAGE § 888 ZPO Nr. 30). Sie geht ferner davon aus, dass auch die Vollstreckungsfähigkeit eines Titels auf Weiterbeschäftigung zu "den alten" -, "bisherigen - ", "vertraglichen -" oder "unveränderten" Bedingungen bejaht werden kann, wenn sich die Einzelheiten der Beschäftigungsweise unter Heranziehung der dem Schuldner zugestellten Urkunden, also von Tatbestand und Entscheidungsgründen des Urteils sowie aus sonstigen Urkunden, auch für einen unbeteiligten Dritten aus sich heraus eindeutig erkennen lassen (LAG Hessen, 13.07.1987, NZA 1988, 175; 16.05.2003, 16 TA 158/03, Juris; LAG Hamm, 21.11.1989, NZA 1990, 327; LAG Rheinland-Pfalz, 07.01.1986, NZA 1987, 196; 30.03.1987, NZA 1987 827; LAG Bremen, 18.11.1988, NZA 1989 231; LAG Köln 24.10.1995, NZA-RR 1996, 108; LAG Schleswig-Holstein, 06.01.1987, NZA 1987, 322). Ob und inwieweit hierbei das Direktionsrecht des Arbeitgebers näher konkretisiert sein muss, wird kontrovers beurteilt (vgl. einerseits LAG Hessen, 13.07.1987, NZA 1988 175; 27.11.1992, LAGE § 888 ZPO Nr. 30; andererseits: LAG Hamm 21.11.1989, NZA 1990 327). Die Literatur stellt bisweilen darüber hinaus reichende Anforderungen und hält einen Fortbeschäftigungstitel zu den "bisherigen Arbeitsbedingungen" grundsätzlich für zu unbestimmt (Schwab/Weth/Walker, ArbGG [2004], § 62 Rdziff. 38, 70).

b)

Die Kammer hält vor diesem Hintergrund im Streitfalle die vom Gläubiger erstrebte Vollstreckung aufgrund des von ihm erstrittenen Titels für unzulässig. Zwar ist die Kennzeichnung einer Weiterbeschäftigung "als Lagerleiter" nicht schon aus sich heraus vollstreckungsunfähig; sie ist vielmehr der Auslegung fähig und bedürftig. Allerdings gibt es für diese Tätigkeitsbeschreibung eines "Lagerleiters" keinen verkehrsüblichen oder typischen Beschäftigungsinhalt. Ferner ist auch weder aus dem Tenor des Teil-Urteils vom 21.01.2004 noch aus den Urteilsgründen in irgendeiner Weise ersichtlich, welche Tätigkeiten den Lagerleiter von den übrigen Lagermitarbeitern unterscheiden bzw. wer im Einzelnen welche Aufgabe unter ihnen haben soll. Die im Vollstreckungsverfahren geäußerten kontroversen Ansichten der Beteiligten, ob die gegenwärtige Beschäftigung des Gläubigers nun bereits den potenziellen Inhalt der Lagerleitung umfasse oder ob das nicht der Fall sei, belegt zudem die zwischen den Parteien bestehende Unklarheit über die als erheblich zwischen ihnen angesehene Frage, welche Arbeiten einem Lagerleiter im Lager der Schuldnerin obliegen und welche nicht. Zu klären, ob und in welcher zulässigen Form der Gläubiger beispielsweise das Betreten des Büros, das Bedienen der PCs oder das Bearbeiten von Aufträgen aus freien Stücken unterlässt und sich hierzu berechtigt hält, kann solange nicht Aufgabe des Vollstreckungsverfahrens sein, als hierfür nicht irgendwelche Anhaltspunkte aus dem zu vollstreckenden Titel heraus zu folgern sind. Auch ist die einzige denkbare materielle Bedingung der Lagerleitung, nämlich die einer Vorgesetzteneigenschaft, in den Urteilsgründen nicht derart klar herausgestellt worden, dass hieraus wiederum auf eine konkrete Arbeitsbedingung zu schließen wäre. Es heißt dort (Bl. 5 d. Urteils) nämlich lediglich, dass der Gläubiger dem Zeugen "als Vorgesetzter dargestellt" worden sei. Das allein besagt indes nicht, dass etwa die "Lagerleitung" stets schon mit Personalleitungsbefugnissen ausgestattet gewesen wäre, sondern bloß, dass der Gläubiger dereinst in der Hierarchie oberhalb des Zeugen gestanden hat, was nicht das Gleiche ist. Dass diese Unklarheiten im Erkenntnisverfahren nicht behoben worden sind, ist dem Gläubiger selbst zuzuschreiben. Wie sich aus der Gerichtsakte ergibt, ging dessen Interesse nicht in erster Linie dahin, seine Beschäftigung in ihren einzelnen Bedingungen zur gerichtlichen Klärung zu stellen, sondern war vielmehr darauf angelegt, seinen Status als den eines "Leiters" gerichtlich zu untermauern. Er hat demgemäß auch keinen substantiierten Vortrag zu seinem Beschäftigungsgegenstand im Einzelnen geboten, den das Arbeitsgericht hätte verwerten können, sondern lediglich pointiert hervorgehoben und auch unter Beweis gestellt, dass er am Lager der Schuldnerin "der Leiter" gewesen sei. Die Schuldnerin weigert sich nicht etwa, den Gläubiger zu beschäftigen. Der Gläubiger meint jedoch, bestimmte Verwaltungstätigkeiten, insbesondere mit dem vorhandenen PC, nicht ausführen zu müssen, solange die Schuldnerin keinen schriftlichen Arbeitsvertrag "als Lagerleiter" mit ihm abschließt. Ob sich der Gläubiger insoweit zu Recht weigert, kann nicht Gegenstand des vorliegenden Vollstreckungsverfahrens sein.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

IV.

Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da Gründe nach § 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG nicht gegeben sind. Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung damit nicht gegeben.

Ende der Entscheidung

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