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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 22.11.2004
Aktenzeichen: 2 Ta 242/04
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

-
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 2 Ta 242/04

Verkündet am: 22.11.2004

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Rechtspflegers des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 23.08.2004 über die Anordnung von Ratenzahlung aufgehoben.

Gründe:

Der Beschwerdeführer hat - wenngleich erstmals gegenüber dem Beschwerdegericht - den Nachweis erbracht, dass er derzeit monatlich 140,00 Euro zu seiner Schuldentilgung aufbringt und die Restschuld in unmittelbarer Zukunft nicht getilgt sein wird.

Der die Ratenzahlung anordnende Beschluss des Rechtspflegers vom 23.08.2004 war daher aufzuheben.

Ein Rechtsmittel ist gegen diesen Beschluss nicht gegeben.

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