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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 27.12.2005
Aktenzeichen: 2 Ta 250/05
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO


Vorschriften:

ArbGG § 54 Abs. 1 Satz 5
ArbGG § 78
ZPO § 164 Abs. 1
ZPO § 227
ZPO § 567 Abs. 1
ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 2
ZPO § 567 Abs. 2 Nr. 2
ZPO § 572 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 2 Ta 250/05

Entscheidung vom 27.12.2005

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers vom 19.10.2005 "gegen das Sitzungsprotokoll zu der Gerichtsverhandlung beim Arbeitsgericht vom 05.10.2005 sowie gegen den darin angegebenen Beschluss" des Arbeitsgerichts Ludwigshafen - 2 Ca 1955/05 - wird auf Kosten des Beschwerdeführers bei einem Beschwerdewert von 500,-- Euro als unzulässig verworfen.

2. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Mit Klageschrift vom 09.08.2005 hat der Kläger Klage erhoben gegen seine bisherige Arbeitgeberin und zusätzlich auch gegenüber dem früheren Geschäftsführer der Arbeitgeberin persönlich. Mit der Klage wehrt sich der Kläger gegen eine ordentliche Kündigung seiner Arbeitgeberin vom 20.07.2005; ferner verfolgt er rückständige Vergütungsansprüche aus dem Arbeitsverhältnis.

Das Arbeitsgericht hat Gütetermin anberaumt auf den 05.10.2005. Die Rechtsanwälte L. & Kollegen, C-Stadt, haben sich mit Schriftsätzen vom 23.08., 16.09. und 04.10.2005 bestellt und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie nur den Beklagten zu 2), nicht jedoch die Beklagte zu 1), vertreten.

Im Gütetermin sind der Kläger einerseits und der "Beklagte zu 2) mit Rechtsanwalt St." andererseits, für die Beklagte zu 1) ist niemand erschienen. In diesem Termin hat der Beklagte zu 2) nach einer entsprechend protokollierten Erklärung des Klägers eine Widerklage zurückgenommen, die der Beklagte zu 2) mit Schriftsatz vom 04.10.2005 beim Arbeitsgericht eingereicht hatte und die bis zum Gütetermin dem Kläger noch nicht zugestellt war. Am Ende der Gütesitzung hat der Vorsitzende einen Beschluss verkündet mit dem Inhalt:

"Neuer Gütetermin wird von Amts wegen bestimmt."

Eine Begründung für diesen Beschluss enthält die Sitzungsniederschrift nicht.

Der Kläger hat mit einem am 20.10.2005 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde gegen das Sitzungsprotokoll zu der Gerichtsverhandlung beim Arbeitsgericht vom 05.10.2005, zugestellt mit Schreiben vom 17.10.2005 sowie gegen den darin angegebenen Beschluss eingelegt. Zur Begründung hat er angegeben, die Ausführungen des Protokolls über den Verhandlungsverlauf vom 05.10.2005 seien zum wesentlichen Teil unrichtig und entsprächen nicht dem tatsächlichen Geschehen. Die Kanzlei L. habe sich im vorliegenden Verfahren auch für die Beklagte zu 1) bestellt. Es sei unzutreffend, dass er die vom Arbeitsgericht protokollierten Erklärungen abgegeben habe. Das Arbeitsgericht hätte den Rechtsstreit nicht im Gütetermin vertagen dürfen, da die Beklagten keine sachbezogenen Einwände bezüglich seines Rechtsbegehrens vorgebracht hätten. Der Vorsitzende hätte ihn nicht bedrängen dürfen, seine Klage gegen den Beklagten zu 2) zurückzunehmen, da seine Forderung auch insoweit begründet gewesen sei. Die Sitzungsniederschrift enthalte auch sonst zahlreiche Unrichtigkeiten. Insbesondere hätte das Arbeitsgericht eine Entscheidung über sein Klagebegehren treffen müssen und hätte den Rechtsstreit nicht im Gütetermin von Amts wegen vertagen dürfen, nachdem beide Beklagten trotz Aufforderung des Gerichts sich vor dem Gütetermin geweigert hatten, Vortrag zur Sache zu liefern.

Das Landesarbeitsgericht hat das Rechtsmittel des Klägers dem Arbeitsgericht zum Erlass einer Entscheidung über die sofortige Beschwerde zugeleitet.

Nach Hinweis durch den erstinstanzlichen Vorsitzenden, dass eine beschwerdefähige Entscheidung nicht vorliege, sodass der Kläger allenfalls einen Antrag auf Berichtigung der Sitzungsniederschrift stellen könne, hat der Beschwerdeführer sein Rechtsmittel ausdrücklich aufrecht erhalten und zudem auch noch einen Antrag auf Protokollberichtigung gestellt.

Mit Schriftsatz vom 13.11.2005 - eingegangen beim Arbeitsgericht am gleichen Tage - hat der Beschwerdeführer sein Rechtsmittel dahingehend erweitert, dass es sich auch gegen die Verhandlungsführung und Vorgehensweise des Vorsitzenden richte, da dieser das Recht zu seinen Ungunsten verletzt habe.

Der Beklagte zu 2) hat beantragt,

die sofortige Beschwerde wegen offensichtlicher Unbegründetheit zurückzuweisen.

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 05.12.2005 den Antrag des Klägers auf Protokollberichtigung - mit Ausnahme der Berichtigung der Anschrift des Beklagten zu 2) - zurückgewiesen und hat zudem mit gesondertem Beschluss vom gleichen Tage der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Parteien zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die zu der Sitzungsniederschrift vom 05.10.2005 getroffenen Feststellungen Bezug genommen.

II.

Das Rechtsmittel des Beschwerdeführers ist unstatthaft und war damit gemäß § 78 ArbGG i. V. m. § 572 Abs. 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen.

Ob eine arbeitsgerichtliche Entscheidung mit dem Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde angefochten werden kann, ist eine Frage seiner Statthaftigkeit. Insoweit sieht § 567 Abs. 1 ZPO eine Mischung aus Enummerationsprinzip (Nr. 1) und Generalklausel (Nr. 2) vor. Der Beschwerderechtszug ist somit eröffnet in allen Einzelfällen, in denen die ZPO oder andere Gesetze das Rechtsmittel der allein noch bestehenden sofortigen Beschwerde ausdrücklich vorsehen oder die Voraussetzungen von § 567 Abs. 2 Nr. 2 ZPO vorliegen. Bei letzterer Vorschrift ist erforderlich, dass das Arbeitsgericht eine Entscheidung trifft, die

1. nur auf Antrag einer Partei über ein das Verfahren betreffendes Gesuch ergeht und

2. dieser Antrag zurückgewiesen worden ist, und

3. über den ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann.

Keine dieser Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.

In seiner Beschwerdeschrift rügt der Beschwerdeführer, die Sitzungsniederschrift enthalte zahlreiche Unrichtigkeiten. Es kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob und inwieweit die ausführlichen Rügen des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren inhaltlich zutreffend sind oder nicht. Jedenfalls ist gegen Unrichtigkeiten in der Sitzungsniederschrift - worüber das Arbeitsgericht den Beschwerdeführer ausdrücklich erfolglos belehrt hat - allenfalls ein Antrag auf Protokollberichtigung nach § 164 Abs. 1 ZPO statthaft und nicht das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde. Dieses wäre nur dann gegeben, wenn in der Sitzungsniederschrift ein anfechtbarer Beschluss enthalten wäre, was vorliegend nicht der Fall ist.

Auch die bloße "Verhandlungsführung und Vorgehensweise des Vorsitzenden", die der Beschwerdeführer in seinem Schriftsatz vom 13.11.2005 auf Seite 2 rügt, stellt nach den oben genannten gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Rechtsmittels der sofortigen Beschwerde keine taugliche anfechtbare Entscheidung dar.

In der Sitzung erging als überhaupt möglicher anfechtbarer "Beschluss" die Anordnung des Vorsitzenden am Ende des Gütetermins, dass neuer Gütetermin von Amts wegen bestimmt wird. Jedoch ist auch dieser Beschluss als solcher nicht beschwerdefähig. Nach § 54 Abs. 1 Satz 5 ArbGG kann der Vorsitzende die Güteverhandlung mit Zustimmung der Parteien in einem weiteren Termin, der alsbald statt zu finden hat, fortsetzen. Zwar bestehen nicht unerhebliche Bedenken, ob das Arbeitsgericht einen derartigen Beschluss auf Vertagung des Rechtsstreits im Güteverfahren vorliegend erlassen konnte. Voraussetzung für die Fortsetzung des Gütetermins ist nach dem ausdrücklichen gesetzlichen Wortlaut das Einverständnis beider Parteien. Keine der im Rechtsstreit erschienenen Parteien hat ihr Einverständnis für eine solche Maßnahme erklärt, zumindest findet sich in der Sitzungsniederschrift keine diesbezüglichen Feststellungen. Die Beklagte zu 1) war im Gütetermin gar nicht erschienen und konnte somit ihre Zustimmung gerade nicht erteilen (vgl. hierzu Germelmann/Matthes/Prütting/A.-Glöge, ArbGG, 5. Aufl., § 54 Rz 28 - 28 b). Auch muss die zweite Güteverhandlung "alsbald" stattfinden. Es muss sich somit um einen "zeitnahen" neuen Gütetermin handeln. Hieran fehlt es vorliegend, weil das Arbeitsgericht noch nicht einmal einen neuen Termin bestimmt hat, sondern lediglich angeordnet hat, dass neuer Gütetermin "von Amts wegen" bestimmt wird. Erstmals in seiner Nichtabhilfeentscheidung vom 05.12.2005 hat der Vorsitzende Gründe für seine prozessuale Anordnung genannt. Ob und in wie weit diese eine Vertagung des Rechtsstreits im Gütetermin gerechtfertigt haben, mag vorliegend dahingestellt bleiben. Jedenfalls hat eine Verletzung der Regelung über die Fortsetzung der Güteverhandlung keine dahingehenden verfahrensrechtlichen Konsequenzen, dass ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung über die Fortsetzung der Güteverhandlung gegeben wäre. § 54 Abs. 1 Satz 5 ArbGG sieht selbst keine Beschwerdemöglichkeit vor. Auch sind die Voraussetzungen der Generalnorm von § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO vorliegend nicht erfüllt (vgl. hierzu im Einzelnen: Schwab/Weth, ArbGG, § 78 Rz 16 - 19). Auf der anderen Seite ist die Partei, die sich gegen eine unberechtigte Fortsetzung des Gütetermins in einem weiteren Verfahren zur Wehr setzt, nicht rechtlos gestellt, sie kann einen Antrag auf Terminsänderung gemäß § 227 ZPO stellen unter Hinweis auf die fehlenden Voraussetzungen für eine Terminsverschiebung bzw. - wie im Streitfalle - für die Anordnung eines weiteren Gütetermins "von Amts wegen".

Da der Beschwerdeführer sowohl gegenüber dem Arbeitsgericht als auch gegenüber dem Landesarbeitsgericht auf Anfrage bekundet hat, an seinem Rechtsmittel ausdrücklich festhalten zu wollen, war vorliegend auch dem Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs Genüge getan, sodass das unzulässige Rechtsmittel des Beschwerdeführers mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen war.

Der Beschwerdewert beruht auf § 3 ZPO.

Die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht konnte angesichts der gesetzlichen Kriterien von § 78 S. 2 i. V. m. § 72 Abs. 2 ArbGG nicht zugelassen werden, sodass ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung nicht gegeben ist.

Ende der Entscheidung

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