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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 10.12.2004
Aktenzeichen: 2 Ta 251/04
Rechtsgebiete: KSchG, RVG, GKG


Vorschriften:

KSchG § 1 II Satz 1
RVG § 33 Abs. 3 Satz 1
GKG § 42 Abs. 4 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 2 Ta 251/04

Verkündet am: 10.12.2004

Tenor:

Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 25.10.2004, Az: 11 Ca 1815/04, wird bei einem Verfahrenswert von 259,-- Euro auf Kosten der Beschwerdeführer zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Der Beschwerdeführer ist der Prozessbevollmächtigte der Beklagten. Er wendet sich im eigenen Interesse gegen einen Gegenstandswertbeschluss. Dieser erging in einem Kündigungsschutzverfahren.

Dort hatte der Kläger zunächst beantragt, 1.) festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die ordentliche Kündigung vom 28.07.2004 aufgelöst wurde, 2.) die Beklagte zu verurteilen, ihm ein qualifiziertes Zwischenzeugnis zu erteilen sowie - hilfsweise zu 2.) für den Fall des Unterliegens mit Antrag 1.): 3.) die Beklagte zu verurteilen, ihm ein qualifiziertes Endzeugnis zu erteilen.

Die streitgegenständliche Kündigung vom 28.07.2004 hat die Beklagte im Kündigungsschreiben auf betriebliche Erfordernisse nach § 1 II Satz 1 KSchG gestützt. Außerdem hat sie den Kläger darin mit sofortiger Wirkung bis zu seinem letzten Arbeitstag - dies ist der 31.08.2004 - von der Arbeit freigestellt.

Nachdem die Beklagte unter dem 20.08.2004 eine weitere Kündigung ausgesprochen hatte, hat der Kläger auch diese per Klageerweiterung im gleichen Verfahren angegriffen. Die Kündigung vom 20.08.2004 wurde von dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten - dem Beschwerdeführer - ausgesprochen. Ein Kündigungsgrund ist darin nicht angegeben.

Die Parteien schlossen im Gütetermin einen sog. Abfindungsvergleich, wobei sie u.a. vereinbart haben, dass das Arbeitsverhältnis zum 31.08.2004 aufgrund ordentlicher, betriebsbedingter Arbeitgeberkündigung sein Ende gefunden hat.

Danach setzte das Arbeitsgericht den Gegenstandswert des Verfahrens durch Beschluss vom 25.10.2004 auf 7.700,-- Euro fest, wobei es drei Bruttomonatsgehälter von je 2.200,-- Euro für die Kündigungsschutzklage ansetzte und ein halbes Bruttomonatsgehalt für den Zeugnisantrag.

Der Beschwerdeführer hat gegen diesen Beschluss, der ihm am 27.10.2004 zugestellt wurde, mit einem am 03.11.2004 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Er meint, das Arbeitsgericht habe zu Unrecht den weiteren Antrag des Klägers gegen die Kündigung vom 20.08.2004 in der Gegenstandswertbemessung unberücksichtigt gelassen. Er begehrt deshalb eine Erhöhung der Wertfestsetzung um die Höhe des Bruttoentgelts "entsprechend der folgenden Zeitdifferenz", also der Zeit zwischen dem 31.08.2004 und dem 30.09.2004 (was ein Monatsgehalt á 2.200,-- Euro ausmacht).

Zur Begründung führt er aus, es habe sich bei der Kündigung vom 20.08.2004 um eine Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen gehandelt.

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und hat sie dem Landesarbeitsgericht vorgelegt.

II.

Die Beschwerde ist zulässig aber unbegründet.

1.

Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist statthaft nach § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG. Der Beschwerdeführer ist als Antragsberechtigter beschwerdebefugt, da die Gegenstandswertbemessung für seine gesetzlichen Honoraransprüche maßgeblich ist (§ 33 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 RVG). Der Mindestbeschwerdewert von 200,-- Euro ist gegeben. Die Gebührendifferenz beläuft sich bei einem Gegenstandswert von 9.900,-- Euro gegenüber einem solchen von 7.700,-- Euro auf eine Summe von 259,-- Euro (3,5-fache Gebühr von 74,-- Euro entspr. Nr. 3100, 3104 und 1003 der Anlage 1 zum RVG). Auch ist die Beschwerde fristgerecht erhoben worden, da zwischen der Zustellung des Beschlusses und dem Eingang der Beschwerde bei Gericht weniger als zwei Wochen lagen (§ 33 Abs. 3 Satz 3 RVG).

2.

Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat den Gegen-standswert zu Recht auf 7.700,-- Euro festgesetzt. Eine höhere Bemessung ist weder aufgrund des Vortrags des Beschwerdeführers noch im Hinblick auf die von ihm angeführte Judikatur geboten.

a) Nach § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG ist für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend. Inwieweit eine Anhebung des Vierteljahresverdienstes bei Angriffen gegen mehrere Kündigungen in einem einheitlichen Verfahren geboten ist, wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beurteilt (eingehend hierzu etwa: Schwab/Weth-Vollstädt, ArbGG (2004), § 12 Rz. 244 ff.).

b) Die Beschwerdekammern des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz haben sich seit der Entscheidung der 1. Kammer vom 18.04.1986 (LAGE § 12 ArbGG 1979 Nr. 59 Streitwert) auf eine Auslegung dahin gehend verständigt, dass mehrere, in einem Verfahren angegriffene Kündigungen einheitlich mit dem Höchstsatz des § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG (ehemals: § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG), das heißt mit einem Vierjahresverdienst zu bemessen sind, wenn sie im Wesentlichen auf einem Lebenssachverhalt beruhen (vgl. zuletzt etwa: LAG Rheinland-Pfalz 4 Ta 600/01, n.v.; 2 Ta 619/01, MDR 2001, 1174 f.; ebenso BAG NZA 1985, 296; LAG München NZA-RR 2000, 661; LAG Nürnberg NZA 1992, 617). Maßgeblich für diese Auslegungsweise sind dabei der Wortlaut des Gesetzes, der die Frage des "Bestehens" oder "Nichtbestehens" des Arbeitsverhältnisses in den Mittelpunkt der Regelung stellt, wie auch eine zweckbezogene, wirtschaftliche Betrachtungsweise, die insbesondere auch das Kostenrisiko des Arbeitnehmers in Betracht zieht (vgl. Arbeitsrechtslexikon/Schwab (Stand: 10/04), Streitwert/Gegenstandswert, unter II.2).

c) Die Kammer sieht auch aufgrund des vorliegenden Sachverhalts keine Veranlassung, von der angeführten Rechtsprechung Abstand zu nehmen. Die streitgegenständlichen Kündigungen stehen in einem einheitlichen Lebenssachverhalt. Die Kündigung vom 20.08.2004 hat gegenüber der Kündigung vom 28.07.2004 lediglich den Charakter einer nachgeschobenen vorsorglichen Kündigung. Dies ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut des Kündigungsschreibens vom 20.08.2004, das keine weiteren Kündigungsgründe mehr anführt, wie auch aus dem abgeschlossenen Beendigungsvergleich, der lediglich die Kündigung vom 28.07.2004 in Bezug nahm. Dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerdebegründung anführt, die Kündigung vom 20.08.2004 habe verhaltensbedingte Gründe gehabt, ist aufgrund der Freistellung des Klägers seit dem 28.07.2004 ohne nähere Darlegungen nicht ohne weiteres ersichtlich, so dass sie auch die erste Kündigung hätte stützen können.

d) Die Streitwertfestsetzung des Arbeitgerichts erweist sich demnach als zutreffend, so dass die Beschwerde insgesamt zurückzuweisen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.

Ende der Entscheidung

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