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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 28.11.2007
Aktenzeichen: 2 Ta 262/07
Rechtsgebiete: ArbGG


Vorschriften:

ArbGG § 69 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 24.09.2007 - 3 Ca 1958/06 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

Im Ausgangsverfahren klagte die Klägerin gegen den Beklagten auf Zahlung restlicher Arbeitsvergütung in Höhe von 28.762,50 € brutto. Dabei legte sie bei der von ihr angegebenen Arbeitszeit von zunächst behaupteten durchschnittlich 12,5 Stunden pro Tag einen Stundenlohn von 8,50 € pro Stunde an, obgleich sie aufgrund des Merkblattes zur Vermittlung von Haushaltshilfen in Haushalten mit Pflegebedürftigen einen Stundenlohn von 7,11 € selbst in der Klageschrift errechnet hat. Vergütet wurde die Klägerin mit 420,-- € monatlich. Im Kammertermin vom 12.06.2007 beantragte die Klägerin den Beklagten zu verurteilen, an sie 35.062,50 € abzüglich 6.300,-- € netto abzüglich 2.250,-- € Verpflegungskosten nebst Zinsen zu zahlen.

Durch den angefochtenen Beschluss wurde der Klägerin Prozesskostenhilfe für die Klageforderung in Höhe von 19.967,28 € unter Beiordnung des Klägerbevollmächtigten bewilligt. Das Arbeitsgericht wies den weitergehenden Antrag auf Bewilligung zurück mit der Begründung, die beabsichtigte Rechtsverfolgung habe nur hinsichtlich dieses Betrages hinreichende Erfolgsaussicht. Es sei von einer täglichen Arbeitszeit von 12 Stunden auszugehen, soweit die Klägerin zunächst längere Arbeitszeiten behauptet habe, habe sie eingeräumt, diese Behauptung stimme nicht, weil sie vielmehr in der Regel vom Beklagten zwischen 18 und 18.30 Uhr nach Hause gefahren sei. Auch hinsichtlich des zu Grunde gelegten Stundenlohns von 8,50 € habe die Klage keine Erfolgsaussicht, dieser Stundenlohn hätte nämlich den Einsatz der Klägerin als Hauswirtschafterin oder Pflegehelferin vorausgesetzt. Sie sei nach eigenem Vorbringen jedoch lediglich als Hilfe im Haushalt einer Pflegebedürftigen beschäftigt gewesen. Zu Grunde zu legen sei deshalb ein Stundenlohn von 7,18 € bzw. 7,22 € für die Zeit ab 01.04.2006, woraus sich der Umfang der Bewilligung ergebe.

Gegen den am 26.09.2007 zugestellten Beschluss richtet sich die am 01.10.2007 eingegangene Beschwerde der Klägerin, die sie am 12.10.2007 begründet hat. Die Klägerin rügt die Auffassung, das Arbeitsgerichts, es sei lediglich ein Stundenlohn von 7,18 € anzusetzen gewesen, weil die tariflichen Sätze einer Pflegehelferin einen Bruttolohn von 10,64 € auswiesen. Sie sei ausgebildete Hauswirtschaftshelferin, was durch Zeugnisse belegt werden könne. Nicht nachvollziehbar sei, inwieweit das Arbeitsgericht Verpflegungskosten abgesetzt habe.

Das Arbeitsgericht hat durch begründeten Beschluss vom 06.11.2007 der Beschwerde nicht abgeholfen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Beschwerdeverfahren wird auf den gesamten Akteninhalt verwiesen.

II. Die zulässige insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss, soweit Prozesskostenhilfe versagt wurde, hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis und in der Begründung vollkommen zutreffend die hinreichende Erfolgsaussicht für den weitergehenden Klageanspruch verneint. Im Beschwerdeverfahren sind keine neuen rechtserheblichen Gesichtspunkte aufgetreten, die eine Abweichung von dem gefundenen Ergebnis rechtfertigen könnten, es wird daher in entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses und die Nichtabhilfeentscheidung verwiesen.

Die Klägerin übersieht, dass es allein auf die vertraglichen Vereinbarungen ankommt und nicht auf ihre Qualifikation. Ausweislich ihres eigenen Vortrages ist sie nicht als Hauswirtschafterin oder Pflegerin eingestellt worden, sondern lediglich als Hilfe im Haushalt des Beklagten, die hauptsächlich die Mutter des Beklagten betreuen sollte. Für die auszuübende Tätigkeit ist es unerheblich, über welche Qualifikation die Klägerin verfügt.

Gänzlich unverständlich ist der Vortrag, dass die Tätigkeit von ausländischen Haushaltshilfen gegen die über ihre Tätigkeit deswegen weniger qualifiziert seien, da diese nicht über die entsprechende Sprachkenntnisse verfügten. Darüber hinaus erhielten diese Unterkunft im Haushalt des Pflegebedürftigen. Hierbei verkennt die Klägerin, dass diese Unterkunft im Haushalt des Pflegebedürftigen nach der Sachbezugsordnung vergütet werden muss und gerade nicht dem Bruttoeinkommen zuzuschlagen ist.

Im Beschwerdeverfahren ebenfalls nicht verständlich ist die Auffassung der Klägerin, das Arbeitsgericht habe ohne Rechtsgrundlage die gezahlte Verpflegung abgesetzt. Die Klägerin hat selbst in ihren zuletzt gestellten Antrag die entsprechende Absetzung gemacht, mithin konnte auch für diese Position eine hinreichende Erfolgsaussicht nicht festgestellt werden, ganz abgesehen davon, dass im Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe dieser Teilbetrag der Forderung beim Arbeitsgericht nicht mehr anhängig war.

Nach allem musste die Beschwerde der Klägerin erfolgslos bleiben. Sie war mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen nicht. Die Entscheidung ist daher nicht anfechtbar.

Ende der Entscheidung

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