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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 18.11.2005
Aktenzeichen: 2 Ta 269/05
Rechtsgebiete: ZPO, ArbGG


Vorschriften:

ZPO § 572 Abs. 2 Satz 2
ZPO § 567 Abs. 1
ZPO § 707 Abs. 2
ZPO § 707 Abs. 2 Satz 2
ZPO § 719 Abs. 1 Satz 1
ZPO § 767
ZPO § 768
ZPO § 769
ZPO § 769 Abs. 1
ZPO § 793
ArbGG § 62 Abs. 2 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 2 Ta 269/05

Entscheidung vom 18.11.2005

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 10.11.2005 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 07.11.2005 - 10 Ca 2858/05 - wird auf Kosten der Beschwerdeführerin zurückgewiesen.

2. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 500,00 Euro festgesetzt.

3. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Klägerin begehrt im vorliegenden Hauptsacheverfahren die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 30.06.2005 - 10 Ga 74/04 - für unzulässig zu erklären; darüber hinaus die Zwangsvollstreckung bis zum Erlass des Urteils einstweilen einzustellen.

Zur Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss hat die Klägerin geltend gemacht, bei der Beklagten handele es sich um eine Scheinfirma, die zwar im Handelsregister eingetragen sei, die aber seit dem 01.07.2004 über kein Personal und keine eigenen Büroräume mehr verfüge. Der geschäftsführende Gesellschafter befinde sich im Ausland. Daher hätten ihr in einem früheren Hauptsacheverfahren dort nicht die Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden dürfen.

Das Arbeitsgericht hat durch Beschluss vom 07.11.2005, der die Rechtsmittelbelehrung enthält, dass gegen ihn kein Rechtsmittel gegeben sei, den Antrag auf eine einstweilige Anordnung nach § 769 ZPO zurückgewiesen, weil das Rechtsbegehren der Klägerin in der Hauptsache keine Aussicht auf Erfolg habe.

Gegen diesen Beschluss hat die Klägerin mit einem am 10.11.2005 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt, mit der sie die Fehlerhaftigkeit des angefochtenen Beschlusses rügt.

Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und hat sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die Beschwerde ist unstatthaft und damit unzulässig, weshalb das Rechtsmittel gemäß § 572 Abs. 2 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen ist.

Die Zulässigkeit der Beschwerde ergibt sich vorliegend nicht aus § 567 Abs. 1 ZPO oder aus 62 Abs. 2 Satz 1 ArbGG. Vielmehr ergibt sich aus dem im Streitfalle entsprechend anwendbaren § 707 Abs. 2 Satz 2 ZPO, dass auch im Falle der verweigerten Einstellung der einstweiligen Zwangsvollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss kein Rechtsmittel gegeben ist. Das Arbeitsgericht hat seine ablehnende Entscheidung auf § 769 ZPO gestützt. Nach dieser Bestimmung kann das Prozessgericht anordnen, dass bis zum Erlass des Urteils über die nach §§ 767, 768 ZPO bezeichneten Einwendungen die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss einstweilen unter bestimmten Voraussetzungen eingestellt werden kann. Die Entscheidung über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 769 Abs. 1 ZPO ist jedoch in analoger Anwendung von § 707 Abs. 2 Satz 2 ZPO ausgeschlossen (vgl. Zöller/Herget, 25. Auflage, ZPO, § 769 Randziff. 13; BGH vom 21.04.2005 - XII ZB 279/03; LAG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 23.09.2005 - 5 Ta 187/05).

Während eine Anfechtungsmöglichkeit in § 769 Abs. 1 ZPO nicht ausdrücklich geregelt ist, schließt § 707 Abs. 2 Satz 2 ZPO die Anfechtung einer Entscheidung über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung bei Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder Wiederaufnahme des Verfahrens ausdrücklich aus. § 719 Abs. 1 Satz 1 ZPO verweist für die Fälle des Einspruchs oder der Berufung gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil auf diese Regelung. Demgegenüber bestimmt § 793 ZPO, dass gegen Entscheidungen, die im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen können, die sofortige Beschwerde stattfindet. Ob gegen eine Entscheidung über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 769 Abs. 1 ZPO die allgemeine Beschwerdemöglichkeit nach § 793 ZPO eröffnet ist oder ob wegen der Vergleichbarkeit zu den abweichend geregelten Einzelfällen zu einer planwidrigen Regelungslücke eine Analogie zu § 707 Abs. 2 ZPO geboten ist, muss deswegen eine Auslegung des § 769 Abs. 1 ZPO ergeben. Nach der gesetzgeberischen Wertung kann in § 707 Abs. 2 Satz 2 ZPO das mit der Hauptsache befasste erstinstanzliche Gericht am besten beurteilen, ob und ggfls. welche einstweilige Regelung erforderlich ist. Seine Entscheidung in der Hauptsache soll nicht durch eine vorläufige Entscheidung des Beschwerdegerichts beeinflusst werden. Dadurch wird der Rechtsschutz nicht entscheidend beeinträchtigt, weil die Anordnungen in jeder Instanz jederzeit frei abänderbar sind, um der jeweiligen Prozesslage Rechnung tragen zu können. Diese Interessenlage besteht auch in Fällen des § 769 ZPO, sodass nach der aufgezeigten Rechtssprechung und Literatur auch gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts nach § 769 ZPO keine Anfechtungsmöglichkeit besteht. An dieser Rechtslage hat sich auch durch das ZPO-Reformgesetz nichts geändert (Musielak/Lackmann, ZPO, 3 Aufl. § 707 Rz 12).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wurde gemäß § 63 Abs. 2 GKG mit einem Bruchteil des Hauptsacheverfahrens festgesetzt.

Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben. Die Rechtsbeschwerde konnte angesichts der gesetzlichen Kriterien von § 72 Abs. 2 ArbGG nicht zugelassen werden.

Ende der Entscheidung

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