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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 22.01.2008
Aktenzeichen: 2 Ta 278/07
Rechtsgebiete: ArbGG, GewO


Vorschriften:

ArbGG § 2 Abs. 1 Ziff. 4 a
GewO § 34
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 16.10.2007 - 3 Ca 1126/07 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 100.000,00 € festgesetzt.

Gründe:

I. Mit Klageschrift, eingegangen beim Arbeitsgericht am 31.07.2007, erhob der Kläger gegen die Beklagte Vollstreckungsabwehrklage mit dem Antrag, die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde des Notars Y. mit dem Amtssitz in A-Stadt, UR. Nr. 123/2001 vom 09.05.2001, für unzulässig zu erklären.

Mit notarieller Urkunde vom 09.01.2001 hat sich der Kläger wegen eines Betrages in Höhe von 528.000,-- DM nebst 12 % p. a. und 2 % einmaliger Nebenleistung zur Zahlung aufgrund abstrakten Schuldanerkenntnisses verpflichtet und sich deswegen der sofortigen Zwangsvollstreckung aus der Urkunde in sein gesamtes Vermögen unterworfen.

Der Erwerb der Immobilien wurde durch die Beklagte mit einem Darlehen von 572.240,-- DM finanziert.

Der Darlehensvertrag wurde mit Schreiben vom 27.04.2007 gekündigt, zu diesem Zeitpunkt stand das Darlehen noch mit 308.625,86 € offen.

Der Kläger war seit dem 01.05.1975 bei der Beklagten zunächst als Versicherungsvertreter und seit 1994 als Bezirksdirektor der Filialdirektion A-Stadt beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete auf Grund eines vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf geführten Verfahrens mit Vergleich vom 04.08.2006 mit dem 31.07.2006. Im Vergleich ist vereinbart, dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zugleich bedeute, dass auch etwaige Rechtsverhältnisse zwischen der Beklagten und der vom Kläger geführten Firma XY mit Ablauf des 31.07.2006 beendet sind.

Der Kläger trägt vor,

er sei ab 1999 dem Bereich Hypotheken Sonderverwaltung zugeteilt worden, die für notleidende Immobilien im Bestand der Beklagten Sanierungskonzepte entwickelte und habe aufgrund dieses Auftrags im Jahr 2001 die vier Eigentumswohnungen in der Eigentumsanlage A-Stadt gekauft.

Wegen des wirtschaftlichen Zusammenhangs mit dem Arbeitsverhältnis vertritt der Kläger die Auffassung, die Arbeitsgerichte seien für die Vollstreckungsabwehrklage zuständig.

Die Beklagte hat die Zulässigkeit des Rechtswegs gerügt und die Auffassung vertreten, es bestehe kein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen dem Kaufvertrag, dem abstrakten Schuldanerkenntnis und der Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung mit dem Arbeitsverhältnis.

Im angefochtenen Beschluss hat das Arbeitsgericht Trier den Rechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Trier verwiesen. Hierzu hat es im Wesentlichen ausgeführt, es bestehe kein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang, weil der Anspruch nicht seine Grundlage in dem Austauschverhältnis von Arbeit und Lohn finde.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Beschluss verwiesen.

Der Beschluss wurde dem Kläger am 22.10.2007 zugestellt. Hiergegen hat er am 26.10.2007 sofortige Beschwerde eingelegt.

Der Kläger vertritt die Auffassung, auch ohne Gewährung von Sonderkonditionen sei ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwanglos zu bejahen. Zwar sei es zutreffend, dass die Zins- und Tilgungsbedingungen des Darlehensvertrages keine Besonderheiten aufwiesen. Der Kläger habe jedoch nicht irgendeinen Immobilienkauf durch seinen Arbeitgeber finanziert erhalten, sondern gerade die Immobilie gekauft, deren Vermarktung ihm unstreitig im Rahmen seiner dienstvertraglichen Pflichten oblegen hatte. Auch habe die Beklagte an ihn Provision für den Erwerb der Immobilien gezahlt.

Das Arbeitsgericht hat durch begründenden Nichtabhilfebeschluss vom 27.11.2007 die Sache dem Beschwerdegericht vorgelegt.

Die Beklagte tritt der Beschwerde entgegen und führt aus, wäre der Kläger nicht ihr Mitarbeiter gewesen, hätte er für die Finanzierung der Immobilie genau wie alle von ihm vermittelten Darlehensnehmer die gleiche Finanzierung erhalten. Es habe gerade nicht den dienstvertraglichen Verpflichtungen des Klägers entsprochen, die finanzierten Objekte in A-Stadt zu vermarkten. Er habe sich freiwillig für eine weitere lukrative Geschäftstätigkeit entschlossen, neben der abhängigen Beschäftigung mit der Beklagten auch noch die Firma XY-Immobilien geführt und über diese selbständige Tätigkeit Provisionen mit der Beklagten abgerechnet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des umfangreichen Sach- und Streitstandes wird auf den gesamten Akteninhalt verwiesen.

II. Die sofortige Beschwerde des Klägers ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis und in der Begründung vollkommen zutreffend erkannt, dass der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nicht eröffnet ist und der Rechtsstreit an das Landgericht Trier als zuständigem Gericht des zulässigen Rechtswegs zu verweisen war.

Das Arbeitsgericht ist nicht ausschließlich zuständig nach § 2 Abs. 1 Ziffer 4 a ArbGG. Es handelt sich nicht um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit zwischen einem Arbeitnehmer und einem Arbeitgeber über Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis im rechtlichen oder unmittelbar wirtschaftlichen Zusammenhang steht.

Ein rechtlicher Zusammenhang zwischen dem Kauf der Eigentumswohnungen und dem Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien besteht nicht. Ebenso wenig besteht ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen dem Kaufvertrag, der Übernahme der Zahlungsverpflichtung und der Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung und dem Arbeitsverhältnis.

Ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang liegt vor, wenn der Anspruch zwar nicht aus dem Arbeitsverhältnis resultiert, aber doch nur im Hinblick auf das Arbeitsverhältnis bestehen kann. Der Zusammenhang muss derart sein, dass das Rechtsverhältnis, aus dem die Streitigkeit folgt, ohne das Arbeitsverhältnis nicht zustande gekommen wäre. Danach fallen unter die vorbezeichnete Norm zum Beispiel Streitigkeiten über ein Arbeitgeberdarlehen, wenn darüber ein vom Arbeitsvertrag getrennter aber doch mit Rücksicht auf das Arbeitsverhältnis vereinbarter Darlehensvertrag geschlossen wurde (vgl. Schwab/Weth/Walker, ArbGG, 2. Auflage, § 2, Rnr. 131, m. w. N.).

Diese tatbestandlichen Voraussetzungen können nicht festgestellt werden, auch nicht aufgrund der vom Kläger im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Rechtsprechung. Dem Sachverhalt lässt sich nicht entnehmen, dass das zwischen den Parteien damals bestehende Arbeitsverhältnis Geschäftsgrundlage für den Darlehensvertrag zu Mitarbeiterkonditionen gewesen wäre. Die Feststellung, wäre der Kläger nicht Mitarbeiter der Beklagten gewesen, wäre der Darlehensvertrag wie dieser nicht abgeschlossen worden, lässt sich gerade nicht treffen, weil dem Kläger keine Sonderkonditionen eingeräumt worden sind. Auch eine Bindung des Klägers an das bestehende Arbeitsvertragsverhältnis lässt sich mit dem Erwerb dem Immobilie und der hierzu vorgenommenen Finanzierung durch die Beklagte nicht nachvollziehen.

Die Kommentierung von Ascheid, GKK, ArbGG Wenzel, § 2, Rnr. 153, sagt ebenfalls nichts anderes aus. Auch hier wird verlangt, dass das Arbeitgeberdarlehen nicht nur im Hinblick auf das bestehende Arbeitsverhältnis gegeben wird, sondern auch den Zweck verfolgt, den Arbeitnehmer an den Betrieb zu binden. Hierzu sind aus dem Sachverhalt Anhaltspunkte nicht ersichtlich.

Wenn der Kläger geltend macht, er habe für die Vermittlung von Käufern, auch seinen eigenen Ankauf und für die Vermittlung von Darlehen Provision bezogen, vermag dies ebenfalls ein anderes Ergebnis nicht zu begründen. Insbesondere kann die Beschwerdekammer der Auffassung nicht folgen, dass die sämtlichen Tätigkeiten, die er im Rahmen mit der Immobilienfinanzierung durch die Beklagte entfaltet hat, von ihm im Rahmen seines Anstellungsvertrages als Versicherungsvertreter erfolgten. Aus den beigezogenen Verfahrensakten des Arbeitsgerichts Düsseldorf 15 Ca 2583/06 ergibt sich, dass der Kläger sämtliche Provisionen für die Vermittlung von Käufern unter der von ihm betriebenen Firma XY-Immobilien Kapitalanlagen gegenüber der Beklagten abgerechnet hat. Er hat selbst in Aufstellungen über die Gehaltsbezüge differenziert zwischen Einnahmen aus selbständiger und unselbständiger Tätigkeit, wobei die Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit die Einnahmen der Firma XY-Immobilien Kapitalanlagen waren.

Der Kläger hat gegenüber der Beklagten angezeigt, dass er die Agentur X. übernommen hat (sein Schreiben vom 28.06.1999), dass er bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte einen Befreiungsantrag für alle Einkommensarten stellt, diesen unter dem 28.06.1999 tatsächlich auch gestellt hat und durch Bescheid vom 24.11.1999 die Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung für arbeitnehmerähnliche Selbständige erfolgt ist. Im Antrag an die BfA hat der Kläger auch bezeichnet, dass er parallel die Einzelfirma A., die sich mit der Vermittlung von Finanzierung, Immobilien und Versicherungen befasst, leitet.

Seine im vorliegenden Rechtsstreit aufgestellte Behauptung, es sei nicht möglich, gleichzeitig selbständig und unselbständig tätig zu sein, hat der Kläger mit seinen eigenen Angaben in früherer Zeit selbst widerlegt.

Da des Weiteren der Kläger für die XY-Immobilien eine Genehmigung nach § 34 GewO hatte und mit der Firma W-AG eine Vertriebsvereinbarung für die Verwertung von mehreren Objekten in B-Stadt abgeschlossen hatte, ist ersichtlich, dass die Tätigkeiten des Klägers im Rahmen des Immobilienerwerbs und der Verwertung nicht Inhalt oder Ausfluss des Arbeitsvertrags mit der Beklagten gewesen waren, sondern sich aufgrund der vertraglichen Verpflichtungen der Firma XY-Immobilien mit der Beklagten ergeben haben.

Damit ist ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis des Klägers und der Beklagten nicht gegeben, so dass für die vorliegende Klage der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nicht eröffnet wird.

Nach allem war die Beschwerde des Klägers mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Der Wert des Streitgegenstandes wurde gemäß § 3 ff. ZPO auf den Wert des Drittels des Hauptsachestreitwertes geschätzt. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammer.

Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen nicht. Die Entscheidung ist daher nicht anfechtbar.

Ende der Entscheidung

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