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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 05.01.2006
Aktenzeichen: 2 Ta 287/05
Rechtsgebiete: ZPO, ArbGG


Vorschriften:

ZPO §§ 567 ff.
ZPO § 793
ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 1
ZPO § 890 Abs. 1
ZPO § 890 Abs. 2
ZPO § 929 Abs. 2
ArbGG § 78
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 2 Ta 287/05

Entscheidung vom 05.01.2006

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Androhungsbeschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 30.11.2005 - 10 Ga 47/05 - wird auf Kosten der Beschwerdeführerin bei einem Beschwerdewert von 1.000,-- EUR zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Im vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahren auf Unterlassung einer Stellenbesetzung (Konkurrentenklage) haben die Parteien am 21.07.2005 vor dem Arbeitsgericht Koblenz einen Vergleich abgeschlossen mit folgendem Inhalt:

"Vergleich:

1. Die Parteien sind sich einig darüber, dass die mit interner Stellenausschreibung vom 29.06.2005 ausgeschriebenen Arbeitsstellen "Ressortleiter mit Schwerpunkt Sicherstellung" und "Ressortleiter mit Schwerpunkt Plausibilitätsprüfungsrecht / stellvertretender Leiter der Rechtsabteilung" von der Verfügungsbeklagten zunächst nur kommissarisch besetzt werden bis zur rechtskräftigen Entscheidung eines etwaigen Hauptsacheverfahrens, sofern vom Verfügungskläger mit Eingang bei Gericht bis spätestens 29.07.2005 ein derartiges Hauptsacheverfahren (Konkurrentenschutzklage) eingeleitet werden sollte.

..."

Mit Schreiben vom 23.11.2005 hat der Vorstand der Antragsgegnerin den Gesamtpersonalrat um Zustimmung zur Besetzung der Stellen gebeten. Diesem Schreiben war als Anlage eine Protokollnotiz zur Vorstandssitzung vom 21.11.2005 beigefügt.

Auf Antrag des Antragstellers hat das Arbeitsgericht nach Anhörung der Antragsgegnerin am 30.11.2005 beschlossen, der Schuldnerin für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die im Vergleich vom 21.07.2005 eingegangene Verpflichtung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000,-- EUR und ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten anzudrohen.

Gegen diesen Beschluss hat die Schuldnerin form- und fristgerecht sofortige Beschwerde eingelegt und hierbei geltend gemacht, der Androhungsbeschluss sei fehlerhaft und hätte nicht ergehen dürfen. Der Vergleich der Parteien stelle keinen Unterlassungstitel im Sinne des § 890 Abs. 2 ZPO dar. Auch fehle das Rechtsschutzbedürfnis für die Androhung. Die Schuldnerin habe lediglich - wie im Vergleich vereinbart - eine kommissarische Stellenbesetzung vornehmen wollen; sie werde sich auch zukünftig an die Verpflichtung aus dem Prozessvergleich halten.

Das Arbeitsgericht hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und hat das Verfahren dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Parteien zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, insbesondere auf den Inhalt des angefochtenen Beschlusses und die Nichtabhilfeentscheidung des Richters ins Einzelne gehend Bezug genommen.

II.

Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 78 ArbGG i.V.m. §§ 793, 567 ff. ZPO statthaft. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und darüber hinaus auch noch begründet und erweist sich auch sonst als zulässig.

In der Sache ist das Rechtsmittel jedoch unbegründet. Der angefochtene Beschluss des Arbeitsgerichts ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist der Inhalt des Vergleiches der Parteien vom 21.07.2005 ein nach § 890 Abs. 1 ZPO zu vollstreckender Anspruch und stellt einen Vollstreckungstitel im Sinne von § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO dar. Zwar ist der Beschwerdeführerin darin zuzustimmen, dass im Wortlaut des Vergleiches ausdrücklich das Wort "unterlassen" nicht enthalten ist. Maßgeblich für die Frage, ob ein Unterlassungstitel vorliegt, ist allein dessen Wortlaut. Wie jede andere Vereinbarung ist auch der Vergleichsinhalt vom 21.07.2005 auslegungsfähig. Eine solche Auslegung ergibt im Streitfalle - worauf das Vordergericht in seiner Nichtabhilfeentscheidung zutreffend hingewiesen hat -, dass sich die Beschwerdeführerin verpflichtete, die ausgeschriebenen Arbeitsstellen bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung der Konkurrentenschutzklage des Gläubigers nicht endgültig zu besetzen. Damit hat sich die Beschwerdeführerin eindeutig zu einer entsprechenden Unterlassung im Sinne von § 890 Abs. 1 ZPO verpflichtet.

Der Beschwerdeführerin kann auch nicht darin gefolgt werden, der angefochtene Beschluss sei wegen Fehlens eines Rechtsschutzbedürfnisses aufzuheben. Zwar ist erforderlich, dass für den Antrag des Gläubigers nach § 890 Abs. 2 ZPO auf Androhung eines Zwangsmittels ein Rechtsschutzbedürfnis bestehen muss, weil auch die Androhung bereits ein Akt der Zwangsvollstreckung darstellt (BGH MDR 1979, 116; Zöller/Stöber, ZPO, 24. Aufl., § 890 Rz 11 ff. m.w.N.). Dieses Bedürfnis ergibt sich aber in Fällen der vorliegenden Art grundsätzlich schon daraus, dass ein vor Gericht geschlossener Vergleich für den Gläubiger einen Vollstreckungstitel bildet (§ 794 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO) und dass die Zwangsvollstreckung wegen eines Unterlassungsanspruchs die Androhung der Ordnungsmaßnahmen durch das Prozessgericht gemäß § 890 Abs. 2 ZPO voraussetzt. Das berechtigte Interesse des Gläubigers, auf diese Weise die formellen Voraussetzungen einer etwa erforderlichen Vollstreckung zu schaffen, folgt in aller Regel schon aus dem titulierten Unterlassungsanspruch und aus der ständigen Möglichkeit einer Zuwiderhandlung selbst, ohne dass es dafür einer zusätzlichen Begründung bedarf und ohne dass die Erfolgsaussicht einer Zwangsvollstreckung für den gegenwärtigen Zeitpunkt zu beurteilen wäre. Die bloße Androhung setzt eine Zuwiderhandlung oder sonst ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis nicht voraus (Zöller/Stöber, a.a.O., Rz 12 a; Musielak/Lackmann, ZPO, 4. Aufl., § 890 Rz 17; Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 22. Aufl., § 890 Rz 14; Kammergericht NJW-RR 1987, 507).

Selbst wenn man aber hinsichtlich des Vorliegens eines Rechtsschutzbedürfnisses für eine Androhung die weitergehende Auffassung vertreten würde, eine Androhung dürfe nicht ergehen, solange eine Zuwiderhandlung nicht ernstlich zu befürchten sei (so OLG Bremen, NJW 1971, 58), wäre auch diese Voraussetzung vorliegend erfüllt. Der Vorstand der Beschwerdeführerin hat mit Schreiben vom 23.11.2005 den Personalrat zur Besetzung der Stellen, die Gegenstand des Vergleiches vom 21.07.2005 waren, angehört und "wegen der Dringlichkeit" um schnellstmögliche Stellungnahme gebeten. Von einer bloß kommissarischen Besetzung der Stellen war in dem Anhörungsschreiben nebst seinen Anlagen mit keinem Wort die Rede. Diese Einschränkung hat die Beschwerdeführerin erst zu einem späteren Zeitpunkt geltend gemacht.

Da auch im Zeitpunkt des Erlasses des Beschlusses die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen vorlagen und Gegenstand der Vollstreckungsmaßnahme keine gerichtliche Entscheidung, sondern ein Vergleich der Parteien war, musste der Gläubiger im Streitfalle auch nicht die einmonatige Vollziehungsfrist im Sinne von § 929 Abs. 2 ZPO einhalten. Dass der gerichtliche Vergleich im Verfahren der einstweiligen Verfügung abgeschlossen wurde, führt nicht dazu, dass er - wie bei einer entsprechenden gerichtlichen Entscheidung in dieser Verfahrensart - der Ausnahmevorschrift von § 929 Abs. 2 ZPO unterfallen würde.

Nach alledem war das unbegründete Rechtsmittel mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Die Rechtsbeschwerde konnte angesichts der gesetzlichen Kriterien von §§ 78, 72 Abs. 2 ArbGG nicht zugelassen werden. Dieser Beschluss ist damit rechtskräftig.

Ende der Entscheidung

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