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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 15.02.2006
Aktenzeichen: 2 Ta 34/06
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO


Vorschriften:

ArbGG § 11 a
ArbGG § 78 Satz 1
ZPO § 124 Nr. 4
ZPO § 127 Abs. 2
ZPO §§ 567 ff
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 2 Ta 34/06

Entscheidung vom 15.02.2006

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Rechtspflegers des Arbeitsgerichtes Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 14.11.2005 Az.: 4 Ca 851/03 wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Nachdem das Arbeitsgericht Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - dem Kläger zunächst mit Beschluss vom 9.10.2003 mit Wirkung vom 11.09.2003 die Beiordnung von Rechtsanwalt R. nach § 11 a ArbGG ohne Ratenzahlung bewilligt hatte, hat der Rechtspfleger die getroffen Zahlungsbestimmung mit Beschluss vom 6.12.2004 auf monatliche Raten in Höhe von 60,00 Euro ab dem 1.1.2005 abgeändert.

Der Kläger leistete zunächst die Raten für Januar 2005 bis einschließlich Mai 2005. Danach erfolgten trotz gerichtlicher Mahnungen keine weiteren Ratenzahlungen. Im Oktober 2005 zahlte der Kläger schließlich 120,00 Euro. Daraufhin teilte ihm der Rechtspfleger letztmalig unter Hinweis auf § 124 Nr. 4 ZPO mit, dass er weiterhin mit den Raten ab August 2005 im Rückstand sei und setzte ihm eine letzte Zahlungsfrist bis zum 4.11.2005. Als diese Frist ohne weitere Zahlungseingänge verstrichen war, hob der Rechtspfleger mit Beschluss vom 14.11.2005 die dem Kläger mit Beschluss vom 9.10.2003 bewilligte Rechtsanwaltsbeiordnung auf, weil sich der Kläger länger als drei Monate im Zahlungsrückstand mit der Rate für August 2005 befunden habe.

Gegen diesen mittels Empfangsbekenntnis des klägerischen Rechtsanwalts am 17.11.2005 zugestellten Beschluss vom 14.11.2005 hat der Kläger mit Schriftsatz vom 13.12.2005 - eingegangen am 14.12.2005 - ein als Erinnerung bezeichnetes Rechtsmittel eingelegt und dies damit begründet, dass sich seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisses so verschlechtert haben, dass er nicht mehr in der Lage gewesen sei, die festgesetzten Raten zu zahlen. Aufgrund der Trennung von seiner Ehefrau zahle er monatlich insgesamt 519,00 Euro für sie und das gemeinsame Kind Unterhalt, sowie 260,00 Euro Miete zuzüglich Nebenkosten. Außerdem sei er seit dem 16.10.2005 arbeitslos.

II.

Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 127 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 78 Satz 1 ArbGG und §§ 567 ff ZPO zulässig. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Unschädlich ist insoweit, dass das statthafte Rechtmittel unzutreffend als Erinnerung anstatt als sofortige Beschwerde bezeichnet wurde.

In der Sache ist das Rechtsmittel jedoch unbegründet. Zutreffend hat der Rechtspfleger im angefochtenen Beschluss die dem Beschwerdeführer zuvor bewilligte Prozesskostenhilfe aufgehoben, da dieser gemäß § 124 Nr. 4 ZPO mit der Zahlung einer Monatsrate länger als drei Monate in Rückstand war. Aufgrund der mit Beschluss vom 6.12.2004 rechtskräftig festgesetzten Zahlungsbestimmung musste der Beschwerdeführer ab dem 1.1.2005 monatlich Raten in Höhe von 60 Euro zahlen. Dieser Verpflichtung ist er unstreitig für die Raten ab August 2005 nicht mehr nachgekommen. Auch im sofortigen Beschwerdeverfahren hat der Beschwerdeführer - worauf der Rechtspfleger zutreffend hingewiesen hat - insbesondere für die seit dem 1.8.2005 fällige Rate nicht hinreichend dargelegt und nachgewiesen, dass er nicht in der Lage gewesen war, diese zu zahlen. Der Rechtspfleger hatte bereits im Beschluss vom 4.12.2004 über die Zahlungsanordnung für die festgesetzte Höhe der monatlichen Rate von 60 Euro die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Unterhaltszahlungen in Höhe von insgesamt 519,00 Euro, sowie die ferner geltend gemachten Mietkosten in Höhe von 260 Euro berücksichtigt.

Die Höhe der Nebenkosten und anderer abzusetzender Beträge hat der Beschwerdeführer nie konkret dargelegt. Auch aus seinen in Kopie eingereichten Kontoauszügen und den Bescheiden der Verbandsgemeinde an seine Vermieterin ist nicht nachvollziehbar welche Nebenkosten dem Kläger in welcher Höhe im Monat August 2005 angefallen sind. Die Kontoauszüge sind aus sich heraus nicht verständlich, da sie Abzugsbeträge ohne nähere Bezeichnung des Grundes der Zahlung pp. enthalten. Insgesamt reichen daher die eingereichten Unterlagen weder zur Darlegung noch zum Nachweis eines eventuellen Zahlungsunvermögens des Beschwerdeführers im Monat August 2005 aus.

Die von dem Beschwerdeführer weiterhin geltend gemachte Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse ab dem Zeitpunkt seiner Arbeitslosigkeit am 16.10.2005 steht der Aufhebung nicht entgegen. Denn auf eine später eingetretene Zahlungsunfähigkeit kommt es bei der Würdigung des zuvor in der Vergangenheit bereits eingetretenen Zahlungsrückstandes nicht mehr an.

Nach alledem war die unbegründete sofortige Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Ein Rechtsmittel ist gegen die vorliegende Entscheidung nicht gegeben. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht konnte angesichts der gesetzlichen Kriterien von §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG nicht zugelassen werden.

Ende der Entscheidung

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