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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 07.03.2007
Aktenzeichen: 2 Ta 34/07
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 120 Abs. 4
ZPO § 120 Abs. 4 Satz 2
ZPO § 124 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 2 Ta 34/07

Entscheidung vom 07.03.2007

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss vom 07.11.2006 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Im Ausgangsverfahren wurde der Klägerin durch Beschluss vom 30.05.2005 unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung bewilligt. Das Verfahren endete durch Vergleich.

Im Prüfungsverfahren nach § 120 Abs. 4 ZPO, ob sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin zwischenzeitlich derart verbessert haben, dass sie in der Lage ist, angefallene Gerichts- und Rechtsanwaltskosten in Höhe von insgesamt 452,30 € an die Landeskasse zurückzuzahlen, hat sich die Klägerin auf eine entsprechende Anfrage des Gerichts vom 10.08.2006 nicht erklärt. Sie wurde deshalb wiederholt zuletzt mit Fristsetzung bis zum 31.10.2006 angemahnt.

Die Klägerin gab die geforderte Erklärung nicht ab.

Mit Beschluss vom 07.11.2006 wurde der Beschluss über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufgehoben.

Der Beschluss wurde der Klägerin am 07.11.2006 zugestellt. Am 21.11.2006 hat sie hiergegen Beschwerde eingelegt und angegeben, Antrag und Gründe würden folgen. Nachdem eine Begründung nicht eingegangen ist, hat das Arbeitsgericht durch begründeten Nichtabhilfebeschluss vom 25.01.2007 die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Der Klägerin wurde vom Landesarbeitsgericht nochmals, letztmalig bis 28. Februar 2007 Gelegenheit gegeben, die Beschwerde zu begründen. Eine Erklärung ging nicht ein.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Begründung einer Beschwerde ist nicht notwendige Zulässigkeitsvoraussetzung.

Die Klägerin hat jedoch ihre Beschwerde nicht begründet, so dass mangels entgegen stehender Anhaltspunkte aus der Akte davon auszugehen ist, dass die angefochtene Entscheidung des Arbeitsgerichts zutreffend ist. Die Klägerin hat sich im Verfahren zur Überprüfung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht geäußert. Das Arbeitsgericht konnte deshalb gemäß § 124 Nr. 2 ZPO die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufheben, weil die Klägerin die Erklärung nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO nicht abgegeben hat.

Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen nicht. Die Entscheidung ist daher nicht anfechtbar.

Ende der Entscheidung

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