Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 23.04.2007
Aktenzeichen: 2 Ta 97/07
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 121 Abs. 3
ZPO § 121 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 2 Ta 97/07

Entscheidung vom 23.04.2007

Tenor:

1. Auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der die Prozesskostenhilfe bewilligende Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 01.12.2006 dahingehend abgeändert, dass den Prozessbevollmächtigten der Klägerin Reisekosten aus der Landeskasse bis zu dem Betrag zu erstatten sind, der bei zusätzlicher Beiordnung eines Verkehrsanwaltes angefallen wäre. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Gebühren für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Gründe:

I.

Im Ausgangsverfahren klagte die Klägerin mit Klageschrift vom 24.11.2006, eingegangen beim Arbeitsgericht Trier am 27.11.2006 auf Zahlung von 1.248,40 € netto, wobei sie aus einem abgeschlossenen Anstellungsvertrag für Promotion von Produkten verschiedener Hersteller in Märkten im Raum KN restliche Arbeitsvergütung verlangte.

Die Klägerin wohnt in B, dies ist circa 10 km entfernt vom Kanzleisitz ihrer Prozessbevollmächtigten, die Straßenentfernung zum Gerichtssitz in Trier beträgt circa 126 km. Im angefochtenen Beschluss bewilligte das Arbeitsgericht Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin, jedoch unter Ausschluss der Erstattungsfähigkeit von Tage- und Abwesenheitsgeld sowie etwaiger Reisekosten vom Ort der Kanzlei zum Gericht. Das Verfahren endete nach erfolgloser Güterverhandlung, an welcher die Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht teilnahmen, durch Vergleich in der Kammerverhandlung am 20.03.2007.

Die Klägerin hat gegen den Beschluss über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit am 12.03.2007 eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt, soweit der Prozesskostenhilfebeschluss die Erstattungsfähigkeit von Tage- und Abwesenheitsgeld sowie Reisekosten ausschloss.

Das Arbeitsgericht hat durch begründeten Nichtabhilfebeschluss vom 04.04.2007 der Beschwerde nicht abgeholfen, sie dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt. Die Bezirksrevisorin beim Landesarbeitsgericht wurde gehört.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den gesamten Akteninhalt verwiesen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist ganz überwiegend begründet. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin klargestellt, dass sie als Beschwerdeführerin anzusehen ist. Die Klägerin ist auch durch die Entscheidung beschwert, weil sie ansonsten verpflichtet wäre, die Kosten für die Wahrnehmung des auswärtigen Termins ihren Prozessbevollmächtigten zu erstatten.

Zwar ist es im arbeitsgerichtlichen Verfahren zulässig, einen Rechtsanwalt im Rahmen der Prozesskostenhilfe nur zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts beizuordnen.

Nach § 121 Abs. 3 ZPO kann ein nicht bei dem Prozessgericht zugelassener Rechtsanwalt nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen. Da es im arbeitsgerichtlichen Verfahren keine Rechtsanwaltszulassung gibt, sind die entsprechend anzuwendenden Vorschriften der Zivilprozessordnung im arbeitsgerichtlichen Verfahren dahingehend auszulegen, dass in § 121 Abs. 3 ZPO nicht auf die Zulassung eines Rechtsanwalts bei einem bestimmten Gericht, sondern auf dessen Ansässigkeit am Ort des Gerichts abzustellen ist (vgl. BAG vom 18.07.2005, 3 AZB 65/03). Die Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwalts kann deshalb lediglich erfolgen, wenn dadurch zusätzliche Kosten nicht entstehen. Dieser Grundsatz ist Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Beiordnung und daher von Amts wegen in den Beiordnungsbeschluss aufzunehmen.

Ein nicht beim Prozessgericht zugelassener Rechtsanwalt kann der Partei auf Antrag beigeordnet werden, wenn dadurch keine höheren Kosten für die Staatskasse entstehen. Das ist etwa dann der Fall, wenn der Rechtsanwalt gegenüber dem Gericht erklärt, zu den Bedingungen eines beim Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalts tätig zu werden. Stellt der beizuordnende Anwalt wie vorliegend den Antrag auf eigene Beiordnung im Rahmen eines Prozesskostenhilfeverfahrens, so bedarf es keiner Nachfrage durch das Gericht oder der Herbeiführung eines ausdrücklichen Einverständnisses zu einer solchermaßen eingeschränkten Beiordnung. Der Rechtsanwalt gibt bereits mit seinem vorbehaltlos gestellten Beiordnungsantrag zu erkennen, dass er mit einer Beiordnung nur zu den gesetzlich zulässigen Bedingungen einverstanden ist. Will er dies nicht, muss er ausdrücklich darauf hinweisen.

Im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe ist bei der Beiordnung eines nicht bei dem Prozessgericht niedergelassenen bzw. kanzleiansässigen Rechtsanwalts stets zu prüfen, ob besondere Umstände für die Beiordnung eines zusätzlichen Verkehrsanwaltes im Sinne des § 121 Abs. 4 ZPO vorliegen. Nur wenn dies nicht der Fall ist, darf der auswärtige Anwalt "zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts" beigeordnet werden (vgl. BGH NJW 2004, 2749, BAG a.a.O.). Erfolgt wie vorliegend keine Beiordnung eines Verkehrsanwalts, sind die Reisekosten des Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers jedoch insoweit aus der Staatskasse zu erstatten, als die Kosten eines Verkehrsanwalts erspart werden.

Bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs "besondere Umstände" im Sinne des § 121 Abs. 4 ZPO ist zu berücksichtigen, dass aus verfassungsrechtlichen Gründen eine weitgehende Angleichung der Situation der mittellosen und der nicht bedürftigen Partei bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes geboten ist. Die Hinzuziehung eines am Wohn- oder Geschäftsort der auswärtigen Partei ansässigen Verkehrsanwaltes ist in der Regel zweckdienlich und jedenfalls dann erforderlich, wenn die Kosten des Verkehrsanwalts die Reisekosten des nicht am Sitz des Prozessgerichts ansässigen Rechtsanwalts nicht wesentlich übersteigen.

Im vorliegenden Fall lagen die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Verkehrsanwalts vor. Der Beschwerdeführer und seine Prozessbevollmächtigten müssen eine Entfernung von mehr als 120 km zum Gerichtsort zurücklegen. Diese Entfernung spricht für die Annahme besonderer Umstände und somit dafür, dass dem Kläger ein Verkehrsanwalt hätte beigeordnet werden müssen.

Darüber hinaus ist es einem Rechtsuchenden grundsätzlich auch nicht zumutbar, einen auswärtigen Anwalt schriftlich oder telefonisch zu beauftragen oder zu unterrichten. Dies gilt insbesondere, wenn es um Vergütungsansprüche geht in einem Arbeitsverhältnis, für das zwar ein schriftlicher Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde, das aber dadurch geprägt war, dass kein unmittelbarer Kontakt zwischen den Arbeitsvertragsparteien bestand, und die tatsächliche Abwicklung des Arbeitsverhältnisses doch deutlich unklar gewesen ist. Eine bloß schriftliche oder telefonische Beauftragung oder Unterrichtung eines am Gerichtssitz in Trier ansässigen Anwalts war daher für die Klägerin nicht zumutbar. Ihr war es auch nicht zumutbar, den nicht unerheblichen Reiseweg zwischen dem Wohnort und dem Gerichtsort mit PKW bzw. öffentlichen Verkehrsmitteln zurückzulegen. Dies hätte jeweils mehrstündige Reisezeiten in Anspruch genommen.

Angesichts des vom Arbeitsgericht ins Auge gefassten Gegenstandswerts ist davon auszugehen, dass die fiktive in Ansatz zu bringende Kosten eines Verkehrsanwaltes höher waren als die entstandenen Reisekosten. Daher hat das Beschwerdegericht festgelegt, dass Gebühren für das im Wesentlichen erfolgreiche Beschwerdeverfahren nicht erhoben werden.

Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde war entbehrlich, nachdem das BAG mit Beschluss vom 16.07.2005 (a.a.O.) die vorliegende Problematik grundsätzlich entschieden hat.

Ende der Entscheidung

Zurück