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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 31.05.2005
Aktenzeichen: 2 TaBV 1/05
Rechtsgebiete: ArbGG, BetrVG, WO


Vorschriften:

ArbGG § 69 Abs. 2
ArbGG § 72 Abs. 1 Satz 2
ArbGG § 72 Abs. 2
ArbGG § 87 Abs. 1
ArbGG § 87 Abs. 2
BetrVG § 19 Abs. 2 Satz 2
WO § 7 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 2 TaBV 1/05

Entscheidung vom 31.05.2005

Tenor:

1. Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 14.12.2004 - 10 BV 62/04 - wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit einer Betriebsratswahl.

Im Betrieb der antragstellenden Arbeitgeberin fand am 28.07.2004 eine Betriebsratswahl statt, bei der fünf Betriebsratsmitglieder gewählt wurden. Das Wahlergebnis wurde mit Aushang vom 05.08.2004 durch den Wahlvorstand bekannt gegeben. Mit einem am 19.08.2004 beim Arbeitsgericht Koblenz eingereichten Antrag hat die Arbeitgeberin geltend gemacht, die Betriebsratswahl sei unwirksam, weil bei der Wahl schwerwiegende Verstöße gegen Wahlvorschriften vorgekommen seien, die zur Beeinflussung des Wahlergebnisses geführt hätten.

Der Wahlvorstand hatte am 14.06.2004 ein Wahlausschreiben ausgehängt, in dem das Fristende zur Einreichung von Wahlvorschlägen mit dem 28.06.2004 angegeben war, allerdings war ein falscher Wahltag darin genannt. Am Folgetag hängte der Wahlvorstand ein inhaltlich identisches Schreiben aus, das lediglich das Datum vom 15.06.2004 enthalten hat und in dem der richtige Wahltag genannt war. Der Termin zur Einreichung von Wahlvorschlägen war auch darin auf den 28.06., 18:00 Uhr, festgelegt.

Am 28.06. gegen 16:00 Uhr reichte der Arbeitnehmer B. einen Wahlvorschlag "L." ein, den der Betriebsrat mit Schreiben vom 30.06. nicht zur Wahl zugelassen hat.

Der Arbeitgeber hält die Betriebsratswahl für unwirksam, weil ein falscher Termin zur Einreichung von Wahlvorschlägen in dem Schreiben vom 15.06.2004 genannt gewesen sei. Entgegen der Auffassung des Wahlvorstandes sei die Vorschlagsliste "L." ordnungsgemäß gewesen. Zumindest hätte der Wahlvorstand diesen Vorschlag unverzüglich zurückweisen müssen, so dass er noch rechtzeitig hätte korrigiert werden können. Auch enthielten die Briefwahlunterlagen den falschen Hinweis, dass die Stimme bis zum 27.07.2004 beim Wahlvorstand eingehen müsse, obwohl der Wahltag der 28.07. gewesen sei.

Die Arbeitgeberin hat beantragt,

die Betriebsratswahl in ihrem Betrieb für unwirksam zu erklären.

Der Betriebsrat hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Nach seiner Auffassung leide die Wahl nicht an so schwerwiegenden Mängeln, dass dies zur Unwirksamkeit der Wahl geführt hätte. Die Angabe des falschen Wahltages im Schreiben vom 14.06.2004 sei mit Schreiben vom Folgetag lediglich berichtigt worden, so dass die Frist auch am 28.06. abgelaufen sei. Der Wahlvorstand habe zu Recht die Liste "L." zurückgewiesen, weil die Stützunterschriften für einzelne Kandidaten und nicht für die Liste abgegeben gewesen seien. Auch seien die einzelnen Blätter nicht zusammengefügt gewesen. Der Wahlvorstand habe auch rechtzeitig den fehlerhaften Wahlvorschlag zurückgewiesen, da er nicht verpflichtet gewesen sei, am letzten Tag der Wahl sich bis 18:00 Uhr im Betrieb aufzuhalten. Alle Briefwähler seien zur Wahl zugelassen worden, so dass ein möglicher Verstoß nicht kausal für das Ergebnis gewesen sei.

Das Arbeitsgericht hat durch Beschluss vom 14.12.2004, auf dessen Sachverhaltsschilderung zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Einzelnen Bezug genommen wird, die Betriebsratswahl für unwirksam erachtet. In den Gründen hat es angegeben, im ausgehängten Wahlausschreiben vom 15.06.2004 sei ein fehlerhafter Endtermin für die Einreichung von Wahlvorschlägen genannt worden. Bei diesem Wahlaushang habe es sich nicht bloß um eine Korrektur des Wahlausschreibens vom Vortrag gehandelt, sondern um eine neue Ausschreibung der Wahl. Dem Wahlvorstand sei zwar darin zu folgen, dass der Wahlvorschlag für die Liste "Lohmann" an schwerwiegenden Mängeln gelitten habe; der Wahlvorstand habe jedoch diese Mängel nicht unverzüglich zurückgewiesen, weil sie am 29.06. noch hätten geheilt werden können. Zur näheren Darstellung der Entscheidungsgründe wird hiermit auf die Seiten 7 bis 11 dieses Beschlusses Bezug genommen.

Gegen diesen Beschluss hat der Betriebsrat form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt und diese in gleicher Weise begründet. Nach Auffassung des Betriebsrats habe das Arbeitsgericht zu Unrecht die Unwirksamkeit der Wahl festgestellt. Im Wahlaushangsschreiben vom 15.06. sei entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts lediglich das Schreiben vom Vortag korrigiert worden; eine bloße Berichtigung des Wahlausschreibens sei jedoch rechtlich zulässig. Auch habe das Arbeitsgericht zu Unrecht angenommen, dass die Zurückweisung nicht unverzüglich geschehen sei. Wer - wie der Einreicher der Wahlliste "L." - die gesetzliche Zweiwochenfrist bis zuletzt ausreize, trage das Risiko, dass mögliche Verfehlungen nicht mehr rechtzeitig korrigiert werden können.

Der Betriebsrat beantragt,

unter Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses den Antrag der Arbeitgeberin, die Betriebsratswahl im Betrieb der Arbeitgeberin vom 28.07.2004 für unwirksam zu erklären, zurückzuweisen.

Die Arbeitgeberin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Nach ihrer Auffassung habe das Arbeitsgericht die Sach- und Rechtslage jedenfalls insoweit zu Recht beurteilt, soweit es ihrem Antrag stattgegeben habe.

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Beteiligten zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Anhörung der Beteiligten vor dem Beschwerdegericht waren, Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde des Betriebsrats ist gemäß § 87 Abs. 1 ArbGG statthaft. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und in gleicher Weise begründet und erweist sich auch sonst als zulässig.

In der Sache ist das Rechtsmittel jedoch unbegründet. Zutreffend hat das Arbeitsgericht die im Betrieb der Arbeitgeberin am 28.07.2004 durchgeführte Betriebsratswahl für unwirksam erklärt, weil bei dieser Wahl gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren verstoßen worden ist, eine Berichtigung nicht erfolgt ist und die Verstöße auch das Wahlergebnis beeinflusst haben konnten (vgl. § 19 Abs. 1 BetrVG). Die Arbeitgeberin hat die Wahl auch innerhalb der Zweiwochenfrist von § 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG rechtzeitig angefochten.

Das Arbeitsgericht hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Beschlusses die Gründe für die Unwirksamkeit der Wahl ins Einzelne gehend dargelegt. Das Beschwerdegericht folgt der sorgfältigen Begründung des Arbeitsgerichts im angefochtenen Beschluss sowohl im Ergebnis als auch in allen Entscheidungsgründen, stellt dies hiermit ausdrücklich fest und sieht gemäß §§ 87 Abs. 2, 69 Abs. 2 ArbGG zur Vermeidung eines doppelten Schriftwerkes von der erneuten Darstellung dieser Entscheidungsgründe ab.

Die Beschwerdebegründung des Betriebsrates vermag die überzeugenden Ausführungen des Arbeitsgerichts im angefochtenen Beschluss nicht zu erschüttern.

Entgegen der Auffassung des Betriebsrats hat der Wahlvorstand mit seinem Aushang vom 15.06.2004 nicht nur das Wahlausschreiben vom Vortag korrigiert, sondern - worauf das Arbeitsgericht zutreffend hingewiesen hat - eine neue Wahl ausgeschrieben. Das Wahlausschreiben vom 15.06.2004 war völlig identisch mit dem Wahlausschreiben des Vortages mit zwei Unterschieden: Es enthielt das Datum vom 15.06.2004 und es enthielt ein anderes Datum für die Betriebsratswahl. Dem gegenüber war in diesem Wahlausschreiben vom 15.06.2004 fehlerhaft angegeben, dass Wahlvorschläge nur bis zum 28.06.2004 eingereicht werden können, obwohl die Zweiwochenfrist erst am 29.06.2004 abgelaufen ist. Von einer Korrektur kann nur dann gesprochen werden, wenn in dem Korrekturschreiben auf das zu korrigierende Schreiben hingewiesen wird. Ein außenstehender Wahlinteressierter, der nicht zufällig am 14.06.2004 den damaligen Wahlaushang gelesen hatte, konnte aus dem Wahlausschreiben vom 15.06.2004 weder aus seinem Wortlaut noch aus seinem Gesamtzusammenhang in keiner Weise erkennen, dass darin lediglich ein anderes Schreiben richtig gestellt werden sollte. Wesentliches Kriterium für eine Korrektur ist eine Verbindung bzw. ein innerer Zusammenhang zwischen dem Korrekturschreiben und dem zu korrigierenden Schreiben. Hieran fehlt es bei dem Wahlausschreiben vom 15.06.2004 geradezu offensichtlich.

Entgegen der Auffassung des Betriebsrates hat der Wahlvorstand objektiv gegen § 7 Abs. 2 WO verstoßen, in dem er den mängelbehafteten Wahlvorschlag der Liste "L." nicht am 29.06.2004 geprüft hat. Zwar hat der Wahlvorstand aus seiner Sicht konsequent gehandelt, in dem er diese - aus Sicht des Wahlvorstandes - erst zwei Stunden vor dem Ende der Einreichung der Wahlvorschläge eingereichte Liste nicht am gleichen Tag noch zurückgewiesen hat. Würde man dies anders sehen, dann würde dies bedeuten, dass der komplette Wahlvorstand stets bis zum vollen Fristende der Einreichung von Wahlvorschlägen verhandlungsbereit anwesend sein müsste. Diese Verpflichtung enthält § 7 Abs. 2 der Wahlordnung nicht, weil dort lediglich vorgeschrieben ist, dass der Wahlvorstand einen unwirksamen Vorschlag "unverzüglich" zurückweisen muss. Mit dem Arbeitsgericht ist allerdings davon auszugehen, dass die Zurückweisung des mängelbehafteten Wahlvorschlages "L." - aus objektiv richtiger Sicht betrachtet - im Laufe des Vormittags bzw. des frühen Nachmittags des 29.06.2004 hätte vom Wahlvorstand vorgenommen werden müssen. Nur dann wäre der Wahlvorstand seiner Verpflichtung zur unverzüglichen (ohne schuldhaftes Zögern) Prüfung der Wahlvorschläge nachgekommen. Auf die diesbezüglichen zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts und die angeführte Rechtsprechung im angefochtenen Beschluss nimmt das Beschwerdegericht ausdrücklich Bezug.

Nach alledem war die unbegründete Beschwerde des Betriebsrates gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz zurückzuweisen.

Die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht konnte angesichts der gesetzlichen Kriterien von §§ 72 Abs. 1 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG nicht zugelassen werden.

Ende der Entscheidung

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