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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 12.09.2006
Aktenzeichen: 2 TaBV 16/06
Rechtsgebiete: ArbGG


Vorschriften:

ArbGG § 91
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 2 TaBV 16/06

Tenor:

1. Die Beschwerde des Betriebsrates und des Wahlvorstandes gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 14. Febr. 2006 - 3 BV 39/05 - wird zurückgewiesen.

2. Der im Beschwerdeverfahren gestellte Hilfsantrag des Betriebsrates und des Wahlvorstandes wird abgewiesen.

3. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob die beteiligten Unternehmen bzw. einige der beteiligten Unternehmen einen gemeinsamen Betrieb im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes bilden.

Geschäftsgegenstand der beteiligten Unternehmen, also der Beteiligten zu 1) sowie zu 4) bis 11) ist die Herausgabe der Rheinzeitung mit ihren Lokalseiten sowie der Druck und Vertrieb dieser Zeitung. Die Beteiligten zu 4) bis 11) sind über die vergangenen Jahre nach und nach durch Ausgliederung aus der Beteiligten zu 1) hervorgegangen. Die Beteiligte zu 1) (im Folgenden: Verlag) hat mit Antragsschrift vom 18.08.2005 das vorliegende Beschlussverfahren eingeleitet. Hintergrund war die bevorstehende und mittlerweile durchgeführte Wahl eines gemeinsamen Betriebsrates für die beteiligten Unternehmen.

Der Beteiligte zu 2) ist der Betriebsrat des Verlages (im Folgenden: Betriebsrat). Der Beteiligte zu 3) ist der gebildete Wahlvorstand (im Folgenden: Wahlvorstand).

Zwischen dem Verlag und den beteiligten Unternehmen bestehen Dienstleistungsverträge, in denen sich der Verlag zur Durchführung der Lohnbuchhaltung gegenüber den beteiligten Unternehmen verpflichtet hat (vgl. die von der Beteiligten zu 4) und 5) sowie dem Verlag vorgelegten Verträge Blatt 848 ff., 759 ff. sowie 771 ff. d.A.).

Zwischen der Beteiligten zu 4) und den Beteiligten zu 6) bis 10) bestehen ebenfalls Dienstleistungsverträge, in denen sich letztere zur Erbringung von "Management- und Dienstleistungen für die Bereiche Redaktion, Vertrieb und Anzeigengeschäft der Rhein-Zeitung" einer bestimmten Ausgabe verpflichtet haben (vgl. die von der Beteiligten zu 4) vorgelegten Verträge Blatt 798 ff. d.A.). In diesen Verträgen findet sich in § 4 am Ende die Formulierung: "Bei Sonderveröffentlichungen (Beilagen, Wechselseiten, zusätzliche Ausgaben usw.) können auch Mitarbeiter der r.-I. tätig werden." In den Anlagen zu den Verträgen findet sich unter Gliederungspunkt 4 im zweiten Absatz die Formulierung "Die Einstellung von zusätzlichen Außendienst-Mitarbeitern bedarf der Abstimmung mit der r.-I. ..." (vgl. exemplarisch Blatt 802 d.A.) oder die ähnliche Formulierung "... bedarf der Zustimmung der Informa..." (vgl. Blatt 813 d.A.).

Bereits im Jahr 1988 war zwischen dem Betriebsrat, dem Verlag, der Beteiligten zu 4) sowie der Rechtsvorgängerin der Beteiligten zu 5), der damaligen Verlags- und Medienvertriebsgesellschaft mbH & Co. KG ein Verfahren über die Frage des Bestehens eines gemeinsamen Betriebs geführt worden. Der Betriebsrat hatte damals erstinstanzlich beantragt, festzustellen, dass die beteiligten Firmen - neben den genannten auch noch die Rhein-Rechenzentrum GmbH - einen Betrieb im betriebsverfassungsrechtlichen Sinne bilden und dass für diesen Betrieb einheitlich ein Betriebsrat zu wählen ist. Das Arbeitsgericht hatte den Antrag abgewiesen. Das Landesarbeitsgerichts hatte die Beschwerde des Betriebsrates hiergegen mit Beschluss vom 18. Januar 1988 - 7 TaBV 22/87 - zurückgewiesen.

Die Arbeitgeberin hat beantragt,

festzustellen, dass sie mit den Beteiligten zu 4) bis 11) keinen gemeinsamen Betrieb im betriebsverfassungsrechtlichen Sinne bildet und dass deshalb kein einheitlicher Betriebsrat bei der Antragstellerin und den Beteiligten zu 4) bis 11) zu wählen ist.

Der Betriebsrat und der Wahlvorstand haben beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Das Arbeitsgericht Koblenz hat durch Beschluss vom 14.02.2006, auf dessen Darstellung des Sach- und Streitstandes hiermit Bezug genommen wird (Seiten 3 bis 23 des Beschlusses), antragsgemäß festgestellt, dass die Beteiligte zu 1) (U.) und die Beteiligten zu 4) bis 11) (E., G., I., K., M., O., Q., S.) keinen gemeinsamen Betrieb im betriebsverfassungsrechtlichen Sinne bilden. Zur näheren Darstellung der Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 23 bis 43 dieses Beschlusses (Blatt 250 ff. d.A.) Bezug genommen.

Gegen diesen Beschluss des Arbeitsgerichts, zugestellt am 23.03.2006, haben der Betriebsrat und der Wahlvorstand mit Schriftsatz vom 21.04.2006, eingegangen beim Landesarbeitsgericht per Fax am 23.04.2006 und per Post am 25.04.2006, Beschwerde eingelegt und diese mit einem am 22.06.2006 eingegangen Schriftsatz begründet.

Zur Begründung ihrer Beschwerde führen der Betriebsrat und der Wahlvorstand unter Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Vortrag aus:

Bei den beteiligten Unternehmen bestehe ein einheitlicher Leitungsapparat. Die Führung und Leitung dieses Leitungsapparates erfolge durch den Geschäftsführer des Verlages, Herrn W. T.. Diesem Leitungsapparat gehöre unterhalb von Herrn T. eine "zweite Führungsebene" mit "abgeleiteter Leitungsmacht" an. Zu dieser gehörten Herr Th., Leiter der Verlagsleitung 1, Herr R., Leiter der Verlagsleitung 2 (Leiter Technik), Herr W., Leiter des Finanz- und Rechnungswesens, sowie die Chefredaktion als Teil der "Leitungsmacht" für die Beteiligten zu 6) bis 10).

Herr T. habe z.B. im Zusammenhang mit der Ausgliederung der Redakteure in die Regionalverlage mit diesen die Verhandlungen geführt.

Mitarbeiter des Verlages erteilten Mitarbeitern der Beteiligten zu 4) Anweisungen über die Art und Weise, wie diese mit angenommenen Schecks aus Baranzeigen oder Kreditanzeigen umzugehen hätten. Auch sei Herrn Sch. vom Leiter des Produktionsleitstandes eine Anweisung erteilt worden.

Zwischen den beteiligten Unternehmen fände ein Personalaustausch statt. So arbeite Herr K., ein Mitarbeiter der Beteiligten zu 4), regelmäßig in der Anzeigenbuchhaltung und erteile dort auch Weisungen. Herr D., ebenfalls ein Mitarbeiter der Beteiligten zu 4), erledige die Marketingaufgaben des Verlages. Frau Schneider und Herr Q., Mitarbeiter der Beteiligten zu 4), hätten bei den Beteiligten zu 6) bis 10) Urlaubs- und Krankheitsvertretung gemacht. Ein Personalaustausch erfolge aber vor allem in der Ausbildung. So wechselte Herr P. von der Beteiligten zu 7) als Trainee zum Verlag.

Nahezu alle wesentlichen Arbeitsverträge und sonstigen personenbezogenen Schriftstücke würden beim Verlag angefertigt. Dieser führe auch die Personalakten. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen der Beteiligten zu 11) würden an die Personalabteilung des Verlages weitergeleitet. Die beteiligten Unternehmen nutzten ein gemeinsames Lohnbüro und eine gemeinsame Buchhaltung.

Aus dem Redaktionsstatut ergebe sich, dass die Beteiligten zu 6) bis 10) dem Verlag in redaktioneller Hinsicht unterstehen.

Die beteiligten Unternehmen träten auch gemeinsam nach Außen in Erscheinung. Dies zeige sich insbesondere an der gemeinsamen Homepage, an der gemeinsamen Kundenkarte und daran, dass Stellenanzeigen nicht zwischen den beteiligten Unternehmen unterscheiden.

Der Betriebsrat und der Wahlvorstand beantragen,

unter Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses den Antrag der Arbeitgeberin abzuweisen

sowie hilfsweise festzustellen, dass die Beteiligte zu 1) jeweils nur mit einem oder mehreren der Beteiligten zu 4) bis 11) einen gemeinsamen Betrieb im betriebsverfassungsrechtlichen Sinn bildet.

Die beteiligten Unternehmen beantragen,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die beteiligten Unternehmen verteidigen den erstinstanzlichen Beschluss, nehmen Bezug auf ihren Vortrag erster Instanz und führen ergänzend aus:

Ein einheitlicher unternehmensübergreifender Leitungsapparat bestehe nicht. Herr T. sei nicht an allen Unternehmen beteiligt. Er habe mit den Geschäftsführern der anderen beteiligten Unternehmen als Bevollmächtigter der jeweiligen Gesellschafterversammlung und nicht als Geschäftsführer des Verlages entsprechende Geschäftsführerverträge geschlossen.

Die personellen Angelegenheiten des Verlages regele allein dessen Personalleiter G.. Lediglich Betriebsvereinbarungen und Sozialpläne schließe Herr T. ab. Für die Beteiligten zu 4) bis 11) treffe die Personalabteilung des Verlages keine Entscheidungen.

Die personellen Angelegenheiten der anderen beteiligten Unternehmen regelten jeweils deren Geschäftsführer bzw. Personalleiter. Dies seien für die Beteiligte zu 4) deren Geschäftsführer K., für die Beteiligte zu 5) deren Geschäftsführer W., für die Beteiligte zu 6) deren Geschäftsführer M., für die Beteiligte zu 7) und 9) deren Geschäftsführer St., für die Beteiligte zu 8) deren Geschäftsführer B., für die Beteiligte zu 10) deren Geschäftsführer Z. und für die Beteiligte zu 11) der mittlerweile neu eingestellte Personalleiter Ph.. Die jeweilige Alleinzuständigkeit werde auch daran deutlich, dass der Betriebsrat bei allen personellen Angelegenheiten jeweils von den verschiedenen Geschäftsführern bzw. Personalleitern beteiligt werde und der Betriebsrat zahlreiche Beschlussverfahren gegen die unterschiedlichen beteiligten Unternehmen führe (vgl. im Einzelnen den Vortrag der Beteiligten zu 4) bis 11) Blatt 567 ff. d.A. mit zahlreichen Beispielen für diese Behauptung).

Im Zusammenhang mit der Ausgliederung der Redakteure vom Verlag in die Regionalverlage habe Herr T. die Gespräche auf Wunsch der Geschäftsführer der Regionalverlage geführt. Die Einstellungen nebst Festlegung der Vertragsbedingungen hätten aber die einzelnen Geschäftsführer vorgenommen.

Die Mitarbeiter des Verlages erteilten den Mitarbeitern der Beteiligten zu 4) keine Anweisungen. Bei Kundenzahlungen mittels Schecks für Baranzeigen oder Kreditanzeigen seien die Mitarbeiter der Beteiligten zu 4) lediglich darauf aufmerksam gemacht worden, wie sie bei der Annahme von Schecks richtige Verbuchungen vorzunehmen hätten. Dieser Hinweis sei im Rahmen des zwischen den Beteiligten geschlossenen Dienstleistungsvertrages erfolgt. Auch bei der angeblichen Anweisung gegenüber Herrn Sch. habe es sich lediglich um einen Vorschlag zum Abschluss einer Vereinbarung gehandelt.

Ein Personalaustausch zwischen den beteiligten Unternehmen fände nicht statt. Lediglich die Auszubildenden bzw. Volontäre des Verlages seien zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen und umfassenden Ausbildung auch bei den Beteiligten zu 4) bis 11) eingesetzt worden. So habe Frau H. eine Ausbildung bei dem Verlag gemacht und sei in diesem Zusammenhang auch bei anderen beteiligten Unternehmen eingesetzt gewesen. Ein Personalaustausch fände, obwohl sie den gleichen Geschäftsführer hätten, auch nicht zwischen der Beteiligten zu 7) und der Beteiligten zu 9) statt. Herr K., ein Mitarbeiter der Beteiligten zu 4), habe, nachdem der Verlag die Anzeigenbuchhaltung wieder übernommen hatte, beim Verlag die Abstimmung mit den dort eingesetzten Mitarbeitern vorgenommen. Die Beteiligte zu 4) habe die Kontrolle von Verträgen mit Vertragspartnern des rz-Card-Systems übertragen bekommen. Herr D. führe diese Aufgabe von seinem Büro bei der Beteiligten zu 4) aus. Frau Schneider und Herr Q. seien bei den Beteiligten zu 6) bis 10) auf Weisung des Geschäftsführers der Beteiligten zu 4) tätig geworden. Grund hierfür seien personelle Engpässe bei einem Handelsvertreter der Beteiligten zu 4) gewesen, der für diese beim Anzeigenverkauf für die Regionalverlage tätig ist. Nur so hätte die Beteiligte zu 4) die Vergütung aus den Verträgen mit dem Verlag sichern können. Herr P. habe sich für das Traineeprogramm beworben. Zu dessen Durchführung wechselte er daher von der Beteiligten zu 7) zum Verlag.

Der Verlag fertige auch nicht die Arbeitsverträge und sonstigen personenbezogenen Schriftstücke für die anderen beteiligten Unternehmen an und führe auch nicht deren Personalakten. Insbesondere die Personalakten der Beteiligten zu 11) seien mit dem erfolgten Betriebsübergang an deren Geschäftsführer Heinemann übergeben worden. Sie würden nunmehr von deren Personalleiter Ph. verwaltet.

Der Verlag betreibe eine Abteilung für Lohn- und Finanzbuchhaltung. Auf der Grundlage von Dienstleistungsverträgen habe er für die Beteiligten zu 4) bis 11) die Lohn- und Finanzbuchhaltung übernommen (vgl. in diesem Zusammenhang die vorgelegten Verträge Blatt 771 ff. d.A.). Er habe diese Aufgabe aber auch für eine Vielzahl weiterer externer Dritter übernommen. Zur Erfüllung dieser Dienstleistungsverträge sei die Übersendung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen durch die beteiligten Unternehmen zwingend erforderlich.

Die Schaltkonferenzen und die Redaktionsleiterkonferenzen seien erforderlich, um die zu erbringenden Dienstleistungen besser abstimmen zu können und um die Regionalteile in ein einheitliches Redaktionskonzept einpassen zu können.

Das einheitliche Erscheinungsbild nach Außen betreffe lediglich die unternehmerische Zusammenarbeit. Die vom Betriebsrat erwähnten Stellenanzeigen schalte er lediglich als Dienstleister, nehme die Bewerbungen entgegen und leite diese an das jeweilige Unternehmen weiter. Die Entscheidung über eine Einstellung falle in dem jeweiligen Unternehmen.

Im Termin der mündlichen Anhörung der Beteiligten hat der Verfahrensbevollmächtigte des Betriebsrates und des Wahlvorstandes erklärt, der gestellte Hilfsantrag sei umfassend zu verstehen und zwar in dem Sinne, dass z.B. auch Einzelne der Beteiligten ohne die Beteiligte zu 1) einen gemeinsamen Betrieb bilden können.

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Beteiligten zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Anhörung der Beteiligten vor dem Beschwerdegericht waren, sowie auf die zu den Sitzungsniederschriften getroffenen Feststellungen Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde des Betriebsrats ist gemäß § 87 Abs. 1 ArbGG statthaft. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und in gleicher Weise begründet und erweist sich auch sonst als zulässig.

In der Sache bleiben das Rechtsmittel des Betriebsrates und des Wahlvorstandes (dazu unter 1.) sowie der im Beschwerdeverfahren gestellte Hilfswiderantrag (dazu unter 2.) jedoch ohne Erfolg.

1. Der mit der Beschwerde verfolgte Hauptantrag des Betriebsrates, unter Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses den Antrag der Arbeitgeberin, also des Verlages abzuweisen, ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Denn das Arbeitgericht hat dem Antrag des Verlages zu Recht stattgegeben.

a) Der Zulässigkeit des Antrages des Verlages steht insbesondere nicht die Rechtskraft des Beschlusses vom 18. Januar 1988 - 7 TaBV 22/87 - entgegen.

aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. nur BAG, Beschluss vom 9.08.2000 - 7 ABR 56/98 - BAGE 95, 269 ff. = NZA 2001, 116 ff. mit weiteren Nachweisen) sind Beschlüsse im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren, durch die eine betriebsverfassungsrechtliche Frage materiell-rechtlich entschieden wird, der formellen und der materiellen Rechtskraft fähig. Das schließt eine erneute abweichende Entscheidung innerhalb der Grenzen der Rechtskraft aus, wenn der Streitgegenstand des weiteren Rechtsstreits mit dem des vorangegangenen Verfahrens identisch ist oder eine im Vorprozess entschiedene Rechtsfrage Vorfrage für die Entscheidung des nachfolgenden Verfahrens ist

bb) Zwar hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz im Beschluss vom 18. Januar 1988 - 7 TaBV 22/87 - festgestellt, dass der Verlag mit der Beteiligten zu 4) sowie der Rechtsvorgängerin der Beteiligten zu 5) (die V.- und M.gesellschaft mbH & Co. KG) sowie der R.-Rechenzentrum GmbH keinen gemeinsamen Betrieb im betriebsverfassungsrechtlichen Sinne bilden. Diese rechtskräftige Entscheidung steht dem Antrag des Verlages jedoch nicht entgegen. Denn der Streitgegenstand beider Verfahren ist aufgrund der eingetretenen tatsächlichen Veränderungen nicht identisch. Der Verlag hat weitere Geschäftsbereiche ausgegliedert. Er hat aber gerade auch von der Beteiligten zu 4) mit der Anzeigenbuchhaltung wieder einen Geschäftsbereich zurückerhalten. Auch ist die damals beteiligte R.-Rechenzentrum GmbH heute nicht mehr beteiligt, sodass insoweit tatsächliche Veränderungen eingetreten sind.

b) Der Antrag des Verlages, festzustellen, dass die beteiligten Unternehmen keinen gemeinsamen Betrieb bilden, ist auch begründet.

aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist ein Betrieb im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes die organisatorische Einheit, innerhalb derer ein Arbeitgeber allein oder mit seinen Arbeitnehmern mit Hilfe technischer und immaterieller Mittel bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt (vgl. nur BAG, Beschluss vom 17.08.2005 - 7 ABR 62/04 - zitiert nach juris und BAG, Beschluss vom 22.06.2005 - 7 ABR 57/04 - NZA 2005, 1248 ff. jeweils mit weiteren Nachweisen). Ein Betrieb kann auch von mehreren Unternehmen als gemeinsamer Betrieb geführt werden. Von einem gemeinsamen Betrieb mehrerer Unternehmen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auszugehen, wenn die in einer Betriebsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel für einen einheitlichen arbeitstechnischen Zweck zusammengefasst, geordnet und gezielt eingesetzt werden und der Einsatz der menschlichen Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert wird. Die beteiligten Unternehmen müssen sich zumindest stillschweigend zu einer gemeinsamen Führung rechtlich verbunden haben. Nicht jede Form des Zusammenwirkens reicht hierfür aus. Vielmehr muss sich die einheitliche Leitung gerade auf die wesentlichen Funktionen des Arbeitgebers in personellen und sozialen Angelegenheiten erstrecken. Eine lediglich unternehmerische Zusammenarbeit genügt nicht. Vielmehr müssen die Funktionen des Arbeitgebers institutionell einheitlich für die beteiligten Unternehmen wahrgenommen werden (vgl. BAG, Beschluss vom 17.08.2005 - 7 ABR 62/04 - zitiert nach juris und BAG, Beschluss vom 22.06.2005 - 7 ABR 57/04 - NZA 2005, 1248 ff. jeweils mit weiteren Nachweisen). Die Führungsvereinbarung muss nicht ausdrücklich, sondern kann auch konkludent getroffen worden sein und aus den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls hergeleitet werden (vgl. BAG, Beschluss vom 17.08.2005 - 7 ABR 62/04 - zitiert nach juris mit weiteren Nachweisen). Für die Frage, ob der Kern der Arbeitgeberfunktionen in sozialen und personellen Angelegenheiten von derselben institutionalisierten Leitung ausgeübt wird, ist vor allem entscheidend, ob ein arbeitgeberübergreifender Personaleinsatz praktiziert wird, der charakteristisch für den normalen Betriebsablauf ist (vgl. BAG, Beschluss vom 17.08.2005 - 7 ABR 62/04 - zitiert nach juris und BAG, Beschluss vom 22.06.2005 - 7 ABR 57/04 - NZA 2005, 1248 ff. jeweils mit weiteren Nachweisen). Für das Bestehen einer Führungsvereinbarung können die gemeinsame Nutzung der technischen und immateriellen Betriebsmittel, die gemeinsame räumliche Unterbringung, die personelle, technische und organisatorische Verknüpfung der Arbeitsabläufe, das Vorhandensein einer unternehmensübergreifenden Leitungsstruktur zur Durchführung der arbeitstechnischen Zwecke, insbesondere zur Wahrnehmung der sich aus dem Direktionsrecht des Arbeitgebers ergebenden Weisungsbefugnisse sprechen (vgl. BAG, Beschluss vom 17.08.2005 - 7 ABR 62/04 - zitiert nach juris mit weiteren Nachweisen).

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob ein einheitlicher Leitungsapparat in personellen und sozialen Angelegenheiten besteht, sind dabei nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG, Beschluss vom 25.05.2005 - 7 ABR 38/04 - DB 2005, 1914 ff.) die Verhältnisse zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht. Darauf, wer die Arbeitgeberfunktionen unmittelbar nach Aufnahme der Geschäftstätigkeit der einzelnen Unternehmen wahrgenommen hat, kommt es dagegen nicht an.

Diese Grundsätze gelten auch im Bereich der Zeitungs- bzw. Zeitschriftenverlage (vgl. BAG, Beschluss vom 21.02.2001 - 7 ABR 9/00 - EZA § 1 BetrVG 1972 Nr. 11; Beschluss vom 09.02.2000 - 7 ABR 21/98 - juris).

Nach § 1 Abs. 2 BetrVG in der seit dem 28.07.2001 geltenden Fassung wird ein gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen vermutet, wenn zur Verfolgung arbeitstechnischer Zwecke die Betriebsmittel sowie die Arbeitnehmer von den Unternehmen gemeinsam eingesetzt werden (Nr. 1) oder wenn die Spaltung eines Unternehmens zur Folge hat, dass von einem Betrieb ein oder mehrere Betriebsteile einem an der Spaltung beteiligten Unternehmen zugeordnet werden, ohne dass sich dabei die Organisation des betroffenen Betriebs wesentlich ändert (Nr. 2). In dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG, Beschluss vom 17.08.2005 - 7 ABR 62/04 - zitiert nach juris; BAG, Beschluss vom 22.06.2005 - 7 ABR 57/04 - NZA 2005, 1248 ff.) den Begriff des gemeinsamen Betriebs mehrerer Unternehmen nicht eigenständig definiert, sondern unter Zugrundelegung des von der Rechtsprechung entwickelten Begriffs geregelt, dass unter den genannten Voraussetzungen ein gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen - widerlegbar - vermutet wird. Die Vermutungstatbestände dienen dem Zweck, Betriebsräten und Wahlvorständen den in der Praxis oft schwer zu erbringenden Nachweis einer Führungsvereinbarung zu ersparen (vgl. BT-Drucks. 14/5741 S. 33). Die von der Rechtsprechung zum Gemeinschaftsbetrieb entwickelten Grundsätze gelten daher nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG, Beschluss vom 17.08.2005 - 7 ABR 62/04 - zitiert nach juris; BAG, Beschluss vom 22.06.2005 - 7 ABR 57/04 - NZA 2005, 1248 ff.) auch nach dem In-Kraft-Treten des Betriebsverfassungsreformgesetzes weiter, wobei das Bestehen eines einheitlichen Leitungsapparats unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 BetrVG vermutet wird. Greifen die Vermutungstatbestände nicht ein, besteht dennoch ein gemeinsamer Betrieb, wenn sich mehrere Unternehmen - ausdrücklich oder konkludent - zur Führung eines gemeinsamen Betriebs rechtlich verbunden haben. Dabei kann auf die Existenz einer Führungsvereinbarung nach wie vor aus den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls geschlossen werden. Für das Bestehen eines gemeinsamen Betriebs ist somit auch nach In-Kraft-Treten des Betriebsverfassungsreformgesetzes eine einheitliche Leitung in personellen und sozialen Angelegenheiten erforderlich. Sie kann sich aus den Gesamtumständen des Einzelfalls ergeben oder wird auf Grund der Regelung in § 1 Abs. 2 BetrVG vermutet.

bb) Für die beteiligten Unternehmen besteht schon kein einheitlicher Leitungsapparat in personellen und sozialen Angelegenheiten. Die Frage, ob die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 BetrVG erfüllt sind, kann daher offen gelassen werden (vgl. BAG, Beschluss vom 17.08.2005 - 7 ABR 62/04 - zitiert nach juris).

(1.) Der Verlag hat im Beschwerdeverfahren vorgetragen, dass die personellen Angelegenheiten bei ihm durch seinen Personalleiter G. geregelt werden. Lediglich Betriebsvereinbarungen und Sozialpläne würden durch Herrn T. geschlossen. Die Beteiligten zu 4) bis 11) haben jeweils in Bezug auf ihr Unternehmen konkret vorgetragen, dass die personellen Angelegenheiten für die Beteiligte zu 4) durch ihren Geschäftsführer K., für die Beteiligte zu 5) durch ihren Geschäftsführer W., für die Beteiligte zu 6) durch ihren Geschäftsführer M., für die Beteiligte zu 7) und 9) durch ihren Geschäftsführer St., für die Beteiligte zu 8) durch ihren Geschäftsführer B., für die Beteiligte zu 10) durch ihren Geschäftsführer Z. und für die Beteiligte zu 11) durch den mittlerweile eingestellten Personalleiter Ph. erledigt werden.

Dieser Vortrag erweist sich auch nach Überzeugung des Beschwerdegerichts als zutreffend. Er wird insbesondere durch die zahlreichen von den Beteiligten zu 4) bis 11) im Beschwerdeverfahren vorgelegten Anlagen bestätigt. Die Beteiligten zu 4) bis 11) haben im Zusammenhang mit personellen Entscheidungen zahlreiche Schreiben vorgelegt, die von ihren jeweiligen Personalverantwortlichen herrühren, so z.B. das Zeugnis der Beteiligten zu 5) für den Arbeitnehmer K. vom 30.04.2006 (Blatt 583 d.A.), die Mitteilung der Beteiligten zu 5) in Bezug auf eine betriebliche Altersversorgung vom 02.11.2004 (Blatt 585 d.A.), die Gewährung von Sonderzahlungen durch die Beteiligte zu 5) vom 18.01.2006 (Blatt 590 f. d.A.), die Vereinbarung eines Interessensausgleiches zwischen der Beteiligten zu 5) und ihrem Betriebsrat vom 11.08.2004 (Blatt 592 f. d.A.), die Kündigung der Beteiligten zu 8) vom 15.11.2005 (Blatt 648 d.A.), die betriebliche Regelung der Beteiligten zu 8) in Bezug auf den Jahresurlaub vom 18.07.2005 (Blatt 649 d.A.), die Rügen der Beteiligten zu 8) gegenüber ihren Mitarbeiterinnen vom 06.02.2006 und 16.01.2006 (Blatt 651 d.A.), die Versetzungen an den Standort Andernach durch die Beteiligte zu 8) vom 27.03.2006 (Blatt 652 ff. d.A.), die Kündigung durch die Beteiligte zu 10) vom 22.05.2006 (Blatt 679 d.A.), die Gewährung einer Sonderzahlung durch die Beteiligte zu 10) vom 27.07.2004 (Blatt 680 d.A.), den Urlaubsplan des Anzeigenteams der Beteiligten zu 10) (Blatt 683 f. d.A.), die Geltendmachung von Schadensersatz gegen einen Mitarbeiter durch die Beteiligte zu 11) vom 22.03.2006 (Blatt 716 f. d.A.), die Abmahnung gegenüber Herrn R. vom 06.04.2006 durch die Beteiligte zu 11) (Blatt 736 ff. d.A.), die Bewilligung einer Nebentätigkeit durch die Beteiligte zu 11) am 07.06.2006 (Blatt 742 d.A.). Auch wurde der Betriebsrat nicht etwa von der Geschäfts- bzw. Personalleitung des Verlages, sondern von den Beteiligten zu 4) bis 11) bei zahlreichen personellen Entscheidungen in ihrem Unternehmen beteiligt. So z.B. von der Beteiligten zu 5) am 29.06.2004 im Zusammenhang mit Versetzungen (vgl. Blatt 587 ff. d.A.), von der Beteiligten zu 6) im Zusammenhang mit Einstellungen und Kündigungen (Blatt 605 ff. d.A.), von der Beteiligten zu 7) im Zusammenhang mit Einstellungen und Kündigungen (Blatt 635 ff. d.A.), von der Beteiligten zu 9) im Zusammenhang mit Einstellungen am 22.02.2006 (Blatt 667 ff. d.A.), von der Beteiligten zu 11) im Zusammenhang mit der Ersatzfreistellung von Herrn W. und mit Krankenrückkehrgesprächen (Blatt 720 ff. d.A.). In Konsequenz dieser Gegebenheiten hat der Betriebsrat selbst gegen die jeweils beteiligten Unternehmen zahlreiche Beschlussverfahren angestrengt. So ist der Betriebsrat gegen die Beteiligte zu 4) am 14.10.2005 wegen der Aufhebung personeller Maßnahmen in Form von Einstellungen (Blatt 572 ff. d.A.), gegen die Beteiligte zu 6) am 30.11.2005 wegen der Aufhebung personeller Maßnahmen in Form von Einstellungen (Blatt 601 ff. d.A.), gegen die Beteiligte zu 8) am 05.12.2005 wegen der Aufhebung personeller Maßnahmen in Form von Einstellungen (Blatt 659 ff. d.A.), gegen die Beteiligte zu 10) am 05.12.2005 wegen der Aufhebung personeller Maßnahmen in Form von Einstellungen (Blatt 685 ff. d.A.) vorgegangen. Die Beteiligte zu 8) hat ihrerseits gegen den Betriebsrat am 13.02.2006 ein Zustimmungsersetzungsverfahren eingeleitet (Blatt 656 ff. d.A.).

Für die Behauptung des Betriebsrates und des Wahlvorstandes, die Personalverantwortlichen der beteiligten Unternehmen hätten lediglich aufgrund des vorliegenden Verfahrens die entsprechenden Mitteilungen formal unterschrieben, während die tatsächlichen Entscheidungen von Herrn T. sowie von der so genannten "zweiten Führungsebene" getroffenen worden seien, werden weder tatsächliche Anhaltspunkte vorgetragen noch sind solche erkennbar. Allein eine angebliche Äußerung des Herrn K. vermag diese Behauptung nicht zu rechtfertigen. Selbst wenn Herr T. als mächtiger "Zeitungszar" im Hintergrund agieren würde und in wesentlichen Fragen auch in die personellen und sozialen Angelegenheiten der anderen beteiligten Unternehmen "hineinregieren" könnte, ist kein Fall vorgetragen worden, in dem dies tatsächlich geschehen ist. Zudem zeigen doch gerade die vorgelegten Dokumente, dass die personellen Entscheidungen des Alltagsgeschäftes von den Personalverantwortlichen des jeweiligen Unternehmens getroffen und umgesetzt werden.

Selbst wenn die Leitung in personellen und sozialen Anngelegenheiten - was im Vortrag des Betriebsrates und des Wahlvorstandes anklingt - erst im Laufe des vorliegenden Verfahrens von den einzelnen beteiligten Unternehmen übernommen worden wäre, dürfte dies unschädlich sein. Denn maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob ein einheitlicher Leitungsapparat in personellen und sozialen Angelegenheiten besteht, sind nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG, Beschluss vom 25.05.2005 - 7 ABR 38/04 - DB 2005, 1914 ff.) die Verhältnisse zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht.

(2.) Für das Bestehen eines einheitlichen Leitungsapparates in personellen und sozialen Angelegenheiten lässt sich auch nicht die Durchführung sämtlicher Lohn- und Gehaltsabrechnungen durch den Verlag auf der Basis der vorgelegten Dienstleistungsverträge (Blatt 848 ff., 759 ff. und 771 ff. d.A.) anführen. Denn eine solche Dienstleistung ist jedenfalls in heutiger Zeit nicht unüblich. Dies zeigt schon die Tatsache, dass der Verlag auch für andere Unternehmen die Lohn- und Gehaltsabrechnung durchführt. Eine solche verlangt auch nicht die Annahme eines einheitlichen Leitungsapparates. Im Gegenteil machen die vorgelegten Dienstleistungsverträge - sowie die oben unter (1.) angeführte Praxis - deutlich, dass die Vertragspartner die Entscheidung über personelle Angelegenheiten, insbesondere Neueinstellungen und Sondervergütungen, bei dem jeweiligen Unternehmen belassen und nicht dem Verlag übertragen wollten bzw. haben. So findet sich unter Punkt 3 Absatz 1 des Dienstleistungsvertrages (vgl. exemplarisch Blatt 771 d.A.) die Vertragsklausel: "Die Abrechnungsdaten werden der U. ... im Falle von Neueinstellungen oder Stammsatzänderungen sowie bei Sondervergütungen von der Geschäftsführung der ... zur Verfügung gestellt."

(3.) Das Bestehen eines einheitlichen Leitungsapparates in personellen und sozialen Angelegenheiten ergibt sich auch nicht aus den zwischen der Beteiligten zu 4) und den Beteiligten zu 6) bis 10) bestehenden Dienstleistungsverträgen. Denn diese betreffen nur das Verhältnis zwischen der Beteiligten zu 4) und den Beteiligten zu 6) bis 10) und eben nicht das Verhältnis zum Verlag.

(4.) Auch die von Herrn T. mit den Redakteuren geführten Verhandlungen im Zusammenhang mit ihrer Ausgliederung zu den Regionalverlagen, also zu den Beteiligten zu 6) bis 10), sprechen nicht zwingend für das Bestehen eines einheitlichen Leitungsapparates in personellen und sozialen Angelegenheiten. Der Verlag hat vorgetragen, dass die Gespräche auf Wunsch der Geschäftsführer der Regionalverlage von Herrn T. geführt wurden, die Geschäftsführer aber die Vertragsbedingungen festgelegt und die Einstellungen vorgenommen hätten. Dieser Darstellung sind der Betriebsrat und der Wahlvorstand nicht substantiiert entgegengetreten. Auch wird diese Vorgehensweise den tatsächlichen Gegebenheiten gerecht. Schließlich ist Herr T. der Geschäftsführer des damaligen Arbeitgebers der Redakteure gewesen. Damit galt es damals, in die Arbeitsvertragsverhältnisse von Arbeitnehmern des Verlages einzugreifen.

(5.) Der vom Betriebsrat und vom Wahlvorstand behauptete Personalaustausch zwischen den beteiligten Unternehmen lässt nicht auf einen einheitlichen Leitungsapparat in personellen und sozialen Angelegenheiten schließen. Dieser ist schon nicht charakteristisch - im Sinne der Rechtsprechung - für den normalen Betriebsablauf der beteiligten Unternehmen. Vielmehr betraf dies besondere Situationen. So handelt es sich nach den Behauptungen von Betriebsrat und Wahlvorstand lediglich um einige wenige Fälle im Zusammenhang mit der Übernahme der Anzeigenbuchhaltung durch den Verlag von der Beteiligten zu 4) und insbesondere im Bereich der Ausbildung. Zudem ist gerade ein umfassender Einsatz von Auszubildenden im Zeitungswesen auch in anderen Unternehmen bei der Herstellung eines Gesamtwerkes, einer Tageszeitung, in der Praxis nicht ungewöhnlich, um eine ordnungsgemäße und vor allem umfassende Ausbildung in den einzelnen einschlägigen Berufssparten gewährleisten zu können.

(6.) Da die Personalakten, insbesondere die der Beteiligten zu 11) - wie sich im Rahmen der mündlichen Anhörung herausgestellt hat - zumindest heute von dem jeweiligen Unternehmen für ihre Arbeitnehmer auch von ihnen verwaltet werden, spricht auch der Umgang mit der Führung und Verwaltung der Personalakten nicht für einen gemeinsamen Leitungsapparat.

(7.) Soweit sich aus dem Redaktionsstatut ergibt, dass die Beteiligten zu 6) bis 10) dem Verlag in redaktioneller Hinsicht unterliegen, spricht auch dies nicht für die Rechtsauffassung von Betriebsrat und Wahlvorstand und deutet auch nicht auf einen einheitlichen Leitungsapparat zwischen dem Verlag und diesen Unternehmen hin. Denn die Chefredaktion nimmt hier gerade nicht in personellen und sozialen, sondern lediglich in redaktionellen Angelegenheiten Einfluss. Eine solche Einflussnahme ist auch im Rahmen einer wirtschaftlichen Zusammenarbeit üblich. So wird z.B. der Autohersteller seinem Lieferanten genaue Vorgaben machen, wie welches Teil beschaffen sein muss. Es wäre abwegig deshalb auf das Vorliegen eines gemeinsamen Betriebes zu schließen.

Ähnliches gilt auch in Bezug auf die angeblichen Anweisungen durch Mitarbeiter des Verlages gegenüber Mitarbeitern der Beteiligten zu 4) sowie gegenüber Herrn Sch.. Denn durch diese sollte zwischen den Unternehmen lediglich die Zusammenarbeit verbessert werden. Dies zeigt insbesondere der Hinweis gegenüber den Mitarbeitern der Beteiligten zu 4), dass sie bei der Annahme von Schecks bestimmte Regeln über die richtige Verbuchung einhalten müssen. Die Vorgaben wurzeln erkennbar in der Verpflichtung des Verlages zur Erstellung der Finanzbuchhaltung.

(8.) Für einen gemeinsamen Betrieb spricht auch nicht das gemeinsame Auftreten der beteiligten Unternehmen nach Außen. Denn ein solches ist auch im Rahmen einer unternehmerischen Zusammenarbeit nicht ungewöhnlich.

cc) Im Übrigen werden von den beteiligten Unternehmen auch die vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel nicht für einen einheitlichen arbeitstechnischen Zweck zusammengefasst, geordnet und gezielt eingesetzt. Dies hat bereits das Arbeitsgericht in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Beschlusses ins Einzelne gehend richtig dargelegt. Das Beschwerdegericht folgt diesbezüglich der sorgfältigen Begründung des Arbeitsgerichts auf den Seiten 27 ff., 33 f., 35 f., 41 f. des Beschlusses (Blatt 254 ff., 260 f., 262 f., 268 f. d.A.), stellt dies hiermit ausdrücklich fest und sieht gemäß §§ 87 Abs. 2, 69 Abs. 2 ArbGG zur Vermeidung eines doppelten Schriftwerkes von der erneuten Darstellung dieser Entscheidungsgründe ab.

2. Der im Beschwerdeverfahren gestellte Hilfsantrag ist zwar zulässig, aber ebenfalls nicht begründet.

a) Der Hilfsantrag ist als Hilfswiderantrag (vgl. Arbeitsrechtslexikon/Schwab: Widerklage I.) zulässig. Er wurde für den Fall gestellt, dass nicht alle beteiligten Unternehmen einen gemeinsamen Betrieb bilden. Unter einer solchen Rechtsbedingung kann ein Widerantrag gestellt werden. Die Bedingung (das Nichtvorliegen eines gemeinsamen Betriebes aller beteiligten Unternehmen) ist - wie die obigen Ausführungen unter 1. zeigen - auch eingetreten. Nach §§ 87 Abs. 2, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. § 533 ZPO ist die Stellung eines solchen Hilfswiderantrages auch noch im Beschwerdeverfahren möglich und vorliegend auch zulässig. Das Gericht hält diese zusätzliche Feststellung insbesondere für sachdienlich.

b) Der Hilfswiderantrag des Betriebsrates und des Wahlvorstandes, festzustellen, dass der Verlag mit einigen der beteiligten Unternehmen bzw. zwei oder mehrere der beteiligten Unternehmen ohne den Verlag einen gemeinsamen Betrieb im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes bilden, ist jedoch nicht begründet. Denn keines der beteiligten Unternehmen bildet mit einem anderen beteiligten Unternehmen einen gemeinsamen Betrieb.

aa) Der Verlag bildet auch nicht mit einem oder mehreren der beteiligten Unternehmen einen gemeinsamen Betrieb im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes. Denn diese besitzen - wie unter 1. bereits dargestellt - eine selbständige Leitung in personellen und sozialen Angelegenheiten.

bb) Auch die Beteiligte zu 4) bildet mit keinem der anderen beteiligten Unternehmen, insbesondere nicht mit den Beteiligten zu 6) bis 10) einen gemeinsamen Betrieb im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes. Alle Unternehmen besitzen - wie unter 1. bereits dargestellt - eine selbständige Leitung in personellen und sozialen Angelegenheiten.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den zwischen der Beteiligten zu 4) und den Beteiligten zu 6) bis 10) bestehenden Dienstleistungsverträgen. Sofern in § 4 dieser Verträge geregelt ist, dass bei Sonderveröffentlichungen (Beilagen, Wechselseiten, zusätzliche Aufgaben usw.) auch Mitarbeiter der Beteiligten zu 4) tätig werden können, deutet dies nicht auf einen allgemein üblichen arbeitgeberübergreifenden Personaleinsatz hin. Denn die Beteiligten zu 6) bis 10) betreiben das Anzeigengeschäft in ihrem Gebiet jeweils exklusiv. § 4 des Dienstleistungsvertrages soll hiervon für Sonderveröffentlichungen lediglich eine Ausnahme machen und der Beteiligten zu 4) eine eigene Tätigkeit in diesem Gebiet ermöglichen. Sofern in den Anlagen zu den Verträgen geregelt ist, dass die Einstellung von zusätzlichen Außendienstmitarbeitern der Abstimmung mit bzw. der Zustimmung der Beteiligten zu 4) bedarf, steht dies ebenfalls einer eigenen Leitungsmacht bei den Beteiligten zu 6) bis 10) - wie sie sich aus den Ausführungen unter 1. ergibt - nicht entscheidend entgegen. Denn die Verpflichtung zur Abstimmung bzw. die Verpflichtung eine Zustimmung einzuholen dient lediglich dem Interesse der Beteiligten zu 4), die Kosten gering zu halten. Zudem betrifft sie lediglich einen Teilbereich der personellen Angelegenheiten, nämlich die Einstellung von neuen Mitarbeitern, und zeigt gerade, dass die Beteiligten zu 6) bis 10) auch auf diesem Gebiet grundsätzlich selbständig tätig sind und eigenverantwortlich handeln.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem gelegentlichen Einsatz von Mitarbeitern der Beteiligten zu 4) bei den Beteiligten zu 6) bis 10). Denn dieser ist schon nicht charakteristisch - im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts - für den normalen Betriebsablauf der beteiligten Unternehmen. Vielmehr erfolgt dieser Personaleinsatz nur in einigen wenigen Fällen im Zusammenhang mit der Krankheit und dem Urlaub von Mitarbeitern der Beteiligten zu 6) bis 10) und nur, um nicht der Provision verlustig zu werden.

cc) Die Beteiligte zu 7) bildet auch mit der Beteiligten zu 9) keinen gemeinsamen Betrieb im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes.

Allein der Umstand, dass Herr St. sowohl Geschäftsführer der Beteiligten zu 7) als auch der Beteiligten zu 9) ist und in dieser Eigenschaft auch für deren personelle und soziale Angelegenheiten zuständig ist, bedeutet allein schon aufgrund der weiten örtlichen Entfernung der beiden Unternehmen noch nicht, dass er diese Aufgaben für alle Unternehmen einheitlich wahrnimmt (vgl. BAG, Beschluss vom 11.02.2004 - 7 ABR 27/03 - BAGE 109, 332 ff. = NZA 2004, 618 ff.). Dementsprechend haben die Beteiligten zu 7) und 9) auch - was weder vom Betriebsrat noch vom Wahlvorstand bestritten wurde - vorgetragen, dass personelle und soziale Angelegenheiten getrennt behandelt werden. Weitere Anhaltspunkte, die neben der Identität des Geschäftsführers auf einen gemeinsamen Betrieb gerade dieser beteiligten Unternehmen hindeuten, werden von den Beteiligten nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich.

dd) Auch in den übrigen denkbaren, bisher noch nicht ausdrücklich angesprochenen Konstellationen bilden die beteiligten Unternehmen keinen gemeinsamen Betrieb im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes. Diese besitzen - wie unter 1. bereits dargestellt - jeweils eine selbständige Leitung in personellen und sozialen Angelegenheiten. Tatsachen, die dem entgegenstehen wurden nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich.

Nach alledem war die unbegründete Beschwerde des Betriebsrates und des Wahlvorstandes gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz zurückzuweisen sowie der unbegründete Hilfswiderantrag abzuweisen.

Die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht konnte angesichts der gesetzlichen Kriterien von §§ 72 Abs. 1 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG nicht zugelassen werden.

Ende der Entscheidung

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