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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 09.07.2004
Aktenzeichen: 3 Sa 103/04
Rechtsgebiete: DÜG, ArbGG, BAT


Vorschriften:

DÜG § 1
ArbGG § 69 Abs. 2
BAT § 22 Abs. 2 Satz 1
BAT § 22 Abs. 2 Satz 2
BAT § 23 Abs. 1 Satz 1
BAT § 24
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 3 Sa 103/04

Verkündet am: 09.07.2004

Tenor:

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 27.08.03 - Az.: 2 Ca 1205/93 - wird kostenfällig zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der - mittlerweile im Ruhestand befindliche - Kläger war seit 16.01.1978 bei dem beklagten Land beschäftigt und zwar zunächst bei der früheren G H-I - Forsteinrichtung - und dann bei der an die Stelle der G getretenen J- und K-direktion P, Außenstelle Forsteinrichtung.

Auf das Arbeitsverhältnis finden die Bestimmungen des BAT Anwendung. Der Kläger bezieht seit 23.03.01 eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV a BAT. Mit der Klage macht er geltend, seine Vergütung müsse sich nach Vergütungsgruppe III Fallgruppe I a richten.

Der Kläger unterteilt seine Tätigkeit in folgende Arbeitsvorgänge:

1. Flächenherleitung:

Hierbei hat der Kläger den Flächenbestand des jeweiligen Forstamtsbezirks zu überprüfen, Abgänge und Zugänge zu vermerken.

2. Flächenermittlung:

Hierbei ist eine Gegenüberstellung des geltenden Flächenverzeichnisses mit dem aktualisierten Grundstücksinformationssystem vorzunehmen. Seine Erhebungen dienen als Grundlage der Anfertigung einer Forstkarte.

3. Vorratsermittlung

Der Arbeitsvorgang "Vorratsermittlung" beinhaltet die Ermittlung des nutzbaren Waldanteils.

4. Auswertung statistischer Unterlagen

5. Unterweisung der Revierleiter in die Technik der Vollcluppung.

Bei der Vollcluppung handelt es sich um ein Verfahren zur Errechnung des Volumens eines Baums.

6. Referendarausbildung

7. Betriebsinventur (Stichprobenverfahren) und Betriebsinventurkontrolle

8. Landes-. und Bundeswaldinventur

9. Standortkartierung

Bei seiner Einstellung am 16.01.1978 wurde der Kläger in die Vergütungsgruppe VI b eingruppiert. Am 01.01.1979 erfolgte seine Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe V b Fallgruppe I 1 a; ab 01.02.1987 erhielt er eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV b bis am 23.03.01 seine Höhergruppierung nach Vergütungsgruppe IV a BAT erfolgte.

Der Kläger ist der Auffassung, seine Tätigkeit hebe sich aus den Anforderungen der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 a durch ein besonderes Maß der Verantwortung heraus. Er bezieht sich dabei auf seine Mitwirkung bei der Landes- und Bundeswaldinventur, die zuletzt in der Zeit vom April 01 bis Februar 02 durchgeführt wurde. Dabei war der Kläger als Truppleiter tätig. Ein Trupp besteht aus zwei Mitarbeitern, im vorliegenden Fall aus dem Kläger und einem weiteren Mitarbeiter. Ansonsten waren dem Kläger keine Mitarbeiter unterstellt.

Bundeswald- und Landeswaldinventur werden in periodischen Abständen durchgeführt, die nach Angaben des Klägers im Fünfjahresrhythmus erfolgen. Die letzte Bundeswaldinventur fand 1987 statt.

Der Kläger ist der Auffassung, er erfülle mit den einzelnen Arbeitsvorgängen die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 a. Durch seine Mitwirkung an der Bundeswald- und Landeswaldinventur sei seine Verantwortung in einem Maße gesteigert gewesen, die seine Höhergruppierung nach der Vergütungsgruppe III erfordere. Am 18.01.02 hat er seine Höhergruppierung beantragt. Diese wurde vom beklagten Land am 02.04.02 abgelehnt.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, an den Kläger ab August 2002 Vergütung nach der Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1 a BAT zu zahlen und die rückständigen Nettodifferenzbeträge zwischen den Vergütungsgruppen IV a BAT und III BAT ab Klagezustellung mit jeweils 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG vom 09.06.1998 zu verzinsen.

Das beklagte Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht Ludwigshafen hat durch Urteil vom 27.08.2003 die Klage abgewiesen und den Streitwert auf 18.144,-- € festgesetzt.

Mit seiner gegen dieses Urteil eingelegten Berufung verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter.

Das beklagte Land beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Von einer weitergehenden Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen; insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils und die im Berufungsverfahren zu den Akten gereichten Schriftsätze, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger hat seine nach der Höhe der Beschwer an sich statthafte Berufung innerhalb der gesetzlichen Fristen formgerecht eingelegt und begründet. Das damit zwar zulässige Rechtsmittel zeitigt in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis zu Recht mit zutreffender Begründung die Klage abgewiesen. Das erkennende Gericht bezieht sich gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf die zutreffende Begründung des Arbeitsgerichts und beschränkt sich auf die nachfolgenden ergänzenden Anmerkungen:

1.

Das Arbeitsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger die Voraussetzung für die von ihm begehrte Eingruppierung nicht ausreichend hat darlegen können. Die vom Kläger in Anspruch genommene Vergütungsgruppe III baut auf vorausgehenden Vergütungsgruppen auf. In diesem Fall ist ein Rekurrieren auf die Ausgangsfallgruppe erforderlich und zu prüfen, ob die jeweilig qualifizierend wirkenden Tatbestandsmerkmale erfüllt sind.

Die Tätigkeit des Klägers müsste demnach folgende Voraussetzungen erfüllen. Sie müsste gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordern (Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a). Sie müsste sich darüber hinaus durch besondere Verantwortung aus den Anforderungen der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a herausheben (Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a). Eine weitere Heraushebung durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung wäre für die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 a erforderlich. Schließlich müsste sich die Tätigkeit des Klägers nochmals erheblich aus den Anforderungen der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 a durch das Maß der von ihm zu tragenden Verantwortung herausheben.

Für die Voraussetzungen der begehrten Eingruppierung war der Kläger darlegungs- und beweispflichtig. Dazu hatte er die Tatsachen vorzutragen, die das Gericht zur rechtlichen Bestimmung und Bewertung der zugrunde liegenden Arbeitsvorgänge kennen muss (BAG 18.02.1979 - 4 AZR 427/77 - EzA Nr. 22 zu §§ 22 bis 23 BAT).

Der Kläger belegt mit seinem Vortrag nicht die Voraussetzungen der von ihm in Anspruch genommenen Vergütungsgruppe.

2.

Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Tätigkeit des Klägers gründliche, umfassende Fachkenntnisse zur selbständigen Leistung erfordert und deshalb die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a erfüllt. Damit sind die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a ausreichend belegt; die Übereinstimmung der Parteien bindet das erkennende Gericht zwar nicht, rechtfertigt jedoch eine pauschale Überprüfung, die hier die Auffassung der Parteien bestätigt.

Es erscheint jedoch bereits zweifelhaft, ob sich die Tätigkeit des Klägers auf den Merkmalen der Vergütungsgruppe V b durch besondere Verantwortung heraushebt, wie es die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a voraussetzt. Diese besondere Verantwortung kann sich beispielsweise aus der Wahrnehmung von Aufsichtsfunktionen, der Betreuung wichtiger, ideeller oder materieller Belange des Dienstherren sowie den Auswirkungen der Tätigkeit im Behördenapparat oder auf die Lebensverhältnisse Dritter ergeben (vgl. BAG 14.12.1977, 4 AZR 476/76, EzA Nr. 5 zu §§ 22 bis 23 BAT, Vergütungsgruppe IV b). Ebenfalls erscheint zweifelhaft, ob darüber hinaus in die für die Eingruppierung nach Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 a vorausgesetzte weitere Steigerung hinzukommt, nach der sich die Tätigkeit des Klägers durch besondere Schwierigkeiten und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IV b herausheben müsste.

Die besonderen Schwierigkeiten seiner Tätigkeit sind von dem Kläger kaum hinreichend dargelegt worden. Dabei ist zu beachten, dass diese besonderen Schwierigkeiten auch bereits auf einem hohen Niveau festgestellt werden müssen. Auch die Tätigkeit des in der Vergütungsgruppe IV b einzustufenden Arbeitnehmers setzt eine gesteigerte Schwierigkeit bereits voraus. Auch von einer besonderen Bedeutung des Aufgabengebietes kann nach dem Vortrag des Klägers kaum ausgegangen werden. Diese besondere Bedeutung könne sich aus der Größe des Aufgabengebietes, dessen außerordentlicher Bedeutung oder den Auswirkungen der Tätigkeit auf dienstliche Belange oder die Allgemeinheit ergeben. Es ist nicht zu erkennen, dass die dem Kläger zugewiesenen Tätigkeiten innerhalb seiner Behörde diesen Rang erreichten. Auch in seiner Berufungsbegründung hat der Kläger eine besondere Schwierigkeit und Bedeutung seiner Tätigkeit kaum ausreichend dargelegt. Baut jedoch wie hier die in Anspruch genommene Vergütungsgruppe auf vorausgehenden Vergütungsgruppen auf, ist es erforderlich, dass der Kläger auch die Voraussetzungen der Ausgangsgruppen darlegt; dies gilt jedenfalls dann, wenn sie wie hier streitig sind (vgl. BAG 20.06.2001 - 4 AZR 288/00 - BAT § 22, 23 BAT F 2, .Erziehungsdienst, Vergütungsgruppe III Nr. 3). Dem Vortrag des Klägers ist nicht zu entnehmen, dass und mit welchen Arbeitsvorgängen er die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 a erfüllte, und dass die entsprechenden Arbeitsvorgänge zeitlich mindestens zur Hälfte anfielen, wie es für die Eingruppierung durch § 22 Abs. 2 Satz 2 BAT gefordert wird.

3.

Doch selbst wenn die Tätigkeit des Klägers den Merkmalen der Vergütungsgruppe IV a zugeordnet werden könnte, lässt sich seinem Vortrag jedenfalls nicht entnehmen, dass sie sich aus diesen Anforderungen noch einmal erheblich durch das Maß der Verantwortung heraushöbe, wie es für die Eingruppierung nach Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1 a erforderlich wäre.

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist das qualifizierende Merkmal "Maß der Verantwortung" so zu verstehen, dass dadurch eine erhebliche Heraushebung durch das Maß der mit der Tätigkeit verbundenen Verantwortung verlangt wird, wobei die Qualifikation der Heraushebung als erheblich eine beträchtliche gewichtige Heraushebung bedeutet, so dass eine besonders weit reichende hohe Verantwortung zu fordern ist (BAG 20.06.2001, a.a.O.). Dieses Maß der Verantwortung kann nur in einer Spitzenposition des gehobenen Angestelltendienstes erreicht werden, z. B. durch Angestellte, die große Arbeitsbereiche bei Verantwortung für mehrere Arbeitsgruppen mit qualifizierten Gruppenleitern oder durch Angestellte, die besonders schwierige Grundsatzfragen mit richtungweisender Bedeutung für nach geordnete Bereiche oder die Allgemeinheit zu bearbeiten haben (BAG 29.01.1986 - 4 AZR 465/84 - BAGE 51, 59; BAG 09.07.97 - 4 AZR 780/95 - Ez. BAT §§ 22, 23 BAT F Punkt 1 Sozialdienst Vergütungsgruppe IV a Nr. 23).

Vor dem Hintergrund, dass bereits die Eingruppierung nach Vergütungsgruppe IV b eine gesteigerte Verantwortung voraussetzt, kann dieses Heraushebungsmerkmal nach dem Vortrag des Klägers nicht festgestellt werden. Der Kläger mag eine verantwortungsvolle Tätigkeit ausüben, die sich auch durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung auszeichnet. Das durch Vergütungsgruppe III geforderte gesteigerte Maß an Verantwortung kommt seiner Tätigkeit jedoch nicht zu. Der Kläger verantwortet die gewissenhafte und einwandfreie Ausführung seiner fachlichen Tätigkeit. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um Erhebungen, die einen Zustand beschreiben, aber noch nicht selbst Entscheidungen von weitreichender Tragweite enthalten. Seine Erhebungen mögen anderen Entscheidungsträgern als Grundlage dienen. Deren Entscheidungen, so bedeutend sie auch sein mögen, hat jedoch nicht der Kläger zu verantworten; er liefert ein Element der Entscheidungsfindung.

Im Rahmen seines Beitrags verantwortet er die fachliche Richtigkeit seiner Tätigkeit und nicht die darauf aufbauenden Entscheidungen.

4.

Letztlich kann es jedoch auch dahinstehen, ob der Kläger mit Teilen seiner Tätigkeit eine besondere Verantwortung im Sinne der Vergütungsgruppe III BAT trägt. Es ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass diese Tätigkeit den durch § 22 Abs. 2 vorausgesetzten Anteil an der Gesamttätigkeit einnehme. Hinzu kommt, dass die Tätigkeiten, auf die sich der Kläger zur Begründung seines Begehrens einer Höhergruppierung nach Vergütungsgruppe III bezieht, nämlich seine Mitwirkung bei der Bundes- und Landeswaldinspektion, nur vorübergehender Natur sind, und deshalb nach § 22 Abs. 2 Satz 1 BAT für die Eingruppierung unbeachtlich sind.

Der Kläger hat seine Tätigkeit als Truppleiter bei der Waldinspektion in der Zeit von April 2001 bis Februar 2002 ausgeübt. Gleichartige Tätigkeiten würden frühestens in fünf Jahren wieder für ihn anfallen. Es handelt sich deshalb um eine Aufgabe von begrenzter Dauer. Auch wenn dem Kläger, was das beklagte Land bestreitet, die Tätigkeit des Truppleiters auf Dauer übertragen worden sein sollte, änderte dies nichts daran, dass es sich dabei nur um eine vorübergehende Tätigkeit handelt. Dies schließt das gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 BAT aus, sie zur Grundlage der Eingruppierung zu machen.

Aus § 23 Abs. 1 Satz 1 BAT folgt nichts anderes. Auch hier wird vorausgesetzt, dass dem Angestellten eine höherwertige Tätigkeit nicht nur vorübergehend übertragen wird. Die Aufgabe des Klägers als Truppleiter war jedoch auf die Zeiten der Inventurmaßnahmen beschränkt und berührte im Übrigen sein gleich bleibendes Aufgabengebiet nicht. Es ist auch nicht klar, ob der in den Waldinventur bestehende Arbeitsvorgang jemals nach § 22 Abs. 2 Satz 2 BAT eingruppierungsrelevant geworden ist, was zur Voraussetzung hätte, dass diese Arbeitsvorgänge mindestens die Hälfte der gesamten Tätigkeiten des Klägers in Anspruch genommen hätte. Sollte dies der Fall gewesen sein, wäre möglicherweise gemäß § 24 BAT der Anspruch des Klägers auf eine persönliche Zulage begründet worden; die Voraussetzungen für eine Höhergruppierung wären jedoch aufgrund des vorübergehenden Charakters dieser Tätigkeit auch dann nicht erfüllt gewesen.

II.

Das Arbeitsgericht ist nach allem zu Recht zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger keinen Anspruch hat, in die Vergütungsgruppe III BAT eingruppiert zu werden und hat deshalb folgerichtig die Klage abgewiesen.

Die Kosten seiner damit erfolglosen Berufung hat gemäß § 97 ZPO der Kläger zu tragen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar; zur Zulassung der Revision bestand nach den Kriterien des § 72 ArbGG kein Anlass.

Ende der Entscheidung

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