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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 23.04.2004
Aktenzeichen: 3 Sa 1119/
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO


Vorschriften:

ArbGG § 69 Abs. 2
ZPO § 313 Abs. 3
ZPO § 343 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 3 Sa 1119/03

Verkündet am: 23.04.2004

Tenor:

Das Versäumnisurteil des Landesarbeitsgerichts vom 30.01.2004 bleibt aufrechterhalten.

Der Kläger trägt die weiteren Kosten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der 1961 geborene, verheiratete und nach eigenen Angaben zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtete Kläger steht seit 15.10.1990 als Arbeiter in den Diensten der Beklagten gegen eine Monatsvergütung von zuletzt 2.171,08 €.

Mit der Klage wendet er sich gegen eine ordentliche Kündigung, die die Beklagte am 21.01.2002 zum 30.06.2002 ausgesprochen hat.

Die Beklagte begründet die Kündigung mit den krankheitsbedingten Fehlzeiten des Klägers. Diese gibt sie unbestritten wie folgt an :

 1992Arbeitstage
1993111 Arbeitstage
199485 Arbeitstage
199558 Arbeitstage
199629 Arbeitstage
199728 Arbeitstage
199833 Arbeitstage
199935 Arbeitstage
200033 Arbeitstage
200146 Arbeitstage.

In den Jahren 1999 bis 2001 hat die Beklagte insgesamt ca. 15.400,-- € an Entgeltfortzahlung geleistet.

Die Beklagte errechnet für die Beschäftigungszeit des Klägers eine Fehlzeitenquote von 20,9 %. Die betriebliche Fehlzeitenquote liegt nach ihren Angaben bei 4,9 %.

Der Kläger hält die Kündigung für unwirksam und hat dementsprechend beantragt,

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 21.01.2002 nicht aufgelöst worden ist.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht Mainz hat nach Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen Dr. G die Klage abgewiesen.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er folgende Anträge verfolgt:

1. Unter Aufhebung des angefochtenen Urteils festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 21.01.2002 nicht aufgelöst worden ist;

2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen über den 30.06.2002 hinaus fortbesteht;

3. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ein Zwischenzeugnis zu erteilen, dass sich auf Führung und Leistung erstreckt;

4. hilfsweise für den Fall, dass der Feststellungsantrag zu Ziffer 1. abgewiesen wird,

5. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ein endgültiges Zeugnis zu erteilen, dass sich auf Führung und Leistung erstreckt;

6. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger für den Fall des Obsiegens mit dem Feststellungsantrag zu Ziffer 1. zu unveränderten Arbeits- und Lohnbedingungen bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung für den Feststellungsantrag weiter zu beschäftigen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Im Termin vom 30.01.2004 war für den Kläger niemand erschienen. Auf Antrag der Beklagten erging ein die Berufung zurückweisendes Versäumnisurteil.

Gegen dieses ihm am 03.02.2004 zugestellte Versäumnisurteil hat der Kläger mit am 05.02.2004 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Einspruch eingelegt.

Er beantragt nunmehr,

unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 30.01.2004 nach seinen Anträgen mit Schriftsatz vom 17.11.2003 zu erkennen:

Die Beklagte beantragt,

das Versäumnisurteil vom 30.01.2004 aufrecht zu erhalten.

Die Beklagte hat sich ferner mit der in der Berufungsbegründung vorgenommenen Klageerweiterung in Bezug auf den Zeugnisanspruch nicht einverstanden erklärt.

Von einer weitergehenden Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen; insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils und die im Berufungsverfahren zu den Akten gereichten Schriftsätze sowie die protokollierten Erklärungen der Parteien.

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger hat gegen das seine Berufung zurückweisende Versäumnisurteil vom 30.01.2004 fristgerecht Einspruch eingelegt. Die deshalb erforderliche Neuverhandlung (§ 341 a ZPO) konnte jedoch zu keinem anderen Ergebnis führen. Das Versäumnisurteil war deshalb gemäß § 343 Satz 1 ZPO aufrecht zu erhalten.

Dies ergibt sich aus den gemäß § 313 Abs.3 ZPO nachfolgend in kurzer Zusammenfassung wieder gegebenen Erwägungen:

1.

Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis zu Recht mit zutreffender Begründung die Feststellungsklage des Klägers abgewiesen. Das erkennende Gericht bezieht sich uneingeschränkt auf die eingehende und richtige Begründung des Arbeitsgerichts und sieht deshalb von der Darstellung einer eigenen Entscheidungsbegründung ab. Lediglich ergänzend soll folgendes angemerkt werden:

Es kann kein Zweifel daran liegen, dass die Fehlzeiten des Klägers in der Vergangenheit erheblich waren und zu schwerwiegenden betrieblichen Störungen geführt haben, mögen diese auch im wesentlichen nur in der Höhe der Lohnfortzahlung bestanden haben. Zutreffend ist das Arbeitsgericht auch davon ausgegangen, dass die weiterhin zur Rechtfertigung der Kündigung erforderliche negative Prognose hier zu bejahen ist. Dies gilt gerade auch deshalb, weil der Sachverständige Dr. G an sich keinen Befund hat feststellen können, der zwangsläufig zu den Fehlzeiten führen müsste, wie sie der Kläger in der Vergangenheit gehabt hat. Wenn der Kläger in der Vergangenheit trotz weitgehend unauffälligen Untersuchungsbefundes derart hohe Fehlzeiten hatte, spricht nichts dafür, dass sich daran in der Zukunft etwas ändern könnte.

Das Arbeitsgericht hat auch zutreffend dargelegt, dass die daraus entstehenden betrieblichen Belastungen, insbesondere in der Höhe der Entgeltfortzahlung, der Beklagten auf Dauer nicht zugemutet werden können und sie deshalb auch unter Berücksichtigung der Interessenlage des Klägers zum Ausspruch der ordentlichen Kündigung berechtigten.

2.

Aus Unwirksamkeit der Kündigung folgt, dass die Beklagte zur Weiterbeschäftigung des Klägers über den Ablauf der Kündigungsfrist hinaus nicht verpflichtet ist.

Soweit der Kläger in der Berufungsbegründung ein Zwischenzeugnis bzw. endgültiges Zeugnis begehrt, stellt dies eine Klageerweiterung dar, die nach § 263 nur zulässig wäre, wenn die Beklagte eingewilligt hätte oder die Klageerweiterung sachdienlich erschiene. Beide Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Beklagte hat in die Klageerweiterung nicht eingewilligt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sie dieser Forderung des Klägers entgegen treten wird, wenn sie außerhalb des Prozesses geltend gemacht wird; es erscheint deshalb nicht sachdienlich, wenn diese Forderung in den Prozess eingeführt wird.

Unabhängig davon muss die Berufung insoweit schon daran scheitern, dass der Kläger diese Forderung mit keinem Wort begründet hat und sich deshalb die Berufung insoweit auch als unzulässig darstellt.

II.

Das die Berufung zurückweisende Versäumnisurteil vom 30.01.2004 war nach allem aufrecht zu erhalten. Der Kläger hat gemäß § 97 ZPO die weiteren Kosten zu tragen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar. Zur Zulassung der Revision bestand nach den Kriterien des § 72 ArbGG kein Anlass.

Ende der Entscheidung

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