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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 27.02.2004
Aktenzeichen: 3 Sa 1262/03
Rechtsgebiete: BGB, ArbGG, ZPO


Vorschriften:

BGB § 259
BGB § 259 II
BGB § 260
ArbGG § 69
ArbGG § 69 II
ZPO § 253
ZPO § 833
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 3 Sa 1262/03

Verkündet am: 27.02.2004

Tenor:

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 07.08.03 - 2 Ca 2034/02 - wird kostenfällig zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute. Sie haben gemeinsam eine Firma "Import/Export A." betrieben. Der Kläger war ferner Inhaber einer Firma "Antiquitäten- und Auktionshaus A." in dem die Beklagte als Arbeitnehmerin mitgearbeitet hat. Nach Darstellung des Klägers war die Beklagte in dieser Firma im Wesentlichen zuständig für den Geschäftsberieb und die Kundenkontakte, während er den praktischen Teil wie etwa handwerkliche Tätigkeiten und Auslieferungen zu erledigen hatte.

Der Sitz beider Firmen war im Anwesen der Beklagten. Seit der Trennung verweigert die Beklagte dem Kläger den Zutritt zu dem Anwesen und den Geschäftsräumen und damit den Zugang zu den Geschäftsunterlagen.

In einem Vergleich vor dem Landgericht vom 05.06.2002 (Az.: 7 O 155/02 hatte sich die Beklagte und dortige Antragsgegnerin verpflichtet, dem Kläger bis 21.06.2002, 18.00 Uhr freien Zugang zu dem Freigelände und der Lagerhalle ihres Anwesens in C-Stadt zu gewähren. Nach diesem Zeitpunkt sollte der Kläger nicht mehr berechtigt sein, das Anwesen zu betreten. Die Beklagte hatte sich weiter verpflichtet, dem Antragsgegner einen einmaligen Zugang zu der Ehewohnung in dem Gebäude zwecks Herausnahme der persönlichen Gegenstände sowie der Geschäftsunterlagen seiner Firma im Beisein beider Prozessbevollmächtigten zu gewähren. Die ebenfalls im Vergleich vorgesehene Terminsabsprache zwischen den Prozessbevollmächtigten ist nach dem Vortrag der Beklagten nicht zustande gekommen.

Der Kläger begehrt die Herausgabe von Geschäftsunterlagen betreffend die Firma "Antiquitäten- und Auktionshaus A." die Auskunftserteilung über alle Einnahmen und Ausgaben betreffend diese Firma, welche seit dem 01.04.2002 erfolgt sind, sowie die Auskunft über Zahlungen in den Jahren 2001 und 2002 für diese Firma die per Scheck geleistet wurden.

Die Beklagte hat dem Kläger ausweislich einer Quittung vom 24.07.2002 (Bl. 75 d.A.) diverse Geschäftsunterlagen übergeben, die jedoch den Zeitraum ab dem Jahr 2000 erfassen. Insoweit behauptet die Beklagte, diese Unterlagen seien aufgrund eines - vermutlich von ihrem Ehemann begangenen - Einbruchsdiebstahls verschwunden. Sie hat dem Kläger ferner mit Schriftsätzen vom 03.04.2003 und 04.06.2003 Auskunft über verschiedene Geldbewegungen gegeben, die der Kläger jedoch für unvollständig hält.

Zu weiteren Auskünften sieht sie sich nicht in der Lage, da ihr aufgrund des Einbruchsdiebstahls für die Jahre ab 2001 die Unterlagen aufgrund des Einbruchsdiebstahls fehlten.

Der Kläger hat beantragt,

1. sämtliche Geschäftsunterlagen betreffend die Firma "Antiquitäten- und Auktionshaus A.", Inhaber A., Buchungsunterlagen, Lieferscheine und Kontoauszüge, welche sich im Besitz der Beklagten befinden, an den Kläger herauszugeben, auch soweit diese Geschäftsunterlagen den Zusatz "Frau A." enthalten, für die Jahre 2001 und 2002;

2. die Firmen, an welche in den Jahren 2001 und 2002 Lieferungen durch die Firma des Klägers erfolgten, nach Name, Anschrift und Telefonnummer bekannt zu geben;

3. Auskunft über alle Einnahmen und Ausgaben, betreffend die Firma "Antiquitäten- und Auktionshaus A.", Inhaber A., zu erteilen, welche seit dem 01.04.2002 erfolgt sind, durch Vorlage eines geordneten Verzeichnisses gemäß § 260 BGB;

4. Auskunft darüber zu erteilen, welche Zahlungen in den Jahren 2001/2002 für die Firma "Antiquitäten- und Auktionshaus A.", Inhaber A., per Scheck geleistet wurden, auch wenn die Schecks den Zusatz "Frau A." enthielten und auf welchem Bankkonto diese Gutschrift eingereicht wurden, insbesondere nach dem 1. April 2002;

5. soweit die Beklagte die Punkte 2, 3 und 4 nicht erfüllt, ihr ein Zwangsgeld oder Zwangshaft in größt zulässiger Höhe anzudrohen;

6. die Richtigkeit der unter Nr. 3 und 4 gemachten Angaben an Eides statt versichern;

7. den sich daraus ergebenden Betrag nebst Zinsen in gesetzlicher Höhe ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht Mainz hat durch Urteil vom 07.08.2003 die Klage abgewiesen und den Streitwert auf 10.000,00 EUR festgesetzt.

Mit seiner gegen dieses Urteil eingelegten Berufung verfolgt der Kläger jetzt noch folgende Anträge:

1. Die Beklagte zu verurteilen, sämtliche Geschäftsunterlagen, betreffend die Firma "Antiquitäten- und Auktionshaus A.", Inhaber A., insbesondere für die Jahre 2001 und 2002, Geschäftskorrespondenz, Rechnungen, Buchungsunterlagen. Lieferscheine und Kontoauszüge, welche sich im Besitz der Beklagten befinden, an den Kläger herauszugeben, auch soweit diese Geschäftsunterlagen den Zusatz " A." enthalten;

2. die Beklagte zu verurteilen, Auskunft über alle Einnahmen und Ausgaben, betreffend die Firma "Antiquitäten- und Auktionshaus A.", Inhaber A. zu erteilen, welche seit dem 01.04.2002 erfolgt sind, durch Vorlage eines geordneten Verzeichnisses gem. § 260 BGB;

3. die Beklagte zu verurteilen, Auskunft darüber zu erteilen, welche Zahlungen in den Jahren 2001 und 2002 für die Firma "Antiquitäten- und Auktionshaus A.", Inhaber A. per Scheck geleistet wurden, auch wenn die Schecks an Frau A. gerichtet waren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Von einer weitergehenden Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 69, II ArbGG abgesehen; insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils und die im Berufungsverfahren zu den Akten gereichten Schriftsätze, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger hat seine nach der Höhe der Beschwer an sich statthafte Berufung innerhalb der gesetzlichen Fristen formgerecht eingelegt und begründet. Das damit zwar zulässige Rechtsmittel zeitigt in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat, die Klage mit ihren im Berufungsverfahren zuletzt gestellten Anträgen, zu Recht abgewiesen. Das erkennende Gericht bezieht sich gem. § 69, II ArbGG auf die eingehende und zutreffende Begründung des Arbeitsgerichts und beschränkt sich auf die nachfolgenden, ergänzenden Anmerkungen:

1.

Der mit Antrag Ziffer 1 geltend gemachte Herausgabeanspruch scheitert bereits daran, dass der Kläger den Besitz der Beklagten an den heraus verlangten Unterlagen nicht dargelegt bzw. bewiesen hat. Die Beklagte hat insoweit behauptet, diese Unterlagen seien ihr bei einem Einbruchsdiebstahl abhanden gekommen. Der Kläger hat dies nicht zu widerlegen vermocht. Damit ist er die Darlegung für eine Voraussetzung seines Herausgabeverlangens, den Besitz der Beklagten, schuldig geblieben und war schon deshalb mit seiner Klage insoweit abzuweisen.

Unabhängig davon weist das Arbeitsgericht zu Recht darauf hin, dass der Herausgabeantrag der Anforderung des § 253 ZPO nicht genügt, da er zu unbestimmt gefasst ist. Ein Leistungsantrag muss die begehrte Leistung des Schuldners so konkret bezeichnen, dass der Gerichtsvollzieher in die Lage versetzt wird, aus einem entsprechenden Titel die Zwangsvollstreckung zu betreiben. Dies ist bei dem vom Kläger gestellten Herausgabeantrag nicht der Fall. Es ist nicht Aufgabe des Gerichtsvollziehers zu prüfen, welche Geschäftskorrespondenz, Rechnungen, Buchungsunterlagen etc. sich auf die Firma "Antiquitäten- und Auktionshaus A." beziehen, setzen diese Geschäftsunterlagen den Zusatz " A." enthalten. Die Vollstreckung eines Herausgabetitels erfolgt nach § 833 ZPO durch Wegnahme bestimmter Gegenstände; die Bestimmung der herauszugebenden Gegenstände ist Sache des Gläubigers und muss sich im entsprechenden Titel niederschlagen. Im Übrigen erscheint zweifelhaft, ob der Kläger überhaupt noch insoweit einen Anspruch auf Herausgabe von Geschäftsunterlagen hat. Im Vergleich vor dem Landgericht Mainz vom 03.06.2002 (Az.: 7 O 155/02) hatten die Parteien die entsprechende Verpflichtung der Beklagten darauf beschränkt, dass sie dem Kläger den Zugang zu ihren Anwesen und die Herausnahme der Geschäftsunterlagen gestattete. Diese Verpflichtung war befristet bis zum 21.06.2002, 18.00 Uhr. Nach diesem Zeitpunkt dürfte überhaupt jegliche Verpflichtung der Beklagten zur Herausgabe von Geschäftsunterlagen entfallen sein. Dies bedarf hier jedoch keiner näheren Erörterung, da sich die Klage insoweit schon aus oben dargelegten Gründen als unbegründet erweist.

2.

Was den zweiten Antrag des Klägers betrifft, die Beklagte zur Auskunft über alle Einnahmen und Ausgaben der Firma "Antiquitäten- und Auktionshaus A." seit dem 01.04.2002 zu verurteilen, hat das Arbeitsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass der Beklagten ihrem unbestrittenen Vortrag zufolge die Unterlagen nicht zur Verfügung stehen, die sie zur Auskunftserteilung benötigte. Der Auskunftsanspruch setzt jedoch stets voraus, dass der zur Auskunft Verpflichtete die notwendigen Kenntnisse besitzen und deshalb die Auskunft problemlos erteilen kann. Das Arbeitsgericht hat dies im Einzelnen ausgeführt und begründet; seine diesbezüglichen Ausführungen bedürfen keiner Ergänzung.

3.

Was die vom Kläger begehrte Auskunft über Scheckzahlungen betrifft, hat die Beklagte mit ihrem Schriftsatz vom 03.04.2003 und 04.06.2003 die begehrte Auskunft erteilt. wenn der Kläger diese Auskunft für unvollständig hält, hätte er allenfalls seine Rechte nach § 259, II BGB geltend machen können. Sein Auskunftsanspruch dürfte jedoch durch die von der Beklagten erteilte Auskunft erfüllt worden sein.

Auch diesen Antrag hat das Arbeitsgericht zu Recht aus den unter IV der Entscheidungsgründe dargelegten Erwägungen, auf die ergänzend Bezug genommen wird, zurückgewiesen.

II.

Die Klage erweist sich nach allem auch mit ihren im Berufungsverfahren zuletzt gestellten Anträgen als unbegründet, und ist deshalb vom Arbeitsgericht zu Recht abgewiesen worden.

Die Kosten seiner erfolglosen Berufung hat gem. § 97 ZPO der Kläger zu tragen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Zur Zulassung der Revision bestand nach den Kriterien des § 72 ArbGG kein Anlass.

Ende der Entscheidung

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