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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 27.02.2004
Aktenzeichen: 3 Sa 2022/03
Rechtsgebiete: InsO


Vorschriften:

InsO § 61
InsO § 61 a
InsO § 208
InsO § 209 Abs. I Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 3 Sa 2022/03

Verkündet am: 27.02.2004

Tenor:

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 15.0.2003 - Az.: 5 Ca 3465/02 - wird kostenfällig zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger war seit 01.04.2002 angestellter Geschäftsführer der Firma X Transport und Logistik GmbH und erhielt zuletzt eine Vergütung von 12.068,23 DM.

Am 01.01.2002 wurde über das Vermögen des Arbeitgebers das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Am 02.01.2001 kündigte der Insolvenzverwalter das Arbeitsverhältnis zum 30.04.2001 und stellte den Kläger von der Arbeit frei.

Mit der Klage macht der Kläger Gehaltsansprüche für die Zeit vom Januar bis April 2001 in Höhe von 22.485,04 EUR abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 6.201,18 EUR geltend.

Der Beklagte hat am 31.01.2002 gem. § 208 Insolvenzordnung (InsO) Masseunzulänglichkeit angezeigt.

Der Kläger stützt seine Forderung auf § 61 InsO. Seine Klage vom 01.11.2002 richtete er gegen "Rechtsanwalt W, Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma X Transport- und Logistik GmbH....". In einem weiteren Schriftsatz vom 29.01.2003 bezeichnete er den Beklagten als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma X Transporte und Logistik. Mit Schriftsatz vom 02.05.2003 weist er darauf hin, dass es ihm um die persönliche Haftung des Insolvenzverwalters gem. § 61 InsO gehe und bittet um Berichtigung des Rubrums dahingehend, dass als Beklagter der "Rechtsanwalt W, M.str. , C-Stadt bezeichnet wird.

Der Beklagte hält die Klage für unzulässig, da nach erfolgter Anzeige der Masseunzulänglichkeit Forderungen im Sinne des § 209 Abs. I Nr. 3 InsO, um die es sich vorliegend handele, nicht mehr mit der Leistungsklage verfolgt werden könnten. Seine persönliche Haftung komme nicht in Betracht, da er nicht Partei des Rechtsstreits geworden sei. Die Klage richte sich gegen ihn als Insolvenzverwalter und damit gegen die Masse. Eine Rubrumsberichtigung sei nicht möglich, da dadurch die aus der ursprünglichen Klage zu entnehmende Identität der Partei nicht gewahrt bleibe. Die Voraussetzungen für einen Parteiwechsel auf Seiten des Beklagten seien nicht erfüllt.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn Gehalt für die Monate Januar, Februar, März und April in Gesamthöhe von 22.485,04 EUR brutto abzüglich durch das Arbeitsamt Wetzlar gezahlter 6.201,18 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2001 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht Koblenz hat durch Urteil vom 15.07.2003 die Klage abgewiesen.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seinen Klageantrag weiter verfolgt.

Von einer weitergehenden Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 69, II ArbGG abgesehen; insoweit wird Bezuge genommen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils und die im Berufungsverfahren zu den Akten gereichten Schriftsätze, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe:

Der Kläger hat seine nach der Höhe der Beschwer an sich statthafte Berufung innerhalb der gesetzlichen Fristen formgerecht eingelegt und begründet. Das damit zwar zulässige Rechtsmittel zeitigt in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis zu Recht und mit zutreffender Begründung die Klage abgewiesen. Das erkennende Gericht bezieht sich gem. § 69, II ArbGG auf Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts und beschränkt sich auf die nachfolgenden ergänzenden Anmerkungen:

1. Der Kläger hat in seinem Schriftsatz vom 02.05.2003 unmissverständlich klar gestellt und daran im Berufungsverfahren festgehalten, dass er dem Beklagten persönlich auf der Grundlage des § 61 a InsO in Anspruch nehmen will. Seine Klage richtete sich jedoch gegen den Beklagten als Insolvenzverwalter der Gemeinschuldnerin. Damit ist der Beklagte als Partei kraft Amtes in das Prozessrechtsverhältnis einbezogen worden; seine Haftung beschränkt sich damit auf die Konkursmasse.

Haftbar nach § 61 InsO ist dagegen der Insolvenzverwalter persönlich. Dieser ist, wie das Arbeitsgericht zutreffend ausführt, jedoch nicht Partei des Rechtsstreits geworden. Eine Rubrumsberichtigung, wie sie der Kläger mit Schriftsatz vom 02.05.2003 anregt, war insoweit nicht möglich, da es nicht um die Bezeichnung einer in ihrer Identität fest stehenden Partei ging, sondern um die Auswechslung der Partei. Dies ist nur im Wege des Parteiwechsels möglich, den der Kläger hier jedoch, wie das Arbeitsgericht zutreffend ausführt, nicht wirksam vorgenommen hat (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, RZ 15 ff vor § 50 ZPO).

2. Doch selbst wenn der Beklagte persönlich Partei des Rechtsstreits geworden wäre, käme seine Haftung nach § 61 InsO nicht in Betracht. Nach dieser Bestimmung haftet der Insolvenzverwalter für Masseverbindlichkeiten, die er durch eigene Rechtshandlung begründet hat und aus der Insolvenzmasse nicht voll erfüllen kann.

Die hier streitigen Forderungen hat der Beklagte als Insolvenzverwalter nicht durch eigene Rechtshandlungen begründet. Er hat vielmehr im Gegenteil durch die Kündigung des Arbeitsverhältnisses diesen Forderungen die Rechtsgrundlage entzogen, soweit es um die Zeit nach Ablauf der Kündigungsfrist geht. Eine Schadenersatzverpflichtung des Insolvenzverwalters kommt in diesen Fällen unter Umständen dann in Betracht, wenn er die Kündigung nicht rechtzeitig ausspricht oder unterlässt (vgl. Hess, InsO, § 61 RZ 18). Er kann dann dafür zur Verantwortung gezogen werden, dass er sich der Dienste des Arbeitnehmers bedient, ohne dass die von ihm geschuldete Gegenleistung gesichert ist.

Soweit der Kläger eine Pflichtverletzung des Insolvenzverwalters darin erblickt, dass dieser die Masseunzulänglichkeit verspätet angezeigt habe, fehlt es an der Darlegung, dass dem Insolvenzverwalter eine frühere Anzeige möglich gewesen wäre. Im Übrigen hätte eine frühere Anzeige der Masseunzulänglichkeit den dem Kläger entstandenen Schaden nicht zu verhindern vermocht; die etwa verspätete Anzeige ist deshalb für seinen Verdienstausfall nicht ursächlich geworden. Hätte der Beklagte mit Ausspruch der Kündigung zugleich die Masseunzulänglichkeit angezeigt, hätte sich an der finanziellen Situation des Klägers nichts geändert.

Ihm ist deshalb kein Schaden aus einer etwa verspätet erfolgten Anzeige entstanden.

Zu einer Haftung des Beklagten persönlich auf der Grundlage des § 61 InsO sind daher die Voraussetzungen nicht gegeben. Die Klage wäre deshalb unbegründet, wenn sie sich überhaupt gegen den Beklagten persönlich gerichtet hätte.

II.

Die Kosten seiner nach allem erfolglosen Berufung hat gem. § 97 ZPO der Kläger zu tragen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar; zur Zulassung der Revision bestand kein Anlass.

Ende der Entscheidung

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