Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 30.04.2004
Aktenzeichen: 3 Sa 2033/03
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO, BGB


Vorschriften:

ArbGG § 69
ArbGG § 69 II
ZPO §§ 445 ff
ZPO § 448
ZPO § 478
BGB § 611
BGB § 611 I
BGB § 612
BGB § 138
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 3 Sa 2033/03

Verkündet am: 30.04.2004

Tenor:

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 29.07.03 - Az.: 6 Ca 365/03 - wird kostenfällig zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung von restlicher Vergütung in Höhe von 895,58 € in Anspruch. Sie war vom 02.01.03 bis 20.01.03 in der Gaststätte des Beklagten beschäftigt. Nach ihrer Darstellung war eine Monatsvergütung von 600,00 € zuzüglich Fahrtkostenerstattung sowie die Vergütung von Überstunden mit 5,00 € vereinbart.

Der Beklagte behauptet demgegenüber, es sei lediglich eine Monatsvergütung von 400,00 € vereinbart worden.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie 895,58 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2003 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht Koblenz hat durch Urteil vom 29.07.2003 die Klage abgewiesen. Mit ihrer gegen dieses Urteil eingelegten Berufung verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter.

Der Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung.

Von einer weitergehenden Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 69, II ArbGG abgesehen; insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils und die im Berufungsverfahren zu den Akten gereichten Schriftsätze, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin hat ihre nach der Höhe der Beschwer an sich statthafte Berufung innerhalb der gesetzlichen Fristen formgerecht eingelegt und begründet. Das damit zwar zulässige Rechtsmittel zeitigt in der Sache jedoch keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung des Arbeitsgerichts entspricht der Rechtslage; die Angriffe der Berufung rechtfertigen seine Abänderung nicht.

Das erkennende Gericht bezieht sich gem. § 69, II ArbGG auf die Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts und beschränkt sich auf die nachfolgenden, ergänzenden Anmerkungen:

1.

Unstreitig ist, dass zwischen den Parteien eine Vergütungsvereinbarung getroffen wurde. Streitig ist allerdings der Inhalt. Unter diesen Umständen war es Aufgabe der Klägerin, die von ihr behauptete und zur Grundlage ihrer Forderung gemachte Vergütungsvereinbarung im Einzelnen darzulegen und zu beweisen. Sie hat - auch im Berufungsverfahren - keinen Beweis für die von ihr behauptete Vergütungsvereinbarung angetreten. Zu Recht hat das Arbeitsgericht sie deshalb als beweisfällig angesehen.

Von der Möglichkeit, einer Parteivernehmung nach §§ 445 ff ZPO zu beantragen, hat die Klägerin keinen Gebrauch gemacht. Zu einer Parteivernehmung von Amts wegen gem. § 448 ZPO hat das Arbeitsgericht zu Recht keinen Anlass gesehen; auch im Berufungsverfahren war für eine Parteivernehmung von Amts wegen kein Raum.

Die Parteivernehmung gem. § 448 ZPO kommt grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn aufgrund des Parteivortrages oder der durchgeführten Beweisaufnahme eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der beweisbedürftigen Behauptung besteht. Stehen sich jedoch die Behauptungen, wie hier, gänzlich beweislos gegenüber, ist eine Parteivernehmung ausgeschlossen.

Hier kann sich die Klägerin auf eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der von ihr behaupteten Vergütungsvereinbarung nicht berufen. Die von dem Beklagten dargelegten Vergütungsvereinbarung erscheint in gleicher Weise möglich. Die Behauptungen der Parteien zur Frage der Vergütungsvereinbarung stehen sich deshalb beweislos gegenüber, ohne dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der einen oder anderen Behauptung spräche. Unter diesen Umständen kommt eine Parteivernehmung von Amts wegen nach § 478 ZPO nicht in Betracht.

Die von der Klägerin behauptete tatsächliche Arbeitsleistung ist grundsätzlich nicht geeignet, einen höheren als den von den Beklagten zugestandenen Vergütungsanspruch zu begründen. Gem. § 611, I BGB kann der Arbeitnehmer grundsätzlich nur die vereinbarte Vergütung beanspruchen. Eine Ausnahme kann gelten, wenn die Dienstleistungen über das vereinbarte Maß hinausgehen. Auch dafür wäre jedoch die Klägerin in vollem Umfang beweispflichtig gewesen. Sie hat jedoch keinen Beweis dafür angetreten, dass sie mit ihren Dienstleistungen über das vertraglich vereinbarte Maß hinaus gegangen wäre.

2.

In Einzelfällen kann die Höhe der vereinbarten Vergütung gem. § 138 BGB zu korrigieren sein, wenn sie in einem auffälligen Missverhältnis zum Umfang der geleisteten Dienste steht. Auch dafür ist jedoch hier nichts ersichtlich. Der Schluss auf eine sittenwidrig niedrige Vergütung der Klägerin (§ 138 BGB) wäre nur möglich, wenn die Klägerin Art und Umfang ihrer Tätigkeiten im Einzelnen geschildert hätte. Nur auf der Grundlage eines solchen Vortrages könnte festgestellt werden, ob zwischen Leistung und Gegenleistung ein die Folgen des § 138 BGB auslösendes Missverhältnis besteht.

3.

Da zwischen den Parteien unstreitig eine Vergütungsvereinbarung bestand, kommt auch eine Anwendung des § 612 BGB nicht in Betracht. Diese Bestimmung fingiert unter bestimmten Umständen eine fehlende Vergütungsvereinbarung. Sie kann jedoch nicht dazu dienen, bei bestehender Vergütungsabsprache die Beweislast zugunsten der einen oder anderen Partei zu verändern.

4.

Schließlich hat die Klägerin den von ihr behaupteten Umfang ihrer Arbeitsleistungen nicht ausreichend dargelegt und unter Beweis gestellt. Ihre Beweisantritte durch Zeugenbeweis laufen darauf hinaus, dass sie zu bestimmten Zeiten in der Gaststätte bei nicht näher beschriebenen Tätigkeiten beobachtet worden sei. Dies lässt jedoch nicht darauf schließen, dass es sich dabei jeweils um angeordnete Dienstleistungen innerhalb der vereinbarten Arbeitszeit gehandelt hätte. Für den Vergütungsanspruch der Klägerin ist jedoch entscheidend, ob sie in einer angeordneten oder vereinbarten Arbeitszeit arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeiten verrichtet hat. Dafür gibt ihr Vortrag nichts her. Dies gilt vor allem auch deshalb, weil ihre Anwesenheit in der Gaststätte des Beklagten nach ihrem eigenen Vortrag durchaus auch persönliche Gründe gehabt haben kann.

Der Kläger ist deshalb auch eine substantiierte Darlegung für die von ihr behaupteten Arbeitszeiten schuldig geblieben; den insoweit angetretenen Beweisen konnte deshalb nicht nachgegangen werden, da sie auf eine unzulässige Ausforschung hinaus gelaufen wären.

II.

Das Arbeitsgericht hat nach allem zu Recht die unbegründete Klage der Klägerin abgewiesen.

Die Kosten ihrer erfolglosen Berufung hat gem. § 97 ZPO die Klägerin zu tragen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar; zur Zulassung der Revision bestand nach den Kriterien des § 72 ArbGG kein Anlass.

Ende der Entscheidung

Zurück