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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 19.08.2008
Aktenzeichen: 3 Sa 225/08
Rechtsgebiete: Monatslohn-TV, TVÜ-Bund, TVöD-Bund, ArbGG, GedingeRL


Vorschriften:

Monatslohn-TV Nr. 5 zum MTArb § 4
Monatslohn-TV Nr. 5 zum MTArb § 4 Abs. 2
TVÜ-Bund § 2
TVÜ-Bund § 2 Abs. 1
TVÜ-Bund § 2 Abs. 2
TVÜ-Bund § 2 Abs. 3
TVÜ-Bund § 2 Abs. 4
TVÜ-Bund § 17
TVöD-Bund § 15
TVöD-Bund § 15 Abs. 2 S. 1
TVöD-Bund § 18
TVöD-Bund § 24 Abs. 3
TVöD-Bund § 24 Abs. 3 S. 2
TVöD-Bund § 24 Abs. 3 S. 3
ArbGG § 64 Abs. 2 a
GedingeRL §§ 4 ff.
GedingeRL § 4 Abs. 1
GedingeRL § 5 Abs. 2b
GedingeRL § 5a Abs. 1 Unterabs. 2
GedingeRL § 5a Abs. 1 Unterabs. 2 b
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 05.02.2008 am 18.03.2008 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz - Az: 6 Ca 167/07 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. 2. Der Streitwert des Berufungsverfahren wird auf 189,32 EUR festgesetzt. 3. Die Revision wird für den Kläger zugelassen. Tatbestand:

Der Kläger ist bei der Standortverwaltung G. (System-Instandsetzungs-Zentrum) beschäftigt. Bis zum 30.09.2005 richtete sich das Arbeitsverhältnis der Parteien nach dem Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder (MTArb). Der MTArb wurde nach näherer Maßgabe des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund) durch den TVöD ersetzt. Die Parteien streiten darüber, wie der Kläger nach dem Tarifvertrag über die Ausführung von Arbeiten im Leistungslohnverfahren im Bereich der SR-2a des Abschnitts A der Anlage 2 MTArb (Gedinge-Richtlinien vom 01.04.1964; folgend: GedingeRL) zu entlohnen ist. Dabei ist dem Grunde nach außer Streit, dass sich die Abrechnung und Vergütung folgender Stunden nach den GedingeRL bestimmt:

 Dezember 200536,66 Std.
Januar 200640,6 Std.
Februar 200632,27 Std.
März 200629,3 Std.
April 200626,1 Std.
Mai 200623,18 Std.
Juni 20062,95 Std.
Juli 200642,28 Std.
August 200637,12 Std.

Die Beklagte hat die genannten Stunden mit dem Faktor 14,00 EUR abgerechnet und vergütet. Sie bezieht sich auf die Verfügung des Bundesamtes für Wehrverwaltung vom 29.12.2005 (- PD 6 - Az 67-15-00; Bl. 58 ff. d.A.). Den Faktor von 14,00 EUR ("verminderter Stundenlohn") hat die Beklagte dabei wie folgt ermittelt: Monatstabellenlohn gemäß Monatslohntarifvertrag (Nr. 5 zum MTArb vom 31.01.2003) für LohnGrp. 8a Stufe 8 = 2481,25 EUR abzüglich 107,44 EUR gemäß § 4 Abs. 2 Monatslohntarifvertrag = 2373,81 EUR geteilt durch 169,572 = 13,998 EUR = 14,00 EUR.

Der Teiler von 169,572 ermittelt sich wie folgt: 4,348 Wochen pro Monat x 39 Stunden/Woche. Demgegenüber ist der Kläger der Ansicht, dass die streitgegenständlichen (270,46) Stunden mit dem Faktor von 14,70 EUR je Stunde zu multiplizieren sind. Diesen Betrag entnimmt der Kläger der (- von ihm so bezeichneten -) neuen "Entgeltordnung nach TVöD" (dort Entgeltgruppe 8, Stufe 6). Der Kläger verweist auf die Anlage 2 A zum Rundschreiben des BMI vom 08.12.2005 (Tabelle Stundenentgelte TVöD-Bund Tarifgebiet West = Anlage K 5 zur Klageschrift = Bl. 30 d.A.; s. dazu auch die Anlage A 1 zum Schriftsatz vom 12.08.2008, Bl. 174 d.A.). Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im übrigen wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts vom 05.02./18.03.2008 (dort S. 2 f. = Bl. 124 f. d.A.). Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen. Gegen das dem Kläger am 01.04.2008 zugestellte Urteil vom 05.02./18.03.2008 hat der Kläger am 24.04.2008 Berufung eingelegt und diese am 25.06.2008 - innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist (s. dazu den Verlängerungsbeschluss vom 20.05.2008, Bl. 147 d.A.) - mit dem Schriftsatz vom 25.06.2008 begründet. Zwecks Darstellung aller Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz vom 25.06.2008 (Bl. 151 ff. d.A.) verwiesen. Der Kläger widerspricht dort insbesondere der Ansicht des Arbeitsgerichts, § 17 TVÜ-Bund verdränge § 2 Abs. 4 TVÜ-Bund. Der Kläger führt dazu aus, dass die beiden Vorschriften nebeneinander gelten würden. Welche Zahlbeträge den jeweiligen Entgeltgruppen zugeordnet würden, ist nach Ansicht des Klägers in § 15 TVöD-Bund mit seinen Anlagen geregelt. Auch interpretiere das Arbeitsgericht § 2 TVÜ-Bund falsch. Unter Bezugnahme auf § 2 Abs. 1 TVÜ-Bund hält es der Kläger für nicht möglich, aus der Zusammenschau verschiedener Paragraphen des TVÜ auf eine Weitergeltung von Vorschriften zu schließen, die in der Anlage 1 (zu § 2 Abs. 1 TVÜ-Bund) Teil B als ersetzt genannt seien. Die Tarifvertragsparteien hätten eine Weitergeltung nur für die Vorschriften vorgesehen, die sie ausdrücklich genannt hätten. Dazu gehöre keine einzige Regelung des Monatslohntarifvertrages Nr. 5 vom 31.01.2003. In § 2 Abs. 4 TVÜ-Bund - so argumentiert der Kläger weiter - hätten die Tarifvertragsparteien eindeutig festgelegt, dass aufgehobene Vorschriften auch nicht mittelbar über eine Verweisungskette weiter gelten sollten. Festgelegt sei, dass statt dessen die neuen Regelungen des TVöD bzw. des TVÜ "entsprechend" gelten sollten. Für die von ihm vertretene Auffassung, dass die verminderten Monatstabellen-Löhne aus § 4 Monatslohntarifvertrag Nr. 5 zum MTArb nach dem Willen der Tarifvertragsparteien nicht weiter gelten sollten, bietet der Kläger Beweis an durch Auskunft der Tarifvertragsparteien. Die Praktikabilität bzw. die Weisungslage im Bereich des Bundesministeriums für Verteidigung spielen - so der Kläger - bei der Auslegung der Tarifvorschriften keine Rolle. Ergänzend äußert sich der Kläger im Schriftsatz vom 12.08.2008 (Bl. 172 f. d.A. nebst Anlagen), worauf ebenfalls verwiesen wird. Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 18.03.2008 - 6 Ca 167/07 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 189,32 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent über dem Basiszinssatz ab dem 31.08.2006 zu bezahlen. Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts nach näherer Maßgabe ihrer Berufungsbeantwortung vom 12.08.2008 (Bl. 198 ff. d.A.), worauf verwiesen wird. Die Beklagte hält die Berufung schon aus prozessualen Gründen für zurückweisungsreif, weil der Kläger (in der Berufungsbegründung vom 25.06.2008) die Aufhebung und nicht die möglicherweise gemeinte Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts beantrage. Unabhängig davon hält die Beklagte die Berufung für unbegründet, weil das Arbeitsgericht richtig entschieden habe. Dies gelte insbesondere auch für die zutreffende Beurteilung des Regelungszusammenhangs zwischen § 2 Abs. 4 TVÜ-Bund und § 17 TVÜ-Bund. Dem Antrag des Klägers auf Auskunft der Tarifvertragsparteien tritt die Beklagte unter Bezugnahme auf BAG vom 09.02.2006 - 6 AZR 281/05 - juris Rz 16 entgegen. Die Beklagte verweist weiter u.a. auf § 2 Abs. 3 TVÜ-Bund sowie darauf, dass der TVöD nach aktuellem Stand keine mit den GedingeRL vergleichbare Leistungslohnregelung enthalte (insbesondere keine neue Tabelle über verminderte Monatslöhne). Schließlich führt die Beklagte dazu aus, dass § 2 Abs. 4 TVÜ-Bund durch die speziellere Regelung in § 17 TVÜ-Bund verdrängt werde. Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen. Entscheidungsgründe:

I. Die Berufung ist gemäß § 64 Abs. 2 a ArbGG an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die hiernach zulässige Berufung erweist sich als unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage (jedenfalls) im Ergebnis zu recht abgewiesen. Dahingestellt bleiben kann, ob das Arbeitsgericht den Regelungszusammenhang von § 2 Abs. 4 TVÜ-Bund zu § 17 TVÜ-Bund richtig beurteilt hat. II. Die Klage ist unbegründet. Die Beklagte ist nach den GedingeRL nicht verpflichtet, dem Kläger für die streitgegenständlichen 270,46 Stunden weitere 189,32 EUR (= 0,70 EUR x 270,46) zu zahlen. Für den vom Kläger geltend gemachten Stundenfaktor von 14,70 EUR fehlt es an der notwendigen Anspruchsgrundlage. Die Beklagte hat die in Rede stehenden Stunden jeweils mit dem Stundensatz von 14,00 EUR vergütet. Aus der hier heranzuziehenden tariflichen Regelung (§ 4 GedingeRL) ergibt sich nicht, dass ein Stundenfaktor von 14,70 EUR anzusetzen ist. 1. a) Der vom Kläger beanspruchte Stundenfaktor von 14,70 EUR stellt ein unvermindertes volles Stundenentgelt dar, wie es in § 24 Abs. 3 S. 2 und 3 TVöD geregelt ist. Besteht nur für einen Teil eines Kalendertags Anspruch auf Entgelt, wird für jede geleistete dienstplanmäßige oder betriebsübliche Arbeitsstunde der auf eine Stunde entfallende Anteil des (unverminderten) Tabellenentgelts (sowie der sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile) gezahlt, - wobei sich die Höhe des (Monats-)Tabellenentgelts aus der (jeweiligen) Anlage A zu § 15 Abs. 2 S. 1 TVöD ergibt. Vorliegend steht dem Kläger ein derart ungeminderter Anteil des Tabellenentgelts aber gerade nicht zu. Vielmehr bestimmt sich insoweit sein Anspruch nach den grundlegenden einschlägigen Regelungen der GedingeRL. Diese stellen, - soweit es im Rahmen der Gedingeabrechnung um den Berechnungsfaktor geht -, ausdrücklich auf einen verminderten Monatstabellenlohn ab. Die GedingeRL gehören gemäß § 2 Abs. 3 TVÜ-Bund in Verbindung mit der Anlage 1 TVÜ-Bund Teil C zu den Tarifverträgen und Tarifvertragsregelungen, die über den 30.09.2005 hinaus fortgelten, - soweit im TVöD, im TVÜ-Bund oder in den Anlagen dazu nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Eine derartige ausdrückliche Bestimmung von etwas anderem fehlt hier, so dass die (unveränderte) Fortgeltung der GedingeRL festzustellen ist. Eine Feststellung dahingehend, die auf den "verminderten Monatstabellenlohn" abstellenden Vorschriften der GedingeRL seien aus einem der in § 2 Abs. 2 TVÜ-Bund genannten Gründe als ersetzt anzusehen, lässt sich dagegen nicht treffen. Derartige Gründe lassen sich dem Vortrag des Klägers nicht entnehmen. b) Freilich heißt es weiter in § 2 Abs. 4 TVÜ-Bund, dass, soweit in nicht ersetzten Tarifverträgen und Tarifvertragsregelungen auf Vorschriften verwiesen werde, die aufgehoben oder ersetzt worden seien, an deren Stelle bis zu einer redaktionellen Anpassung die Regelungen des TVöD bzw. des TVÜ-Bund entsprechend gelten. Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass die Entlohnung nach den GedingeRL nunmehr nach den Stundenentgelten des TVöD/Bund zu erfolgen hätte, die sich aus den vom Kläger vorgelegten Tabellen (Anlage K 5 = Bl. 30 d.A. und Anlage A 1 = Bl. 174 d.A.) ergeben (- vgl. zur Anlage K 5 die Ausführungen auf S. 28 bei Ziffer 4. des RdSchr. des BMI vom 08.12.2005 - D II 2-220210-2/0). Die Berufungskammer legt den normativen Teil der hier heranzuziehenden Tarifverträge nach den für die Tarifauslegung entwickelten höchstrichterlichen Grundsätzen aus (s. dazu etwa BAG v. 09.02.2006 - 6 AZR 281/05 -, wie von der Beklagten auf S. 3 der Berufungsbeantwortung = Bl. 181 d.A. zitiert). 2. a) Nach dem Wortlaut der einschlägigen Regelungen der GedingeRL hat die Vergütung der (Zeitgewinn-)Stunden gerade nicht mit dem auf eine Stunde entfallende vollen Anteil des Monatstabellenentgelts zu erfolgen, sondern eben nur mit einem entsprechend verminderten Teil. Den Grundsatz der Verminderung des Monatstabellenlohnes haben die Tarifvertragsparteien in mehreren Vorschriften der GedingeRL verankert, - so in § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 2b und in § 5a Abs. 1 Unter-abs. 2 und dort b der GedingeRL. Diese eindeutige Festlegung auf einen verminderten Monatstabellenlohn bzw. auf den auf eine Stunde entfallenden Anteil des verminderten Monatstabellenlohnes steht der Annahme entgegen, es könnte dem Willen der Tarifvertragsparteien entsprechen, dass die Vergütung des Überverdienstes nach den GedingeRL nach Inkrafttreten des TVöD bzw. des TVÜ-Bund (nach dem 30.09.2005) nunmehr auf der Grundlage eines vollen (unverminderten) Monatstabellenentgelts zu erfolgen hätte bzw. auf der Grundlage des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Monatstabellenentgelts. Ein derartiger Wille der Tarifvertragsparteien ergibt sich insbesondere (auch) nicht aus § 2 Abs. 4 TVÜ-Bund. Würde man die streitgegenständlichen Stunden mit einem vollen Stundenentgelt (entsprechend der Tabelle "Stundenentgelte nach § 24 Abs. 3 TVöD", - hier also mit dem Stunden-Faktor 14,70 EUR) vornehmen, wäre dies keine - im Sinne des § 2 Abs. 4 TVÜ-Bund - "entsprechende" Anwendung des § 24 Abs. 3 TVöD. § 24 Abs. 3 TVöD würde dann vielmehr auf einen Sachverhalt angewendet, für den die Tarifvertragsparteien in den GedingeRL eine gänzlich andere Rechtsfolgenanordnung vorgesehen haben, - nämlich eine Rechtsfolge, die nach näherer Maßgabe der dortigen Regelungen (für den Überschuss der Stückzeitstunden/"Überverdienst") lediglich eine "verminderte" Vergütung der (Zeitgewinn-)Stunden vorsieht (§ 4 Abs. 1 GedingeRL). Die auf einen "verminderten Monatstabellenlohn" abstellenden Vergütungsregelungen der GedingeRL bedürfen zwingend der Ergänzung durch eine Regelung, die den zur Verminderung des Monatstabellenlohnes (bzw. Monatstabellenentgelts) notwendigen Betrag festlegt, - so wie dies vor dem 01.10.2005 in dem jeweiligen Monatslohntarifvertrag erfolgte (- zuletzt im Monatslohntarifvertrag Nr. 5 zum MTArb vom 31.01.2003, dort § 4 Abs. 2 ). Erkennbar fehlt es für die Zeit nach dem 30.09.2005 an der tariflichen Festlegung eines Betrages, um den - im Sinne der §§ 4 ff. der GedingeRL - der Monatstabellenlohn (bzw. das Monatstabellenentgelt) zu "vermindern" ist. Insoweit sind die sich auf die Gedingeabrechnung beziehenden tariflichen Bestimmungen seit dem 01.10.2005 lückenhaft. b) Zwar haben sich die Tarifvertragsparteien in § 2 Abs. 4 TVÜ-Bund einer Verweisungstechnik bedient ("... gelten an deren Stelle ..."), mit der vermieden werden soll, dass tarifliche Regelungen lückenhaft werden. Dies ist den Tarifvertragsparteien mit der in § 2 Abs. 4 TVÜ-Bund geschaffenen Regelung aber nur unvollkommen gelungen. Es ist nicht ersichtlich, dass der TVöD eine Regelung enthielte, die nach ihrem Sinn und Zweck ergänzend im Rahmen der §§ 4 ff. der GedingeRL angewendet werden könnte. Auch der TVÜ-Bund enthält - soweit ersichtlich - eine derartige Regelung nicht. Zwar enthält § 18 TVöD Bestimmungen über das ab dem 01.01.2007 einzuführende bzw. eingeführte Leistungsentgelt. Die Vorschrift des § 18 TVöD enthält jedoch keine Regelung, die ergänzend im Rahmen der §§ 4 ff. GedingeRL angewendet werden könnte. c) Soweit der Kläger die Einholung einer Auskunft der Tarifvertragsparteien beantragt hat, ist diesem Antrag nicht stattzugeben. Der Kläger bietet dort Beweis für die Richtigkeit seiner Rechtsansicht an. Dem ist entgegenzuhalten, dass nur Tatsachen, nicht aber Rechtsansichten einem Beweis zugänglich sind. Demgemäß erweist sich das Beweisangebot des Klägers als unbeachtlich, - zumal nicht ersichtlich ist, wie die Tarifverhandlungen gerade im Hinblick auf die hier verfahrensgegenständliche Frage im einzelnen verlaufen sind. Die vom Kläger vertretene Auffassung bzw. der von ihm behauptete Wille der Tarifvertragsparteien dahingehend, dass die verminderten Monatstabellen-Löhne aus § 4 Monatslohntarifvertrag Nr. 5 zum MTArb "nicht weiter gelten sollen", führt noch keineswegs zum Erfolg seiner Klage. Auch wenn dies der Wille der Tarifvertragsparteien gewesen sein sollte, ergibt sich daraus noch nicht die Feststellung, es entspreche dem Willen der Tarifvertragsparteien, dass bei der Gedingeabrechnung im Rahmen der Anwendung der §§ 4 ff. GedingeRL unverminderte, also volle (TVöD-)Stundenentgelte heranzuziehen seien. Ein derart außergewöhnlicher Wille der Tarifvertragsparteien findet weder im TVöD, noch im TVÜ-Bund hinreichenden Niederschlag, - er klingt dort auch nicht genügend an. Ist hiernach die tarifliche Regelung der §§ 4 ff. GedingeRL nach dem 30.09.2005 deswegen lückenhaft, weil nunmehr wegen § 2 Abs. 1 TVÜ-Bund in Verbindung mit der Anlage 1 TVÜ-Bund Teil B (dort Nr. 9) nicht mehr auf § 4 Abs. 2 des Monatslohntarifvertrages Nr. 5 zum MTArb zum 31.01.2003 zurückgegriffen werden kann, bleiben den Tarifvertragsparteien unterschiedliche Möglichkeiten, wie diese Lücke geschlossen werden kann. Eine Lückenschließung durch die Gerichte für Arbeitssachen (- etwa durch eine analoge Anwendung der Protokollnotiz zu § 4 Abs. 2 des MonatslohnTV Nr. 5 zum MTArb vom 31.01.2003 -) kommt in einem Fall der vorliegenden Art nicht in Betracht.

Schließlich ist nicht ersichtlich, dass der vom Kläger begehrte (Stunden-)Faktor von 14,70 € aus einem anderen Rechtsgrund (etwa entspr. § 612 Abs. 2 BGB) gerechtfertigt sein könnte. 3. Die Klage erweist sich deswegen als unbegründet. Die Kosten seiner erfolglosen Berufung muss gemäß § 97 Abs. 1 ZPO der Kläger tragen. Die entscheidungserhebliche Rechtsfrage hat grundsätzliche Bedeutung. Darauf beruht die Zulassung der Revision. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wurde gemäß § 63 Abs. 2 GKG festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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