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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 03.11.2006
Aktenzeichen: 3 Sa 262/06
Rechtsgebiete: TV-Sonderzahlung


Vorschriften:

TV-Sonderzahlung § 2 Ziff. 1
TV-Sonderzahlung § 2 Ziff. 1 Satz 1
TV-Sonderzahlung § 2 Ziff. 1 Satz 2
TV-Sonderzahlung § 2 Ziff. 6
TV-Sonderzahlung § 2 Ziff. 6 Abs. 2
TV-Sonderzahlung § 2 Ziff. 6 Abs. 3
TV-Sonderzahlung § 2 Ziff. 7 a
TV-Sonderzahlung § 2 Ziff. 7 b
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 3 Sa 262/06

Entscheidung vom 03.11.2006

Tenor:

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 13.01.2006 - 3 Ca 1305/05 - abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 762,50 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2005 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger für das Jahr 2004 eine betriebliche Sonderzahlung nach Maßgabe des Tarifvertrages über betriebliche Sonderzahlungen für das Elektrohandwerk Rheinland-Pfalz vom 14.03.2001 (im Folgenden: TV Sonderzahlung) zu zahlen. Hinsichtlich der zu treffenden tatbestandlichen Feststellungen und des erstinstanzlichen Sachvortrags der Parteien wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 13.01.2006 - 3 Ca 1305/05 - (dort S. 2 ff. = Bl. 39 ff. d. A.). Hinsichtlich des Wortlauts des genannten Tarifvertrages wird auf Bl. 29 f. d. A. verwiesen. Das Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein hat durch das genannte Urteil die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen und zusammengefasst ausgeführt, ein tarifvertraglicher Anspruch bestehe deshalb nicht, da der Tarifvertrag nach seinem eindeutigen und nicht auslegungsfähigen Wortlaut im Falle des Ausscheidens eines Arbeitnehmers nach dem 30.06. eines Jahres, aber vor dem Auszahlungstag i. S. des § 2 Ziff. 1, Ziffer 7 b des TV-Sonderzahlung einen Anspruch nicht vorsehe. Gegen dieses ihm am 10.03.2006 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem am 28.03.2006 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 22.05.2006, beim Landesarbeitsgericht eingegangen am 23.05.2006 innerhalb der mit Beschluss vom 10.05.2006 bis zum 24.05.2006 verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet.

Der Kläger macht im Wesentlichen geltend: da der Tarifvertrag den Auszahlungszeitpunkt auf einen Zeitpunkt bis spätestens 15. Dezember eines Jahres festlege, komme ohne weiteres als Auszahlungszeitpunkt auch ein vor dem 15. Dezember liegender Tag in Betracht. Die tarifliche Regelung des § 2 Ziffer 6 des TV-Sonderzahlung belege, dass Arbeitnehmer, die nach dem 30.06. eines Jahres ausschieden, die volle Sonderzahlung erhalten sollten. Zumindest aber sei ein Anspruch auf die hälftige Sonderzahlung gegeben, da es ansonsten zu einer nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlung mit den Arbeitnehmern käme, die im ersten Halbjahr eines Jahres ausscheiden. Jedenfalls hätte mit der Novemberentgeltzahlung des Jahres 2004 ein Betrag in Höhe von 600,-- € brutto gezahlt werden müssen, der aus der Betriebsvereinbarung vom 26.11.2004 resultiere. Hinsichtlich aller weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 22.05.2006 (Bl. 62 ff. d. A.) Bezug genommen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 13.01.2006 - 3 Ca 1305/05 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 762,50 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2005 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil als rechtlich zutreffend. Da der Kläger am 15. Dezember des hier fraglichen Jahres nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis gestanden habe, scheide unabhängig von der Frage der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit der Betriebsvereinbarung vom 26.11.2004 ein Anspruch auf Sonderzahlung aus. Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 20.06.2006 (Bl. 67 ff. d. A.) verwiesen.

Auch im Übrigen wird ergänzend auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I. Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und demnach zulässig.

II. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Dem Kläger steht ein Anspruch auf die hälftige tarifliche Sonderzahlung zu. Der Anspruch folgt daraus, dass die Bestimmungen des TV Sonderleistung gegen höherrangiges Recht in Form des Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen, soweit sie Arbeitnehmer, die nach dem 30. Juni des jeweiligen Jahres, aber noch vor dem Auszahlungstag aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden, von der tariflichen Leistung ausnimmt.

1. Ein Anspruch des Klägers ergibt sich allerdings nicht schon bereits aus derBetriebsvereinbarung vom 26.11.2004. Diese Vereinbarung begründet ersichtlich keine eigenständige Anspruchsgrundlage, sondern trifft nach ihrer sprachlichen Fassung (vgl. Ziff. 1 der Betriebsvereinbarung) lediglich eine Regelung des Auszahlungszeitpunktes nach § 2 Ziff. 7 a TV Sonderzahlung, ohne aber die tariflichen Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde nach zu modifizieren.

2. Zutreffend geht das Arbeitsgericht davon aus, dass sich unmittelbar aus den tariflichen Regelungen - auch im Wege der Auslegung- kein Anspruch des Klägers auf zumindest anteilige Sonderzahlung ergibt. Auf die diesbezügliche Begründung des Arbeitsgerichts nimmt die Berufungskammer zunächst Bezug.

a) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages ist nach den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln vorzunehmen. Zunächst ist vom Tarifwortlaut auszugehen. Zu ermitteln ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne an den Buchstaben zu haften. Über den reinen Wortlaut hinaus ist jedoch der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der damit von ihnen beabsichtigte Zweck der Tarifnormen zu berücksichtigen, sofern und soweit dieser Wille in den Tarifnormen seinen Niederschlag gefunden hat. Hierzu ist auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang abzustellen, weil häufig nur aus ihm und nicht aus der einzelnen Tarifnorm auf den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien geschlossen und nur bei Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs der Sinn und Zweck zutreffend ermittelt werden können. Noch verbleibende Zweifel können ohne Bindung an eine Reihenfolge mittels weiterer Kriterien wie der Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, gegebenenfalls auch der praktischen Tarifübung geklärt werden. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (St. Rspr. des BAG, vgl. aus jüngster Zeit etwa nur BAG 27.4.2006 -6 AZR 437/05).

aa) § 2 Ziff. 1 TV-Sonderzahlung bestimmt als Grundsatz, dass nur Arbeitnehmer, die am Auszahlungstag in einem Arbeitsverhältnis stehen, je Kalenderjahr Anspruch auf eine betriebliche Sonderzahlung haben. Nach dem insoweit eindeutigen Sprachsinn der Verwendung des Präsenz ("stehen") ist der Bestand des Arbeitsverhältnisses am Auszahlungstag Anspruchsvoraussetzung. Dies wird noch dadurch unterstrichen, dass grundsätzliche weitere Anspruchsvoraussetzung auch ist, dass die Arbeitnehmer zu dem genannten Zeitpunkt dem Betrieb 6 Monate angehören (nicht: angehört haben). Bestätigt wird dies auch durch § 2 Ziff. 6 Abs. 2 und 3 TV-Sonderzahlung. Diese tariflichen Regelungen enthalten Ausnahmetatbestände vom grundsätzlichen Erfordernis des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses am Auszahlungstag.

bb) Der Kläger stand am Auszahlungstag nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten. Zumindest hinsichtlich eines Teils der Sonderzahlung in Höhe von 600 EUR brutto haben die die Beklagte und der bei ihr bestehende Betriebsrat durch die Betriebsvereinbarung vom 26.11.2004 den Auszahlungstag in Vollzug von § 2 Ziff. 7 a TV-Sonderzahlung durch Festlegung eines konkreten Zeitpunktes für die Auszahlung ("mit der November-Abrechnung") festgelegt (vgl. LAG Rheinlad-Pfalz, Urt. v. 20.7.2006 -1 Sa 81/06-). Soweit eine Festlegung des Auszahlungstages durch die genannte Betriebsvereinbarung nicht erfolgt ist, ist Auszahlungstag nach § 2 Ziff. 7 b TV-Sonderzahlung der 15. Dezember des Jahres (LAG Rheinland-Pfalz, a..a.O.). Der Auffassung des Klägers, die Verwendung der Formulierung "spätestens der 15. Dezember" in § 2 Ziff. 7 b TV-Sonderzahlung führe dazu, dass bei Fehlen einer betrieblichen Festlegung des Auszahlungstages jedwedes vor dem 15. Dezember liegende Datum mit erfasst werde, teilt die Berufungskammer nicht. Sinn und Zweck der tariflichen Regelung des § 2 Ziff. 7 b TV-Sonderzahlung ist es, im Interesse der Klarheit bei Fehlen einer betrieblichen Regelung einen verbindlichen Auszahlungstag vorzugeben. Dies war nach der Systematik der übrigen tariflichen Regelungen notwendig, um die tariflichen Regelungen bei Fehlen einer betrieblichen Regelung vollziehbar zu machen, da an den Zeitpunkt des Auszahlungstages verschiedene tarifliche Rechtsfolgen anknüpfen: Beispielsweise schließt § 2 Ziff. 1 Satz 2 TV-Sonderzahlung Arbeitnehmer vom Bezug der Sonderzahlung aus, die zum Zeitpunkt des Auszahlungstages ihr Arbeitsverhältnis gekündigt haben. Die Ermittlung der ununterbrochenen 6 monatigen Betriebszugehörigkeit nach § 2 Ziff. 1 Satz 1 TV-Sonderzahlung knüpft als Bezugspunkt ebenfalls an den Auszahlungstag an. Zu berücksichtigen ist ferner, dass nach dem erkennbaren Willen der Tarifvertragsparteien der Auszahlungstag durch eine generelle, normative Regelung festgelegt werden sollte. Die Tarifvertragsparteien haben insoweit die Festlegung eines Auszahlungstages auf betrieblicher Ebene nur durch Betriebsvereinbarung, also eine generelle Regelung zugelassen. Das Verständnis des Klägers würde aber dazu führen, dass der Auszahlungstag für die Arbeitnehmer bei Fehlen einer betrieblichen Regelung unterschiedlich zu bestimmen wäre. Die Verwendung des Wortes "spätestens" unterstreicht deshalb nach Auffassung der Berufungskammer lediglich nochmals die in § 2 Ziff. 7 a TV-Sonderzahlung grundsätzlich bestehende Möglichkeit der Vereinbarung eines früheren Auszahlungszeitpunktes durch Betriebsvereinbarung.

cc) Auch aus § 2 Ziff 6 Abs. 3 TV Sonderzahlung ergibt sich kein Anspruch des Klägers. Diese Regelung kann nicht dahingehend ausgelegt werden, dass sie sämtliche Fälle eines Ausscheidens vor dem Auszahlungstag erfasst. Dem steht die sprachlich eindeutige Formulierung entgegen, dass anspruchsberechtigt nur AN sind, die bis zum 30.6. des Auszahlungsjahres ausscheiden.

3. Dem Kläger steht aber ein Anspruch auf die hälftige tarifliche Sonderzahlung zu. Der Anspruch folgt daraus, dass die Bestimmungen des TV Betriebliche Sonderleistungen gegen höherrangiges Recht in Form des Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen, soweit sie Arbeitnehmer, die nach dem 30. Juni des jeweiligen Jahres, aber noch vor dem Auszahlungstag aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden, von der tariflichen Leistung ausnimmt.

a) Tarifvertragsparteien haben bei der tariflichen Normsetzung den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zu beachten. Zwar sind sie als Vereinigungen des privaten Rechts keine Grundrechtsadressaten i.S.d. Art. 1 Abs. 3 GG und nicht unmittelbar an Art. 3 Abs. 1 GG gebunden. Ihre Grundrechtsbindung folgt aber aus der Schutzfunktion der Grundrechte, die Gesetzgebung und Rechtsprechung dazu verpflichtet, die Regelungskompetenz der Tarifvertragsparteien in einer Weise zu begrenzen, dass sachwidrige oder diskriminierende Differenzierungen nicht wirksam werden können (vgl. z.B. BAG 27.April 2006 -6 AZR 437/05, BB 2006, 2088; BAG 27. Mai 2004 - 6 AZR 129/03 - BAGE 111, 8 ; 24. Juni 2004 - 6 AZR 389/03 - AP BAT § 34 Nr. 10). Der Prüfungsmaßstab ist dabei kein anderer, als bei Annahme einer unmittelbaren Grundrechtsbindung der Tarifvertragsparteien (BAG 27. Mai 2004, a.a.O.; BAG 12. Oktober 2004 -3 AZR 571/03- EzA Art. 3 GG Nr. 102).

Den Tarifvertragsparteien steht allerdings ein weitgehender Gestaltungsspielraum zu. Sie brauchen nicht die zweckmäßigste, vernünftigste und gerechteste Lösung zu wählen, vielmehr genügt es, wenn sich für die getroffene Regelung ein sachlich vertretbarer Grund ergibt ( BVerfG 15. Oktober 1985 - 2 BvL 4/83 - BVerfGE 71, 39 , 53; BAG 24. Juni 2004 - 6 AZR 389/03 - AP BAT § 34 Nr. 10) . Der Gleichheitssatz wird durch eine Tarifnorm verletzt, wenn die Tarifvertragsparteien es versäumt haben, tatsächliche Gemeinsamkeiten oder Unterschiede der zu ordnenden Lebensverhältnisse zu berücksichtigen, die so bedeutsam sind, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise beachtet werden müssen. Die Grenzen der Gestaltungsfreiheit sind insbesondere dann überschritten, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten (BVerfG 2. Dezember 1992 - 1 BvR 296/88 - BVerfGE 88, 5 , 12; BAG 24. Juni 2004 - 6 AZR 389/03 - aaO) . Bei der Überprüfung, ob eine tarifliche Regelung einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG darstellt, ist der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie Rechnung zu tragen. Dieses Grundrecht gewährleistet den Tarifvertragsparteien zur Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen eine eigenständige Regelungsbefugnis. Dazu zählt in erster Linie die Festlegung von Löhnen und der materiellen Arbeitsbedingungen. Ihnen liegt die Auffassung des Verfassungsgesetzgebers zu Grunde, dass gerade Tarifvertragsparteien in Bezug auf die Arbeitsbedingungen die jeweiligen Interessen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern angemessener zum Ausdruck bringen als der Staat (BVerfG 27. April 1999 - 1 BvR 2203/93, 897/95 - BVerfGE 100, 271) . In der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist insoweit anerkannt, dass den Tarifvertragsparteien eine Einschätzungsprärogative in Bezug auf die tatsächlichen Gegebenheiten und die betroffenen Interessen zukommt. (z.B. BAG 21. April 2005, a.a.O.; BAG 18. Januar 2001 - 6 AZR 492/99 - EzA GG Art. 3 Nr. 92).

b) Auch unter Anerkennung einer solchen Einschätzungsprärogative und eines weiten Gestaltungsspielraums der Tarifvertragsparteien liegt ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz vor:

aa) Die Regelungen in § 2 Ziff. 1 TV Sonderzahlung und in § 2 Ziff. 6 Abs. 3 TV Sonderzahlung führen zu einer Ungleichbehandlung von Arbeitnehmergruppen: Arbeitnehmer, die bis zum 30. Juni des Auszahlungsjahres ausscheiden, erhalten die halbe Sonderleistung, während Arbeitnehmer, die nach dem 30. Juni des Auszahlungsjahres, aber vor dem Auszahlungstag ausscheiden keine Sonderleistung erhalten.

bb) Diese Ungleichbehandlung ist nicht durch ausreichende Gründe gerechtfertigt. Zunächst ist festzustellen, dass die betrieblichen Sonderzahlungen des TV Sonderzahlung hauptsächlich die Zielsetzung verfolgen die bisher erbrachte Arbeitsleistung und bisher erbrachte Betriebstreue zu honorieren. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass der Anspruch auf Sonderzahlung an eine bestimmte Mindestdauer der Betriebszugehörigkeit anknüpft (§ 2 Ziff. 1 TV Sonderzahlung), der Anspruch der Höhe nach in Abhängigkeit von der Dauer der Betriebszugehörigkeit ausgestaltet ist (§ 2 Ziff. 2 TV Sonderzahlung), der anspruchsausschließenden oder -mindernden Wirkung von Zeiten des Ruhens des Arbeitsverhältnisses (§ 2 Ziff. 6 TV Sonderzahlung) und der Regelung für Arbeitnehmer, die bis zum 30. Juni des Auszahlungsjahres ausscheiden (§ 2 Ziff. 6 Abs. 3 TV Sonderzahlung). Demgegenüber tritt der oft mit derartigen Sonderzahlungen verfolgte Zweck, einen Anreiz für zukünftige weitere Betriebstreue zu schaffen bei der vorliegenden tariflichen Regelung in den Hintergrund und kann nach der Regelungssystematik - wenn überhaupt- nur hinsichtlich der Arbeitnehmer angenommen werden, die nach dem 30. Juni des jeweiligen Auszahlungsjahres noch in einem Arbeitsverhältnis stehen. Für diese Arbeitnehmer ist nach § 2 Ziff. 1 TV Sonderzahlung Anspruchsvoraussetzung, dass sie am Auszahlungstag noch in einem Arbeitsverhältnis stehen und zu diesem Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis nicht selbst gekündigt haben. Unschädlich ist hingegen nach dem Tarifwortlaut, wenn derartige Arbeitnehmer kurz nach dem Auszahlungstag das Arbeitsverhältnis kündigen, da der Tarifvertrag einen Rückzahlungsvorbehalt nicht enthält. Arbeitnehmer hingegen, die im Auszahlungsjahr bis zum 30. Juni ausscheiden, und zwar unabhängig davon, ob dieses Ausscheiden auf arbeitnehmer- oder arbeitgeberseitige Veranlassung erfolgt, erhalten bei Erfüllung der erforderlichen Betriebszugehörigkeitsdauer die halbe Sonderzahlung. Bei dieser Arbeitnehmergruppe dient daher die Sonderzahlung ausschließlich der zusätzlichen Vergütung bisher erbrachter Arbeitsleistung und der Honorierung der bisher gezeigten Betriebstreue. Im Ergebnis führen die tariflichen Regelungen dazu, dass Arbeitnehmer, die im Auszahlungsjahr eine längere Arbeitsleistung erbracht und länger Betriebstreue gezeigt haben schlechter behandelt werden, als Arbeitnehmer, die Arbeitsleistung und Betriebstreue nur bis zum 30. Juni des Auszahlungsjahres erbracht haben.

bb) Sachliche Gründe, die diese Ungleichbehandlung bei der Honorierung bisher erbrachter Arbeitsleistung und bisher erbrachter Betriebstreue rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Diese Ungleichbehandlung ist mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht vereinbar. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass ein Grund für die Schaffung eines Anreizes zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses bis zum 30. Juni des Auszahlungsjahres besteht oder eine branchenspezifische Besonderheit dahingehend vorliegt, dass Arbeitnehmer besonders häufig in der Zeit nach dem 30. Juni eines Jahres ausscheiden und deshalb ein besonderer Anreiz zum Verbleib im Arbeitsverhältnis für das zweite Halbjahr eines Jahres geschaffen werden sollte.

c) Rechtsfolge des Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG ist die teilweise Unwirksamkeit der genannten tariflichen Bestimmungen, wobei dies nicht zur Unwirksamkeit der gesamten Regelung führt, sondern nur der die nach dem 30. Juni des Auszahlungsjahres, aber vor dem Auszahlungstag ausscheidenden Arbeitnehmer betreffende Regelung. Dies führt zur uneingeschränkten Wirksamkeit der begünstigenden Regelung mit der Folge, dass die leistungsgewährenden Tarifbestimmungen auf diejenigen Personen erstreckt werden, die entgegen dem Gebot der Gleichbehandlung von der Gewährung tariflicher Leistungen ausgeschlossen wurden (vgl. BAG 24.9.2003 -10 AZR 675/02- EzA § 4 TzBfG Nr. 5; BAG 11.12.2003 -6 AZR 19/03- n.v.). Dem Kläger steht deshalb ein Anspruch auf die halbe Sonderzahlung, mithin auf 25 % des vereinbarten monatlichen Arbeitsentgelts in zwischen den Parteien rechnerisch unstreitiger Höhe von 762,50 EUR brutto. Der geltend gemachte Zinsanspruch rechtfertigt sich aus dem Gesichtspunkt des Zahlungsverzugs.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Voraussetzungen einer Revisionszulassung sind nicht erfüllt. Der hier maßgebliche Tarifvertrag beschränkt sich in seinem örtlichen Geltungsbereich auf das Land Rheinland-Pfalz und wurde zwischenzeitlich durch einen anderen Tarifvertrag abgelöst.

Ende der Entscheidung

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