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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 16.07.2004
Aktenzeichen: 3 Sa 280/04
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO, GVG, BGB


Vorschriften:

ArbGG § 69 Abs. 2
ZPO § 313 Abs. 3
GVG § 17 a Abs. 3 Satz 2
BGB § 615
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 3 Sa 280/04

Verkündet am: 16.07.2004

Tenor:

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 26.02.04 - Az: 2 Ca 1633/03 - abgeändert und wie folgt neu gefasst.

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.743,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 457,25 € seit 01.06.03, aus weiteren 457,25 € seit 01.07.03, aus weiteren 457,25 € seit 01.08.03, aus weiteren 457,25 € seit 01.09.03, aus weiteren 457,25 € seit 01.10.03 und aus weiteren 457,25 seit 01.11.03 zu zahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin war vom 18.09.2000 bis zum Juni 2002 als Fahrerin für eine Firma E tätig. Ihre Aufgabe bestand darin, Apotheken mit Waren der Firma G zu beliefern; sie nutzte dazu ihren eigenen Pkw.

Sie hatte täglich zwei Fahrtrouten zu absolvieren und erhielt für die eine 255,65 €, für die andere 441,60 €.

Im Juni 2002 wurde die Firma El insolvent. Die Beklagte übernahm in der Folgezeit die Fahraufträge der Firma G. Dabei wurde die Klägerin weiterhin eingesetzt, wobei sie sich gelegentlich auch durch ihren Ehemann vertreten ließ. Im September 2002 endete die Zusammenarbeit der Parteien; die Klägerin hat ab 01.09.02 keine Fahrten mehr durchgeführt.

Mit der Klage macht sie Lohnansprüche für die Zeit vom 01.05.03 bis 31.10.03 in der Gesamthöhe von 2.743,50 € geltend. Dabei legt sie die bei der Firma E erzielte Vergütung für zwei Fahrtrouten in der Gesamthöhe von 697,25 € abzüglich eines Betrages von 240,-- € für ersparte Aufwendungen, insgesamt also pro Monat ein Betrag von 457,25 € zugrunde.

Vergütungsansprüche für die Zeit ihrer Tätigkeit beim Beklagten und die Zeit vom September bis April 03 hat die Klägerin jeweils durch Versäumnisurteile verschiedene Kammern des Arbeitsgerichts Kaiserslautern realisiert.

Die Klägerin vertritt die Auffassung, sie sei als Arbeitnehmerin für die Beklagte tätig geworden; die Beklagte schulde ihr die geltend gemachte Vergütung aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs.

Sie hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen an die Klägerin 2.743,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basissatz aus 457,25 € seit dem 01.06.2003, aus weiteren 457,25 € seit dem 01.07.2003, aus weiteren 457,25 € seit dem 01.08.2003, aus weiteren 457,25 € seit dem 01.09.2003, aus weiteren 457,25 € seit dem 01.10.2003 sowie aus weiteren 457,25 € seit dem 01.11.2003 zu zahlen.

2. Die Beklagte weiterhin zu verurteilen, für die gesamte Zeit vom 01.07.2002 bis 31.10.2003 Steuer und Sozialversicherungsbeiträge in Bezug auf die an die Klägerin gezahlten Nettobeträge nach zu entrichten.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie stellt sich auf den Standpunkt, der Klägerin stünden keine Ansprüche zu, da sie nicht als Arbeitnehmerin, sondern als Sub-Unternehmerin für sie tätig geworden sei.

Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat durch Urteil vom 26.02.2002 die Beklagte zur Zahlung von 1.829,-- € nebst Zinsen verurteilt und im Übrigen die Klage abgewiesen.

Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt, die Klägerin mit dem Ziel, die Beklagte zur Zahlung weiterer 914,50 € zu verurteilen, die Beklagte mit dem Ziel der gänzlichen Klageabweisung.

Von einer weitergehenden Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen; insofern wird Bezug genommen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils und die im Berufungsverfahren zu den Akten gereichten Schriftsätze, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufungen der Parteien sind in formeller Hinsicht gleichermaßen nicht zu beanstanden und erweisen sich damit als zulässig. In der Sache zeitigt jedoch nur die Berufung der Klägerin Erfolg, während die Berufung der Beklagten zurückzuweisen war.

Der Klägerin steht eine Vergütungsforderung in Höhe von 2.743,50 € nebst Zinsen zu. Der Klage war deshalb unter entsprechender Abänderung der angefochtenen Entscheidung in vollem Umfang zum Erfolg zu verhelfen.

Dies ergibt sich aus den nachstehend gemäß § 313 Abs. 3 ZPO in kurzer Zusammenfassung wiedergegebenen Erwägungen:

1.

Das erkennende Gericht hat zunächst von der Zulässigkeit des zwischen den Arbeitsgerichten bestrittenen Rechtswegs auszugehen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Klägerin Arbeitnehmerin oder arbeitnehmerähnliche Person ist. Das Berufungsgericht ist an die Beurteilung der Zuständigkeit durch das Arbeitsgericht gebunden, auch wenn dieses keine Vorabentscheidung nach § 17 a Abs. 3 Satz 2 GVG getroffen hat (vgl. Ostrowicz/Künzel/Schäfer, Der Arbeitsgerichtsprozess, 2. Auflage 2002).

2.

Auch in der Sache kommt es für die Entscheidung nicht darauf an, ob die Klägerin als Arbeitnehmerin für die Beklagte tätig war. Nach dem unbestrittenen Inhalt ihrer Leistungen bestand jedenfalls ein Dienstvertrag, auf den die Vorschrift des § 615 BGB ebenfalls Anwendung findet. Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend und in keiner der Ergänzung bedürftigen Weise ausgeführt. Nachdem die Beklagte unstreitig der Klägerin die Durchführung der von der Firma G erteilten Fahraufträge übertragen hatte, entstand ein Dienstverhältnis, das demjenigen entsprach, dass früher mit der Firma E bestand. Dort hatte die Klägerin täglich zwei Fahrtrouten zu absolvieren und erhielt dafür eine im Einzelnen festgelegte Vergütung.

Es hat sich bei ihrer Tätigkeit für die Beklagte nicht geändert. Soweit der Vertreter der Beklagten im Termin vor dem Berufungsgericht ausgeführt hat, dass es zunächst zu Unklarheiten darüber gekommen sei, wer der Auftragnehmer der Firma G werden sollte, so hat sich doch offenbar auch nach dem Vortrag der Beklagten die Auftragsvergabe so abgewickelt, dass die Beklagte die Fachaufträge von der Firma G übernommen hat und sie durch die Klägerin ausführen ließ.

Damit kam ein Dienstverhältnis zustande, dass die Beklagte nur durch Kündigung hätte beenden können. Da die Beklagte jedoch nicht hinreichend substantiiert vorgetragen hat, jemals eine Kündigung zu einem bestimmten Zeitpunkt ausgesprochen zu haben, bestand in der Zeit, die von der Klage betroffen ist, das Dienstverhältnis weiter mit der Folge, dass die Beklagte gemäß § 615 BGB aufgrund ihrer Annahmeverweigerung die Weiterzahlung der Vergütung schuldete.

3.

Nicht gefolgt werden kann dem Arbeitsgericht insoweit als es die Klage in Höhe von zwei Monatsvergütungen abgewiesen hat. Das Arbeitsgericht hat die Klage insoweit auf die Monate Mai und Juni 2002 bezogen und ist damit offenkundig einem Irrtum erlegen. Die Klage erfasst, wie die Klageschrift unmissverständlich deutlich macht, den Zeitraum von 01.05.03 bis 31.10.03. Die Höhe der insoweit geltend gemachten Forderung ist von der Beklagten nicht bestritten worden.

II.

Die Klage erweist sich damit in vollem Umfang als erfolgreich. Die Kosten des Rechtsstreits hat gemäß § 91 ZPO die Beklagte zu tragen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar; zur Zulassung der Revision bestand nach den Kriterien des § 72 ArbGG kein Anlass.

Ende der Entscheidung

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