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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 24.04.2007
Aktenzeichen: 3 Sa 34/07
Rechtsgebiete: BGB, ArbGG, HGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 123
BGB § 123 Abs. 1
BGB § 142 Abs. 1
BGB § 626
BGB § 626 Abs. 1
ArbGG § 69 Abs. 2
HGB § 60
ZPO § 138
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 3 Sa 34/07

Entscheidung vom 24.04.2007

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 05.09.2006 - 5 Ca 685/06 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

3. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf EUR 20.800,00 festgesetzt.

Tatbestand:

Der am 16.08.1964 geborene Kläger ist verheiratet und hat zwei minderjährige Kinder. Aufgrund des Anstellungsvertrags vom 01.04./03.04.2003 ist der Kläger seit dem 01.07.2003 als persönlicher Mitarbeiter der Geschäftsleitung bei der Beklagten beschäftigt gewesen (s. dazu insbesondere § 1 des Anstellungsvertrags, Bl. 13 ff. d. A.). Die am 18.08.1963 geborene Ehefrau des Klägers, C. A., hat gegenüber der Stadt O. die aus Bl. 75 d. A. ersichtliche Gewerbe-Anmeldung vom 20.03.2003 für das Unternehmen "P. B." getätigt (- angemeldete Tätigkeit: "Beschaffungs- und Vertriebsmanagement, Dienstleistungen aller Art, Einzelhandel mit Waren aller Art, ...". Die im Formular der Gewerbe-Anmeldung aufgeworfene Frage "Wird die Tätigkeit (vorerst) im Nebenerwerb betrieben?" wird in der Anmeldung verneint; s. dazu Rubrik [16] der Anmeldung. Bei den Angaben zur Person wird die Anschrift der Wohnung mit "A-Straße, O." angegeben und bei den Angaben zum Betrieb die Anschrift der Betriebsstätte mit "Vor den Brüchen, O.").

Das Unternehmen "PB P. B., Full-Service-Dienstleister" ist auf ihrer Internetseite www.p.de so aufgetreten, wie dies aus dem Anlagenkonvolut CBH 1 (= Bl. 37 ff. d. A.) ersichtlich ist.

Die Beklagte vertreibt über Kataloge und Internetauftritte Büro- und Arbeitsplatzausstattung. Zu der Produktpalette gehören u.a. Büroeinrichtungen jeglicher Art, Bürotechnik jeglicher Art, Bürobedarf und Arbeitsschutzprodukte. Am 15.03.2006 schlossen die Parteien den Aufhebungsvertrag und die Zusatzvereinbarung zum Aufhebungsvertrag vom 15.03.2006 (Bl. 18 ff. und 20, 20 R d. A.). Mit dem Anwaltsschreiben vom 03.04.2006 (Bl. 21 d. A.) erklärte der Kläger die Anfechtung der von ihm unterzeichneten Erklärungen vom 15.03.2006 "wegen widerrechtlicher Drohung gemäß § 123 BGB".

Gleichzeitig erhob der Kläger die Klage vom 03.04.2006, in der er u.a. (sinngemäß) vorträgt, seine Ehefrau sei "nur zum Teil berufstätig".

Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im Übrigen wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts vom 05.09. 2006 - 5 Ca 685/06 - (dort S. 3 ff. = Bl. 102 ff. d. A.). Nach näherer Maßgabe des zitierten Urteils hat das Arbeitsgericht unter Abweisung der Klage im Übrigen festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 22.05.2006 aufgelöst worden ist. Gegen das am 18.12.2006 zugestellte Urteil vom 05.09.2006 - 5 Ca 685/06 - hat der Kläger am 11.01.2007 Berufung eingelegt und diese am 15.02.2007 mit dem Schriftsatz vom 14.02.2007 begründet. Ziel der Berufung des Klägers ist die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis ungeachtet des Aufhebungsvertrages vom 15.03.2006 fortbesteht sowie die Verurteilung der Beklagten, den Kläger weiterzubeschäftigen und auf der bisherigen Basis zu vergüten. Zwecks Darstellung aller Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz vom 14.02.2007 (Bl. 125 ff. d. A.) verwiesen. Dort führt der Kläger u.a. aus, dass ein ruhig und verständig urteilender Arbeitgeber vorliegend keine außerordentliche Kündigung habe in Erwägung ziehen dürfen. Im Hinblick darauf, dass im Impressum der Internetseite die Ehefrau des Klägers als Vertretungsberechtigte angegeben gewesen sei (- insoweit unstreitig; vgl. "Impressum" des Internetauftritts bei "Z. O." Bl. 46 d. A. -), sei es unzulässig, irgendwelche Tätigkeiten dem Kläger zuzuordnen. Auf Seite 3 der Berufungsbegründung führt der Kläger - (auch) insoweit unter Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen - zur Frage der Domain-Inhaberschaft aus. Der Kläger rügt, dass sich das Arbeitsgericht mit seinem erstinstanzlichen Vortrag nicht auseinandergesetzt habe. Das entsprechende Internet-Basiswissen müsse der Beklagten bekannt sein. Sollte sie über dieses Wissen nicht verfügen, könne sie nicht ohne nähere Überprüfung von einer Konkurrenz-Tätigkeit des Klägers ausgehen. Der Kläger verweist darauf, dass - wie erstinstanzlich von ihm vorgetragen -, seine Ehefrau bereits neun Tage vor dem 15.03.2006 im Zuge einer Rechnungsadressenänderung auch die Domain-Inhaberschaft auf sich selbst geändert gehabt habe. Die von der Beklagten am 15.03.2006 erhobenen Vorwürfe hätten zu diesem Zeitpunkt überhaupt keine Grundlage mehr gehabt. Auch habe die Zeugin A. (Ehefrau des Klägers) natürlich keine "Konkurrenz-Tätigkeit" gegenüber der Beklagten ausgeübt. Der Beklagten wäre es zumutbar gewesen, die geringen Anhaltspunkte weiter aufzuklären. Die Beklagte hätte nur die entsprechenden Auskünfte über die Domain-Inhaberschaften einholen müssen. Darüber hinaus habe die Beklagte den wichtigsten Punkt (- Angabe der Ehefrau des Klägers im Impressum der Internetseite -) schlicht ignoriert. Die Beklagte habe ohne nähere Aufklärung unterstellt, dass der Kläger allein aufgrund seiner Domain-Inhaberschaft auch das Gewerbe betreibe (- was tatsächlich seine Frau betrieben habe).

Ergänzend und in Erwiderung der Berufungsbeantwortung der Beklagten vom 04.04.2007 äußert sich der Kläger im Schriftsatz vom 16.04.2007 (Bl. 148 f. d. A.), worauf ebenfalls verwiesen wird.

Der Kläger beantragt,

1. unter Abänderung des am 05.09.2006 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - 5 Ca 585/06

festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch den Aufhebungsvertrag vom 15.03.2006 nicht beendet wurde, sondern dass es über den 30.06.2006 hinaus zu unveränderten Arbeitsbedingungen fortbesteht,

und

2. unter weiterer Abänderung des o.g. Urteils die Beklagte zu verurteilen, den Kläger vertragsgemäß auch über den 30.06.2006 hinaus weiter zu beschäftigen und auf der bisherigen Basis zu vergüten.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Kläger zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts gegen die Berufung des Klägers nach näherer Maßgabe ihrer Ausführungen in der Berufungsbeantwortung vom 04.04.2007 (Bl. 145 ff. d. A.), worauf verwiesen wird.

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Mit den Streitgegenständen, die in das Berufungsverfahren gelangt sind, erweist sich die Berufung als an sich statthaft. Die auch im Übrigen zulässige Berufung ist unbegründet.

II.

Die Klage ist insoweit unbegründet. Das Arbeitsverhältnis ist durch den Aufhebungsvertrag wirksam zum 30.06.2006 beendet worden. Das Arbeitsverhältnis besteht nicht über diesen Termin hinaus fort. Folglich ist die Beklagte nicht verpflichtet, den Kläger über den 30.06.2006 hinaus zu beschäftigten und zu vergüten. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt es nicht, den Sach- und Streitstand im Ergebnis anders zu bewerten als dies im Urteil des Arbeitsgerichts geschehen ist.

1. Begreift man das von der Beklagten im Rahmen des Gesprächs vom 15.03.2006 gezeigte Verhalten als "Drohung", kommt zwar an sich eine Anfechtbarkeit des Aufhebungsvertrages gemäß § 123 Abs. 1 BGB in Betracht. Gleichwohl entfaltet die vom Kläger erklärte Anfechtung vorliegend nicht die Wirkung des § 142 Abs. 1 BGB. Die Wirksamkeit der Anfechtung des Klägers scheitert daran, dass die Drohung nicht "widerrechtlich" i.S.d. § 123 BGB gewesen ist. Die Widerrechtlichkeit einer Kündigungsandrohung kann sich in einem Fall der vorliegenden Art nur aus der Inadäquanz von Mittel und Zweck ergeben. Sie ist widerrechtlich, wenn ein verständiger Arbeitgeber eine solche Kündigung nicht ernsthaft in Erwägung ziehen durfte.

2. a) Für die entsprechende Prüfung ist zunächst von dem Begriff des wichtigen Grundes nach § 626 Abs. 1 BGB auszugehen. Nach näherer Maßgabe dieser Bestimmung sind der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer berechtigt, aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist (oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses) nicht zugemutet werden kann. In diesem Zusammenhang ist es (weiter) anerkanntes Recht, dass der Arbeitnehmer grundsätzlich (- von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen -) während der Dauer seines Arbeitsverhältnisses dem Verbot unterliegt, seinem Arbeitgeber in dessen Geschäftsbereich Konkurrenz zu machen oder einem Wettbewerber zuzuarbeiten. Insoweit enthält § 60 HGB einen elementaren Rechtsgedanken, bei dessen Berücksichtigung insbesondere (auch) die Unterstützung eines Konkurrenten des Arbeitgebers als kündigungsrelevante Störung im Vertrauensbereich anzusehen ist. Ein derartiges Verhalten eines Arbeitnehmers kann sich als schwerwiegende arbeitsvertragliche Pflichtverletzung darstellen, - wobei es weiter nach näherer Maßgabe der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt ist, dass (auch) der gegen den Arbeitnehmer sprechende dringende Verdacht, eine derartige Pflichtverletzung zum Nachteil des Arbeitgebers begangen zu haben, nach entsprechender Anhörung eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen kann.

b) Vor und bei Abschluss des Aufhebungsvertrages lagen objektive Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger in Zusammenhang mit den Aktivitäten des Unternehmens "P. B." ein Verhalten zeigte, dass als Konkurrenztätigkeit bzw. als Unterstützung einer derartigen Konkurrenztätigkeit aufgefasst werden konnte. Zumindest lastete auf dem Kläger - aus der Sicht eines verständigen Arbeitgebers - ein entsprechender, sich auf objektive Anhaltspunkte stützender Verdacht. Mit Rücksicht auf die jeweiligen Betätigungsbereiche sowie die jeweiligen Internetauftritte kann die "P. B." als Konkurrentin der Beklagten angesehen werden. Unstreitig vertreibt die Beklagte auch über Internetauftritte Büroeinrichtungen und Bürotechnik jeglicher Art sowie Bürobedarf. Ebenso unstreitig bot das Unternehmen "P. B." über ihre Internetseite als "Full-Service-Dienstleister" ebenfalls Dienstleistungen im Bereich Einkauf und Vertrieb für Unternehmen an. Im Bereich Einkauf erstreckte sich das Angebot über die Verschaffung günstiger Einkaufsmöglichkeiten bis hin zum kompletten Beschaffungsmanagement für Unternehmen. Auf das Anlagenkonvolut (Bl. 37 ff. d. A.) wird verwiesen.

Ein Anhaltspunkt dafür, dass der Kläger das Unternehmen "P. B." unterstützte, ergibt sich daraus, dass gerade er, der Kläger, es gewesen ist, der (zumindest) bis 9 Tage vor dem 15.03.2006 Inhaber der entsprechenden Domain war.

c) aa) Bereits dieser Anhaltspunkt könnte dafür sprechen, dass die außerordentliche Kündigung, - soweit die Beklagte dem Kläger am 15.03.2006 eine solche angedroht hat -, wenn sie ausgesprochen worden wäre, sich (auch) in einem Kündigungsschutzprozess als rechtsbeständig erwiesen hätte. Hierauf kommt es jedoch letztlich nicht entscheidend an. Selbst wenn im Sinne der Berufungsangriffe davon auszugehen wäre, dass die Voraussetzungen des § 626 Abs. 1 BGB objektiv nicht erfüllt gewesen sind, würde dies unter den hier gegebenen Umständen nicht zur Wirksamkeit der Anfechtung führen. Es ist nämlich anerkanntes Recht, dass vom Arbeitgeber nicht verlangt werden kann, dass er bei seiner Abwägung generell die (rechtliche) Beurteilung eines (Tatsachen-)Gerichts der Arbeitsgerichtsbarkeit "trifft", die ein solches Gericht im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses gemäß § 626 BGB zu treffen hätte. Es verhält sich vielmehr so, dass der Arbeitgeber die außerordentliche Kündigungserklärung nur dann nicht in Aussicht stellen darf (- um damit den Arbeitnehmer zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages zu veranlassen -), wenn der Arbeitgeber unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls davon ausgehen muss, die angedrohte Kündigung werde im Falle ihres Ausspruchs einer arbeitsgerichtlichen Überprüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht standhalten. Eine derartige Wahrscheinlichkeit bestand hier nicht. Stellt man darauf bzw. auf den "verständigen Arbeitgeber" ab, dann durfte die Beklagte eine außerordentliche Kündigung am 15.03.2006 ernsthaft in Erwägung ziehen. Dafür spricht der bereits oben genannten Anhaltspunkt sowie der Umstand, dass der Sitz des Unternehmens "P. B." (= "Z. O."; vgl. Internetauftritt Bl. 46 d. A.) mit der Anschrift des Klägers - wie sie im Anstellungsvertrag (Bl. 13 d. A.) enthalten ist - identisch ist.

Jedenfalls durfte die Beklagte angesichts der genannten Anhaltspunkte den dringenden Verdacht hegen, dass ihr der Kläger Konkurrenz machte bzw. die Konkurrenztätigkeit des Unternehmens "P. B." unterstützte. Deswegen kann dahingestellt bleiben, ob die Ehefrau des Klägers lediglich "Strohfrau" gewesen ist oder nicht.

bb) Die Beklagte hat in diesem Zusammenhang u.a. ausdrücklich vorgetragen, dass die Ehefrau des Klägers branchenfremd sei und über keine einschlägigen Berufserfahrungen verfüge. Dem ist der Kläger nur unsubstantiiert entgegen getreten. In einem Verfahren der vorliegenden Art obliegt dem Arbeitgeber zwar eine Erklärungs- und Einlassungslast gemäß § 138 ZPO, - die die Beklagte auch erfüllt hat. Demgegenüber obliegt dem Kläger letztlich die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen des von ihm behaupteten Anfechtungsgrundes. Gleichwohl macht der Kläger keine näheren Angaben dazu, über welche Berufsausbildung und über welche (einschlägigen?) Berufserfahrungen seine Ehefrau verfügt. Seine Behauptung, seine Ehefrau sei keine "Strohfrau" (gewesen), ist ersichtlich unsubstantiiert. Im Übrigen spricht aber auch einiges dafür, dass seinerzeit der Kläger die Tätigkeit seiner Ehefrau für das Unternehmen "P. B." zumindest tatsächlich unterstützte. Denn jedenfalls er verfügt über die entsprechenden beruflichen Erfahrungen, Kenntnisse und Fähigkeiten. Es wäre keineswegs lebensfremd anzunehmen, dass er mit diesem Handlungswissen ("know how") die beruflichen Aktivitäten seiner Ehefrau unterstützte. Auf die letztgenannten Umstände sowie auf die Frage einer etwaigen familienrechtlichen Mitarbeitspflicht des Klägers (im Rahmen des § 1353 Abs. 1 BGB) muss aber nicht entscheidend abgestellt werden, weil bereits die oben genannten Umstände die Feststellung rechtfertigen, ein verständiger Arbeitgeber hätte am 15.03.2006 - in der Situation der Beklagten - ebenfalls eine außerordentliche Kündigung ernsthaft in Erwägung gezogen.

Damit bleiben Anfechtung und Berufung des Klägers erfolglos.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst. Der Streitwert des Berufungsverfahrens hat sich gegenüber dem Streitwert des erstinstanzlichen Verfahrens verringert, da nicht alle erstinstanzlichen Streitgegenstände in das Berufungsverfahren gelangt sind. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 42 Abs. 4 Satz 1 und 63 Abs. 2 GKG.

Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst.

Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann vom Kläger nach näherer Maßgabe des § 72a ArbGG und unter den dort genannten Voraussetzungen selbständig durch Beschwerde, die beim Bundesarbeitsgericht, Hugo-Preuss-Platz 1, 99084 Erfurt, einzulegen ist, angefochten werden. Derzeit findet gegen dieses Urteil die Revision nicht statt. Darauf wird der Kläger jeweils hingewiesen.

Ende der Entscheidung

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