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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 03.11.2006
Aktenzeichen: 3 Sa 362/06
Rechtsgebiete: ArbGG, BetrAVG


Vorschriften:

ArbGG § 69 Abs. 2
BetrAVG § 1 Abs. 2 Nr. 3
BetrAVG § 1 Abs. 5 Nr. 2
BetrAVG § 1 Abs. 5 Satz 2
BetrAVG § 1a Abs. 1
BetrAVG § 1b Abs. 1
BetrAVG § 1b Abs. 2
BetrAVG § 1b Abs. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 3 Sa 362/06

Entscheidung vom 03.11.2006

Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 20.03.2006 - 8 Ca 10/06 -wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Ansprüche im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Versicherungsvertrages.

Der Kläger war bei dem Beklagten vom 1. Oktober 1999 bis zum 31.7.2005 als Arbeitnehmer beschäftigt. Im Sommer 2001 kam es zum Abschluss einer Versicherung zwischen dem Beklagten und der B. Lebensversicherung AG mit der Versicherungsnummer, bei der als Begünstigter der Kläger vorgesehen war. Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt kündigte der Beklagte die Versicherung und ließ sich die bislang geleisteten Beiträge auszahlen. Am 10.8.2005 wandte sich die genannte Versicherung an eine von einer der beiden Seiten eingeschaltete Beratungsfirma mit folgendem Inhalt: "Soll hingegen die Versicherung entgegen dem Leistungsplan auf Herrn A. oder seinen neuen Arbeitgeber übertragen werden, so bitten wir Sie uns die entsprechende beigefügte Erklärung einzureichen.".

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach und Streitstandes im Übrigen wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 20.3.2006 -8 Ca 10/06 (Bl. 30 ff. d. A.).

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, die Versicherungspolice zur Versicherungsnummer bei der B. Lebensversicherungs AG, mit derzeitigem Versicherungsnehmer für Firma W. mit der versicherten Person A., geb. am ...an den Kläger zu übergeben und die Erklärung schriftlich gegenüber der B. Lebensversicherung AG abzugeben, dass die Versicherung ab dem 01.08.2005 mit A. als Versicherung mit ihrem Einverständnis fortgesetzt wird.

Die Beklagte zu verurteilen, auf die Versicherungsnummer bei der B.Lebenssicherung AG, mit der versicherten Person A., geboren am ... 2.505,33 € einzuzahlen.

2. Der Beklagten eine Frist von 14 Tagen zur Abgabe der Erklärung und Bewirkung der Leistung ab Rechtskraft des Urteils zu setzen.

3. Nach fruchtlosem Ablauf der zu 2) bestimmten Frist die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.505,33 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Klagezustellung.

Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 20.3.2006 -8 Ca 10/06- die Klage abgewiesen. Zur Darstellung der erstinstanzlichen Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Gegen dieses ihm am 30.3.2006 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem am 28.4.2006 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese am 30.5.2006 begründet.

Zwecks Darstellung aller Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 30.5.2006 (Bl. 59 ff. d.A.) verwiesen.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 20.03.2006 - 8 Ca 10/06 - die Beklagte nach den Schlussanträgen erster Instanz zu verurteilen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Hinsichtlich seines Vorbringens im Berufungsverfahren wird auf die Berufungserwiderung vom 9.6.2006 (Bl. 63 f. d.A.) verwiesen.

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

II.

In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg.

1. Ein Anspruch des Klägers nach Maßgabe seines Berufungsantrags zu 1.) scheitert nach Auffassung der Berufungskammer allerdings nicht bereits daran, dass dieser auf eine nicht mehr erfüllbare Leistung gerichtet wäre. Zwar hat der Beklagte nach seinem vom Kläger nicht bestrittenen Sachvortrag im Schriftsatz vom 11.1.2006 die Versicherung gekündigt und sich die geleisteten Beiträge in Höhe des Rückkaufwertes auszahlen lassen, so dass die Versicherung erloschen ist. Ebenso unbestritten hat aber der Kläger in seiner Klageschrift ausgeführt, dass sich die Versicherungsgesellschaft unter dem 10.8.2005 mit der Anfrage gemeldet habe, ob die Versicherung entgegen dem Leistungsplan auf den Kläger oder seinen neuen Arbeitgeber übertragen werden soll. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die beteiligte Versicherung ungeachtet der erfolgten Kündigung bereit wäre, das Versicherungsverhältnis mit dem Kläger fortzuführen, so dass das Begehren des Kläger nicht auf eine nicht mehr mögliche Leistung gerichtet ist. Soweit als Anspruchsgrundlage ein Schadensersatzanspruch des Klägers wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten oder solcher nach den Bestimmungen des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) in Betracht kommt, kann bei einer bestehenden Bereitschaft der Versicherung dieser nicht nur durch Neubegründung eines Versicherungsvertrages zu den Konditionen des gekündigten Vertrages, sondern auch durch Fortführung des gekündigten Vertrages geleistet werden, da es den am Versicherungsvertrag Beteiligten frei steht, die Wirkungen der Kündigung durch entsprechende Vereinbarung wieder rückgängig zu machen.

2. Der Kläger hat aber keinen Anspruch auf Übertragung der fraglichen Versicherung auf sich und (Rück-) Einzahlung der im Zeitraum 1.7.2001 bis 31.7.2005 zu leistenden Beiträge. Die Voraussetzungen eines solchen Anspruchs sind von dem insoweit darlegungsbelasteten Kläger auch im Berufungsverfahren nicht ausreichend dargelegt worden. Ein derartiger Anspruch folgt weder aus den Bestimmungen des BetrAVG, noch aus dem bestehenden Versicherungsverhältnis und auch nicht aus Arbeitsvertragsrecht.

a) Nach § 1 b Abs. 1 BetrAVG ist Voraussetzung einer Unverfallbarkeit einer Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung grundsätzlich unter anderem, dass die Versorgungszusage zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bereits 5 Jahre bestanden hat. Gem. § 1 b Abs. 2 BetrAVG ist bei einer Direktversicherung der Arbeitgeber grundsätzlich nur unter dieser Voraussetzung gehindert, das dem Arbeitnehmer eingeräumte Bezugsrecht zu widerrufen. Im vorliegenden Fall bestand die Versorgungszusage zu Gunsten des Klägers zum Zeitpunkt seines Ausscheidens noch keine 5 Jahre, so dass der Beklagte an einem Widerruf des Bezugsrechts nach den genannten Bestimmungen des BetrAVG nicht gehindert war.

b) Etwas anderes ergibt sich auch nicht in Anwendung von § 1 b Abs. 5 BetrAVG, der im Falle einer Altersversorgung durch Entgeltumwandlung, also einer arbeitnehmerfinanzierten betrieblichen Altersversorgung ohne Rücksicht auf eine bestimmte Dauer der Zusage eine sofortige gesetzliche Unverfallbarkeit anordnet. Der Kläger hat -auch in der Berufungsinstanz nicht ausreichend dargelegt, dass es sich bei der fraglichen Versicherung um eine solche im Wege der Entgeltumwandlung gehandelt hat.

Gem. § 1 Abs. 2 Nr. 3, § 1a Abs. 1 BetrAVG liegt eine betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung vor, wenn künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden. Bereits vor gesetzlicher Regelung der Altersversorgung durch Entgeltumwandlung ging das BAG (8.6.1993 -3 AZR 670/92, AP Nr. 3 zu § 1 BetrAVG; BAG 8.6.1999 -3 AZR 136/98-, AP Nr. 26 zu § 1 BetrAVG) davon aus, dass mit einer Altersversorgung im Wege der Entgeltumwandlung in der Regel die (arbeits-) vertragliche Zusage der Unverfallbarkeit der Anwartschaft verbunden war, eine Entgeltumwandlung aber voraussetzt, dass für den künftigen Entgeltanspruch bereits eine Rechtsgrundlage bestanden haben muss und bloße Chancen auf einen höheren Verdienst nicht ausreichen. Dies gilt auch nach der gesetzlichen Anerkennung der Entgeltumwandlung als betriebliche Altersversorgung (BAG 8.6.1999, a.a.O.).

Künftige Entgeltansprüche können nur solche sein, für die im Umwandlungszeitpunkt bereits eine Rechtsgrundlage bestanden hat, die aber noch nicht fällig sind. Von einer Entgeltumwandlung kann nur gesprochen werden, wenn der Arbeitnehmer auf einen bereits ihm zustehenden Lohnbestandteil verzichtet (LAG Rheinland-Pfalz 28.7.2005 -6 Sa 291/059). Voraussetzung einer Entgeltumwandlung durch einen Verzicht auf Lohnerhöhung ist, dass auf den höheren Lohn bereits ein Rechtsanspruch bestanden haben muss (LAG Mecklenburg-Vorpommern 12.8.2004 -1 Sa 508/03-). Wird dem Arbeitnehmer anstelle einer noch nicht vereinbarten Gehaltserhöhung eine Versorgungszusage erteilt so liegt keine Entgeltumwandlung vor (ErfK/Steinmeyer, 6. Aufl., § 1 BetrAVG, Rz. 23, vgl. auch LAG Baden-Württemberg 24.10.2003 -5 Sa 87/02-). Dem Nachteil auf Seiten des Arbeitnehmers, bei vorzeitigem Ausscheiden keine finanziellen Vorteile zu haben, steht der Vorteil gegenüber, dass die dann gegebene Form der klassischen betrieblichen Altersversorgung insolvenzgesichert ist (ErfK/Steinmeyer, a.a.O.).

Soweit das Arbeitsgericht davon ausgegangen ist, dass der Kläger die Voraussetzungen eines Anspruchs auf ein höheres zukünftiges Gehalt, der sodann umgewandelt hätte werden können, nicht ausreichend dargelegt hat, folgt die Kammer zunächst den diesbezüglichen Ausführungen des Arbeitsgerichts und stellt dies bezugnehmend auf § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Nach dem eigenen (vom Beklagten bestrittenen) Sachvortrag des Klägers in der Berufungsinstanz soll der Beklagte in dem "entscheidenden" Gespräch erklärt haben, 100 DM pro Monat für die anwesenden Mitarbeiter brutto mehr zu zahlen oder 100 DM für die Mitarbeiter in deren Altersversorgung zu stecken. Schon hieraus ergibt sich, dass der Beklagte keine Gehaltserhöhung zusagte, die dann Gegenstand einer Entgeltumwandlung geworden wäre, sondern (wenn überhaupt) alternativ zur Auswahl der Arbeitnehmer entweder eine Gehaltserhöhung oder eine betriebliche Altersversorgung gestellt hat. Damit fehlte es aber an einer Rechtsgrundlage für einen umzuwandelnden Entgeltanspruch.

Gegen die Darstellung des Klägers spricht indiziell auch, dass offensichtlich die inhaltlichen Anforderungen, die nach § 1 Abs. 5 BetrAVG für eine Altersversorgung durch Entgeltumwandlung erfüllt werden müssen, insbesondere das nach § 1 Abs. 5 Nr. 2 BetrAVG statuierte Erfordernis, dass dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung des der Versicherung oder Versorgung aus eigenen Mitteln eingeräumt sein muss, keinen Niederschlag in den versicherungsvertraglichen Vereinbarungen gefunden haben, obwohl die Versicherung nach In-Kraft-Treten der entsprechenden Regelungen des BetrAVG begründet wurde. Gleiches gilt für die Einräumung eines unwiderruflichen Bezugsrechts nach § 1 Abs. 5 Satz 2 BetrAVG.

c) Auch aus den versicherungsvertraglichen Vereinbarungen lässt sich ein Anspruch des Klägers nicht herleiten. Der Kläger teilt insoweit die Einzelheiten des ursprünglichen Versicherungsvertrages nicht mit und behauptet auch einen versicherungsrechtlich vereinbarten Ausschluss des Widerrufs des Bezugsrechts durch den Beklagten oder der Kündigung durch diesen nicht.

d) Auch ein arbeitsvertraglicher Anspruch oder ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Vereinbarungen besteht nach dem Sachvortrag des Klägers ebenfalls nicht. Ein solcher Anspruch käme nur in Betracht, wenn der Beklagte -unabhängig von der nachfolgenden Ausgestaltung des Versicherungsverhältnisses arbeitsvertraglich zugesagt hätte, den Kläger auch bei vorzeitigem Ausscheiden so zu stellen, als bestünde bereits eine unverfallbare Anwartschaft oder eine betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung. Hierzu ist der Sachvortrag des Klägers nicht ausreichend. Der Kläger hat diesbezüglich lediglich in der Klageschrift ausgeführt, der Beklagte habe (wann? Wo? Mit welchem genauen Wortlaut?) erklärt, aus juristischen Gründen müsse der Arbeitgeber Versicherungsnehmer sein, dass aber bei Ausscheiden die Versicherungspolice dem Arbeitnehmer mitgegeben wird. In der Folge seines erstinstanzlichen Sachvortrags ist der Kläger sodann der Behauptung des Beklagten, dieser habe mangels eigener Kenntnisse überhaupt keine erläuternden Erklärungen zu den Modalitäten der Versicherung abgegeben, vielmehr habe der Versicherungsvertreter dies übernommen, nicht mehr entgegengetreten. Auch im Berufungsverfahren hat der Kläger seinen Sachvortrag zum genauen Inhalt und Zeitpunkt des Gesprächs nicht näher konkretisiert.

3. Da der Beklagte somit nicht dazu zu verurteilen ist, die vom Kläger begehrten Handlungen (Übertragung der Versicherung, Einzahlung der Beiträge) vorzunehmen, hat die Berufung auch hinsichtlich der weiteren Anträge keinen Erfolg.

III.

Da das Rechtsmittel ohne Erfolg blieb, hat der Kläger die Kosten des Berufungsverfahrens nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen. Die Voraussetzungen einer Revisionszulassung liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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