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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 28.11.2006
Aktenzeichen: 3 Sa 466/06
Rechtsgebiete: ZPO, GKG


Vorschriften:

ZPO § 300 Abs. 1
ZPO § 533 Nr. 1
ZPO § 533 Nr. 2
GKG § 63 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 5 Sa 466/06

Entscheidung vom 28.11.2006

Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des ArbG Mainz vom 31.05.2006 - 10 Ca 1732/05 - wird insoweit zurückgewiesen, als die Klägerin mit dem Antrag zu 2. aus der Berufungsbegründung vom 14.09.2006 von dem Beklagten die Zahlung von 2.983,30 € beansprucht; mit diesem Antrag wird die Klage (Widerwiderklage) abgewiesen.

2. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

3. Der Streitwert wird für dieses Teilurteil auf 2.983,30 € festgesetzt.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Beklagte ist aufgrund des Arbeitsvertrages vom 05.11.2004 (Bl. 6 ff. d.A.) seit dem 01.01.2005 bei der Klägerin als Betriebs- und Verkaufsleiter beschäftigt gewesen. Im Anschluss an die (Eigen-)Kündigung des Beklagten vom 26.06.2005 (zum 31.07.2005; s. Bl. 14 d.A.) wurde der Beklagte mit Schreiben der Klägerin vom 27.06.2005 (Bl. 34 d.A.) mit sofortiger Wirkung von der Arbeit freigestellt.

Im Juli 2006 erhob die Klägerin Feststellungsklage (- mit dem aus Bl. 2 d.A. ersichtlichen Klageantrag -) gegen den Beklagten. Nachdem der Beklagte Widerklage (- gerichtet auf Zahlung der Vergütungen für Juni und Juli 2005 -) erhoben hatte, nahm die Klägerin mit dem Schriftsatz vom 22.09.2005 ihre Feststellungsklage zurück. Widerwiderklagend beanspruchte die Klägerin erstinstanzlich zuletzt von dem Beklagten - gestützt u.a. auf die Aufstellung gemäß Anlage 8 (= Bl. 94 d.A.) - die Zahlung von 22.243,54 €.

Gegenüber den Vergütungsansprüchen des Beklagten hatte die Klägerin nach näherer Maßgabe des Schreibens vom 20.09.2005 (Bl. 84 f d.A.) die Aufrechnung erklärt. Auf Seite 2 des Schreibens vom 20.09.2005 heißt es in dem Anwaltsschreiben der Klägerin vom 20.09.2005:

"... Es verbleibt damit ein von ihrem Mandanten an unsere Mandantin zu zahlender Betrag in Höhe von 253.599,49 €, und zwar wie folgt:

 1. Unterdeckung Firma T.M. 5/200564.800,00 €
2. Unterdeckung Firma T.M. 6/2005171.562,00 €
3. Schaden Zerlegekosten5.393,95 €
4. Preis-Gewichts-Gutschriften T.M.22.243,54 €
5. minus10.400,00 €
Summa253.599,49 €

...".

Zuvor hatte sich die Klägerin bereits mit dem Schreiben vom 11.08.2005 an den Beklagten und an den Prozessbevollmächtigten des Beklagten gewandt (Schreiben vom 11.08.2005 = Bl. 86 ff., Bl. 324 ff. und Bl. 327 ff. d.A.).

Zur Stützung ihrer Widerwiderklage (gerichtet auf Zahlung von € 22.243,54) hat sich die Klägerin auf "Gutschriften" bezogen, die von ihr mit folgenden Beleg-Nummern zur Gerichtsakte gereicht wurden:

1. 30037 vom 23.03.2005 (Bl. 178 d.A.),

2. 30832 vom 06.04.2005 (Bl. 179 d.A.),

3. 30828 vom 06.04.2005 (Bl. 180 d.A.),

4. 31087 vom 10.04.2005 (Bl. 181 d.A.),

5. 31533 vom 17.04.2005 (Bl. 182 d.A.),

6. 32012 vom 20.04.2005 (Bl. 183 d.A.),

7. 32011 vom 20.04.2005 (Bl. 184 d.A.),

8. 34825 vom 25.05.2005 (Bl. 185 d.A.),

9. 34824 vom 25.05.2005 (Bl. 186 d.A.),

10. 33194 vom 08.05.2005 (Bl. 187 d.A.),

11. 34826 vom 25.05.2005 (Bl. 188 d.A.),

12. 34830 vom 25.05.2005 (Bl. 189 d.A.),

13. 34827 vom 25.05.2005 (Bl. 190 d.A.),

14. 34823 vom 25.05.2005 S. 1 (Bl. 191 d.A.),

15. 34823 vom 25.05.2005 S. 2 (Bl. 192 d.A.),

16. 35099 vom 31.05.2005 (Bl. 193 d.A.),

17. 35891 vom 08.06.2005 (Bl. 194 d.A.),

18. 35098 vom 31.05.2005 (Bl. 195 d.A.),

19. 35896 vom 08.06.2005 (Bl. 196 d.A.),

20. 36080 vom 12.06.2005 (Bl. 197 d.A.),

21. 35893 vom 08.06.2005 (Bl. 198 d.A.),

22. 36079 vom 12.06.2005 (Bl. 199 d.A.),

23. 36081 vom 12.06.2005 S. 2 (Bl. 200 d.A.),

24. 36081 vom 12.06.2005 S. 1 (Bl. 201 d.A.),

25. 36699 vom 19.06.2005 (Bl. 202 d.A.),

26. 37269 vom 26.06.2005 (Bl. 203 d.A.),

27. 36701 vom 19.06.2005 S. 1 (Bl. 204 d.A.),

28. 36701 vom 19.06.2005 S. 2 (Bl. 205 d.A.),

29. 36697 vom 19.06.2005 S. 2 (Bl. 206 d.A.),

30. 36697 vom 19.06.2005 S. 1 (Bl. 207 d.A.),

31. 37066 vom 22.06.2005 S. 2 (Bl. 208 d.A.),

32. 37066 vom 22.06.2005 S. 1 (Bl. 209 d.A.),

33. 37689 vom 30.06.2005 (Bl. 210 d.A.),

34. 37273 vom 26.06.2005 (Bl. 211 d.A.),

35. 37686 vom 30.06.2005 (Bl. 212 d.A.),

36. 37688 vom 30.06.2005 S. 2 (Bl. 213 d.A.),

37. 37688 vom 30.06.2005 S. 1 (Bl. 214 d.A.),

38. 37693 vom 30.06.2005 (Bl. 215 d.A.),

39. 38429 vom 10.07.2005 S. 2 (Bl. 216 d.A.),

40. 38429 vom 10.07.2005 S. 1 (Bl. 217 d.A.),

41. 39552 vom 20.07.2005 (Bl. 218 d.A.),

42. 37695 vom 30.06.2005 (Bl. 219 d.A.),

43. 38426 vom 10.07.2005 (Bl. 220 d.A.),

44. 38430 vom 10.07.2005 S. 2 (Bl. 221 d.A.),

45. 38430 vom 10.07.2005 S. 1 (Bl. 222 d.A.),

46. 38427 vom 10.07.2005 (Bl. 223 d.A.),

47. 38838 vom 13.07.2005 (Bl. 224 d.A.),

48. 39798 vom 24.07.2005 (Bl. 225 d.A.),

49. 39089 vom 17.07.2005 (Bl. 226 d.A.),

50. 39549 vom 20.07.2005 (Bl. 227 d.A.),

51. 40191 vom 27.07.2005 (Bl. 228 d.A.),

52. 39797 vom 24.07.2005 (Bl. 229 d.A.).

Die Gutschriften wurden jeweils dem Fleischgroßhandel T.M. AG, 35423 L., erteilt.

Zur näheren Darstellung (insbesondere) des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes im Übrigen wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts vom 31.05.2006 - 10 Ca 1732/05 - dort S. 2 ff. = Bl. 359 ff. d.A..

Nach näherer Maßgabe des Urteilstenors - 10 Ca 1732/05 - (Bl. 359 d.A.) hat das Arbeitsgericht unter Abweisung der Hilfswiderwiderklage der Klägerin und der weitergehenden Widerklage des Beklagten die Klägerin verurteilt, an den Beklagten 4.690,20 € netto nebst Zinsen zu zahlen (= Vergütungen für Juni und Juli 2005 in Höhe von 2.086,97 € und 2.603,23 €). Gegen das am 14.06.2006 zugestellte Urteil vom 31.05.2006 - 10 Ca 1732/05 - hat die Klägerin am 19.06.2005 Berufung eingelegt und diese am 14.09.2006 - innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist (s. dazu den Verlängerungsbeschluss vom 11.07.2006, Bl. 399 f. d.A.) - mit dem Schriftsatz vom 14.09.2006 begründet. Zwecks Darstellung aller Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz vom 14.09.2006 (Bl. 405 ff. d.A.) verwiesen.

Die Ausführungen zum Zahlungsantrag zu 2. (- mit dem ein Rückzahlungsanspruch geltend gemacht wird i.H.v. 2.983,30 € -) enthält die Berufungsbegründungsschrift auf den Seiten 21 bis 24 (= Bl. 425 bis 428 d.A.). Die Klägerin stützt insoweit ihre Forderung darauf, dass der Beklagte in der Zeit von Januar 2005 bis Mai 2005 monatlich 644,26 € zuviel erhalten habe. Daraus folge für den genannten Zeitraum eine Überzahlung in Höhe von 3.221,30 €. Aufgrund der erstinstanzlich erklärten Aufrechnung sei der Anspruch der Klägerin in Höhe von 238,00 € erloschen, womit ein Restbetrag in Höhe von 2.983,30 € verbleibe. Dazu, dass die Geltendmachung des Anspruches in prozessualer Hinsicht im Rahmen des Berufungsverfahrens zulässig sei, führt die Klägerin auf den Seiten 23 f. der Berufungsbegründung (= Bl. 427 f. d.A.) aus. Ergänzend äußert sich die Klägerin im Schriftsatz vom 24.11.2006 (Bl. 558 ff. d.A.), worauf ebenfalls verwiesen wird. Die Klägerin behauptet, dass die Geltendmachung der Überzahlungsbeträge im August 2005 (11.08.2005) erfolgt sei, womit die im Arbeitsvertrag enthaltene zweimonatige Ausschlussfrist diesbezüglich gewahrt sei.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz (vom 31.05.2006) - 10 Ca 1732/05 - abzuändern und

1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 22.243,54 € zu zahlen und

2. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin weitere 2.983,30 € zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts nach näherer Maßgabe seiner Ausführungen in der Berufungsbeantwortung vom 15.11.2006 (Bl. 528 ff. d.A.), worauf zwecks Darstellung aller Einzelheiten verwiesen wird. Der Beklagte hält den Klageerweiterungsantrag der Klägerin für verspätet. Der Antrag sei aus den Gründen, die der Beklagte auf S. 20 f. der Berufungsbeantwortung nennt (= Bl. 547 f. d.A.) hinsichtlich der Höhe nicht nachvollziehbar begründet. Der Überzahlungsbetrag müsse bei unterstellter Richtigkeit der Forderung jedenfalls mit den offenen Gehaltsansprüchen für Juni und Juli (2005) verrechnet werden.

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Von den in der Berufungsbegründungsschrift von der Klägerin geltend gemachten Ansprüchen ist das mit dem Antrag zu 2. verfolgte Begehren zur Endentscheidung reif im Sinne des § 300 Abs. 1 ZPO. Die Berufungskammer hat deswegen von der Befugnis Gebrauch gemacht, ein Teil-Urteil zu erlassen (§ 301 Abs. 1 S. 1 ZPO). Die Berufung ist insoweit an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die hiernach zulässige Berufung erweist sich hinsichtlich des Streitgegenstandes, der durch den Berufungsantrag zu 2. bestimmt wird, als unbegründet.

II.

1. Allerdings ist die Erweiterung des entsprechenden Klagebegehrens (- genauer: die Erweiterung der Widerwiderklage -) zulässig. Dies ergibt sich aus § 533 Nr. 1 und 2 ZPO. Das Berufungsgericht hat die Klageänderung für sachdienlich erachtet. Der Feststellung neuer Tatsachen bedurfte es nicht. Die gerichtliche Entscheidung über die Klageerweiterung lässt sich auf vom Berufungsgericht verwertbare Tatsachen stützen.

2. Das mit dem Berufungsantrag zu 2 verfolgte Klagebegehren ist unbegründet. Aus dem Tatsachenstoff, den das Berufungsgericht verwerten konnte, ergibt sich, dass ein etwaiger Überzahlungsanspruch der Klägerin verfallen, d.h. erloschen ist. Bei dem Anspruch, den die Klägerin mit dem Berufungsantrag zu 2. verfolgt, handelt es sich um einen Anspruch im Sinne des § 13 Abs. 3 des Arbeitsvertrages. Sollte der Anspruch, dessen sich die Klägerin berühmt, entstanden sein, handelt es sich um einen Anspruch "aus dem Arbeitsverhältnis", - jedenfalls um einen solchen Anspruch, der "mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung" steht. Derartige Ansprüche verfallen, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht werden. Fällig im Sinne der Ausschlussfrist waren die Einzelansprüche an sich allmonatlich bei Vornahme der jeweiligen Gehaltsabrechnung. Die mit der Dienstwagen-Gestellung verbundenen geldwerten Vorteile waren Monat für Monat unter Berücksichtigung der einschlägigen steuerrechtlichen Vorschriften ordnungsgemäß abzurechnen. Der Klägerin konnte nicht verborgen bleiben, dass der Beklagte eben nicht in den Raum T./A-Stadt umzog, sondern seine Wohnung in C-Stadt behielt. Deswegen lag es auf der Hand, dass auch die Fahrten zwischen Wohnung (C-Stadt) und Arbeitsstätte, die der Beklagte mit dem Dienstwagen der Klägerin zurücklegte, zu versteuern waren. Auf S. 22 der Berufungsbegründung (dort unter 2., 3. Absatz) trägt die Klägerin selbst vor, dass im Monat Juni 2005 ordnungsgemäß, d.h. unter Berücksichtigung des Betrages von 644,26 € abgerechnet worden sei. Daraus ergibt sich dann aber zwangsläufig, dass für die Klägerin spätestens damals ein etwaiger Rück- bzw. Überzahlungsanspruch für die Monate von Januar 2005 bis Mai 2005 nach Grund und Höhe feststellbar gewesen ist. Ein derartiger Anspruch hätte von der Klägerin auch problemlos beziffert werden können (5 x 644,26 € = 3.221,30 €). Aber selbst wenn man davon ausgeht, dass der Überzahlungsanspruch erst bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31.07.2005 oder gar erst mit der letzten Gehaltsabrechnung für Juli 2005 fällig geworden sei, ergibt sich, dass die Klägerin die vertragliche Ausschlussfrist versäumt hat. Zur Geltendmachung im Sinne der vertraglichen Ausschlussfrist gehörte es, die andere Seite zur Erfüllung des Anspruches aufzufordern. Der Anspruchsinhaber muss unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass er Inhaber einer bestimmten Forderung ist und auf deren Erfüllung besteht. Die Geltendmachung setzt voraus, dass der Anspruch seinem Grunde nach hinreichend deutlich bezeichnet und die Höhe des Anspruchs sowie der Zeitraum, für den er verfolgt wird, mit der für den Schuldner notwendigen Deutlichkeit ersichtlich gemacht wird. Zwar ist eine rechtliche Begründung nicht erforderlich, - die Art des Anspruchs sowie die Tatsachen, auf die der Anspruch gestützt wird, müssen aber erkennbar sein. Diese inhaltlichen Anforderungen, die an eine Geltendmachung im Sinne der Ausschlussfrist des § 13 Abs. 3 des Arbeitsvertrages zu stellen sind, ergeben sich aus dem Zweck, den die Parteien erkennbar mit der Regelung des § 13 Abs. 3 des Vertrages verfolgt haben. Mit Rücksicht darauf und im Hinblick auf das in § 13 Abs. 3 des Arbeitsvertrages weiter vereinbarte Schriftformerfordernis (- die vertragliche Ausschlussfrist verlangt ausdrücklich die schriftliche Geltendmachung -), lässt sich nicht feststellen, dass die Klägerin den Überzahlungsanspruch in Höhe von 3.221,30 € bzw. 2.983,30 € form- und fristgerecht gegenüber dem Beklagten geltend gemacht hätte. Zwar behauptet die Klägerin auf S. 5 - oben - des Schriftsatzes vom 24.11.2006 eine Geltendmachung der Überzahlungsbeträge sei "im August 2005 (11.08.2005)"erfolgt Tatsächlich lässt sich eine derartige Geltendmachung jedoch nicht feststellen. Soweit damit das Schreiben vom 11.08.2005 gemeint ist (Bl. 324 ff. und Bl. 327 ff. d.A.), wie es die Klägerin seinerzeit an den Beklagten selbst und an den Prozessbevollmächtigten des Beklagten versandt hat, fehlt es dort hinsichtlich des Überzahlungsbetrages, um den es hier geht (= 3.221,30 € bzw. 2.983,30 €) jedenfalls an einem hinreichend eindeutigen Zahlungsverlangen. Der Überzahlungsanspruch, um den es im Rahmen des Berufungsantrages zu 2. geht, wird in dem Schreiben vom 11.08.2005 überhaupt nicht erwähnt. Inwieweit "im August 2005" bzw. am 11.08.2005 außerhalb des Schreibens vom 11.08.2005 eine formgerechte Geltendmachung erfolgt sein könnte, ergibt sich aus dem Vorbringen der Klägerin nicht. Sollte die Klägerin mit der Geltendmachung "im August 2005 (11.08.2005)" die dem Beklagten für Juli 2005 erteilte Gehaltsabrechnung meinen, dann ist nicht ersichtlich, wie alleine dadurch eine Geltendmachung erfolgt sein könnte, die den Anforderungen genügt, die hinsichtlich Inhalt und Form an eine ordnungsgemäße Geltendmachung im Sinne der Ausschlussfrist zu stellen sind. Soweit sich die Klägerin noch mit dem Schreiben vom 20.09.2005 an den Beklagten bzw. an den Prozessbevollmächtigten des Beklagten gewandt hat, findet auch dort ein etwaiger Überzahlungsanspruch der Klägerin in Höhe von 3.221,30 € bzw. 2.983,30 € keine Erwähnung. Selbst im Schriftsatz vom 20.10.2005 (Bl. 61 ff. d.A.) wird ein derartiger Überzahlungsanspruch der Klägerin nicht genannt. Damit ist festzustellen, dass die Klägerin hinsichtlich des Überzahlungsanspruches die vertragliche Ausschlussfrist versäumt hat. Deswegen ist dieser Anspruch erloschen.

III.

Die Kostenentscheidung war dem Schluss-Urteil vorzubehalten.

Der Streitwert war - dem Wert des Anspruches entsprechend, über den in diesem Teil-Urteil entschieden wurde, gemäß § 63 Abs. 2 GKG festzusetzen.

Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst.

Ende der Entscheidung

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