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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 18.12.2007
Aktenzeichen: 3 Sa 561/07
Rechtsgebiete: TVÜ-VKA, TVöD, ArbGG, BGB


Vorschriften:

TVÜ-VKA § 8
TVÜ-VKA § 9
TVÜ-VKA § 15 Abs. 1
TVÜ-VKA § 15 Abs. 1 S. 2
TVÜ-VKA § 28
TVöD § 21
TVöD § 21 S. 2
TVöD § 21 S. 3
TVöD § 26 Abs. 1 S. 1
TVöD § 39 Abs. 1
ArbGG § 69 Abs. 2
BGB § 611 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Unter Zurückweisung der Berufung im übrigen wird auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 31.05.2007 - 6 Ca 356/07 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Unter Abweisung der Klage im übrigen wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 494,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2005 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

3. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 499,20 EUR festgesetzt.

4. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beklagte gewährte dem Kläger für die Zeit vom 24.10.2005 bis zum 28.10.2005 Erholungsurlaub (s. dazu den Urlaubsantrag, Bl. 81 d.A.). Die Parteien streiten über die Höhe des dem Kläger für diesen Urlaubszeitraum fortzuzahlenden Entgelts.

Die Beklagte zahlte dem Kläger für diesen Urlaub das Urlaubsentgelt, ohne bei der Berechnung sogenannte unständige Entgeltbestandteile zu berücksichtigen. Unter Berufung darauf, dass "die Tarifvertragsparteien weder im TVöD noch im TV-Ü die rückwirkende Betrachtung bei unständigen Vergütungsbestandteilen ausgeschlossen" hätten, beansprucht der Kläger mit seiner Klage den "Tagesaufschlag" für die fünf Urlaubstage im Oktober 2005 in Höhe von 99,84 EUR x 5 Tage = 499,20 EUR.

Die Beklagte verteidigt sich im wesentlichen mit folgender Argumentation gegen die Klage:

Aufgrund der unterschiedlichen Entgeltzusammensetzung in dem neuen, ab dem 01.10.2005 geltenden Tarifrecht und weil nach § 28 TVÜ-VKA hinsichtlich der unständigen Entgeltbestandteile die Schlussabrechnung zum 30.09.2005 erfolgt sei, sei ein Rückgriff auf die vor dem Inkrafttreten des TVöD liegenden Kalendermonate generell nicht möglich. In diesen Fällen sei in den Monaten Oktober bis Dezember 2005 der Tagesdurchschnitt der unständigen Entgeltbestandteile wie bei Neueinstellungen unter Zugrundelegung eines verkürzten Berechnungszeitraums nach § 21 TVöD zu ermitteln. Damit ergebe sich aber bei einer Entgeltfortzahlung für den Monat Oktober 2005 kein Tagesdurchschnitt der unständigen Entgeltbestandteile, der in die Bemessungsgrundlage einfließen könnte, - denn es liege kein voller Kalendermonat seit dem Inkrafttreten des TVöD vor. Aus diesem Grunde könnten für Urlaube im Oktober 2005 kein Tagesaufschlag gewährt werden (s. die ausführliche Argumentation der Beklagten gemäß Schriftsatz vom 25.05.2007, Bl. 21 ff. d.A.).

Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im übrigen wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts vom 31.05.2007 - 6 Ca 356/07 - (dort S. 2 ff. = Bl. 31 ff. d.A.). Das Arbeitsgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt.

Gegen das am 27.07.2007 zugestellte Urteil vom 31.05.2007 - 6 Ca 356/08 - hat die Beklagte am 21.08.2007 Berufung eingelegt und diese am 18.10.2007 innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist mit dem Schriftsatz vom 18.10.2007 begründet. Zwecks Darstellung aller Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz vom 18.10.2007 (Bl. 59 ff. d.A.) verwiesen.

In Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen des Arbeitsgerichts (= S. 5 ff. des Urteils = Bl. 34 ff. d.A.) hält die Beklagte die Argumentation des Arbeitsgerichts bereits vom Ansatz her für verfehlt. § 28 TVÜ-VKA enthalte nämlich keine Stichtagsregelung für Urlaub, so dass auch eine Urlaubsabgeltung überhaupt nicht in Betracht zu ziehen sei. Die Beklagte folgt dem Arbeitsgericht auch darin nicht, dass Sinn und Zweck der Überleitungsvorschrift des § 28 TVÜ-VKA die Rechtsauffassung der Beklagten nicht trage. Soweit das Arbeitsgericht eine "massive Ungleichbehandlung" annehme, verweist die Beklagte darauf, dass solche "Gerechtigkeitslücken" Konsequenz von Stichtagsregelungen seien. Stichtagsregelungen hätten immer für einen Teil der Betroffenen negative Konsequenzen, - für den anderen Teil positive Konsequenzen. Von einer massiven Ungleichbehandlung könne indessen nicht die Rede sein.

Die Besitzstandsregelungen der §§ 8 und 9 TVÜ-VKA - so führt die Beklagte weiter aus - stünden der von ihr vertretenen Rechtsauffassung nicht entgegen. Die Beklagte verweist darauf, dass die Besitzstandsregelungen des dritten Abschnitts des TVÜ-VKA zum einen keine Regelungen für den hier in Rede stehenden Sachverhalt enthalten und zum anderen würden sie Fallkonstellationen betreffen, die von ihrem Gewicht und ihrer Qualität für die Arbeitnehmer mit der vorliegenden Fallkonstellation nicht vergleichbar seien. Es verbleibe daher dabei, dass im Hinblick auf die Regelung in § 28 TVÜ-VKA ein Rückgriff auf die vor dem Inkrafttreten des TVöD liegenden Kalendermonate nicht möglich sei und daher in den Monaten Oktober bis Dezember 2005 der Tagesdurchschnitt der unständigen Entgeltbestandteile wie bei Neueinstellungen unter Zugrundelegung eines verkürzten Berechnungszeitraums nach § 21 TVöD zu ermitteln sei.

Ergänzend äußert sich die Beklagte im Schriftsatz vom 14.11.2007 (Bl. 79 f. d.A.), worauf ebenfalls Bezug genommen wird.

Die Beklagte beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - 6 Ca 356/07 - vom 31.05.2007 die Klage abzuweisen und dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts nach näherer Maßgabe seiner Ausführungen in der Berufungsbeantwortung vom 04.12.2007 (Bl. 84 ff. d.A.), worauf verwiesen wird.

Der Kläger teilt dort insbesondere die Ansicht des Arbeitsgerichts, dass es Sinn und Zweck der Überleitungsvorschrift des § 28 TVÜ-VKA widersprechen würde, wenn ausschließlich Arbeitnehmer, die im Oktober 2005 Urlaub beantragt und in Anspruch genommen hätten, eine erhebliche Verkürzung ihrer Urlaubsvergütung hinnehmen müssten, ohne dass dies im Tarifvertrag selbst, in den Protokollnotizen oder an anderer Stelle seinen Ausdruck gefunden hätte. Die Nichtberücksichtigung des Tagesaufschlags bei der Urlaubsvergütung für Urlaub aus Oktober 2005 sei damit gerade keine zwingende Folge der Stichtagsregelung. Der Kläger führt weiter dazu aus, dass das Arbeitsgericht zu recht auch von einer massiven Ungleichbehandlung ausgegangen sei. Schließlich verweist der Kläger darauf, dass sein Klagebegehren zumindest unter dem schadensersatzrechtlichen Aspekt begründet sei (s. dazu die Ausführungen im Schriftsatz des Klägers vom 16.05.2007, Bl. 19 f. d.A.).

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt, - insbesondere auch auf die Sitzungsniederschrift vom 18.12.2007 - 3 Sa 561/07 - (Bl. 87 ff. d.A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die zulässige Berufung der Beklagten erweist sich nur zu einem geringen Teil als begründet.

Die Klage ist weitestgehend begründet. Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger (restliches) Urlaubsentgelt in Höhe von 494,00 EUR brutto für den Erholungsurlaub vom 24.10.2005 bis zum 28.10.2005 zu zahlen. Diese Verpflichtung ergibt sich aus § 26 Abs. 1 S. 1 und § 21 S. 2 TVöD.

1. Die Parteien haben nicht darüber gestritten, dass auf ihr Arbeitsverhältnis die Bestimmungen des TVöD und des TVÜ-VKA anwendbar sind.

Von der Anwendbarkeit dieser Tarifnormen geht deswegen auch die Berufungskammer in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht aus.

Hinsichtlich des Urlaubes bestimmt § 15 Abs. 1 TVÜ-VKA:

"Für die Dauer und die Bewilligung des Erholungsurlaubs ... für das Urlaubsjahr 2005 gelten die im September 2005 jeweils maßgebenden Vorschriften bis zum 31.12.2005 fort. Die Regelungen des TVöD gelten für die Bemessung des Urlaubsentgelts ...".

Demgemäß ist für die Ermittlung des Urlaubsentgelts, das während des Erholungsurlaubs fortzuzahlen ist (§ 26 Abs. 1 S. 1 TVöD) auf § 21 TVöD nebst den Protokollerklärungen zu den Sätzen 2 und 3 abzustellen. Die Anwendung der tariflichen Vorschriften ergibt, dass bei dem Urlaubsentgelt, das dem Kläger hiernach zu zahlen ist, auch die nicht in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile zu berücksichtigen sind. Diese werden - vorbehaltlich der Ausnahmevorschrift des § 21 S. 3 TVöD - als Durchschnitt auf der Grundlage der dem Urlaubsantritt vorhergehenden letzten drei vollen Kalendermonate gezahlt. Im Falle des Klägers sind Berechnungszeitraum in diesem Sinne die Monate Juli, August und September 2005.

2. a) Bei der Auslegung der heranzuziehenden tariflichen Bestimmungen (insbesondere der §§ 21 und 26 TVöD; §§ 15 und 28 TVÜ-VKA) ist von den Grundsätzen der Tarifauslegung auszugehen, wie sie in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelt worden sind. Danach ist über den reinen Tarifwortlaut hinaus der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien zu berücksichtigen, wie er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Hierzu ist auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang abzustellen. Für die bei Zweifeln darüber hinaus mögliche Heranziehung weiterer Auslegungskriterien gibt es keinen Zwang zu einer bestimmten Reihenfolge. Im Zweifel ist derjenigen Tarifauslegung der Vorzug zu geben, die zu einer vernünftigen, gerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt. Dies ist anerkanntes Recht (vgl. BAG v. 20.04.1983 - 4 AZR 497/80 -).

b) Berücksichtigt man den reinen Wortlaut des § 21 S. 2 TVöD, so ist das Auslegungsergebnis eindeutig:

Die "letzten drei vollen Kalendermonate", die Grundlage für die Berechnung des Durchschnitts der nicht in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile sind, sind bezogen auf den Urlaub "24.10.2005 bis 28.10.2005" die Monate von Juli 2005 bis September 2005. Dieser Berechnungszeitraum steht als "Basis" ohne weiteres zur Verfügung, weil es sich bei dem Kläger nicht um einen zum 01.10.2005 neu eingestellten Arbeitnehmer, sondern um einen bereits langjährig tätigen Arbeitnehmer der Beklagten handelt.

c) aa) Dieses durch Anwendung des Wortlauts des § 21 S. 2 TVöD gefundene Ergebnis lässt sich durch den Hinweis auf § 28 TVÜ-VKA nicht mit Erfolg anzweifeln. Das von der Beklagten befürwortete, auf § 28 TVÜ-VKA gestützte Auslegungsergebnis setzt voraus, dass die Tarifvertragsparteien den Willen gehabt haben, Arbeitnehmer, die bereits am 30.06.2005 bzw. am 30.09.2005 bei der Beklagten beschäftigt waren, und die im Oktober 2005 krank wurden oder - wie der Kläger - bezahlten Erholungsurlaub in Anspruch nahmen, bei der Entgeltfortzahlung ungleich schlechter zu behandeln, als dies zum einen vor dem 01.10.2005 unter der Geltung des BAT der Fall war und dies zum anderen unter der Geltung des TVöD unzweifelhaft jedenfalls nach dem 31.12.2005 der Fall ist. Insbesondere müssten die Tarifvertragsparteien den wirklichen Willen gehabt haben, dass dem Arbeitnehmer gerade in einem Fall der vorliegenden Art das Urlaubsentgelt ohne Berücksichtigung der nicht in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile gezahlt werden sollte. Sollten die Tarifvertragsparteien diesen Willen wirklich gehabt haben, hätten sie damit eine durchaus ungewöhnliche Rechtsfolge gewollt. Ein derart ungewöhnlicher Wille der Tarifvertragsparteien hat - entgegen der Auffassung der Beklagten - in § 28 TVÜ-VKA keinen Niederschlag gefunden. Er klingt dort auch nicht genügend an. Zwar sind gemäß § 28 TVÜ-VKA die dort genannten BAT-Bezüge für Arbeitsleistungen bis zum 30.09.2005 nach den bis dahin jeweils geltenden Regelungen abzurechnen, als ob das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 30.09.2005 beendet worden wäre. Daraus ergibt sich aber nicht, dass die Tarifvertragsparteien damit zugleich gewollt haben, dass die bis zum 30.09.2005 angefallenen vollen Kalendermonate nicht mehr als Berechnungszeitraum bzw. "Basis" im Sinne des § 21 S. 2 TVöD zur Verfügung stehen sollten.

bb) Zwar ist auf Seite 157 des Rundschreibens des BMI vom 08.12.2005 - D II 2-220 210-2/0 - in diesem Zusammenhang von "großen Verwerfungen" die Rede. Welche "Verwerfungen" dies im einzelnen sein sollten, ergibt sich hinreichend jedoch weder aus den dortigen Ausführungen, noch aus den Ausführungen der Beklagten im vorliegenden Verfahren, - auch nicht aus dem Schriftsatz vom 25.05.2007. Die vom Arbeitsgericht vorgenommene Tarifauslegung führt zu einer vernünftigen, gerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung. Sie steht jeweils im Einklang mit dem Wortlaut von § 21 S. 2 TVöD und § 15 Abs. 1 S. 2 TVÜ-VKA. Dieser Auslegung ist deswegen Vorzug vor der Auslegung zugeben, die die Beklagte vorgenommen hat. Die Auslegung der Beklagten wird nämlich dem Erfordernis einer vernünftigen, gerechten und zweckorientierten Auslegung nicht in der Weise gerecht, wie das bei der vom Arbeitsgericht vorgenommenen Auslegung der Fall ist. Der Zweck des § 21 S. 1 und S. 2 TVöD besteht darin, dem Arbeitnehmer für die Dauer seines Erholungsurlaubs den tariflich besonders gestalteten Vergütungsanspruch gemäß § 611 Abs. 1 BGB unter Berücksichtigung des Referenzprinzips zu sichern. Den §§ 21 und 39 Abs. 1 TVöD ist in Verbindung mit dem § 15 Abs. 1 TVÜ-VKA zu entnehmen, dass diese Sicherung unmittelbar mit Inkrafttreten des TVöD am 01.10.2005 einsetzen sollte.

3. a) In tatsächlicher Hinsicht geht die Berufungskammer im Anschluss an das gerichtliche Schreiben vom 22.10.2007 - 3 Sa 561/07 - (dort Ziff. 2.; Bl. 73 d.A.) und an den Schriftsatz der Beklagten vom 14.11.2007 (dort S. 2 Ziff. 2. = Bl. 80 d.A.) davon aus, dass im Falle des Klägers der Tagesdurchschnitt der nicht in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile gemäß § 21 S. 2 TVöD 98,80 EUR beträgt und dass in diesem Betrag gemäß § 21 S. 3 TVöD auszunehmende Bestandteile nicht enthalten sind.

Demgemäß ist die Beklagte zur Zahlung von 5 x 98,80 EUR = 494,00 EUR brutto zu verurteilen.

b) Folgt man der (bereits) vom Arbeitsgericht vorgenommenen Auslegung nicht, wäre der Durchschnittsbetrag zumindest bzw. jedenfalls unter Zugrundelegung des Berechnungszeitraumes vom 01.10.2005 bis zum 23.10.2005 zu errechnen. Wie die Berufungskammer im Berufungsverhandlungstermin zu erkennen gegeben hat (s. Bl. 88 d.A.) ergibt sich bei Zugrundelegung dieses Berechnungszeitraumes kein von 98,80 EUR abweichender Durchschnittsbetrag, so dass die Klage auch unter Zugrundelegung eines unter der Geltung des TVöD zurückgelegten Berechnungszeitraumes in dem Umfang begründet ist, wie er im vorliegenden Berufungsurteil tenoriert ist.

c) Soweit der Kläger der Berechnung der Klageforderung einen Tagesdurchschnitt in Höhe von 99,84 EUR zugrunde gelegt hat, ist dem nicht zu folgen. Bei dem vom Kläger genannten Betrag handelt es sich, wie die Beklagte auf Seite 3 des Schriftsatzes vom 25.05.2007 (= Bl. 23 d.A.) dargelegt hat, um den (früheren) BAT-Tagesaufschlagsbetrag, der auf der Grundlage des vorangegangenen Kalenderjahres 2004 errechnet worden war. Nach dem Inkrafttreten des TVöD zum 01.10.2005 ist dieser Betrag von 99,84 EUR nicht mehr bei der Berechnung gemäß § 21 TVöD heranzuziehen. Insoweit erweist sich die Klage geringfügig, ohne dass dies im Rahmen der § 91 ff. ZPO kostenmäßige Auswirkungen hat, als unbegründet.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 92 Abs. 2 Nr. 1 und 97 Abs. 1 ZPO.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wurde gemäß § 63 Abs. 2 GKG festgesetzt.

Die entscheidungserhebliche Rechtsfrage hat grundsätzliche Bedeutung. Darauf beruht die Zulassung der Revision.

Ende der Entscheidung

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