Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 16.04.2004
Aktenzeichen: 3 Sa 65/04
Rechtsgebiete: ArbGG, BGB


Vorschriften:

ArbGG § 69 Abs. 2
BGB § 623
BGB § 125
BGB § 126 Abs. 1
BGB § 130
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 3 Sa 65/04

Verkündet am: 16.04.2004

Tenor:

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 11.12.2003 - Az: 10 Ca 2376/03 - wird kostenfällig zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger war seit 01.04.2003 in der Gaststätte des Beklagten als Koch gegen eine Monatsvergütung von 1.200, € netto beschäftigt. Am 15.06.2003 hat der Beklagte ihm das Arbeitsverhältnis gekündigt, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob die Kündigung lediglich mündlich oder durch Aushändigung eines Kündigungsschreibens erklärt wurde.

Während der Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren behauptete, die Kündigung am 15.06.2003 mündlich ausgesprochen zu haben und beim Versuch, dem Kläger die schriftliche Kündigung auszuhändigen, am Widerstand des Klägers gescheitert sei, trägt er im Berufungsverfahren vor, der Kläger sei anlässlich dieses Gesprächs vom 15.06.2003 in den Besitz der schriftlichen Kündigung gelangt und habe das Kündigungsschreiben am folgenden Tag einem Arbeitskollegen gezeigt.

Der Kläger hält die Kündigung für unwirksam.

Er hat beantragt,

1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien durch Arbeitsvertrag vom 01.04.2003 begründete Arbeitsverhältnis unverändert und über den 15.06.2003 hinaus fortbesteht,

2. den Beklagten zu verurteilen, an ihn € 4.228, netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus je € 1.200, seit dem 01.07.2003, 01.08.2003 und 01.09.2003 sowie aus € 600,28 seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht Mainz hat durch Urteil vom 11.12.2003 die Unwirksamkeit der Kündigung festgestellt und den Beklagten verurteilt, an den Kläger 3.600, € netto nebst Zinsen zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.

Mit seiner gegen dieses Urteil eingelegten Berufung verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf völlige Klageabweisung weiter. Von einer weitergehenden Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen; insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils und die im Berufungsverfahren zu den Akten gereichten Schriftsätze, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe:

I.

Der Beklagte hat seine nach § 64 Abs. 2 lit c an sich statthafte Berufung innerhalb der gesetzlichen Fristen formgerecht eingelegt und begründet. Das damit zwar zulässige Rechtsmittel zeitigt in der Sache jedoch keinen Erfolg. Die Entscheidung des Arbeitsgerichts entspricht im Ergebnis und Begründung der Rechtslage; die Angriffe der Berufung rechtfertigen seine Abänderung nicht.

Das erkennende Gericht bezieht sich gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf die Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts und beschränkt sich auf die nachfolgenden ergänzenden Anmerkungen:

1.

Das Arbeitsgericht hat zutreffend die Unwirksamkeit der Kündigung aus § 623 BGB abgeleitet. Nach dieser Bestimmung bedarf die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch Kündigung zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies setzt den Zugang einer schriftlichen Kündigungserklärung bei dem zu Kündigenden voraus.

Für diese Zugangsvoraussetzung ist der Beklagte auch im Berufungsverfahren die notwendige Darlegung und den Beweis schuldig geblieben.

2.

Während der Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren noch behauptet hatte, der Kläger habe die Entgegennahme der schriftlichen Kündigung verweigert, trägt er im Berufungsverfahren vor, der Kläger sei gleichwohl in den Besitz einer schriftlichen Kündigungserklärung gelangt. Abgesehen von der Widersprüchlichkeit dieses Vortrags, die ihn insgesamt unbeachtlich machen dürfte, kann aber auch auf der Grundlage des geänderten Vorbringens nicht auf den Zugang einer schriftlichen Kündigungserklärung geschlossen werden.

Es fehlt zunächst eine Darlegung, dass das angeblich in den Besitz des Klägers gelangte Kündigungsschreiben den Formerfordernissen des § 126 Abs. 1 BGB genügt hätte. Dazu hätte aber Anlass bestanden, da das zu den Akten gereichte Kündigungsschreiben, dessen Annahme der Kläger verweigert haben soll, vom Beklagten unterschrieben ist und zweifellos ein Originalschreiben darstellt. Der Kläger könnte deshalb allenfalls eine Kopie des Kündigungsschreibens erhalten haben, die nicht unbedingt die Formerfordernis des § 126 Abs. 1 BGB erfüllt haben muss.

Mit seiner Behauptung, der Kläger habe seinem ebenfalls gekündigten Kollegen ein Kündigungsschreiben vorgelegt, hat der Beklagte deshalb den Zugang eines den Formerfordernissen des § 126 Abs. 1 BGB genügenden Kündigungsschreibens nicht ausreichend dargelegt; dem entsprechenden Beweisangebot musste deshalb nicht nachgegangen werden.

3.

Doch selbst wenn das angeblich in dem Besitz des Klägers gelangte Kündigungsschreiben den Formerfordernissen des § 126 Abs. 1 BGB entsprochen hätte, wäre damit der Zugang einer schriftlichen Kündigungserklärung nicht hinreichend dargelegt. Eine Willenserklärung geht gemäß § 130 BGB zu, wenn die erkennbare Äußerung eines endgültigen rechtsgeschäftlichen Willens mit dem Willen des Erklärenden in den Verkehr gelangt ist. Eine Vorabinformation über eine geplante Willenserklärung genügt nicht. Der Beklagte hat aber nie behauptet, dem Kläger eine schriftliche Kündigung ausgehändigt zu haben. Auch im Berufungsverfahren stellt er eine entsprechende Behauptung nicht auf. Nachdem der Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragen hatte, die Übergabe der schriftlichen Kündigung sei am Widerstand des Klägers gescheitert, hätte es jedoch einer näheren Begründung für seine neuerliche Behauptung bedurft, die schriftliche Kündigungs erklärung sei mit seinem Willen in den Besitz des Klägers gelangt.

4.

Kann schon von daher vom Zugang einer schriftlichen Kündigungserklärung nicht ausgegangen werden, erweist sich der Vortrag des Beklagten in diesem Zusammenhang als widersprüchlich, unglaubwürdig und deshalb unbeachtlich. Der Beklagte hat sich noch mit Schriftsatz vom 09.10.2003 auf eine mündliche Kündigung berufen und den Standpunkt vertreten, eine schriftliche Kündigung sei nicht erforderlich gewesen. Erst später, im zweitinstanzlichen Verfahren, hat er sich auf den Zugang einer schriftlichen Kündigung berufen.

Das Kündigungsschreiben selbst bezieht sich auf einem im "vorherigen Gespräch" besprochene Kündigung. Dies deutet darauf hin, dass in diesem Gespräch jedenfalls eine schriftliche Kündigung nicht ausgehändigt wurde.

Wenn der Beklagte schließlich davon spricht, dass eine nach Ansicht des Klägers "komische Begründung" der Kündigung Anlass gegeben habe, die Kündigungsschreiben mit dem ebenfalls entlassenen Kollegen auszutauschen, erscheint auch dies merkwürdig, da dass Kündigungsschreiben keinerlei Begründung enthält.

All diese Umstände lassen den Vortrag des Beklagten als unglaubwürdig erscheinen, dem Kläger sei am 15.06.2003 oder später eine schriftliche Kündigung entsprechend dem zu den Akten gereichten Kündigungsschreiben zugegangen.

5.

Das Arbeitsgericht hat nach allem zu Recht dem die Unwirksamkeit der Kündigung aus § 623, 125 BGB abgeleitet; soweit es den Beklagten zur Zahlung von 3.600, € verurteilt hat, die Höhe der Forderung ist insoweit unstreitig. Seinen Vortrag zur Aufrechnung hat der Beklagte im Berufungsverfahren nicht wiederholt.

II.

Die Berufung erweist sich nach allem als erfolglos und war mit der sich aus § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar; zur Zulassung der Revision bestand nach den Kriterien des § 72 ArbGG kein Anlass.

Ende der Entscheidung

Zurück