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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 26.01.2007
Aktenzeichen: 3 Sa 711/06
Rechtsgebiete: BAT, ArbGG, ZPO, BGB, TVG


Vorschriften:

BAT § 70
ArbGG § 69 Abs. 2
ZPO § 64 Abs. 6 Satz 1
ZPO § 533
BGB § 242
BGB § 812 Abs. 1
TVG § 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 3 Sa 711/06

Entscheidung vom 26.01.2007

Tenor:

1. Der Tenor des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 20.07.2006, Az.: 10 Ca 542/06, wird wie folgt neu gefasst:

Der Kläger wird verurteilt, an das beklagte Land 5.035,80 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.01.2007 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache hinsichtlich eines Betrages von 896,14 € erledigt ist.

3. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 20.07.2006, Az.: 10 Ca 542/06, wird zurückgewiesen.

4. Die auf Verurteilung des beklagten Landes zur Zahlung von 1.059,60 € netto nebst Zinsen gerichtete Klage des Klägers wird abgewiesen.

5. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

6. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger verpflichtet ist, überzahlte Aufstockungsbeträge, die die Beklagte als sein Arbeitgeber im Zeitraum von September 2003 bis einschließlich Februar 2005 in Höhe von 9.146,19 EUR gezahlt hat, nebst einer entsprechenden Verzinsung zurückzuführen. Mit seiner am 10.3.2006 beim Arbeitsgericht Koblenz eingegangenen Klage, die er im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens mehrfach erweitert hat, hat der Kläger zunächst die Rückzahlung der von der Beklagten ab einschließlich September 2005 vorgenommenen Lohneinbehalte geltend gemacht und die Feststellung beantragt, dass die Beklagte zu weiteren Lohneinbehalten nicht berechtigt ist. Die Beklagte ihrerseits hat im Wege der Widerklage die Zahlung des unter Berücksichtigung der jeweiligen Lohneinbehalte sich noch errechnenden Rückzahlungsbetrags nebst Zinsen verfolgt.

Der Kläger hat seine Zahlungs- und Feststellungsklage zurückgenommen, woraufhin die bisherige Beklagte erstinstanzlich zuletzt beantragt hat,

den Kläger zu verurteilen, an sie 5.949,94 EUR nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 1.4.2005 zu zahlen.

Der Kläger hat beantragt,

die (Wider-) Klage abzuweisen.

Der Kläger hat erstinstanzlich anerkannt, zur Rückzahlung überzahlter Bezüge nebst Zinsen für den Zeitraum ab September 2004 in Höhe von 3.196,25 EUR abzüglich der im Zeitraum August 2005 bis Juni 2006 von der Beklagten vorgenommenen Einbehalte verpflichtet zu sein, und hat im Übrigen die Auffassung vertreten, weitergehende Rückzahlungsansprüche seien in Anwendung der Ausschlussfrist des § 70 BAT verfallen. Auch sei die Berufung auf die Ausschlussfrist nicht rechtsmissbräuchlich.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 20.7.2006, Az.: 10 Ca 542/06, Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht Koblenz hat im genannten Urteil dem zum Klageantrag gewordenen Widerklageantrag der Beklagten in vollem Umfang entsprochen und dies im Wesentlichen damit begründet, dass die weitergehenden Rückzahlungsansprüche der erstmaligen schriftlichen Geltendmachung bereits verfallen gewesen seien. Die Berufung des Klägers auf die Ausschlussfrist sei aber rechtsmissbräuchlich, da der Kläger die erhebliche Mehrzahlung bemerkt und gleichwohl die Beklagte nicht hierauf hingewiesen habe. Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

Gegen dieses ihm am 25.8.2006 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem am 7.9.2006 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese am 24.10.2006 begründet. Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger die Abweisung der (Wider-) Klage der Beklagten. Im Wege der Widerklage macht er seinerseits die Rückzahlung derjenigen Beträge geltend, die die Beklagte über den vom ihm als berechtigt anerkannten Betrag von 3.196,25 EUR hinaus im Wege des Gehaltseinbehalts einbehalten hat.

Zur Begründung seiner Berufung macht der Kläger im Wesentlichen geltend:

Zwar habe er bemerkt, dass er seit Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ein höheres Endgehalt als vor dessen Beginn erhalte. Hieraus könne aber deshalb keine Verletzung der Treuepflicht hergeleitet werden, da er sich die Mehrzahlung damit erklärt habe, dass keine Steuerabzüge erfolgt seien. Bei überschlägiger Berechnung sei er sei davon ausgegangen, dass die Mehrzahlungen dem Ausgleich zu erwartender Steuernachzahlungen diene und deshalb korrekt seien. Tatsächlich sei er auch in den Jahren 2004 bis 2006 ausweislich der Steuerbescheide mit Steuernachzahlungen konfrontiert gewesen. Der Grund der Zuvielzahlungen erschließe sich nicht unmittelbar aus den Lohnabrechnungen, da sich die fehlerhafte Berechnung unentschlüsselbar aus dem Punkt "Aufst. ATZ" ergäbe. Er sei im Übrigen von einem Gehalt ausgegangen, welches 94% des vorigen Gehalts entspreche. Er habe keine positive Kenntnis von einem Altersteilzeitgehalt von 83 % gehabt. Diese ergäbe sich auch nicht aus der von ihm unterzeichneten Erklärung vom 30.12.2002 (Bl. 63 d.A.) der Kenntnisnahme der für das Altersteilzeitarbeitsverhältnis maßgeblichen Bestimmungen. Er habe deshalb keine Unstimmigkeit bemerkt.

Ferner sei von der Beklagten nicht dargelegt und unter Beweis gestellt worden, dass sie bei einem Hinweis des Klägers die Überzahlung frühzeitig bemerkt hätte. Auch sei nicht ersichtlich, dass sie die Rückzahlungsansprüche unverzüglich nach deren Auffallen geltend gemacht habe. Die Gründe der Überzahlung lägen ausschließlich im Verantwortungsbereich der Beklagten, deren Mitarbeiter schwerwiegende Fehler gemacht hätten. Eine Überbürdung dieses Risikos widerspräche dem Zweck des § 70 BAT. Die Rückforderung aller vor September 2004 überzahlten Bezüge sei daher in Anwendung der tarifvertraglichen Ausschlussfrist ausgeschlossen.

Soweit die Beklagte im Wege des Gehaltseinbehalts Rückzahlungsansprüche realisiert habe, die den Zeitraum vor September 2004 beträfen, seien deshalb auch die dementsprechenden Beträge zurückzuzahlen.

Schließlich sei das Arbeitsgericht hinsichtlich des Zinsausspruchs von einem unzutreffenden Beginn des Zahlungsverzugs (1.4.2005 statt zutreffend 11.4.2005) ausgegangen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 23.10.2006 (Bl.. 106 ff. d.A.) und vom 3.1.2007 (Bl. 128 ff. d.A.) Bezug genommen.

Der Kläger beantragt,

1. das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 20.7.2006 abzuändern und die Klage der Beklagten abzuweisen;

2. die Beklagte im Wege der Widerklage zu verurteilen, an ihn 1.059,60 EUR netto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 177,45 EUR seit dem 1.10.2006, aus 222,05 EUR seit dem 1.11.2006, aus 438,05 EUR seit dem 1.12.2006 und aus 222,05 EUR seit dem 30.12..2006 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

1. festzustellen, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache hinsichtlich eines Betrages von 896,14 EUR erledigt ist;

2. die Berufung des Klägers mit der Maßgabe zurückzuweisen, das angefochtene Urteil nur hinsichtlich eines Betrages in Höhe von 5.035,80 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1.1.2007 aufrechtzuerhalten.

3. die Widerklage des Klägers abzuweisen.

Die Beklagte hat den Rechtsstreit in der Hauptsache in Höhe eines Betrages von 896,14 EUR im Hinblick auf weitere Gehaltseinbehalte in entsprechender Höhe im Zeitraum Juli bis Dezember 2006 für teilweise erledigt erklärt und begehrt dementsprechend die Aufrechterhaltung des angefochtenen Urteils im Hauptsachetenor nur hinsichtlich eines Betrages von 5.035,80 EUR (5.949,94 EUR gem. erstinstanzlicher Verurteilung abzüglich weiter einbehaltener 896,14 EUR) nebst Zinsen seit dem 1.1.2007 . Sie verteidigt das angefochtene Urteil als rechtlich zutreffend und macht im Wesentlichen geltend:

Es sei unglaubhaft, wenn der Kläger eine Erhöhung der Vergütung um durchschnittlich 200 EUR damit begründen wolle, dass ein bisheriger steuerlicher Abzug von max. 30 EUR entfallen sei. Wenn einem Arbeitnehmer ab Beginn der Altersteilzeit mehr an Nettoleistung zufließe als zuvor, müsse dies den Anlass begründen, den Arbeitgeber hierauf hinzuweisen. Selbst bei dem vom Kläger als von ihm angenommen behaupteten Prozentsatz der Alterteilzeitvergütung von 94 % hätte es nicht zu einer Erhöhung der Nettovergütung kommen können. Die Erklärungsversuche des Klägers seien nicht plausibel. Die Gehaltsabrechnung sei bei Beginn der Altersteilzeit einmalig falsch berechnet worden und mangels Veränderungen dann fortgelaufen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beklagten wird auf deren Schriftsätze vom 16.11.2006 (Bl. 119 ff. d. A.) und 18.1.2007 (Bl. 135 ff. d.A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I. Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist an sich statthaft und form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden.

Zulässig nach Maßgabe von §§ 64 Abs. 6 Satz 1, 533 ZPO ist ebenfalls die erst in der Berufungsinstanz erhobene Widerklage. Ihre Erhebung ist im Interesse einer endgültigen Klärung des aus der Überzahlung folgenden Rechtsverhältnisses der Parteien sachdienlich und ihre Beurteilung richtet sich nach den Tatsachen, die das Berufungsgericht ohnehin seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen hat.

Ebenso wenig bestehen Zulässigkeitsbedenken gegen die von der Beklagten erst in der Berufungsinstanz abgegebene (teilweise) Erledigungserklärung und -nachdem sich der Kläger der Erledigungserklärung nicht angeschlossen hat- gegen den daraus resultierenden Antrag auf Feststellung teilweiser Erledigung (vgl. etwa Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., § 91 a Rz. 36, 45, 57).

II. Die Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Der Beklagten steht auch hinsichtlich der auf den Zeitraum vor September 2004 entfallenden, in ihrer Höhe unstreitigen Überzahlungen ein Anspruch auf Rückzahlung nach § 812 Abs. 1 BGB zu. Dieser Anspruch ist nicht nach § 70 BAT verfallen. Soweit der Anspruch noch nicht im Wege der Aufrechnung aufgrund der von der Beklagten vorgenommenen Einbehalte erloschen ist, war demgemäß das angefochtene Urteil zu bestätigen und hinsichtlich der nach Verkündung des angefochtenen Urteils weiter vorgenommenen Einbehalte die teilweise Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache festzustellen. Da ein Rückzahlungsanspruch der Beklagten besteht, unterliegt die auf Rückzahlung getätigter Gehaltseinbehalte gerichtete Widerklage des Klägers der Abweisung.

1. Soweit sich der Kläger auf die Ausschlussfrist des § 70 BAT hinsichtlich der auf den Zeitraum vor September 2004 entfallenden Überzahlungen beruft, ist die Berufung auf die Ausschlussfrist nach § 242 BGB ausgeschlossen. Dies hat das Arbeitsgericht mit zutreffender rechtlicher Begründung erkannt. Die Berufungskammer folgt insoweit den Gründen des angefochtenen Urteils und stellt dies gem. § 69 Abs. 2 ArbGG fest.

2. Die Ausführungen des Klägers im Berufungsverfahren veranlassen lediglich folgende ergänzende Ausführungen:

a) Das Arbeitsgericht ist zutreffend von den rechtlichen Grundsätzen ausgegangen, die nach der von der Berufungskammer geteilten ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (11.6.1995 -6AZR 912/94- EzA § 4 TVG Ausschlussfristen Nr. 4 mwN.) und auch des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (23.2.2006 -6 Sa 770/05-) zur Beurteilung, ob die Berufung eines auf Rückzahlung überzahlter Bezüge in Anspruch genommenen Arbeitnehmers nach § 242 BGB unbeachtlich ist, gelten.

Danach kann die Pflichtwidrigkeit der Unterlassung einer entsprechenden Mitteilung an den Arbeitgeber daraus folgen, dass der Arbeitnehmer eine erhebliche Mehrzahlung bemerkt, diese aber nicht zum Anlass genommen hat, sich über deren Grund zu vergewissern. Es besteht eine Pflicht des Arbeitnehmers zur Überprüfung einer vom Arbeitgeber erstellten Abrechnung, wenn dem Arbeitnehmer konkrete Anhaltspunkte für eine mögliche Überzahlung vorliegen und es ihm nicht gelingt, sich selbst Gewissheit darüber zu verschaffen, welche Forderung damit erfüllt werden sollte und welche Höhe diese hat. Hätte der Arbeitnehmer dabei die Überzahlung feststellen müssen, so ist der Verfall des Rückzahlungsanspruchs ausgeschlossen (BAG aaO.).

b) Der Kläger räumt zunächst selbst ein, dass ihm aufgefallen ist, dass er trotz Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses eine höhere monatliche Nettozahlung erhalten hat als vor dessen Beginn. Er behauptet auch, dies zum Anlass für die von ihm im Verfahren näher vorgetragenen steuerlichen Berechnungen genommen zu haben und dabei ausgehend von einem angenommenen Prozentsatz der Nettovergütung von 94 % für sich zu einem plausiblen Ergebnis gelangt zu sein. Diese Selbsterklärungsversuche des Klägers belegen, dass er zumindest von einer möglichen Überzahlung ausging, denn andernfalls hätte keine Veranlassung bestanden, in die von ihm im Verfahren und auch in seinem Schreiben an die Beklagte vom 27.2.2005 geschilderten steuerlichen Überlegungen ("fiktive Lohnsteuer") einzutreten.

Soweit er allerdings der Auffassung ist, dass er hiermit die ihm obliegenden Verpflichtungen erfüllt hätte, vermag dem die Berufungskammer nicht zu folgen. Nach Maßgabe der genannten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist es erforderlich, bei Bemerken einer Mehrzahlung "sich zu vergewissern" bzw. sich selbst "Gewissheit zu verschaffen". Für ein derartiges Sich-Vergewissern bzw. Sich-Gewissheit-Verschaffen ist es nicht ausreichend, selbst irgendwelche, in ihrer sachlichen Grundlage nicht näher nachgeprüften Überlegungen anzustellen, die dann ein allerdings nur subjektiv plausibles Erklärungsmuster abgeben. Wenn der Kläger eigene, von einer Mitwirkung des Arbeitgebers unabhängige Versuche unternimmt, den Grund der Mehrzahlung zu klären, durfte er sich nicht nur auf seine eigenen Vermutungen, die weder in steuerlichen Bestimmungen noch in den gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen, die die Altersteilzeit regeln, auch nur annäherungsweise eine Stütze finden, verlassen, sondern hätte sachlich geeignete Maßnahmen ergreifen müssen. Zumindest wäre vom Kläger zu erwarten gewesen, seine Vermutungen anhand der von ihm als zur Kenntnis genommen quittierten gesetzlichen und tariflichen Grundlagen zu überprüfen oder bei kompetenter Stelle nachzufragen. Die vom Kläger angestellten Überlegungen entbehren in hohem Maße jeglicher Plausibilität: Selbst wenn er von einem Gesamtprozentsatz der Altersteilzeitvergütung von 94 % der davor bestehenden Nettobezüge ausgegangen wäre, lag immer noch eine nicht nur unerhebliche Überzahlung vor. Die Bezeichnung des Aufstockungsbetrags in den Abrechnungen mit dem Kürzel "Aufst .ATZ" war auch nicht unentschlüsselbar, sondern als Abkürzung nahe liegend und aussagekräftig. Ohne dass dies für die Entscheidung des Berufungsgerichts von entscheidungstragender Bedeutung wäre, erscheint der Kammer jedoch auch unwahrscheinlich, dass der Kläger sich vor einer Entscheidung zugunsten eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses nicht ausführlich insbesondere mit der Frage beschäftigt haben will, wie sich "unter dem Strich" seine finanzielle Situation durch die Altersteilzeit verändern wird. Immerhin hat der Kläger am 30.12.2002 unterschriftlich bestätigt, die für das Altersteilzeitarbeitsverhältnis maßgeblichen Bestimmungen, zur Kenntnis genommen zu haben. Er hat seinerseits nicht nachvollziehbar darlegen können, aufgrund welcher konkreter (Falsch-) Information welcher Stelle er von einem Nettoprozentsatz von 94 % ausging.

c) Soweit der Kläger in Abrede stellt, dass die Beklagte bei einem entsprechenden Hinweis auf eine mögliche Überzahlung diese frühzeitig bemerkt hätte, weil sich der Abrechnungsfehler für den Betrachter unentschlüsselbar unter dem Punkt "Aufst. ATZ" verstecke, ist darauf hinzuweisen, dass zum einen die Beklagte die von ihr verwendeten Abkürzungen kennt, die verwendete Abkürzung auch aussagekräftig ist und insbesondere der Beklagten die maßgeblichen Berechnungsschritte zur Ermittlung des zutreffenden Altersteilzeitentgelts einschließlich der Ermittlung des Aufstockungsbetrages in ihren Voraussetzungen und berechnungssystematischen Vollzug aufgrund der von ihr für weite Teile von Rheinland-Pfalz abrechnungstechnisch verwalteten Altersteilzeitarbeitsverhältnisse bekannt sind. Sie hat zudem in ihrem erstinstanzlichen Schriftsatz im Einzelnen den im Falle des Klägers aufgetretenen und nach erstmaliger Dateneingabe sich automatisiert wiederholt auftretenden Fehler geschildert (Berechnung des Aufstockungsbetrages auf Grundlage eines vorher bestehenden Vollzeitarbeitsverhältnisses). Der Beklagten war zumindest geläufig, dass die Altersteilzeitbezüge in ihrem Nettobetrag nicht höher sein können als die Nettobezüge vor Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses, so dass zumindest im Wege aufgrund eines eventuellen Hinweises erfolgender Recherchen dem Fehler nachgegangen worden wäre.

d) Soweit der Kläger schließlich hinsichtlich der erstinstanzlich ausgeurteilten Zinsen den dort festgehaltenen Zeitpunkt des Zinsbeginns als unrichtig kritisiert, hat dem die Beklagte mit ihrem Antrag einer auch hinsichtlich des Zinsbeginns nur modifizierten Berufungszurückweisung Rechnung getragen.

III. Die Widerklage des Klägers war abzuweisen, da -wie ausgeführt- ein nicht durch § 70 BAT eingeschränkter Rückforderungsanspruch der Beklagten bestand und diese daher berechtigt war, mit dem Rückforderungsanspruch gegen die laufenden Nettogehaltsansprüche im Rahmen des pfändbaren Betrages jeweils aufzurechnen.

IV. Hieraus folgt zudem, dass -nachdem sich der Kläger der Teilerledigungserklärung der Beklagten nicht angeschlossen hat- auch dem auf Feststellung teilweiser Erledigung gerichteten Antrag der Beklagten stattzugeben war.

VI. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 91 Abs. 1 ZPO. Die Voraussetzungen einer Revisionszulassung nach § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht erfüllt.

Ende der Entscheidung

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