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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 07.04.2009
Aktenzeichen: 3 Sa 716/08
Rechtsgebiete: MTV, ArbGG


Vorschriften:

MTV §§ 1 ff.
MTV § 11
MTV § 12b
MTV § 12b Ziff. 1
MTV § 12b Ziff. 3
MTV § 24
MTV § 24 Ziff. 1
MTV § 24 Ziff. 1a
MTV § 27 Ziff. 2 S. 1
ArbGG § 69 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 25.09.2008 - Az: 1 Ca 999/08 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. 3. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 2.866,30 EUR festgesetzt. Tatbestand:

Nach der (aus Bl. 131 d.A. ersichtlichen) Tabelle der Grundvergütungen für die Angestellten der Vergütungsgruppen Kr. XIII bis Kr. I nach Vollendung des 20. Lebensjahres; § 27 Abschn. B BAT; Pflegedienst [West]; "gültig ab 1. Mai 2004"; folgend: BAT-Tabelle) bestehen u.a. die folgenden Grundvergütungssätze (in EUR):

 VergütungsgruppeStufe 5Stufe 6 Stufe 7Stufe 8Stufe 9
Kr. V1.648,371.694.961.741,531.788,131.834,74
Kr. IV............1.699,14

Nach der (aus Bl. 136 d.A. ersichtlichen) Anlage 2 zum (Pro Seniore-)Vergütungstarifvertrag [VTV] Nr. 1 (Vergütungstabelle Angestellte im Pflegebereich [West]; "gültig vom 1.1.2005 bis 31.12.2005"; folgend: VTV-Tabelle) belaufen sich u.a. die Vergütungen (in EUR) in

Vergütungsgruppe|Stufe 5|Stufe 6| Stufe 7|Stufe 8|Stufe 9 AP V auf|1.648,37|1.694.96|1.741,53|1.788,13|1.834,74 AP IV auf|...|...|...|...|1.699,14 Mit Schreiben vom 19. April 2005 (Bl. 12 d. A.) machte die Klägerin ihren "Zeitaufstieg" von Stufe 6 auf Stufe 7 rückwirkend seit Oktober 2004 geltend und forderte die Beklagte unter Zugrundelegung einer monatlichen Differenz in Höhe von EUR 46,57 für die letzten sechs Monate zur Nachzahlung eines Betrages in Höhe von EUR 279,42 auf:

1.741,53 EUR

- 1.694,96 EUR

= 46,57 EUR (6 x 46,57 = 279,42). Darauf erwiderte die Beklagte mit Schreiben vom 10. Mai 2005 (Bl. 13 d. A.), dass seit dem 01. Oktober 2004 der neue Pro Seniore Tarifvertrag gelte, nach dessen Regelungen bezüglich der Stufen der geltend gemachte Aufstieg von Stufe 6 auf Stufe 7 nicht mehr gewährt werden könne. In der Zeit vom 22. August 2005 bis 15. Januar 2006 befand sich die Klägerin außerhalb der Lohnfortzahlung.

Mit dem (gewerkschaftlichen) Schreiben vom 29.6.2007 (Bl. 176 ff. d.A.) wandte sich die Klägerin erneut an die Beklagte. Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin Differenzvergütungsansprüche

- für die Zeit von Januar 2005 bis Dezember 2006 - mit Ausnahme der Zeit vom 22. August 2005 bis 15. Januar 2006 - in Höhe von EUR 958,90 brutto und

- für die Zeit von Januar 2007 bis August 2008 in Höhe von EUR 1.907,40 brutto geltend. Zu 1.: Den Betrag von EUR 958,90 errechnet die Klägerin wie folgt: 18 Monate (Januar 2005 bis Juli 2005 sowie Februar 2006 bis Dezember 2006): 18 x den (Differenz-)Betrag von EUR 49,77 = 895,86 EUR. Der Betrag von EUR 46,59 stellt rechnerisch die Differenz zwischen den Stufen 5 und 6 ( s. dazu die obige Vergütungs-Tabelle) dar, - also zwischen 1.694,96 (Stufe 6)

- 1.648,37 (Stufe 5)

= 46,59. Diesen Betrag erhöht die Klägerin unter Bezugnahme auf den Zuwendungstarifvertrag um (anteilig) monatlich EUR 3,18:

46,59 EUR

+ 3,18 EUR

= 49,77 EUR. Zu dem Betrag von 895,86 EUR addiert die Klägerin die anteiligen Beträge für August 2005 (1.8. bis 21.8.2005) und für Januar 2006 (16.1.2006 bis 31.1.2006):

895,86 EUR

+ 36,50 EUR (1.8.-21.8.2005)

+ 26,54 EUR (16.1.-31.1.2006)

= 958,90 EUR ( = insgesamt für die Zeit von Januar 2005 bis Dezember 2006). Zu 2.: Den Betrag von EUR 1.907,40 errechnet die Klägerin wie folgt: 20 Monate (Januar 2007 bis August 2008): 20 [Monate] x 95,37 EUR* = 1907,40 EUR.

[95,37*EUR = 93,17 EUR

+ 2,20 EUR

= 95,37 EUR] Der Betrag von EUR 93,17 stellt nach der Berechnung der Klägerin die Differenz zwischen den Stufen 8 und 6 ( s. dazu die obige Vergütungs-Tabelle) dar, - also zwischen

1.788,13 EUR (Stufe 8)

- 1.694,96 EUR (Stufe 6)

= 93,17 EUR. Diesen Betrag erhöht die Klägerin unter Bezugnahme auf den Zuwendungstarifvertrag um (anteilig) monatlich EUR 2,20:

93,17

+ 2,20

= 95,37 EUR. Nach näherer Maßgabe ihres schriftsätzlichen Vorbringens behauptet die Klägerin, sie hätte zum 01. Oktober 2004 bereits in Vergütungsgruppe Kr V Stufe 7 höhergruppiert werden müssen. Hieraus hätte sich ein erhöhtes Grundgehalt von EUR 1.694,96 [gemeint wohl: 1.741,53] brutto gegenüber gezahlter EUR 1.648,37 [gemeint wohl: 1.694,96] brutto sowie nach dem Zuwendungstarifvertrag eine um EUR 3,18 monatlich höhere Sonderzahlung ergeben ( - wobei die Klägerin wie folgt rechnet:

1.694,96

- 1.648,37

= 46,59 = (46,59 + 3,18 49,77). Da sie nach Abschluss ihrer Berufsausbildung am 11. Juni 1987 bis November 1993 bereits sechs Berufsjahre als Krankenschwester im Städtischen Krankenhaus in R./Polen zurückgelegt habe, sei sie gemäß § 3 Ziff. 1 des genannten Tarifvertrages nicht in Vergütungsgruppe Kr V/3, sondern bereits in Kr V/4 einzugruppieren gewesen. Im Hinblick auf die seit dem 01. August 2004 bestehende Tarifbindung zwischen den Parteien hätte sie zu diesem Zeitpunkt mindestens in Kr V/7 und spätestens zum 01. Oktober 2004 in Kr V/8 eingruppiert werden müssen. Sie habe daher unabhängig von den von der Beklagten anerkannten Berufsjahren gemäß der in § 24 des Manteltarifvertrages vom 24. September 2004 enthaltenen Regelung einen Anspruch auf Vergütung nach Kr V/8 gehabt. Dies ergebe sich daraus, dass sich bei Inkrafttreten des Manteltarifvertrages am 01. Januar 2005 ein niedrigeres Gehalt ergebe, so dass die ihr zustehende Stufung in die Stufe 8 solange bestehen bleibe, bis die Anspruchsvoraussetzungen des Manteltarifvertrages eine höhere Stufe zuließen. Sie habe daher grundsätzlich spätestens seit dem 01. Oktober 2004 einen Anspruch auf die Entgeltdifferenz zwischen Kr V/6 und Kr V/8, die rechnerisch - einschließlich Sonderzahlungen - EUR 95,37 betrage. Da sie im Jahre 2005 die Ansprüche auf Eingruppierung in die KR V/8 nicht geltend gemacht habe, sei sie in dieser erst seit Januar 2007 gemäß dem Geltendmachungsschreiben vom 29. Juni 2007 zu vergüten. Danach ergebe sich für die Zeit von Januar 2007 bis August 2008 eine Vergütungsdifferenz in Höhe von EUR 1.907,40 brutto ( = 20 [Monate] x 95,37 EUR ). Zwar sei es richtig, dass sie grundsätzlich nach den Beschäftigungszeiten bei der Beklagten gemäß dem Manteltarifvertrag vom 24. September 2004 ab dem 01. Januar 2005 in AP IV/Stufe 5 einzugruppieren wäre, wenn keine zusätzlichen Berufsjahre anerkannt worden wären. Allerdings habe die Beklagte mit der von ihr ursprünglich vorgenommenen Einstufung in Kr V/Stufe 3 mindestens vier Jahre als Zeiten der Vorbeschäftigung anerkannt, woran sie weiter gebunden sei. Ab dem 01. Januar 2007 hätte ihr aufgrund Bewährungsaufstiegs die Vergütungsgruppe AP V zugestanden, weil der Bewährungsaufstieg angesichts der Vorbeschäftigung trotz ihrer Arbeitsunfähigkeit außerhalb der Lohnfortzahlung vom 22. August 2005 bis 15. Januar 2006 hätte erfolgen müssen. Daraus ergebe sich, dass sie einen Anspruch

- ab dem 01. Januar 2005 auf AP IV/Stufe 7,

- ab dem 01. Oktober 2006 auf AP IV/Stufe 8 und

- ab dem 01. Januar 2007 auf AP V/Stufe 8 habe.

Darüber hinaus habe sie bereits einen Anspruch auf Zahlung gemäß § 24 Ziff. 1 MTV Pro Seniore in Höhe des Gehaltes Kr V/8, welches identisch sei mit AP V/Stufe 8. Entgegen den Ausführungen der Beklagten sei die Tätigkeit der Altenpflegerin und die der Krankenschwester tariflich gleich zu behandeln. Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im übrigen wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts vom 25.09.2008 - 1 Ca 999/08 - (dort S. 2 ff. = Bl. 92 ff. d.A.). Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen das ihr am 04.11.2008 zugestellte Urteil vom 25.09.2008 - 1 Ca 999/08 - hat die Klägerin am 04.12.2008 Berufung eingelegt und diese am 04.02.2009 - innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist (s. dazu den Verlängerungsbeschluss vom 02.01.2009 (Bl. 121 d.A.) - mit dem Schriftsatz vom 04.02.2009 begründet. Zwecks Darstellung aller Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 04.02.2009 (Bl. 124 ff. d.A.) Bezug genommen. Die Klägerin macht dort insbesondere geltend:

Wenn das Arbeitsgericht meine, der Klageantrag zu 1 sei schon deshalb abzuweisen, weil die Klägerin in dem Zeitraum vom 01.01.2005 bis zum 31.12.2006 mangels zweijähriger Bewährung in der Vergütungsgruppe AP IV Fallgruppe 1 die Voraussetzungen der nächst höheren Vergütungsgruppe AP V nicht erfüllt habe, könne dem nicht gefolgt werden. Aus der Höhe der, der Klägerin tatsächlich gezahlten Grundvergütung (1.694,96 EUR brutto) folgt nach Ansicht der Klägerin, dass die Beklagte selbst davon ausgegangen sei, dass die Klägerin in der Zeit ab dem 01.01.2005 entweder die tariflichen Voraussetzungen der Vergütung nach Vergütungsgruppe AP V Stufe 6 erfüllte oder aber jedenfalls die Vergütung in bisheriger Höhe aus dem Gesichtspunkt der Besitzstandswahrung zu erhalten hatte. Damit habe die Klägerin auch aus Sicht der Beklagten in jedem Fall ab Jahresbeginn 2005 Anspruch auf Zahlung der Vergütung nach Vergütungsgruppe AP V Stufe 6. Tatsächlich habe die Klägerin aber Anspruch auf eine höhere Stufe der Vergütungsgruppe AP V gehabt. Einen (weiteren) Berufungsangriff stützt die Klägerin darauf, dass sie rügt, das Arbeitsgericht habe § 24 Ziffer 1a MTV nicht richtig angewandt. Die Klägerin führt dazu aus, dass sie ab dem 01.10.2004 die Stufe 7 der Vergütungsgruppe Kr 5 erreicht habe. Sie begehre damit die entsprechende Vergütung der nächst höheren Stufe. Dies gelte auch, soweit die Klägerin geltend gemacht habe, sie hätte bei richtiger Eingruppierung bei Beginn des Arbeitsverhältnisses bereits Vergütung nach Vergütungsgruppe Kr 5 Stufe 4 erhalten müssen. Die Klägerin ist der Ansicht, dass es für die Frage der maßgebenden Eingruppierung und Vergütung nicht (ebenfalls) auf den genannten Stichtag ("30.09.2004") ankommen könne, denn sonst hätte dies von den Tarifvertragsparteien ausdrücklich geregelt werden müssen, was jedoch nicht erfolgt sei. Damit bleibe es für die Frage der letzten Eingruppierung und Stufung bei dem nach § 27 Abs. 2 S. 2 MTV maßgebenden Zeitpunkt, also bei dem 01.01.2005. Bis zu diesem Zeitpunkt seien die entsprechenden, für den einzelnen Arbeitnehmer bis zum Inkrafttreten des Tarifvertrages geltenden, einzelvertraglichen und tarifvertraglichen Regelungen in Kraft geblieben. Die sich aus dieser Eingruppierung und Stufung (Kr 5 Stufe 7) ergebende Grundvergütung in Höhe von 1.741,53 EUR brutto hätte solange bestehen bleiben müssen, bis die Anspruchsvoraussetzungen des MTV zu einer weiteren Höherstufung erfüllt gewesen seien. Die Klägerin nimmt für sich in Anspruch, dass ihr schon vor Inkrafttreten der Eingruppierungsbestimmungen des MTV ein höheres Gesamteinkommen zugestanden habe, als es ihr ab dem 01.10.2004 und danach tatsächlich gezahlt worden sei. Hinsichtlich des Klageantrages zu 2 wirft die Klägerin dem Arbeitsgericht vor, insoweit § 12b MTV nicht richtig angewendet zu haben. Die Klägerin bringt vor, dass die von der Beklagten bei Abschluss des Arbeitsvertrages vom 08.10./15.10.1996 anerkannten und zugrunde gelegten Vorbeschäftigungszeiten, die zu der Vergütung nach Vergütungsgruppe Kr 5 Stufe 3 geführt hätten, nicht einfach unberücksichtigt bleiben könnten. Dazu führt die Klägerin weiter aus.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass sowohl das Arbeitsgericht als auch das Bundesarbeitsgericht übersehen würden, dass der MTV nicht losgelöst von bisherigen Vereinbarungen der Parteien angewendet werden dürfe. Die vermisste "Anerkennung" finde sich vorliegend im Arbeitsvertrag selbst, an dem sich die Beklagte festhalten lassen müsse. Weiter hält die Klägerin ihren Anspruch unter dem Gesichtspunkt der Besitzstandswahrung nach § 24 Ziffer 1a MTV für gegeben. Die Besitzstandswahrung in § 24 Ziffer 1a MTV stelle nicht auf den 30.09.2004 als Stichtag ab, sondern lediglich darauf, dass die betroffenen Arbeitnehmer an diesem Tag schon bei Pro Seniore beschäftigt gewesen seien. Im übrigen verbleibe es damit bei der tariflichen Regelung in § 27 Ziffer 2 MTV. (Auch) dazu führt die Klägerin weiter aus.

Selbst wenn man jedoch - so argumentiert die Klägerin weiter - vom 01.10.2004 als dem maßgebenden Datum ausginge, sei zu berücksichtigen, dass dieses Datum mit dem Datum der Höherstufung der Klägerin zusammenfalle. Erst recht folgt die Klägerin dem Arbeitsgericht nicht, soweit das Arbeitsgericht angenommen hat, die Beklagte sei nach Inkrafttreten des MTV zum 01.10.2004 gemäß der in § 14 des Arbeitsvertrages enthaltenen Regelung arbeitsvertraglich nicht mehr verpflichtet gewesen, sogenannte Beschäftigungszeiten für eine Höherstufung zu berücksichtigen. Unter Bezugnahme auf die in § 5 des Arbeitsvertrages getroffene Regelung ("... erhält folgende Vergütung: Vergütungsgruppe/-Stufe KR 5/3...") liege eine Anerkennung von Vorbeschäftigungszeiten vor. Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 25.09.2008 - 1 Ca 999/08 - abzuändern und 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie EUR 958,90 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB jeweils aus EUR 49,77 seit dem

01.02.2005,

01.03.2005,

01.04.2005,

01.05.2005,

01.06.2005,

01.07.2005,

01.08.2005,

01.03.2006,

01.04.2006,

01.05.2006,

01.06.2006,

01.07.2006,

01.08.2006,

01.09.2006,

01.10.2006,

01.11.2006,

01.12.2006,

01.01.2007,

sowie aus EUR 36,50 seit dem 01.09.2005

und

aus EUR 26,54 seit dem 01.02.2006 zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie EUR 1.907,40 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB jeweils aus EUR 95,37 seit dem

01.02.2007,

01.03.2007,

01.04.2007,

01.05.2007,

01.06.2007,

01.07.2007,

01.08.2007,

01.09.2007,

01.10.2007,

01.11.2007,

01.12.2007,

01.01.2008,

01.02.2008,

01.03.2008,

01.04.2008,

01.05.2008,

01.06.2008,

01.07.2008,

01.08.2008,

und 01.09.2008 zu zahlen. Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts nach näherer Maßgabe ihrer Ausführungen im Schriftsatz vom 11.03.2009 (Bl. 162 ff. d.A.), worauf zwecks Darstellung aller Einzelheiten der Berufungsbeantwortung verwiesen wird. Dort führt die Beklagte u.a. aus,

dass die Klägerin nicht aus der Tatsache, dass die Beklagte ihr nach dem 01.01.2005 das gleiche Entgelt wie davor gezahlt habe, schließen könne, dass die Klägerin nach Auffassung der Beklagten in Vergütungsgruppe AP V eingruppiert sei oder die Vergütung aus dem Gesichtspunkt der Besitzstandswahrung erhalten zu haben. Sie, die Beklagte, sei keinesfalls davon ausgegangen, dass die Klägerin die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe AP V Stufe 6 erfülle. Das Arbeitsgericht hat nach Ansicht der Beklagten rechtsfehlerfrei (auch) entschieden, dass die mit dem Klageantrag zu Ziffer 2 geltend gemachten Vergütungsdifferenzen nicht bestünden. Die Klägerin sei unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt nach der Stufe 8 oder 7 der Vergütungsgruppe AP V zu vergüten. Dazu führt die Beklagte im einzelnen aus. Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen. Entscheidungsgründe:

I. Die Berufung ist an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die hiernach zulässige Berufung erweist sich als unbegründet. II. Das Arbeitsgericht hat die Klage zurecht mit beiden Klageanträgen als unbegründet abgewiesen. Die Berufungskammer folgt den Entscheidungsgründen des Arbeitsgerichts und stellt dies hiermit ausdrücklich bezugnehmend gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Das Arbeitsgericht hat sowohl den Arbeitsvertrag vom 08.10./15.10.1996 gemäß den §§ 133 und 157 BGB als auch die hier in Rede stehenden tariflichen Regelungen entsprechend den hierzu von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Auslegungsgrundsätzen zutreffend ausgelegt. Dazu im einzelnen: 1. Die Klägerin begehrt mit dem Klageantrag zu 1 die Verurteilung der Beklagten, der Klägerin eine höhere Vergütung zu zahlen, als ihr die Beklagte bislang tatsächlich für die Zeit vom 01.01.2005 bis zum 31.12.2006 gezahlt hat. a) Da die Beklagte der Klägerin unstreitig tatsächlich monatlich 1.694,96 EUR gezahlt hat, wäre die Klage insoweit nur dann begründet bzw. teilweise begründet, wenn die Klägerin zu Beginn oder während des oben genannten Zeitraumes die Voraussetzungen zur Zahlung einer Vergütung

- nach Vergütungsgruppe AP V Stufe 7 (oder höher)

oder

- nach Vergütungsgruppe AP IV Stufe 9

erfüllen würde

oder wenn der Klägerin aufgrund des Arbeitsvertrages bzw. aufgrund Besitzstandswahrung der Höhe nach eine Vergütung

- nach Vergütungsgruppe Kr V Stufe 7 (oder höher)

oder

nach Kr IV Stufe 9

zustünde. Die hiernach jeweils erforderlichen Voraussetzungen erfüllt die Klägerin jedoch nicht. b) Nach näherer Maßgabe der tariflichen Regelung (MTV Pro Seniore) vom 24.09.2004; folgend MTV) finden auf das Arbeitsverhältnis der Parteien seit dem 01.10.2004 bzw. seit dem 01.01.2005 die §§ 1 ff. MTV Anwendung. Darüber, dass insbesondere auch der fachlich-betriebliche Geltungsbereich des MTV (vgl. § 1 Ziffer 1 nebst der dort genannten Anlage A) sowie der Anlage B (gemäß § 12 MTV) sowie des Vergütungstarifvertrages Nr. 1 (folgend: VTV Nr. 1) sich jeweils auf das Arbeitsverhältnis der Parteien erstreckt, haben diese zu recht nicht gestritten. Demgemäß erfüllte die Klägerin weder zu Beginn noch während des Zeitraumes vom 01.01.2005 bis zum 31.12.2006 die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe AP V. aa) Dies ergibt sich jedoch nicht daraus, dass - wie die Beklagte geltend macht -, die Klägerin nicht genügend substantiiert dargelegt habe, dass sie als Altenpflegerin tätig sei. Es ist vielmehr festzustellen, dass die Klägerin als Altenpflegerin mit entsprechender Tätigkeit beschäftigt wird. Zwar hat die Klägerin zu der von ihr auszuübenden Tätigkeit nur äußerst knapp vorgetragen. Allerdings ist die Klägerin ausweislich des § 1 des Arbeitsvertrages ausdrücklich als Altenpflegerin eingestellt worden. Die Einrichtung, in der die Klägerin seit dem 01.10.1996 arbeitet ("Senioren-Residenz F. S.") befasst sich unstreitig mit der Altenpflege. Die Beklagte hat im Hinblick darauf die Behauptung der Klägerin, die Klägerin werde als Altenpflegerin beschäftigt, nur unsubstantiiert bestritten. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte oder die Rechtsvorgängerin der Beklagten der Klägerin andere Tätigkeiten zugewiesen hätte (als die einer Altenpflegerin). In den Begriffsbestimmungen bzw. Vorbemerkungen Nr. 2 der Anlage B zum MTV (Pflegepersonal; in Bezug genommen in § 12 Ziffer 1 S. 1 MTV) heißt es, dass Krankenschwestern, die Tätigkeiten von Altenpflegerinnen ausüben, als Altenpflegerinnen eingruppiert sind. Demgemäß ist davon auszugehen, dass die Klägerin zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der tariflichen Eingruppierungsregelungen (= 01.01.2005) als Altenpflegerin mit entsprechender Tätigkeit in der Vergütungsgruppe AP IV Fallgruppe 1 eingruppiert gewesen ist. bb) Mit Rücksicht darauf, dass Altenpflegerinnen mit entsprechender Tätigkeit erst nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe AP IV FG 1 in die Vergütungsgruppe AP V FG 1 aufsteigen, konnte die Klägerin das Erfordernis der zweijährigen Bewährung im Zeitraum vom 01.01.2005 bis zum 31.12.2006 selbst dann nicht erfüllen, wenn man den Zeitraum vom 22.08.2005 bis zum 15.01.2006 (damals befand sich die Klägerin "außerhalb der Lohnfortzahlung") nicht als bewährungsschädlich zu erachten hätte. Die Anrechnung von Tätigkeitszeiten, die vor dem Inkrafttreten (= 01.01.2005) der Eingruppierungsregelungen des MTV liegen, auf die in der Vergütungsordnung bei einzelnen Tätigkeitsmerkmalen genannten Zeiten der "Bewährung" in dieser Fallgruppe (hier: AP IV FG 1) ist nicht möglich. Erst mit Inkrafttreten des MTV (insoweit) wurde der Bewährungsaufstieg ermöglicht. Die entsprechenden Zeiten sind mithin erst seit dem 01.01.2005 zu berücksichtigen.

Da hiernach insoweit die Merkmale der AP V nicht erfüllt sind, erweist sich der Klageantrag zu 1 nicht unter Berücksichtigung dieser Vergütungsgruppe als begründet. c) Gestützt auf die Vergütungsgruppe AP IV würde die Begründetheit des Zahlungsantrages zu 1 voraussetzen, dass die Klägerin zu Beginn oder während des genannten Zeitraumes die Stufe 9 dieser Vergütungsgruppe erreicht hätte. Erst in dieser Stufe ergibt sich eine Grundvergütung, die mit 1.699,14 EUR den Vergütungsbetrag übersteigt, den die Beklagte der Klägerin (mit 1.694,96 EUR) tatsächlich gezahlt hat. Die Stufe 9 hat die Klägerin aber nicht erreicht. Dies ergibt sich aus § 12b Ziffer 1 MTV in Verbindung mit der diesbezüglichen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Die Bestimmung des § 12b MTV ist seit dem 01.01.2005 in Kraft (vgl. § 27 Ziffer 2 S. 1 MTV). Unter Berücksichtigung des Beginns des Arbeitsverhältnisses der Klägerin (= 01.10.1996) und bei Anwendung des § 12b Ziffern 1 und 3 MTV ergibt sich, dass die Klägerin bis einschließlich des 31.12.2006 die Stufe 9 der Vergütungsgruppe AP IV nicht erreicht hat. Etwaige Beschäftigungszeiten der Klägerin bei einem anderen Arbeitgeber in der Zeit davor sind vorliegend nicht zu berücksichtigen. (Auch) dies hat das Arbeitsgericht unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BAG zutreffend begründet (Urteil S. 13 dort unter Ziffer II. 1. b)). d) Unter Berücksichtigung der "Kr"-Vergütungsgruppen in Verbindung mit dem rechtlichen Gesichtspunkt der Besitzstandswahrung wäre die Klage nur dann begründet, wenn die Klägerin entweder in Bezug auf die Vergütungsgruppe Kr IV die Stufe 9 erreicht hätte, - was nach dem oben Ausgeführten zu verneinen ist -, oder wenn die Klägerin in Bezug auf die Vergütungsgruppe Kr V die Stufe 7 (oder höher) erreicht hätte. (Auch) dies ist nicht der Fall. aa) Nimmt man an, dass die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorgängerin gemäß § 5 S. 1 in Verbindung mit § 14 des Arbeitsvertrages verpflichtet gewesen ist, die Stufung nach Kr V/3 ("Kr 5/3") beginnend mit dem 01.10.1996 alle zwei Jahre dynamisch fortzuführen, so hätte die Klägerin allerdings ab dem 01.10.2002 die Stufe 6 (der Vergütungsgruppe Kr V) erreicht (- am 01.10.1998 wäre die Stufe 4, am 01.10.2000 wäre die Stufe 5 und am 01.10.2002 wäre schließlich die Stufe 6 erreicht gewesen). Ausgehend von der arbeitsvertraglichen "Stufung" (§ 5 des Arbeitsvertrages: "Kr 5/3") wäre die nächste Stufe ("7") von der Klägerin erst zum 01.10.2004 erreicht worden. Diese Stufung setzt jedoch die Anwendbarkeit der tariflichen Bestimmungen voraus, die gemäß § 14 S. 1 des Arbeitsvertrages ergänzend auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anwendbar sein sollten. Die dort genannten "Bestimmungen des Tarifvertrages zwischen der DSK-Sozialdienste gGmbH in Rheinland-Pfalz und der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr (ÖTV) ..." sollten arbeitsvertraglich längstens jedoch nur bis zum Zustandekommen eines Tarifvertrages für das jeweilige Tarifgebiet oder die jeweilige Einrichtung anwendbar sein. Dies bedeutet, dass die genannten "Bestimmungen des Tarifvertrages zwischen der DSK ..." eben nur bis zum 30.09.2004 auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin anwendbar gewesen sind. Aus den Bestimmungen des zitierten Tarifvertrages ergibt sich keine Verpflichtung der Beklagten bzw. der Rechtsvorgängerin der Beklagten die Stufung zum 01.10.2004 auf der Stufe 7 fortzuführen. Der Manteltarifvertrag Pro Seniore vom 24.09.2004 ist grundsätzlich mit Wirkung zum 01.10.2004 in Kraft getreten (§ 27 Ziffer 1. MTV). Lediglich die in § 27 Ziffer 2 S. 1 MTV genannten Vorschriften sind erst mit Wirkung vom 01.01.2005 in Kraft getreten. Zu diesen Vorschriften, die erst zum 01.01.2005 in Kraft getreten sind, gehört die Vorschrift des § 11 MTV, die sich mit Fragen der Beschäftigungszeit befasst, nicht. bb) Auch auf tarifrechtlicher Grundlage ist das in § 14 S. 1 des Arbeitsvertrages ergänzend in Bezug genommen Tarifwerk (DSK/ÖTV) durch das "Pro Seniore"-Tarifwerk abgelöst worden (§§ 3 und 4 TVG). Die Klägerin ist ausweislich der Mitgliedsbescheinigung vom 08.05.2008 (Bl. 71 d.A.) seit dem 01.08.2004 Mitglied der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ("ver.di"). (Auch) über die Tarifgebundenheit der Beklagten haben die Parteien zu recht nicht gestritten. Das von der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft mit der Pro Seniore Consulting und Conception für Senioreneinrichtungen AG vereinbarte "Pro Seniore"-Tarifwerk verdrängt nach dem Grundsatz der Spezialität das in § 14 S. 1 des Arbeitsvertrages genannte DSK/ÖTV-Tarifwerk. e) Ein anderes Ergebnis ergibt sich nicht aus § 24 MTV. Zwar kommt nach näherer Maßgabe dieser Vorschrift eine Besitzstandswahrung in Betracht, soweit sich aus der Anwendung des MTV und diesen ergänzenden und ersetzenden Tarifverträgen ein niedrigeres Gesamteinkommen als nach den für den jeweiligen Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Tarifvertrages oder anderer Regelungen ergibt. § 24 Ziffer 1a MTV lässt aber nur die am 30.09.2004 gegebene Stufung bestehen (- und zwar solange, bis die Anspruchsvoraussetzungen des MTV zur Höherstufung erfüllt sind). Dass nur die am 30.09.2004 gegebene Stufung gesichert wird (- bei der Klägerin wäre dies die Stufung Kr V/6 gewesen), ergibt sich aus Wortlaut, Sinn und Zweck des § 24 MTV. (Auch) diese Vorschrift (des § 24 MTV) gehört mit zu den Bestimmungen, die bereits am 01.10.2004 in Kraft getreten sind (§ 27 Ziffer 1 MTV). In den unter dem Dach der "Pro Seniore"-Unternehmensgruppe zusammengefassten Gesellschaften und Einrichtungen wurden bis zum Abschluss des MTV vom 24.09.2004 ganz unterschiedliche tarifliche Regelwerke angewandt. Es ist in der Rechtsprechung des BAG anerkanntes Recht, dass die mit dem Abschluss des MTV Pro Seniore begründete konzernweite Vereinheitlichung von sehr unterschiedlichen Arbeitsbedingungen ein hinreichend legitimer Sachgrund ist, die Arbeitsbedingungen der "Pro Seniore"-Belegschaft mit Inkrafttreten des neuen Tarifwerks zu vereinheitlichen, ohne diese Vereinheitlichung unterschiedlich davon abhängig zu machen, inwieweit bereits vorher nach einem prinzipiell vergleichbaren Vergütungssystem entlohnt wurde oder nicht. Demgemäß ist mit dem Arbeitsgericht die in § 24 Ziffer 1a MTV enthaltene Bestimmung als auf den 30.09.2004 abstellende Stichtagsregelung zu begreifen. f) Soweit die Klägerin die Berufung darauf stützt, dass aus der tatsächlichen Zahlung der Grundvergütung in Höhe von 1.694,96 EUR brutto folge, dass die Beklagte selbst davon ausgegangen sei, dass die Klägerin in der Zeit ab dem 01.01.2005 entweder die tariflichen Voraussetzungen der Vergütung nach Vergütungsgruppe AP V Stufe 6 erfüllt habe oder jedenfalls die Vergütung in bisheriger Höhe aus dem Gesichtspunkt der Besitzstandswahrung zu erhalten gehabt habe, führt dieses Argument nicht zum Erfolg der Berufung. Die dem Angestellten tatsächlich gezahlte Vergütung begründet nicht einmal eine Vermutung (geschweige denn einen Beweis) dafür, dass die von ihm auszuübende Tätigkeit den tariflichen Tätigkeitsmerkmalen entspricht. Dies ist anerkanntes Recht. Steht der Klägerin hiernach bereits die begehrte Grundvergütung nicht zu, ist diese auch nicht um monatlich 3,18 EUR zu erhöhen. 2. Auch im Rahmen des Klageantrages zu 2 erweist sich die Klage aus den vom Arbeitsgericht genannten Gründen als unbegründet. Die mit dem Klageantrag zu 2 verlangte höhere Vergütung (als eine solche in Höhe von 1.694,96 EUR) setzt in der Vergütungsgruppe AP IV das Erreichen der Stufe 9 (für einen teilweisen Erfolg der Klage) und in der Vergütungsgruppe AP V die Stufe 7 (oder höher) voraus. Diese Stufen hat die Klägerin im entscheidungserheblichen Zeitraum jeweils nicht erreicht. Die diesbezüglichen obigen Ausführungen gelten hier entsprechend. Diese Bezugnahme erstreckt sich auch auf das Begehren die Grundvergütung um den anteiligen Betrag der Sonderzahlung (hier geltend gemacht: 2,20 EUR) zu erhöhen. Entsprechendes gilt weiter soweit die Klägerin ihren Differenzvergütungsanspruch auf den Arbeitsvertrag bzw. auf die tarifliche Besitzstandsregelung stützen will. Das tatsächliche Vorbringen der Klägerin rechtfertigt nicht die Feststellung, dass die Klägerin die Voraussetzungen für eine Einstufung in die Stufe 7 (oder höher) der Vergütungsgruppe Kr V erfüllt. Auch in Bezug auf die Stufe 9 der Vergütungsgruppe Kr IV lässt sich eine entsprechende Feststellung auf der Grundlage des Vorbringens der Klägerin nicht treffen. III. Die Kosten ihrer erfolglosen Berufung muss gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Klägerin tragen. Der Streitwert wurde gemäß § 63 Abs. 2 GKG festgesetzt. Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst. Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann nach näherer Maßgabe des § 72a ArbGG und unter den dort genannten Voraussetzungen selbständig durch Beschwerde bei dem Bundesarbeitsgericht, Hugo-Preuß-Platz 1, 99084 Erfurt oder Bundesarbeitsgericht, Postfach, 99113 Erfurt, Telefaxnummer: 0361/26 36 - 2000 angefochten werden. Darauf wird die Klägerin hingewiesen.

Ende der Entscheidung

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