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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 07.04.2009
Aktenzeichen: 3 Sa 752/08
Rechtsgebiete: ArbGG, BGB, KSchG, SGB IX, ZPO


Vorschriften:

ArbGG § 69 Abs. 2
BGB § 241 Abs. 2
BGB § 242
BGB § 286
BGB § 288
BGB §§ 293 ff.
BGB § 297
BGB § 615
KSchG § 11
SGB IX § 84 Abs. 2
ZPO § 138
ZPO § 286
ZPO § 288
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des ArbG Ludwigshafen am Rhein vom 24.7.2008 - 4 Ca 786/08 - abgeändert und wie folgt neu gefasst :

(1.) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger jeweils zu zahlen: 1. € 163,60 brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.7.2006 2. € 2.668,10 brutto abzüglich erhaltenem Arbeitslosengeld i.H.v. 1.155,60 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.11.2006 3. € 4.684,10 brutto abzüglich erhaltenem Arbeitslosengeld i.H.v. 1.155,60 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.12.2006 4. € 2.668,10 brutto abzüglich erhaltenem Arbeitslosengeld i.H.v. 1.155,60 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.1.2007 5. € 2.668,10 brutto abzüglich erhaltenem Arbeitslosengeld i.H.v. 1.155,60 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.2.2007 6. € 2.764,05 brutto abzüglich erhaltenem Arbeitslosengeld i.H.v. 1.155,60 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.3.2007 7. € 2.764,05 brutto abzüglich erhaltenem Arbeitslosengeld i.H.v. 1.155,60 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.4.2007 8. € 2.764,05 brutto abzüglich erhaltenem Arbeitslosengeld i.H.v. 1.155,60 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.5.2007 9. € 2.764,05 brutto abzüglich erhaltenem Arbeitslosengeld i.H.v. 1.155,60 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.6.2007 10. € 3.438,90 brutto abzüglich erhaltenem Arbeitslosengeld i.H.v. 1.155,60 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.7.2007 11. € 2.764,05 brutto abzüglich erhaltenem Arbeitslosengeld i.H.v. 1.155,60 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.8.2007 12. € 2.764,05 brutto abzüglich erhaltenem Arbeitslosengeld i.H.v. 1.155,60 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.9.2007 13. € 2.764,05 brutto abzüglich erhaltenem Arbeitslosengeld i.H.v. 1.155,60 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.10.2007 14. € 2.764,05 brutto abzüglich erhaltener Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts i.H.v. 1.087,39 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.11.2007 15. € 4.852,63 brutto abzüglich erhaltener Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts i.H.v. 1.117,59 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.12.2007 16. € 2.764,05 brutto abzüglich erhaltener Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts i.H.v. 1.117,59 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.1.2008 17. € 2.764,05 brutto abzüglich erhaltener Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts i.H.v. 1.117,59 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.2.2008 18. € 2.764,05 brutto abzüglich erhaltener Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts i.H.v. 1.117,59 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.3.2008 19. € 2.764,05 brutto abzüglich erhaltener Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts i.H.v. 1.117,59 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.4.2008 20. € 2.764,05 brutto abzüglich erhaltener Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts i.H.v. 1.117,59 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.5.2008 21. € 2.764,05 brutto abzüglich erhaltener Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts i.H.v. 1.117,59 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.6.2008 22. € 2.764,05 brutto abzüglich erhaltener Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts i.H.v. 1.117,59 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.7.2008 und 23. in den bei der AachenMünchener Lebensversicherung AG für den Kläger bestehenden Vertrag zu Rentenpolice Nr. 6.2 170 103.34 vermögenswirksame Leistungen i.H.v. € 717,84 brutto einzuzahlen. (2.) Die Beklagte wird weiter verurteilt, a) Lohnabrechnungen für die Monate Oktober, November, Dezember 2006 sowie für Januar, Februar, März, April, Mai, Juni, Juli, August, September, Oktober, November, Dezember 2007 und Januar, Februar, März, April, Mai sowie Juni 2008 zu erstellen und an den Kläger herauszugeben, b) Bescheinigungen zu den Meldungen an den Sozialversicherungsträger in der Form der Jahresmeldungen für 2006 und 2007 zu erstellen und an den Kläger herauszugeben, sowie c) die elektronische Lohnsteuerbescheinigung für das Gesamtjahr 2006 sowie für 2007 zu erstellen und an den Kläger herauszugeben. II. Die Kosten des Rechtsstreites werden der Beklagten auferlegt. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand:

Am 16.11.2004 führten der Betriebsleiter S. sowie der Schichtmeister B. in Anwesenheit des Betriebsratsmitglieds H. ein Gespräch mit dem Kläger. Darüber verhält sich die Gesprächsnotiz (Bl. 263 d.A.). Am Ende dieser Gesprächsnotiz ist u.a. in Bezug auf den Kläger festgehalten:

"... Der Mitarbeiter bleibt arbeiten bis auf weiteres primär am BK 6...". Mit dem Schreiben vom 09.05.2006 (Bl. 86 d.A.) wandte sich der (damalige) Betriebsarzt der Beklagten, Dr. W. K.-Sch., u.a. wie folgt an den Personalleiter der Beklagten: "... Die von mir vermutete Depression verbunden mit Schlafstörungen wurde bestätigt. Medikamente, die die Vigilität negativ beeinflussen werden z.Zt. nicht verordnet. Aus ärztlicher Sicht sollte Herr A. keine Hebe- und Tragearbeiten durchführen, Gabelstaplerfahren ist nicht indiziert. Wegen der seelischen Problematik verbietet sich Nachtarbeit. Ich empfehle bei der nächsten AU-Meldung bei der AOK Zweifel an der AU anzumelden...". In der Betriebsratsanhörung vom 17.05.2006 zur (später erfolgten) Kündigung vom 23.05.2006 machte die Beklagte gegenüber dem Betriebsrat zu den Fehlzeiten des Klägers u.a. folgende Angaben:

2002: 33 Arbeitstage (Krankheit)

2003: 77 Arbeitstage (7 Krankheit, 70 aufgrund eines Betriebsunfalls)

2004: 14 Arbeitstage (Krankheit)

2005: 63 Arbeitstage (Krankheit). Dann heißt es weiter in der Betriebsratsanhörung:

"In 2006 ist bisher kein Fehltag aufgetreten. Allerdings gab Herr A. an, dass er eigentlich nicht arbeiten könne... ". Die mit dem Schreiben vom 23.05.2006 dem Kläger zum 30.09.2006 erklärte Kündigung hat das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgelöst (Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 10.01.2008 - 11 Sa 579/07 -; in dem erstinstanzlichen Verfahren - 3 Ca 1270/06 - zu - 11 Sa 579/07 - war das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. M. K. vom 27.12.2006, Bl. 106 ff. d.A., eingeholt worden; des weiteren hatte der fachärztliche Internist Dr. St. die schriftlichen Stellungnahmen vom 08.05.2007 und vom 04.06.2007, Bl. 87 f. und Bl. 89 ff. d.A., gegenüber dem Arbeitsgericht abgegeben). Im Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 10.01.2008 - 11 Sa 579/07 - heißt es u.a.: - auf Seite 25: Aufgrund der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme kann zudem nur festgestellt werden, dass der Kläger durchaus im Stande war (und ist), die geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen. - Seite 27 f.: Ob und inwieweit der Kläger in diesem Zusammenhang auf die Einnahme von Schmerzmitteln angewiesen ist, muss dahinstehen, weil dies nicht Gegenstand der Betriebsratsanhörung war. Die Beklagte hat zudem keinen einzigen Fall geschildert, in dem der Kläger sich unter Hinweis auf seine Schmerzen geweigert hätte, ihm aufgetragene Arbeiten durchzuführen. Soweit die Beklagte - unsubstantiiert - dem Kläger mangelhaftes Arbeiten in der Vergangenheit vorwirft, sind diese Vorwürfe insgesamt dem verhaltensbedingten Bereich zuzuordnen. Dass der Kläger bei der Verrichtung der Arbeiten wegen des von dem Sachverständigen festgestellten Fibromyalgiesyndrom Schmerzen verspürt, begründet deswegen keineswegs die Annahme, dass der Kläger nicht im Stande ist, die geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen. Der Kläger hat in der Vergangenheit trotz dieser Schmerzen die geschuldete Arbeitsleistung ohne wesentliche Beanstandungen - jedenfalls soweit dies anhand des Vorbringens der Beklagten feststellbar ist - erbracht. Als Ergebnis des insgesamt sorgfältig erstellten und nachvollziehbar und überzeugend begründeten Sachverständigengutachtens steht damit fest, dass der Kläger in der Lage ist, die geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen. - Seite 31: Auch im Zeitpunkt der streitbefangenen Kündigung war der Kläger arbeitsfähig. Die Beklagte vermochte daher aktuelle betriebliche oder wirtschaftliche Beeinträchtigungen, die auf dieses Krankheitsbild zurückzuführen sind, nicht aufzuzeigen...

... Die weiteren Beeinträchtigungen, die die Beklagte im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhalten des Klägers beschreibt, müssen unberücksichtigt bleiben, weil diese nicht dem Bereich der krankheitsbedingten Kündigung, sondern dem Bereich der verhaltensbedingten Kündigung zuzuordnen sind... . Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im übrigen wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts vom 24.07.2008 - 4 Ca 786/08 - (dort S. 2 ff. = Bl. 166 ff. d.A.). Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und sich nach näherer Maßgabe seiner Entscheidungsgründe der Einschätzung des erstinstanzlichen Spruchkörpers im vorangegangen Kündigungsschutzprozess angeschlossen (gemeint ist das Urteil des Arbeitsgerichts vom 06.06.2007 - 3 Ca 1270/06 -). Gegen das ihm am 10.12.2008 zugestellte Urteil vom 24.07.1008 - 4 Ca 786/08 - hat der Kläger am 19.12.2008 Berufung eingelegt und diese am 10.02.2009 mit dem Schriftsatz vom 10.02.2009 begründet. Zwecks Darstellung aller Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz vom 10.02.2009 (Bl. 215 ff. d.A.) verwiesen. Dort begegnet der Kläger der Begründung des Arbeitsgerichts insbesondere mit dem Hinweis darauf, dass er vor Ausspruch der Kündigung vom 23.05.2006 und zeitgleich erfolgter Freistellung (im Jahre 2006) durchgehend gearbeitet hat und an keinem Tag arbeitsunfähig erkrankt war. Zu seinen Gunsten - so macht der Kläger weiter geltend - sei es zudem zu werten, dass die Beklagte dem Kläger eine Arbeitsaufnahme verweigert habe. Hätte die Beklagte - so meint der Kläger - seine Arbeitsleistung angenommen, wäre es aktuell nicht erforderlich, die Frage der Leistungsfähigkeit rein theoretisch anhand ärztlicher Begutachtungen zu bewerten. Im Rahmen eines tatsächlichen Arbeitseinsatzes hätte der Kläger ohne weiteres seine Leistungsfähigkeit unter Beweis stellen können. Der Kläger nimmt u.a. Bezug auf die Ausführungen des Sachverständigen K. auf Seite 18 ff. des Gutachtens (wonach bei einem Fibromyalgiesyndrom eine psychosomatische Komponente in der Weise zu berücksichtigen sei, dass die Fortführung der Arbeit einen therapeutischen Effekt auf die subjektive Schmerzempfindung habe). Der Kläger hält die Feststellung des Sachverständigen K. für inhaltlich vollumfänglich zutreffend und richtig und bietet Beweis an durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Soweit es um die Frage der Medikamenteneinnahme geht, verweist der Kläger darauf, dass dem Gutachter K. bekannt gewesen sei, welche Medikamente der Kläger eingenommen habe, - bzw. es sei ihm bekannt gewesen, welche Medikamente der Kläger zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung eingenommen habe. Der Kläger wirft dem Arbeitsgericht vor, fehlerhaft davon auszugehen, der Sachverständige habe keine Kenntnis von der Medikamenteneinnahme gehabt. [vgl. zur Medikamentenanamnese S. 6 des Gutachtens K. vom 27.12.2006; vgl. dort auch S. 20 -] Für fehlerhaft hält es der Kläger weiter, dass das Arbeitsgericht die von der Beklagten behaupteten Konzentrationsschwierigkeiten des Klägers als Folge der Medikamenteneinnahme als gegeben ansieht. Einen diesbezüglichen Beweis sieht der Kläger als nicht geführt an. Er bringt vor, dass eine Feststellung, dass er bei eingeschränkter Konzentrationsfähigkeit nicht im Produktionsbereich an laufenden Maschinen eingesetzt werden könne, auch vor der sonstigen Beweiserhebung nicht möglich sei. Die schriftliche Aussage des Dr. St. lasse die Feststellung einer eingeschränkten Konzentrationsfähigkeit nicht zu. Ergänzend weist der Kläger auf das Schreiben des Betriebsarztes Dr. K.-Sch. vom 09.05.2006 hin (vgl. Bl. 86 d.A.: "... Medikamente, die die Vigilität negativ beeinflussen werden z. Zt. nicht verordnet ..."). Der Kläger macht geltend, dass er in der Weise arbeitsfähig gewesen sei, dass er ohne Gefährdung von sich oder anderen Personen in der Produktion auch in Anbetracht der Medikamente, die er eingenommen habe, habe eingesetzt werden können. Der Kläger trägt vor, dass eine Erkrankung der Bandscheiben und der Wirbelsäule bei ihm nicht vorliegen würde. Auch könne sich die Beklagte - so führt der Kläger weiter aus - nicht darauf zurückziehen, dass er im gegebenen betrieblichen Ablauf nicht universell voll belastbar bzw. einsetzbar sei und nur die leichteren Arbeiten erledigt habe. Es stimme nicht - so der Kläger weiter -, dass er erklärt habe, dass er die Arbeiten in der Kalanderabteilung nicht mehr ausüben könne. Er habe nie eine Erklärung in der Weise abgegeben, dass er die von ihm geschuldete Arbeitsleistung nicht erbringen könne. In dem Gespräch vom 29.05.2008 habe der Kläger lediglich bekundet, auf dem "alten" - nicht nach ergonomischen und arbeitsphysiologischen Grundprinzipien ausgerichteten - Arbeitsplatz nicht "beschwerdefrei" arbeiten zu können. Der Kläger sieht sich ohne weiteres in der Lage, die geschuldete Arbeitsleistung ohne Medikamenteneinnahme zu erbringen. Der Kläger tritt der Beurteilung des Betriebsarztes Dr. K.-Sch. vom 09.05.2006 mit dem Argument entgegen, er könne im Rahmen zulässiger Gewichte Hebe- und Tragearbeiten ohne weiteres ausführen. Der Kläger wirft der Beklagten vor, kein ordnungsgemäßes betriebliches Eingliederungsmanagement durchgeführt zu haben. Ergänzend äußert sich der Kläger im Schriftsatz vom 13.03.2009 (Bl. 275 f. d.A.), worauf ebenfalls verwiesen wird. Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 24.07.2008 - 4 Ca 786/08 - die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1. € 163,60 brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.7.2006 zu zahlen; 2. € 2.668,10 brutto abzüglich erhaltenem Arbeitslosengeld i.H.v. 1.155,60 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.11.2006 zu zahlen; 3. € 4.684,10 brutto abzüglich erhaltenem Arbeitslosengeld i.H.v. 1.155,60 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.12.2006 zu zahlen; 4. € 2.668,10 brutto abzüglich erhaltenem Arbeitslosengeld i.H.v. 1.155,60 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.1.2007 zu zahlen; 5. € 2.668,10 brutto abzüglich erhaltenem Arbeitslosengeld i.H.v. 1.155,60 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.2.2007 zu zahlen; 6. € 2.764,05 brutto abzüglich erhaltenem Arbeitslosengeld i.H.v. 1.155,60 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.3.2007 zu zahlen; 7. € 2.764,05 brutto abzüglich erhaltenem Arbeitslosengeld i.H.v. 1.155,60 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.4.2007 zu zahlen; 8. € 2.764,05 brutto abzüglich erhaltenem Arbeitslosengeld i.H.v. 1.155,60 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.5.2007 zu zahlen; 9. € 2.764,05 brutto abzüglich erhaltenem Arbeitslosengeld i.H.v. 1.155,60 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.6.2007 zu zahlen; 10. € 3.438,90 brutto abzüglich erhaltenem Arbeitslosengeld i.H.v. 1.155,60 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.7.2007 zu zahlen; 11. € 2.764,05 brutto abzüglich erhaltenem Arbeitslosengeld i.H.v. 1.155,60 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.8.2007 zu zahlen; 12. € 2.764,05 brutto abzüglich erhaltenem Arbeitslosengeld i.H.v. 1.155,60 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.9.2007 zu zahlen; 13. € 2.764,05 brutto abzüglich erhaltenem Arbeitslosengeld i.H.v. 1.155,60 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.10.2007 zu zahlen; 14. € 2.764,05 brutto abzüglich erhaltener Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts i.H.v. 1.087,39 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.11.2007 zu zahlen; 15. € 4.852,63 brutto abzüglich erhaltener Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts i.H.v. 1.117,59 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.12.2007 zu zahlen; 16. € 2.764,05 brutto abzüglich erhaltener Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts i.H.v. 1.117,59 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.1.2008 zu zahlen; 17. € 2.764,05 brutto abzüglich erhaltener Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts i.H.v. 1.117,59 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.2.2008 zu zahlen; 18. € 2.764,05 brutto abzüglich erhaltener Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts i.H.v. 1.117,59 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.3.2008 zu zahlen; 19. € 2.764,05 brutto abzüglich erhaltener Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts i.H.v. 1.117,59 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.4.2008 zu zahlen; 20. in den bei der AachenMünchener Lebensversicherung AG für den Kläger bestehenden Vertrag zur Rentenpolice Nr. 6.2 170 103.34 vermögenswirksame Leistungen in Höhe von 717,84 € brutto einzuzahlen; 21. Lohnabrechnungen für die Monate Oktober 2006 bis März 2008 zu erstellen und an den Kläger herauszugeben; 22. Bescheinigungen zu den Meldungen an den Sozialversicherungsträger in der Form der Jahresmeldungen für 2006 und 2007 zu erstellen und an den Kläger herauszugeben; 23. die elektronische Lohnsteuerbescheinigung für das Gesamtjahr 2006 sowie für 2007 zu erstellen und einen Abdruck an den Kläger herauszugeben. 24. € 2.764,05 brutto abzüglich erhaltener Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von € 1.117,59 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2008 zu zahlen; 25. € 2.764,05 brutto abzüglich erhaltener Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von € 1.117,59 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2008 zu zahlen; 26. Lohnabrechnungen für die Monate April 2008 und Mai 2008 zu erstellen und an den Kläger herauszugeben; 27. € 2.764,05 brutto abzüglich erhaltener Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von € 1.117,59 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2008 zu zahlen; 28. Lohnabrechnung für den Monat Juni 2008 zu erstellen und an den Kläger herauszugeben. Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts nach näherer Maßgabe ihrer Ausführungen in der Berufungsbeantwortung vom 10.03.2009 (Bl. 226 ff. d.A.), worauf vollinhaltlich Bezug genommen wird. Die Beklagte behauptet dort insbesondere, dass der Kläger nicht in der Lage sei und gewesen sei, die vertraglich geschuldete Tätigkeit oder seine zuletzt bis zum Mai 2006 ausgeübte letzte Tätigkeit weiterhin zu erbringen. Die Beklagte sei auch nicht in der Lage gewesen, den Kläger auf einem freien leidensgerechten Arbeitsplatz weiter zu beschäftigten. Das effektiv fehlende Leistungsvermögen des Klägers könne nicht durch seine subjektive Einschätzung ersetzt werden, er sei trotzdem gesundheitlich hierzu in der Lage. Dazu führt die Beklagte unter Darstellung der typischen Tätigkeiten an dem Wickler des Kalanders BK 6 weiter aus (s. dazu insbesondere S. 2 ff. der Berufungsbeantwortung = Bl. 227 ff. d.A.). Die Beklagte weist darauf hin, dass es nicht richtig sei, wenn der Kläger behaupte, er habe an den Wicklern BK 6, BK 5 und BK 3 gearbeitet. Abweichend von dem im Betrieb praktizierten "Flexi-System" sei der Kläger regelmäßig nur am BK 6 und nur bei den seltenen Stillstandszeiten an diesem Kalander auch einmal an einem anderen Wickler eingesetzt worden. Nach näherer Maßgabe ihrer Ausführungen auf Seite 10 ff. führt die Beklagte weiter dazu aus, weshalb sie eine Beschäftigung des Klägers ablehne und abgelehnt habe: Der Kläger sei objektiv nicht in der Lage gewesen, - und sei es auch weiter nicht - seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen. Die Beklagte trägt vor, dass den Vorgesetzten und Mitarbeitern bei dem Kläger häufig Konzentrationsschwierigkeiten aufgefallen seien, der Kläger an manchen Tagen regelrecht abwesend gewirkt habe und dadurch schwerwiegende Bedenken gegen einen weiteren Einsatz an laufenden Maschinen mit drehenden Teilen und heißen Walzen geäußert worden seien. Als Ursache(n) sei die von dem Kläger in der Vergangenheit mehrfach eingeräumte Einnahme starker Schmerzmittel und/oder eine psychische Erkrankung vermutet worden. Die Beklagte verweist auf die Anlage 8 (s. Bl. 254 ff. d.A.: Mitteilung des Betriebsarztes Dr. K.-Sch. vom 15.01.2002; Gesprächsnotiz vom 17.07.2002; Dokumentation zum Fehlzeitengespräch vom 06.05.2003; interne Mitteilung vom 20.05.2003; Schreiben des Betriebsarztes Dr. K.-Sch. vom 21.05.2003; E-Mails vom 20.05. und 21.05.2003;Dokumentation zum Fehlzeitengespräch vom 14.10.2003; Gesprächsnotiz vom 08.03.2004; Gesprächsnotiz vom 16.11.2004; Sitzungsniederschrift des Arbeitsgerichts vom 17.12.2008 - 8 Ca 1666/08 -; Sitzungsniederschrift des Arbeitsgerichts vom 23.02.2007 - 3 Ca 1270/06 -; Anwaltsschreiben des Klägers vom 05.04.2007). Insbesondere nimmt die Beklagte Bezug auf Mitteilungen des Dr. St., der die Nebenwirkungen der vom Kläger eingenommenen Psychopharmaka und Schmerzmittel beschreibe mit "verhangen sein, Depression, Übelkeit, Brechreiz, Schwindel". Schließlich werde von einer psychischen Erkrankung berichtet, die die Unfähigkeit zur weiteren entsprechenden Arbeitsverrichtung verstärke. Eine Nervenärztin hätte ihn wie folgt beschrieben:

"verhangen, möglicherweise von Schmerzmitteln, Antrieb- und Psychomotorik vermindernd, das Denken eingeengt mit Neigung zum Grübeln, die Stimmung niedergeschlagen, lustlos, resignativ". Die Beklagte verweist auf ihren Versuch, die weitere Einsetzbarkeit des Klägers durch die neue Werksärtzin M.P. sowie durch ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) zu klären (Berufungsbeantwortung S. 14 f.). Die Beklagte geht davon aus, dass der Kläger aufgrund verschiedener körperlicher und/oder psychischer Leiden seit Mai 2006 überhaupt nicht mehr in der Lage ist, seine arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeiten eines Betriebsarbeiters in der Kalanderabteilung zu erbringen, - auch nicht die ihm zuletzt noch zugewiesenen Tätigkeiten am Wickler des BK 6, - zumindest aber seine Leistungsfähigkeit für diese Tätigkeit in einem Ausmaß gemindert ist, das dem Charakter des Arbeitsverhältnisses als Austauschverhältnis nicht mehr entspricht (Beweis: Zeugnis der behandelnden Ärzte; Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens). Die Beklagte verweist weiter darauf, dass der Kläger seine nicht vorhandene Leistungsfähigkeit in der Kammerverhandlung vom 17.12.2008 bestätigt habe, indem er zum einem große Probleme beim Beugen nach vorne und zur Seite beschrieben habe sowie Zweifel geäußert habe, ob er in der Lage sei, ca. alle 20 Minuten Hebe-, Trage- oder Haltearbeiten mit einer Belastung von 25 kg auszuüben. Die Beklagte hält eine uneingeschränkte Beweglichkeit sowie die Fähigkeit, etwa drei mal stündlich eine Last vom Gewicht eines Bierkastens zu bewegen für einen Einsatz am Wickelbock des BK 6 für unerlässlich. "Erhebliche Defizite hinsichtlich der Arbeitsplatzgestaltung" oder "arbeitsphysiologisch nicht akzeptable Bedingungen" gebe es nicht. Die Beklagte verweist darauf hin, dass Prof. K. ihren Betrieb nie gesehen und dort auch keinerlei Erkundigungen eingeholt habe. Die Beklagte macht geltend, dass die Aussage im Gutachten des Prof. K., der Kläger nehme keine die Reaktionsfähigkeit einschränkenden Medikamente ein, nur in Verkennung der möglichen und zu erwartenden Nebenwirkungen dieser Medikamente getroffen worden sein könne. Die "Rote Liste" schreibe sämtlichen Medikamenten zum Teil erhebliche Nebenwirkungen zu, welche auch die an dem Kläger von seinen Kollegen und Vorgesetzten, ja sogar von Prof. K. selbst, beobachteten Auffälligkeiten, wie verzögerte Reaktion, Benommenheit, verhangen sein, erklärten und sich auf diese Medikamente zurückführen ließen. Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen. Die Beklagte hat dem Kläger neuerlich gekündigt (Kündigung vom 27.08.2008 zum 31.12.2008). Darüber führen die Parteien den Rechtsstreit - 8 Ca 1666/08 - (- gemäß Beweisbeschluss vom 17.12.2008 - 8 Ca 1666/08 - wird in jenem Verfahren ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt; s. Bl. 267 f. d.A.). Entscheidungsgründe:

I. Die Berufung ist an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die hiernach zulässige Berufung erweist sich als begründet. II. Die Klage ist begründet. Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger die im vorliegenden Berufungsurteil (Tenor) ausgeurteilten Beträge nebst Zinsen zu zahlen. Des Weiteren ist die Beklagte verpflichtet, dem Kläger die im Urteilstenor näher bezeichneten Lohnabrechnungen, Meldungen und Bescheinigungen zu erstellen und herauszugeben. Dazu jeweils im einzelnen: 1. a) Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger für den Oktober 2006 2.668,10 EUR brutto abzüglich des erhaltenen Arbeitslosengeldes nebst Zinsen gemäß den §§ 286 und 288 BGB zu zahlen. Die Hauptverpflichtung ergibt sich aus den §§ 293 ff. BGB in Verbindung mit § 11 KSchG und § 615 BGB. Die Beklagte ist durch die am 23.05.2006 erfolgte Freistellung des Klägers in Annahmeverzug geraten. Dieser Annahmeverzug wurde durch die damals zum 30.09.2006 erklärte Kündigung nicht beendet. Die Kündigung vom 23.05.2006 hat, - was rechtskräftig feststeht -, das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht beendet. aa) Das - hiernach - wegen des Annahmeverzuges der Beklagten dem Kläger fortzuzahlende Entgelt ist nach dem Lohnausfallprinzip zu bemessen. Die Beklagte hat dem Kläger das Entgelt zu zahlen, das der Kläger bei Weiterarbeit erzielt hätte. Davon ausgehend hat der Kläger den Vergütungsanspruch für den Monat Oktober 2006 zutreffend nach Grund und Höhe dargetan. Die Verteidigungsmittel, die die Beklagte dagegen vorbringt, führen nicht zur Klageabweisung. bb) Allerdings kommt der Arbeitgeber als Gläubiger (des Anspruchs auf Arbeitsleistung) nach § 297 BGB dann nicht in Verzug, wenn der Arbeitnehmer (Schuldner) im entscheidungserheblichen Zeitpunkt außerstande ist, die Leistung zu bewirken. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass ein Arbeitnehmer nicht stets schon dann leistungsunfähig im Sinne von § 297 BGB ist, wenn er aus Gründen in seiner Person nicht mehr alle Arbeiten verrichten kann, die zu den vertraglich vereinbarten Tätigkeiten gehören. Es ist anerkanntes Recht, dass sonst außer Acht bliebe, dass der Arbeitgeber sein Weisungsrecht nach billigem Ermessen auszuüben und auch die Interessen des Arbeitnehmers zu berücksichtigen hat. Ist es dem Arbeitgeber möglich und zumutbar, dem krankheitsbedingt nur eingeschränkt leistungsfähigen Arbeitnehmer leidensgerechte Arbeiten zuzuweisen, ist die Zuweisung anderer, nicht leidensgerechter Arbeiten unbillig. Unterlässt der Arbeitgeber die mögliche und zumutbare Zuweisung leidensgerechter und vertragsgemäßer Arbeit, steht die Einschränkung der Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers dem Annahmeverzug des Arbeitgebers nicht entgegen. (Auch) dies ist anerkanntes Recht (s. dazu Erfurter Kommentar/Preis 9. Auflage BGB § 615 Rz 43 S. 1573). Mit Rücksicht darauf kann die Beklagte nicht mit Erfolg unter Bezugnahme auf die Regelung im ersten Satz des Arbeitsvertrages vom 29.11.1995 geltend machen, der Kläger könne nicht mehr alle nach dem Arbeitsvertrag geschuldeten Tätigkeiten ausüben. Nach dem eigenen Vortrag der - für die Einwendung des § 297 BGB darlegungs- und beweispflichtigen - Beklagten, hat sie den Kläger in den letzten Monaten bzw. Jahren vor dem 23.05.2006 ganz überwiegend, - wenn nicht sogar ausschließlich an dem "BK 6"-Arbeitsplatz, an dem die leichteren Aufträge produziert werden, eingesetzt (vgl. S. 2 des Schriftsatzes der Beklagten vom 07.05.2008 = Bl. 73 d.A.; ähnlich S. 5 des Schriftsatzes vom 10.03.2009 = Bl. 230 d.A.). (Auch) aufgrund der Gesprächsnotiz vom 16.11.2004 steht fest, dass die Beklagte ihr Weisungsrecht gemäß 106 GewO dahingehend ausgeübt hat, dass der Kläger "primär am BK 6" beschäftigt wird (s. letzter Satz der Gesprächsnotiz Bl. 263 d.A.: "... der Mitarbeiter bleibt arbeiten bis auf weiteres primär am BK 6..."). In den letzten Wochen und Monaten vor dem 23.05.2006 hat der Kläger unstreitig auch dort gearbeitet. Der objektive Erklärungswert dieser tatsächlich geleisteten Arbeiten besteht darin, dass sich der Kläger den dort an ihn gestellten körperlichen und geistigen Anforderungen gewachsen gezeigt hat. Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger im Monat Oktober 2006 den körperlichen und geistigen Anforderungen, die ihm am "BK 6" abverlangt werden, nicht mehr gewachsen gezeigt haben könnte. Die Beklagte zeigt nicht auf, was im einzelnen eine derartige Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Klägers (im Vergleich zu dem Zustand in all den Wochen und Monaten vor dem 23.05.2006) bewirkt haben könnte. cc) In diesem Zusammenhang fällt auf, dass die Beklagte den von ihr gegen den Annahmeverzugsanspruch des Klägers erhobenen Einwand (- der Kläger sei im streitbefangenen Zeitraum andauernd nicht in der Lage gewesen, die von ihm arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit zu verrichten, -) auf den gleichen Lebenssachverhalt stützt, aus dem sie im Vorprozess (- 3 Ca 1270/06 -/- 11 Sa 579/07 -) den von ihr geltend gemachten Kündigungsgrund hergeleitet hatte. Was aber einmal durch eine gerichtliche Entscheidung klargestellt worden ist (- hier durch das Urteil vom 10.01.2008 - 11 Sa 579/07 -), sollte aber nicht immer wieder zum Gegenstand neuen Streites gemacht werden. Berücksichtigt man weiter, dass die Beklagte, soweit ersichtlich, erstmals im Mai 2008 ein betriebliches Eingliederungsmanagement nach § 84 Abs. 2 SGB IX eingeleitet hat, so begegnet die Annahme, die Beklagte könne nunmehr ihre Rechtsverteidigung aus dem Vorprozess (= erster Kündigungsschutzprozess) wiederholen, Bedenken. Diese - aus § 242 BGB ableitbaren - Bedenken verstärken sich, wenn man - wie wohl geboten - weiter berücksichtigt, dass es die Beklagte dem Kläger durch die für die Zeit ab dem 23.05.2006 angeordnete Freistellung verwehrt hat, seine anhaltende Leistungsfähigkeit durch tatsächliche Arbeitsleistung weiter zu beweisen. Ob die aufgezeigten Bedenken durchgreifen, kann letztlich dahingestellt bleiben. Dies ergibt sich daraus, dass die Beklagte zur Stützung ihres im Hinblick auf § 297 BGB erhobenen Einwandes substantiierten Sachvortrag hätte leisten müssen. Daran hat es die Beklagte erstinstanzlich - was das Arbeitsgericht übersehen hat - und im Berufungsverfahren fehlen lassen. Das tatsächliche Vorbringen der Beklagten rechtfertigt die von ihr jeweils beantragte Beweiserhebung nicht. Dies trifft zu insbesondere auch in Bezug auf die Beweisanträge

1. Zeugnis des Dr. St. und

2. Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens.

Dies gilt, was hiermit ausdrücklich klargestellt wird, in Bezug auf den vorliegenden Rechtsstreit. Dahin gestellt bleiben kann, - da vorliegend nicht entscheidungserheblich -, wie sich die gesundheitliche Situation des Klägers nach dem 30.06.2008, insbesondere bei Ausspruch der neuerlichen Kündigung vom 27.08.2008, darstellt(e). dd) Mit Rücksicht darauf, dass der Kläger über Wochen und Monate vor dem 23.05.2006 die ihm abverlangten Tätigkeiten tatsächlich erbracht hat, hätte die Beklagte ihre Behauptung - und das damit in Zusammenhang stehende weitere Vorbringen -, der Kläger sei (auch) nicht in der Lage an dem "BK 6"-Arbeitsplatz zu arbeiten, noch weiter in eine Darstellung konkreter Einzelheiten zergliedern müssen. Daran hat es die Beklagte fehlen lassen. Die Beklagte genügt der ihr obliegenden Darlegungslast auch nicht etwa dadurch, dass sie sich auf entsprechende Äußerungen des Klägers bezieht, die dieser, nach der Darstellung der Beklagten, gegenüber Mitarbeitern, Vorgesetzten, Ärzten und Richtern abgegeben hat. Insoweit ist es - wenn medizinische Fragen in Rede stehen - anerkanntes Recht, dass auch die Erklärungs- und Einlassungslast des § 138 ZPO Einschränkungen erfahren kann. Dies wird zutreffend damit begründet, dass Patienten/Arbeitnehmer oft die Sprache der Mediziner nicht verstehen. Dem medizinisch nicht vorgebildeten Arbeitnehmer fehlen selbst die Fachkenntnisse, aufgrund derer er eine zutreffende Auskunft geben könnte. An die prozessuale Mitwirkungspflicht des Arbeitnehmers dürfen nach näherer Maßgabe der höchstrichterlichen Rechtsprechung dann keine zu strengen Anforderungen gestellt werden, wenn sich der Arbeitnehmer zu medizinischen Fragen äußern soll. Soweit sich der medizinisch nicht vorgebildete Arbeitnehmer (hier: der Kläger) gleichwohl zu derartigen Fragen einlässt, dürfen seine Äußerungen nicht überbewertet werden. Dies hat - für außergerichtliche Erklärungen und für Erklärungen des Arbeitnehmers vor Gericht - jedenfalls dann zu gelten, wenn es - wie hier - um somatoforme Schmerzstörungen im Sinne einer Fibromyalgie geht. Davon, dass dieses Krankheitsbild in Rede steht bzw. davon, dass in dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. K. diese Krankheit diagnostisiert wurde, geht zutreffend auch die Beklagte aus (s. S. 13 der Berufungsbeantwortung = Bl. 238 d.A.; vor dem Hintergrund dieses Krankheitsbildes [- somatoforme Schmerzstörung/Fibromyalgie -] ist möglicherweise auch die seinerzeitige Empfehlung des damaligen Betriebsarztes Dr. K.-Sch. zu sehen [= Schreiben vom 09.05.2006, Bl. 86 d.A.: "... Ich empfehle bei der nächsten AU-Meldung bei der AOK Zweifel an der AU anzumelden ..."]). ee) Der erkennenden Berufungskammer haben die medizinischen Unterlagen vorgelegen (insbesondere das Gutachten vom 27.12.2006 sowie die Stellungnahmen des Dr. St. vom 08.05.2007 und vom 04.06.2007), die das Berufungsgericht im Vorprozess dahingehend gewürdigt hat, dass Leistungsunfähigkeit des Klägers zu verneinen ist (Urteil vom 10.01.2008 - 11 Sa 579/07 - dort S. 19 ff.). Die dortigen Entscheidungsgründe macht sich die erkennende Berufungskammer mit der Maßgabe zu eigen, dass von einer anhaltenden Arbeitsfähigkeit des Klägers für den Arbeitsplatz "BK 6" auch für die Zeit ab dem 01.10.2006 (bis zum 30.06.2008) auszugehen ist und dass das davon abweichende Vorbringen der Beklagten eine andere Wertung nicht rechtfertigt. ff) Annahmeverzug der Beklagten ist auch nicht etwa deswegen zu verneinen, weil der Beklagten die Annahme der Arbeitsleistung des Klägers unzumutbar gewesen wäre. Zwar kann es Umstände geben, unter denen der Arbeitgeber nach Treu und Glauben die Arbeitsleistung nicht anzunehmen braucht. Dies ist dann der Fall, wenn dem Arbeitgeber die Annahme der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers unzumutbar ist. Eine derartige Unzumutbarkeit hat die Rechtsprechung beispielsweise dann angenommen, wenn die entsprechenden Umstände schwerer wiegen, als der für eine außerordentliche Kündigung notwendige wichtige Grund (vgl. Erfurter Kommentar/Preis 9. Auflage BGB § 615 Rz 63). Ein derartiger oder ein damit vergleichbarer Grund, der eine Unzumutbarkeit für die Beklagte begründen könnte, lässt sich dem Sachverhalt, der der Berufungskammer vorgetragen wurde, jedoch nicht entnehmen. Diese Wertung gilt insbesondere auch für den Vortrag der Beklagten, der sich auf die Einnahme von Medikamenten durch den Kläger bezieht (s. dazu u.a. Schriftsatz vom 07.05.2008 dort S. 6 f. = Bl. 77 f. d.A.: Tilidin, Citalo, Amitriptylin, Ibuprofen und Cymbalta). Insoweit genügt die Beklagte ihrer Darlegungslast weder im Rahmen des § 297 BGB, noch im Rahmen des § 242 BGB dadurch, dass sie - gewissermaßen abstrakt - darauf hinweist, welche Wirkungen bzw. Nebenwirkungen diese Medikamente jeweils haben können. Vielmehr kommt es darauf an, ob der Kläger derartige Medikamente in einer derartigen Art und Weise eingenommen hat, die seine Arbeitsunfähigkeit bewirkten oder der Beklagten die Annahme der Arbeitsleistung unzumutbar machten. Derartigen Vortrag hat die Beklagte hinreichend substantiiert nicht gebracht. Auch insoweit hätte die Beklagte ihr tatsächliches Vorbringen im Hinblick auf den objektiven Erklärungswert der vom Kläger bis zum 23.05.2006 tatsächlich erbrachten Arbeitsleistungen noch weiter in eine Darstellung konkreter Einzelheiten zergliedern müssen. Soweit die Beklagte behauptet, Vorgesetzte und Kollegen hätten Reaktions- und Konzentrationsschwierigkeiten bei dem Kläger beobachtet, ist dieser Vortrag in der Form, wie ihn die Beklagte geleistet hat, weder einlassungs- noch überprüfungsfähig. Konkrete, nach Inhalt und Zeitpunkt hinreichend konkretisierte Arbeitssituationen hat die Beklagte nicht dargelegt, so dass auch insoweit die Anordnung einer Beweisaufnahme nicht in Betracht kommt. gg) Der Höhe nach ist der Entgeltanspruch des Klägers für Oktober 2006 (jedenfalls) im Berufungsverfahren zuletzt nicht mehr streitig gewesen. Die Beklagte ist deswegen zu verurteilen, dem Kläger für Oktober 2006 2.668,10 EUR brutto zu zahlen. Den gesetzlichen Forderungsübergang hat der Kläger bei der Antragsstellung (jeweils) berücksichtigt. Entsprechendes gilt für die weiteren Klageforderungen. 2. Zu den Beträgen, die die Beklagte dem Kläger nach dem Lohnausfallprinzip während ihres Annahmeverzuges schuldet, gehört insbesondere auch das restliche (anteilige) Urlaubsgeld (anteilig für die Zeit vom 01.10.2006 bis zum 31.12.2006). Bislang gezahlt wurde lediglich das - für die Zeit vom 01.01.2006 bis zum 30.09.2006 anteilig berechnete - Urlaubsgeld. Soweit die Beklagte diesbezüglich erstinstanzlich Einwendungen der Höhe nach vorgebracht hat, hat der Kläger dem durch seine entsprechend modifizierte Antragsstellung im Schriftsatz vom 15.07.2008 Rechnung getragen. 3. Zu der Annahmeverzugsvergütung gehören auch die regelmäßig anfallenden Zulagen sowie die jeweilige Jahresleistung. Rechtlich zutreffend beansprucht der Kläger deswegen für November 2006 den Betrag von 4.684,10 EUR brutto sowie für die Monate November 2006 und Januar 2007 jeweils 2.668,10 EUR brutto.

Aufgrund entsprechender einzelvertraglicher Bezugnahme (s. S. 1 - dort am Anfang - des Arbeitsvertrages vom 29.11./14.12.1995, Bl. 84 d.A.) erhöht sich das monatliche (Gesamt-)Entgelt des Klägers für die Monate von Februar 2007 bis Juni 2008 auf jeweils unstreitig 2.764,05 EUR brutto.

Für den Monat November 2007 sind deswegen insgesamt (einschließlich Jahresleistung 2007) 4.852,63 EUR brutto und für den Monat Juni 2007 (einschließlich zusätzlichem Urlaubsgeld) 3.438,90 EUR brutto zu zahlen. Hinsichtlich der Zinsen gelten jeweils die §§ 286 und 288 ZPO. Da sich die Beklagte vom 01.10.2006 an in Annahmeverzug befunden hat, ist sie nach dem einzelvertraglich in Bezug genommenen Tarifvertrag über Einmalzahlungen und Altersvorsorge in der Fassung vom 18.09.2001 verpflichtet - wie vom Kläger eingeklagt -, 18 x 39,88 EUR an die AachenMünchener Lebensversicherungs AG für den Kläger einzuzahlen (= 717,84 EUR). 4. Die Klage ist auch insoweit begründet, als sie nicht die Zahlung von Geldbeträgen zum Gegenstand hat. Die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger Entgeltabrechnungen zu erstellen und herauszugeben ergibt sich aus § 4 Ziffer 4. des arbeitsvertraglich in Bezug genommenen Bundesentgelttarifvertrages vom 18.07.1987 (vgl. auch § 108 Abs. 1 GewO). Gemäß den §§ 241 Abs. 2 und 242 BGB (Fürsorgepflicht des Arbeitgebers) ist die Beklagte gerade auch dem Kläger gegenüber gehalten, ihren sozialversicherungsrechtlichen und steuerrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen. Für das Jahr 2006 ist davon auszugehen, dass sie eine entsprechende Meldung an den Sozialversicherungsträger und eine entsprechende Lohnsteuerbescheinigung lediglich für die Zeit vom 01.01. bis zum 30.09.2006 abgegeben bzw. erstellt hat. Das Arbeits- und Beschäftigungsverhältnis des Klägers bestand aber über den 30.09.2006 hinaus, so dass die diesbezüglichen Anträge des Klägers (Nr. 22 und Nr. 23 aus der Berufungsbegründung, dort S. 3 = Bl. 217 d.A.) begründet sind. Die Jahresmeldung für 2006 hat sich auch auf den Zeitraum vom 30.09. bis zum 31.12.2006 zu erstrecken ebenso die für das Jahr 2006 geschuldete Lohnsteuerbescheinigung. Die entsprechende Sozialversicherungs-Jahresmeldung und Lohnsteuerbescheinigung hat die Beklagte dem Kläger jeweils auch für das Jahr 2007 zu erteilen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst. Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann nach näherer Maßgabe des § 72a ArbGG und unter den dort genannten Voraussetzungen selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundesarbeitsgericht, Hugo-Preuß-Platz 1, 99084 Erfurt oder Bundesarbeitsgericht, Postfach, 99113 Erfurt, Telefaxnummer: 0361/26 36 - 2000 einzulegen. Darauf wird die Beklagte hingewiesen.

Ende der Entscheidung

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