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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 08.04.2008
Aktenzeichen: 3 Sa 758/07
Rechtsgebiete: ArbGG, TzBfG, BGB, ZPO


Vorschriften:

ArbGG § 69 Abs. 2
TzBfG § 14
TzBfG § 14 Abs. 1
TzBfG § 14 Abs. 1 S. 1
TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2
TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 4
TzBfG § 17
TzBfG § 17 S. 1
BGB § 126
BGB § 242
BGB § 623
BGB § 779
ZPO § 256 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 23.10.2007 - Az: 8 Ca 199/07 - wird kostenpflichtig mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die am Ende der Ziffer 1 des Tenors - 8 Ca 199/07 - enthaltene Formulierung ",sondern über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht" ersatzlos entfällt.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

3. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 4.500,00 EUR festgesetzt.

Tatbestand:

Unter dem Aktenzeichen - 8 Ca 403/07 - ist erstinstanzlich eine (weitere) Bestandsstreitigkeit der Parteien rechtshängig. Vorliegend streiten die Parteien darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund Befristung mit Ablauf des 31.12.2006 beendet worden ist. Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im übrigen wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts vom 23.10.2007 - 8 Ca 199/07 - (dort S. 3 ff. = Bl. 120 ff. d.A.). Nach näherer Maßgabe des Urteilstenors - 8 Ca 199/07 - (Bl. 119 d.A.) hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben.

Gegen das dem Beklagten am 08.11.2007 zugestellte Urteil vom 23.10.2007 - 8 Ca 199/07 - hat der Beklagte am 06.12.2007 Berufung eingelegt und diese am 24.01.2008 innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist (s. dazu den Beschluss Bl. 146 d.A.) mit dem Schriftsatz vom 21.01.2008 begründet. Zwecks Darstellung aller Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz des Beklagten vom 21.01.2008 (Bl. 148 ff. d.A.) verwiesen. Dort bringt der Beklagte u.a. vor:

- Ein sachlicher Grund für die Befristung ergebe sich aufgrund der Finanzierung der Stelle des Klägers mit Drittmitteln. Der Beklagte habe entschieden, dass die mit dem Arbeitsvertrag des Klägers verbundenen Aufgaben (Talentsichtung und Talentförderung) nur durchgeführt werden sollten, soweit eine Förderung durch den Landessportbund bewilligt wurde. Da der Landessportbund entschieden habe, eine Förderung nur für die Dauer von zwei Jahren zu gewähren, habe der Beklagte bei Abschluss des Arbeitsvertrages mit dem Kläger davon ausgehen müssen, dass nach dem 31.12.2006 keine Beschäftigungsmöglichkeit mehr für den Kläger bestehe, weil über diesen Zeitpunkt keine Gelder für eine zusätzliche Talentsichtung mehr zur Verfügung stehen würden. Es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beklagte bei Vertragsschluss am 03.05.2005 von einer weiteren Förderung durch den Landessportbund habe sicher ausgehen können. Bei einem zeitlich begrenzten drittmittelfinanzierten Trainingsvorhaben - so führt der Beklagte weiter aus - lasse sich die zeitliche Begrenztheit der zu erledigenden Arbeitsaufgaben nicht ohne weiteres von der Finanzierung des Vorhabens durch Drittmittel trennen. Aus der Entscheidung des Arbeitgebers, ein bestimmtes Vorhaben nur durchzuführen, solange dafür Drittmittel zur Verfügung stünden, ergebe sich, dass die mit dem Vorhaben verbundenen Arbeitsaufgaben nur für die Dauer der Förderung durch Dritte und damit zeitlich begrenzt zu erledigen seien.

- Der Beklagte sieht den sachlichen Befristungsgrund weiter in der Eigenart der Arbeitsleistung des Klägers bzw. darin, dass hier ein sogenannter Verschleißtatbestand gegeben sei. Der Beklagte weist daraufhin, dass die Betreuung von - zu Spitzensportlern heranzubildenden - Hoffnungsträgern nicht nur vorübergehend sei, - sie betrage vielmehr im Schnitt 10 bis 15 Jahre. Der Beklagte verweist darauf, dass der Sporttrainer mit der Zeit die Fähigkeit verlieren könne, die von ihm betreuten Sportler zu besonderen Leistungen oder Höchstleistungen zu motivieren. Hinzukomme hier - so behauptet der Beklagte - dass der Kläger bei den betreuten Sportlern die erforderliche Autorität verloren habe, die zwingend erforderlich sei, um Spitzenleistungen zu erzielen.

- Unter Bezugnahme auf die Vorstandssitzungen vom 25.04.2005 und vom 02.05.2005 (Sitzungsprotokoll = Anlage B 9 = Bl. 59 ff. d.A.) behauptet der Beklagte das Vorliegen eines außergerichtlichen Vergleiches, der (gleichfalls) einen Sachgrund i.S.d. § 14 Abs. 1 TzBfG darstelle. Der Beklagte behauptet, dass wegen der kollusiven Vorgehensweise des Klägers mit seinem Vater (- dem seinerzeitigen Präsidenten des Beklagten -) für den Beklagten eine außerordentliche Kündigung des Vertrages zur Debatte gestanden habe. Der Arbeitsvertrag (vom 03.05.2005) sei lediglich zur vergleichsweisen Regelung der Angelegenheit und aus sozialen Gründen geschlossen worden.

- Aus den Erwägungen zum Sachgrund "außergerichtlicher Vergleich" ergibt sich nach Ansicht des Beklagten zugleich, dass sich der Kläger treuwidrig im Sinne des § 242 BGB verhalte. Der Beklagte wirft dem Kläger vor, die Vorteile der (Vertrags-) Gestaltung bis zum vereinbarten Ende des Vertrages genutzt zu haben, um dann aber die unmissverständlich vereinbarte Gegenleistung, - nämlich die Befristung -, nicht einzuhalten. Hätte der Beklagte geahnt - so bringt dieser vor -, dass der Kläger so taktieren werde, wie er es dann nach dem 31.12.2006 getan habe, hätte der Kläger im Mai 2005 überhaupt keinen Arbeitsvertrag erhalten, - er wäre vielmehr bereits im Mai 2005 außerordentlich gekündigt worden.

- Zur Frage des Schriftlichkeitsgebotes der Befristung äußert sich der Beklagte auf Seite 10 der Berufungsbegründung (Bl. 157 d.A.), worauf ebenso verwiesen wird wie auf die Ausführungen des Beklagten im Schriftsatz vom 05.02.2008 (Bl. 177 d.A.).

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 23.10.2007 - 8 Ca 199/07 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts nach näherer Maßgabe seiner Ausführungen in der Berufungsbeantwortung vom 03.03.2008 (Bl. 202 ff. d.A.), worauf verwiesen wird.

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I. Die Berufung ist an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden. Das Arbeitsgericht hat über zwei Streitgegenstände entscheiden:

Beendigung oder Nichtbeendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2006

1. aufgrund der Befristungsvereinbarung vom 14.02.2005

und

2. aufgrund der Befristungsvereinbarung vom 03.05.2005.

Soweit im Tenor des vollständig abgesetzten Urteils des Arbeitsgerichts vom 23.10.2007 - 8 Ca 199/07 - zweimal die Jahreszahl ("2007") unrichtig angegeben wird (- statt richtig: "2005") handelt es sich um Schreibfehler bzw. offenbare Unrichtigkeiten. In der handschriftlichen Urteilsformel (s. Bl. 117 d.A.) wird die Jahreszahl insoweit richtig mit jeweils "2005" angegeben (s. dazu auch den Klageantrag wie er auf S. 5 des Urteils vom 23.10.2007 und auf S. 2 - unten - der Sitzungsniederschrift vom 23.10.2007 - 8 Ca 199/07 - wiedergegeben wird).

Hinsichtlich des durch die Befristungsvereinbarung vom 03.05.2005 geprägten Streitgegenstandes liegt eine form- und fristgerechte Berufungsbegründung des Beklagten vor. Hinsichtlich des anderen Streitgegenstandes dagegen nicht. Damit erweist sich die Berufung teilweise als unzulässig. In einem Fall der vorliegenden Art kann letztlich einheitlich auf Zurückweisung der Berufung tenoriert werden.

Zulässig ist die Berufung in Bezug auf die Befristungsvereinbarung vom 03.05.2005.

II. Soweit die Berufung hiernach zulässig ist, erweist sie sich als unbegründet.

1. Zulässigkeit der Klage:

Das Arbeitsgericht hat, soweit es um die Befristungsvereinbarung vom 03.05.2007 geht, im Ergebnis zu recht die Zulässigkeit der Klage bejaht. Ergänzend klarzustellen ist freilich, dass sich die Zulässigkeit der Klage vorliegend nicht aus § 256 Abs. 1 ZPO, sondern aus § 17 S. 1 TzBfG ergibt. Zwar ist es grundsätzlich nicht ausgeschlossen, dass der Arbeitnehmer neben einer Klage nach § 17 S. 1 TzBfG eine allgemeine Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO erhebt. Vorliegend ergibt die Auslegung des Klagebegehrens, dass es dem Kläger alleine um eine Feststellung im Sinne des § 17 S. 1 TzBfG geht. Zwar enthält der Klageantrag - nach seinem Wortlaut - zusätzlich die Formulierung "sondern über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht". Bei dieser zusätzlichen Formulierung handelt es sich jedoch nicht um einen gemäß § 256 Abs. 1 ZPO relevanten selbständigen Fortbestandsantrag, sondern um ein floskelhaftes unselbständiges Anhängsel ohne jegliche prozessuale Bedeutung. Für diese Auslegung spricht entscheidend die Klagebegründung, die sich ausschließlich mit der Frage der Beendigung oder Nichtbeendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund Befristungsvereinbarung zum 31.12.2006 befasst. Davon ist ersichtlich auch das Arbeitsgericht ausgegangen, das freilich das erwähnte floskelhafte Anhängsel in den Urteilstenor übernommen hat. Dieser Teil der Tenorierung war - wie in Ziffer 1. des Tenors dieses Berufungsurteils geschehen (dort a.E.) - zur Klarstellung zu beseitigen (s. dazu auch den gerichtlichen Hinweis vom 28.01.2008, Bl. 174 d.A.).

2. Die mit dieser Maßgabe zulässige Klage ist begründet.

Das Arbeitsverhältnis hat nicht aufgrund Befristung am 31.12.2006 geendet.

Die Berufungskammer folgt in materiell-rechtlicher Hinsicht den Entscheidungsgründen des Arbeitsgerichts unter den Ziffern II. und III. (S. 7 ff. d. Urteils vom 23.10.2007 = Bl. 124 ff. d.A.) und stellt dies hiermit ausdrücklich bezugnehmend gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Die Berufungsbegründung gibt Veranlassung zu folgenden ergänzenden Ausführungen:

a) Haben sich sowohl der Drittmittelgeber als auch der Arbeitgeber gerade mit der konkreten Stelle des befristet beschäftigten Arbeitnehmers befasst und haben sie ihre Entscheidung über den Wegfall des konkreten Arbeitsplatzes aus sachlichen Erwägungen getroffen, kann die Befristung eines Arbeitsvertrages nach näherer Maßgabe der höchstrichterlichen Rechtsprechung aus dem Gesichtspunkt der Drittmittelfinanzierung im Sinne des § 14 Abs. 1 S. 1 TzBfG an sich zulässig sein. Hinreichend sichere konkrete Anhaltspunkte für einen Wegfall der Trainerstelle mit Ablauf des 31.12.2006 haben vorliegend bei Abschluss der Befristungsvereinbarung vom 03.05.2005 aber nicht bestanden. Es verhielt sich damals (auch) nicht so, dass für die Trainerstelle des Klägers mit weiteren Drittmitteln für die Zeit nach dem 31.12.2006 nicht gerechnet werden konnte. In diesem Zusammenhang ist Bedacht darauf zu nehmen, dass der Kläger - nach dem eigenen Vortrag des Beklagten; s. Seite 5 der Berufungsbegründung dort unter I. 2. - (auch) mit der individuellen Betreuung von talentierten Nachwuchssportlern befasst gewesen ist. Die Betreuung von - zu Spitzensportlern heranzubildenden - Hoffnungsträgern ist aber keineswegs nur vorübergehend, - sie beträgt vielmehr - wie der Beklagte ausführt - im Schnitt 10 bis 15 Jahre.

Im übrigen oblagen dem Kläger unstreitig weitere Aufgaben im Bereich der Talentsichtung, Talentbindung, Wettkampfplanung und Wettkampfbetreuung.

Der Kläger sollte demgemäß seine Tätigkeit als Verbandstrainer im Rahmen von Daueraufgaben entfalten, - Daueraufgaben, die sich der Beklagte - als Vereinigung der das Sportfechten betreibenden Vereine - selbst bestimmungsgemäß gestellt hat. Im Hinblick auf den Charakter dieser Daueraufgabe des Beklagten, in deren Rahmen der Kläger seine Tätigkeit als Verbandstrainer entfaltete, fehlen hinreichend sichere konkrete Anhaltspunkte für einen endgültigen Wegfall der Stelle per 31.12.2006. Sollte der Beklagte gleichwohl eine entsprechende Prognose am 03.05.2005 gestellt haben, so ist diese Prognose durch die weitere Entwicklung nicht bestätigt worden. Der Beklagte beschäftigt - unstreitig - über den 31.12.2006 hinaus einen Verbandstrainer. Stelleninhaber ist nunmehr G. K. (der Sohn des ehemaligen Trainers C. K.). Es lassen sich nicht genügend Anhaltspunkte für die Annahme feststellen, die von dem Beklagten behauptete Prognose sei - sollte sie denn vom Beklagten im Zeitpunkt des Vertragsschlusses (überhaupt) erstellt worden sein - hinreichend fundiert gewesen.

Der Kläger ist nicht im Rahmen eines zeitlich begrenzten Projekts beschäftigt gewesen. Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses war nicht zu erwarten, dass die dem Kläger als Verbandstrainer obliegenden Aufgaben nicht dauerhaft anfallen. Dahin gestellt bleiben kann, ob dies um so mehr (auch) deswegen gilt, weil - in ähnlicher Weise, wie es sich bei der Aufgabe, in deren Rahmen der Beklagte einen Verbandstrainer beschäftigt, um eine Daueraufgabe des Beklagten handelt, die Förderung von Sportverbänden bzw. von Vereinen, wie dem des Beklagten, eine Daueraufgabe des Drittmittelgebers, d.h. des Landessportbundes Rheinland-Pfalz darstellt (vgl. dazu die Richtlinien der Leistungssportförderung des LSB Rheinland-Pfalz für den Zeitraum 2005 bis 2008 und hier insbesondere den Punkt 5.5.1 - Trainersubventionierung -). Sportbünde - wie der LSB Rheinland-Pfalz - wiederum können mit der staatlichen Sportförderung rechnen (vgl. dazu das Landesgesetz über die öffentliche Förderung von Sport und Spiel in Rheinland-Pfalz, Sportförderungsgesetz vom 09.12.1974 GVBl. 1974, 597). Dies ist jeweils gerichtsbekannt.

b) Mit dem in § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 TzBfG genannten Grund - Eigenart der Arbeitsleistung - lässt sich die Befristung vorliegend nicht rechtfertigen. Die vom Kläger geschuldete Arbeitsleistung war nach näherer Maßgabe des jeweiligen Parteivorbringens die Tätigkeit eines Verbandstrainers. Zu diesen Tätigkeiten gehörte insbesondere auch die Sichtung und Bindung neuer Talente und ihres jeweiligen Umfeldes. Dies ist unstreitig. Der Gesichtspunkt des sogenannten Verschleißtatbestandes kann befristungsrechtlich bei Trainern relevant sein, die solche Sportler betreuen sollen, die auf die mit einem Wechsel des Trainers verbundenen veränderten Umstände angewiesen sind. Bei derartigen Sportlern - insbesondere bei Spitzensportlern und bei besonders talentierten Nachwuchssportlern - kann eine Befristung geeignet sein, der Gefahr eines Verschleißes in der Beziehung zwischen dem Trainer und den zu betreuenden Sportlern wirksam vorzubeugen. Eine solche Gefahr besteht aber für einen Verbandstrainer mit dem Aufgabenfeld des Klägers nicht ohne weiteres. Jedenfalls greift dieser Gesichtspunkt - Gefahr eines Verschleißes - nicht für den die Tätigkeit des Klägers auch prägenden Bereich "Sichtung neuer Talente", in dem es um die Durchführung von Talentsichtungsmaßnahmen und die Zusammenarbeit mit dem Sportzug des Gymnasiums auf der Karthause geht bzw. ging. Entsprechendes gilt für die damit im Zusammenhang stehende Anbahnung der Talentbindung, - u.a. durch die Herstellung und Aufrechterhaltung des direkten Kontakts zu den jugendlichen Talenten und den Eltern der Kinder. Für diese Bereiche lässt das Vorbringen des Beklagten ein "Auswechslungsbedürfnis" i.S. der Rechtsprechung zum "Verschleißtatbestand" nicht genügend erkennen. Dies gilt auch für die Trainerarbeit des Klägers mit solchen Kindern und Jugendlichen, die zwar talentiert sind, - aber nicht besonders talentiert i.S. eines künftigen Spitzensportlers ("Hoffnungs-Träger") sind. Soweit der Kläger nach dem 03.05.2005 während des Arbeitsverhältnisses bei den betreuten Sportlern die erforderliche Autorität verloren haben sollte, kommt es darauf vorliegend nicht an, weil entscheidungserheblicher Zeitpunkt insoweit der des Vertragsschlusses (03.05.2005) ist.

c) Zwar kann an sich (wohl) auch der außergerichtliche Vergleich, - obwohl er in der nicht abschließenden Aufzählung des § 14 Abs. 1 S. 2 TzBfG anders als der gerichtliche Vergleich (in Nummer 8.) gerade nicht genannt wird - die Befristung eines Arbeitsvertrages sachlich rechtfertigen. Voraussetzung ist dann freilich das Vorliegen eines offenen Streites der Parteien über die Rechtslage hinsichtlich des zwischen ihnen bestehenden Rechtsverhältnisses. Nach näherer Maßgabe der höchstrichterlichen Rechtsprechung führt die (bloße) Androhung des Arbeitgebers, er werde eine Kündigung aussprechen, noch nicht zu einem offenen Streit über die Rechtslage. Vielmehr verhält es sich danach so, dass der Arbeitgeber mit der Androhung einer Kündigung lediglich versucht, seine Verhandlungsposition gegenüber dem Arbeitnehmer zu verstärken und Druck auf die Entscheidungsbildung des Arbeitnehmers auszuüben, ob er sich mit dem Angebot eines befristeten Arbeitsvertrages einverstanden erklärt. Beugt sich der Arbeitnehmer diesem Druck, so kommt er zwar den Verhandlungszielen des Arbeitgebers entgegen, - jedenfalls ein Nachgeben auch des Arbeitgebers hinsichtlich der zwischen den Parteien bestehenden Rechtslage liegt bei dem bloßen Androhen einer Kündigung nicht vor.

Vorliegend war das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt des Abschlusses der hier streitgegenständlichen Befristungsvereinbarung vom 03.05.2005 aufgrund der Befristungsvereinbarung vom 14.02.2005 bereits zum 31.12.2006 befristet. Dem, d.h. dem Ablauf der Befristung "31.12.2006", entspricht die Befristung vom 03.05.2005. Stellt man darauf ab, ist ein beiderseitiges Nachgeben im Sinne des § 779 BGB nicht ersichtlich.

Im übrigen ist darauf zu verweisen, dass seinerzeit im Vorstand des Beklagten gegenteilige Positionen vertreten wurden. Im Vorstand bestand das im Schreiben des Schatzmeisters des Beklagten vom 11.04.2005 (Bl. 56 d.A.) beschriebene "Patt". Jedenfalls war dem Kläger im Außenverhältnis, d.h. im Verhältnis des Beklagten zum Kläger, weder eine Kündigung angedroht, noch gar eine Kündigung erklärt worden. Mit Rücksicht darauf lässt sich hier das Vorliegen eines außergerichtlichen Vergleiches, der die Befristung sachlich rechtfertigen könnte, nicht feststellen.

d) Treuwidrig im Sinne des § 242 BGB ist das Verhalten des Klägers nicht. Nach näherer Maßgabe der höchstrichterlichen Rechtsprechung lässt die Rechtsordnung widersprüchliches Verhalten in einem gewissen Rahmen durchaus zu. Die Vertragspartner dürfen ihre Rechtsansichten ändern. Sie können u.U. ein unter ihrer Beteiligung zustande gekommenes Rechtsgeschäft später angreifen (vgl. Palandt/Heinrichs 65. Aufl. BGB § 242 Rz 55). So gibt es - nicht nur im Arbeitsrecht - bestimmte Rechtsgeschäfte, bei denen es der Gesetzgeber einem Vertragspartner erlaubt, letztlich die Vertragsbindung zu verneinen, obgleich dieser Vertragspartner zunächst am Zustandekommen des Rechtsgeschäftes mitgewirkt hat. So räumt etwa der Gesetzgeber - außerhalb des Bereichs des Arbeitsrechts - dem Verbraucher ein Widerrufsrecht bei sogenannten "Haustürgeschäften" ein (§ 312 BGB). Für den Bereich des Arbeitsrechts ist insbesondere § 623 BGB zu nennen. Der Arbeitnehmer, der mündlich mit dem Arbeitgeber einen Auflösungsvertrag der dort bezeichneten Art abgeschlossen hat, ist grundsätzlich nicht gehindert, sich auf den Formmangel im Sinne der §§ 126 und 623 BGB zu berufen. Nur (ganz) ausnahmsweise kann gemäß § 242 BGB etwas anderes gelten.

In ähnlicher Weise ist (auch) ein Arbeitnehmer, der mit seinem Arbeitgeber im Arbeitsvertrag vereinbart hat, dass das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der vereinbarten Zeit enden soll, grundsätzlich nicht daran gehindert, die Unzulässigkeit der Befristung nach näherer Maßgabe der §§ 14 und 17 TzBfG geltend zu machen. In all den genannten Fällen wird ein gewisses Vertrauen des Vertragspartners des Arbeitnehmers bzw. des Verbrauchers auf die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts, an dem beide Vertragspartner mitgewirkt haben, enttäuscht. Dieses Vertrauen ist jedoch - so die bindende Vorgabe des Gesetzgebers - nicht schutzwürdig. Aus diesem Grunde müssen besondere Umstände vorliegen, wenn geltend gemacht wird, dem Arbeitnehmer sei nach Treu und Glauben die Berufung auf die Unzulässigkeit der Befristung nach § 14 TzBfG versagt. Diese besonderen Umstände lassen sich vorliegend dem Vorbringen des insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten nicht entnehmen. Das diesbezügliche Vorbringen des Beklagten in erster Instanz und im Berufungsverfahren - hier insbesondere die Ausführungen auf Seite 8 f. der Berufungsbegründung - rechtfertigt noch nicht die Annahme eines illoyal unzulässigen, widersprüchlichen Verhaltens des Klägers. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der Kläger den Beklagten zum Abschluss einer (neuerlichen) Befristungsvereinbarung arglistig verleitet hätte. Wenn sich der Beklagte - wie geschehen - erneut dazu entschloss, eine Befristungsvereinbarung per 31.12.2006 abzuschließen, so ging er eben objektiv im Hinblick auf die bestehende Rechtslage (§§ 14 und 17 TzBfG) das Risiko ein, dass der Kläger die Unzulässigkeit dieser Befristung später gerichtlich geltend machen würde. Bei der vorliegend gegebenen Sach- und Rechtslage lässt sich das Vorliegen eines Verstoßes des Klägers gegen den Grundsatz von Treu und Glauben nicht feststellen.

III. Die Kosten seiner erfolglosen Berufung muss gemäß § 97 Abs. 1 ZPO der Beklagte tragen.

Der Streitwert wurde gemäß § 63 Abs. 2 GKG mit Rücksicht darauf neu festgesetzt, dass der Kläger die ordentliche Kündigung vom 06.01.2007 nicht gemäß § 4 S. 1 KSchG angegriffen hat. Aus diesem Grunde ist das wirtschaftliche Interesse des Klägers an der begehrten Feststellung nicht mehr - wie noch erstinstanzlich geschehen mit ca. drei Monatsvergütungen zu erfassen. Der Kläger hat den Vortrag des Beklagten, der Kläger habe die mit dem Schreiben vom 06.01.2007 erklärte ordentliche Kündigung nicht (gerichtlich) angegriffen, nicht bestritten (§ 138 Abs. 3 ZPO). "Nächstmöglicher Zeitpunkt" i.S.d. Kündigungsschreibens vom 06.01."2006" (- erkennbar gemeint: "2007") ist dabei der 28.02.2007 (§ 622 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 BGB; Kündigungsschreiben = Anlage K 10 in Bl. 37 d.A. - 8 Ca 403/07 -). Unklar ist, ob das Arbeitsverhältnis noch bis zum 28.02.2007 fortbestanden hat. Der Ausgang des - wegen dieser Frage geführten - Verfahrens - 8 Ca 403/07 - ist ebenso ungewiss wie die Beantwortung der Frage, inwieweit der Kläger etwaige Annahmeverzugs-Vergütungsansprüche wird durchsetzen können. Mit Rücksicht auf die damit jeweils verbundenen Unwägbarkeiten erscheint es sachgerecht, den Streitwert des Berufungsverfahrens auf deutlich weniger als zwei Monatsvergütungen festzusetzen. Bei dem in § 42 Abs. 4 S. 1 Halbsatz 1 GKG (- ähnlich wie früher in § 12 Abs. 7 S. 1 Halbsatz 1 ArbGG -) genannten Vierteljahresverdienst handelt es sich keineswegs um einen Regelbetrag, sondern um einen Höchstbetrag (s. dazu die ständige Rspr. des LAG Rheinland-Pfalz zu § 12 ArbGG a.F., - vgl. bereits Beschl. v. 27.01.1982 - 1 Ta 236/81 -).

Aus den eben genannten Gründen erscheint es hier angemessen, die Höchstgrenze des § 42 Abs. 4 S. 1 Halbsatz 1 GKG deutlich zu unterschreiten.

Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst.

Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann nach näherer Maßgabe des § 72a ArbGG und unter den dort genannten Voraussetzungen selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundesarbeitsgericht, Hugo-Preuß-Platz 1, 99084 Erfurt oder Bundesarbeitsgericht, Postfach, 99113 Erfurt, Telefaxnummer: 0361/26 36 - 2000 innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils schriftlich einzulegen. Darauf wird der Beklagte hingewiesen.

Ende der Entscheidung

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