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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 02.02.2007
Aktenzeichen: 3 Sa 776/06
Rechtsgebiete: TzBfG, ArbGG


Vorschriften:

TzBfG § 14 Abs. 4
ArbGG § 65
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 3 Sa 776/06

Entscheidung vom 02.02.2007

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 16.08.2006, Az.: 4 Ca 195/06, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

I.

Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger Verdienstausfall für eine nicht in Anspruch genommene Urlaubsvertretung im Zeitraum vom 02.09. - 18.09.2004 zu zahlen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstand wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 16.08.2006, Az.: 4 Ca 195/06, Bezug genommen.

Mit dem genannten Urteil hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage könne deshalb keinen Erfolg haben, weil eine Befristung eines Arbeitsvertrages der Schriftform bedürfe.

Gegen dieses ihm am 31.08.2006 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem am 02.10.2006 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der mit Beschluss vom 02.11.2006 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 14.11.2006 begründet.

Zur Begründung seiner Berufung macht der Kläger im Wesentlichen geltend, es sei zwar zutreffend, dass die Vertretungstätigkeit im Zeitraum vom 02.09. - 18.09.2004 nicht schriftlich vereinbart worden sei. Dies führe jedoch nach Sinn und Zweck des in § 14 Abs. 4 TzBfG normierten Schriftformerfordernisses nur dazu, dass anstatt einer befristeten Tätigkeit eine unbefristete vereinbart worden sei. Eine Kündigung vor Dienstantritt sei nicht ausgesprochen worden. Insbesondere das Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom 19.08.2004 stelle keine Kündigungserklärung dar. Selbst wenn man aber von einer Kündigungserklärung ausgehen würde, habe eine solche Kündigung das Vertragsverhältnis frühestens zum 30.09.2004 beenden können.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 14.11.2006 (Bl. 59 ff. d. A.) Bezug genommen.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 16.08.2006, Az.: 4 Ca 195/06, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 3.133,72 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2004 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil als zutreffend. Eine Vertretungstätigkeit für die Zeit vom 02. - 18.09.2004 sei zu keinem Zeitpunkt verbindlich vereinbart worden. Es habe lediglich eine Absichtserklärung vorgelegen, von der er wiederum Abstand genommen habe. Etwas anderes ergebe sich nicht aus dem Schreiben der A. A.- und V. Vermittlung vom 01.09.2004. Im Übrigen sei der Kläger während der früheren Vertretungstätigkeit auch nicht Arbeitnehmer gewesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf den Schriftsatz des Beklagten vom 19.12.2006 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung des Klägers ist zulässig. Das Rechtsmittel ist an sich statthaft. Die Berufung wurde auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet.

II.

In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Unerheblich ist allerdings der Einwand des Beklagten in der Berufung, der Kläger sei bei den früher von ihm durchgeführten Vertretungen nicht als Arbeitnehmer anzusehen. Gemäß § 65 ArbGG prüft das Berufungsgericht nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

Ein Anspruch des Klägers scheidet bereits deshalb aus, weil der Kläger nicht in ausreichend bestimmter Weise hat darlegen können, dass zwischen den Parteien für den fraglichen Zeitraum überhaupt ein Vertragsverhältnis begründet wurde. Soweit der Kläger auf das Bestätigungsschreiben der A.A.- und V. Vermittlung Z. vom 01.09.2004 verweist, ergibt sich aus diesem Schreiben kein Vertragsschluss zwischen dem Kläger und dem Beklagten. Soweit für den vorliegenden Fall von Interesse, verweist das genannte Schreiben lediglich darauf, dass der Kläger gegenüber der genannten Vermittlung am 09.07.2004 mitgeteilt habe, dass er auch die Septembervertretung übernehmen werde. Aus diesem Schreiben nicht ersichtlich ist, dass eine entsprechende Angebots- oder Annahmeerklärung auch des Beklagten vorlag. Soweit der Kläger ferner darauf verweist, dass nachträglich zwischen den Parteien vereinbart worden sei, dass die Urlaubsvertretung nicht im Zeitraum vom 13. - 26.09., sondern bereits im Zeitraum vom 02.09. - 18.09.2004 erfolgen solle, ist dieser Sachvortrag zum einen unsubstantiiert. Der Kläger schildert nicht, wann und wo genau eine - vom Beklagten bestrittene - Vereinbarung zwischen den Parteien getroffen worden sein soll. Soweit der Kläger sich zum Beweis seiner (allerdings unsubstantiierten) Behauptung auf eine Parteivernehmung des Beklagten berufen hat, weist die Berufungskammer ergänzend auf die Erklärungen des informatorisch hierzu befragten Beklagten in der öffentlichen Sitzung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 02.02.2007 hin.

Lässt sich somit schon bereits ein Vertragsschluss zwischen den Parteien nicht feststellen, kam es nicht mehr darauf an, welche rechtliche Qualität das Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom 19.08.2004 hat.

Die Berufung des Klägers war daher mit der sich aus § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Die Voraussetzungen einer Revisionszulassung sind nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht erfüllt.

Ende der Entscheidung

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