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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 20.03.2007
Aktenzeichen: 3 Sa 995/06
Rechtsgebiete: MTV, BAT, VTV, ArbGG, ZPO, TVG


Vorschriften:

MTV § 1
MTV § 1 Nr. 2 S. 1
MTV § 1 Ziff. 2 Satz 2
MTV § 10
MTV § 12
MTV § 12a
MTV § 12b
MTV § 12b Ziff. 2
MTV § 12c
MTV § 13
MTV § 16a
MTV § 19
MTV § 20
MTV § 24
MTV § 27
MTV § 27 Ziff. 2
BAT § 27 Abschnitt B
VTV § 1 Nr. 1
ArbGG § 69 Abs. 2
ZPO § 256 Abs. 1
TVG § 3
TVG § 3 Abs. 3
TVG § 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 3 Sa 995/06

Entscheidung vom 20.03.2007

Tenor:

I. Auf die Berufungen der Parteien wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 30.08.2006 - 6 Ca 1772/05 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Es wird festgestellt, dass der Kläger

a) seit dem 01.01.2007 in die Vergütungsgruppe Ap V der Anlage B - Pflegepersonal - zum Manteltarifvertrag vom 24.09.2004 ("Pro Seniore"/"ver.di") eingruppiert ist

und

b) sich seit dem 01.04.2005 in der Stufe 7 i.S. des § 12 b des (vorbezeichneten) MTV vom 24.09.2004 und der Vergütungstabelle befindet.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Im Übrigen werden die Berufungen zurückgewiesen.

III. 1. Die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 3/5 und die Beklagte zu 2/5 zu tragen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

IV. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 4.507,56 Euro festgesetzt.

V. Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.

Tatbestand:

Der am 13.08.1966 geborene Kläger hat am 27.10.1989 die staatliche Prüfung in der Krankenpflegehilfe bestanden (s. Zeugnis vom 06.11.1989, Bl. 278 d.A.). Nach der - am 19.03.2003 bestandenen- Prüfung in der Krankenpflege (s. Zeugnis vom 19.03.2003, Bl. 277 d.A.) ist der Kläger aufgrund der Urkunde des Landesamtes f. S., J. und V. vom 01.04./12.08.2003 (Bl. 276 d.A.) befugt, die Berufsbezeichnung "Krankenpfleger" zu führen. Der Kläger ist von November 1989 bis ( zumindest ) Juli 1999 bei der D. Sozialdienste gGmbH, W., beschäftigt gewesen ( vgl. dazu die Gehaltsabrechnungen Bl. 253 bis 259 d.A. ). Der Kläger wurde von der Beklagten mit dem Arbeitsvertrag vom 14.10.2003 (Bl. 5 ff. d.A.) als "exam. Pflegefachkraft" mit Wirkung vom 01.04.2003 eingestellt. Der Kläger verrichtet in dem Alten- und Pflegeheim der Beklagten ("S." in B. K.) pflegerische Tätigkeiten.

§ 5 des Arbeitsvertrages lautet:

"Der Arbeitnehmer erhält folgende Vergütung:

Vergütungsgruppe/-Stufe Kr 4/6

....."

§ 13 des Arbeitsvertrages lautet:

"Für die Arbeitsbedingungen im Übrigen gelten die Bestimmungen des Tarifvertrages zwischen der D. Sozialdienste gGmbH in Rheinland-Pfalz und der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr ..... längstens jedoch bis zum Zustandekommen eines Tarifvertrages für das jeweilige Tarifgebiet oder die jeweilige Einrichtung. Ab diesem Zeitpunkt gelten dann die Bestimmungen des geschlossenen Tarifvertrages. .....".

Nach näherer Maßgabe der Verdienstabrechnungen (Bl. 15 und Bl. 272 d.A.) zahlte die Beklagte dem Kläger für die Monate August 2005 und Dezember 2006 u.a. eine Grundvergütung in Höhe von jeweils 1.616,32 € (brutto).

Diese Grundvergütung entspricht betragsmäßig (bzw. rechnerisch) der Grundvergütung, die in der Tabelle der Grundvergütungen für die Angestellten der Vergütungsgruppen Kr. VIII bis Kr. I nach Vollendung des 20. Lebensjahres zu § 27 Abschnitt B BAT für die VergGrp. Kr IV Stufe 7 ausgewiesen ist (= Vergütungstabelle, gültig ab 01.05.2004, Bl 14 d.A.). Die für August 2005 und Dezember 2006 abgerechnete Grundvergütung entspricht betragsmäßig (bzw. rechnerisch) auch der Vergütung, die in der Anlage 2 zum Vergütungstarifvertrag Nr. 1 (folgend: VTV Nr. 1) - Vergütungstabelle Angestellte im Pflegebereich West - für die Vergütungsgruppe Ap IV Stufe 7 ausgewiesen ist (Vergütungstabelle Anlage 2 zum VTV Nr. 1, s. Bl. 83 d.A.).

Bei dem VTV Nr. 1, auf den sich diese Vergütungstabelle bezieht, handelt es sich um den mit Wirkung vom 01.01.2005 in Kraft getretenen Vergütungstarifvertrag zum Manteltarifvertrag (MTV Pro Seniore) vom 24.09.2004.

§ 1 VTV Nr. 1 lautet:

"... Dieser Tarifvertrag gilt für die Arbeitnehmer von P. S., deren Arbeitsverhältnis durch den Bundesmanteltarifvertrag geregelt ist, soweit sie Mitglied der vertragsschließenden Gewerkschaft sind".

Der - zwischen der P. S. Consulting und Conception für Senioreneinrichtungen AG und der Vereinigten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) abgeschlossene - MTV vom 24.09.2004 ist nach näherer Maßgabe des § 27 MTV mit Wirkung vom 01.10.2004 bzw. - hinsichtlich der §§ 10, 12, 12a, 12b, 12c, 13, 16a, 19 und 20 MTV - am 01.01.2005 in Kraft getreten. Auf den in der Hülle (Bl. 219 d.A.) befindlichen MTV vom 24.09.2004 wird verwiesen. Die Eingruppierung der Arbeitnehmer richtet sich nach § 12 MTV und der dort genannten Vergütungsordnung (= Anlage B zum MTV; ebenfalls in der Hülle Bl. 219 d.A.).

§ 12 b MTV vom 24.09.2004 - Grundvergütung - lautet:

"1. Vom Beginn des Monats an, in dem ein Angestellter seine Tätigkeit bei der P. S. AG oder deren Tochtergesellschaften beginnt oder begonnen hat, erhält er die Anfangsgrundvergütung (1. Stufe) seiner Vergütungsgruppe.

2. Die Einstufung erfolgt nach Beschäftigungsjahren. Beschäftigungszeiten bei anderen Arbeitgebern können dabei angerechnet werden.

3. Nach je 2 Beschäftigungsjahren erhält der Angestellte bis zum Erreichen der Endgrundvergütung (letzte Stufe) die Grundvergütung der nächst höheren Stufe seiner Vergütungsgruppe.

4. Wird der Angestellte höhergruppiert, erhält er vom Beginn des Monats an, in dem die Höhergruppierung wirksam wird, in der Aufrückungsgruppe die Grundvergütung der Stufe, in der er sich in der bisherigen Vergütungsgruppe befand".

...

§ 24 MTV - Besitzstandswahrung - lautet:

1. Soweit sich aus der Anwendung dieses Tarifvertrages und diesen ergänzenden und ersetzenden Tarifverträgen ein niedrigeres Gesamteinkommen als nach den für den jeweiligen Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des In-Kraft-tretens dieses Tarifvertrages oder anderer Regelungen ergibt, gelten folgende Regelungen:

a) Bei denjenigen Arbeitnehmern, die am 30.09.2004 schon bei P. S. beschäftigt waren und deren Stufung nach Berufsjahren oder Lebensalter erfolgte, bleibt diese Stufung solange bestehen, bis er die Anspruchsvoraussetzungen dieses Tarifvertrages zur Höherstufung erfüllt.

b) Arbeitnehmer, deren bisherige Vergütung in Form eines Festbetrages höher ist als die, die sie nach den jeweils gültigen Regelungen dieses Tarifvertrages bekommen würden, erhalten den Differenzbetrag als persönliche Zulage.

Protokollnotiz:

Als Bestandteile des monatlichen Gesamteinkommens gelten die Grundvergütung, der Ortszuschlag und die allgemeine Zulage".

§ 27 Ziffer 2 MTV - In-Kraft-Treten, Laufzeit - lautet:

"Die §§ 10, 12, 12 a, 12 b, 12 c, 13, 16 a, 19 und 20 treten mit Wirkung vom 01.01.2005 in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt bleiben die entsprechenden, für den einzelnen Arbeitnehmer bis zum In-Kraft-treten dieses Tarifvertrages geltenden einzelvertraglichen und tarifvertraglichen Regelungen in Kraft ".

In dem Abschnitt "Pflegepersonal" der Anlage B zum MTV heißt es bei den Begriffsbestimmungen/Vorbemerkungen u.a.:

"Nr. 1

Die Bezeichnungen ..... Krankenschwestern umfassen auch Krankenpfleger, .....

Die Bezeichnungen Altenpflegerinnen umfassen auch Altenpfleger .....

Nr. 2

Krankenschwestern, die Tätigkeiten von Altenpflegerinnen ausüben, sind als Altenpflegerinnen eingruppiert. ....".

Bei den Vergütungsgruppen des Pflegepersonals heißt es u.a.:

"Vergütungsgruppe Ap IV

1. Altenpflegerinnen mit entsprechender Tätigkeit.

2. .....

Vergütungsgruppe Ap V

1. Altenpflegerinnen mit entsprechender Tätigkeit nach 2-jähriger Bewährung in Vergütungsgruppe Ap IV FG 1".

Der Kläger ist bis ca. Mitte des Jahres 2005 (Juni/Juli 2005) Mitglied der Gewerkschaft ver.di gewesen. Im Anschluss an die Schreiben vom 30.03.2005 (Bl. 9 d.A.) und vom 09.08.2005 (Bl. 10 f. d.A.) hat der Kläger zunächst Klage u.a. mit dem Antrag erhoben,

die Beklagte zu verurteilen,

den Kläger ab dem 01.04.2005 in die Vergütungsgruppe KR 5, Stammgruppe 7 einzustufen und unter Berücksichtigung dieser Einstufung den Lohn des Klägers ab April 2005 neu abzurechnen.

Die Klageschrift vom 27.09.2005 wurde der Beklagten am 07.10.2005 zugestellt. Zuletzt hat der Kläger erstinstanzlich u.a. beantragt,

1. festzustellen, dass die Beklagte den Kläger nach Vergütungsgruppe AP V, Grundgruppe 7, ab dem 01.04.2005 einzustufen hat,

2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger ab 01.04.2005 in die Vergütungsgruppe KR 5, Stammgruppe 7 einzustufen und unter Berücksichtigung dieser Einstufung den Lohn des Klägers ab April 2005 neu abzurechnen,

3. .....

hilfsweise

4. die Beklagte zu verpflichten, das Höherstufungsverlangen des Klägers zu prüfen und über dieses in einer vom Gericht zu bestimmenden angemessenen Zeit zu entscheiden.

Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im Übrigen wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts vom 30.08.2006 - 6 Ca 1772/05 - (dort S. 2 ff. = Bl. 144 ff. d.A.). Nach näherer Maßgabe des Urteilstenors - 6 Ca 1772/05 - (Bl. 144 d.A.) hat das Arbeitsgericht - unter Klageabweisung im Übrigen - festgestellt, dass der Kläger ab April 2005 in die Vergütungsgruppe Ap V, Stufe 6, eingruppiert ist. Das Urteil vom 30.08.2006 - 6 Ca 1772/05 - ist dem Kläger am 04.12.2006 und der Beklagten am 05.12.2006 zugestellt worden. Die Beklagte hat ihre am 22.12.2006 eingelegte Berufung am 05.02.2007 mit dem Schriftsatz vom 05.02.2007 begründet.

Der Kläger hat seine am 04.01.2007 eingelegte Berufung mit dem Schriftsatz vom 04.01.2007 (gleichzeitig) begründet. Zwecks Darstellung aller Einzelheiten der Berufungsbegründung des Klägers wird auf den Schriftsatz vom 04.01.2007 (Bl. 173 ff. d.A.) verwiesen.

Sein Berufungsbegehren zielt darauf ab, dass die Eingruppierung des Klägers in die Vergütungsgruppe Ap V, Stufe 7, festgestellt wird.

Er beanstandet, dass ihm das Arbeitsgericht einen "unstreitig zuerkannten Einstufungsantrag" aberkenne. Das Arbeitsgericht sei überraschend von einer Einstufung in Stufe 6 ausgegangen, - was fehlerhaft sei, da zwischen den Parteien Einigkeit darüber bestehe, dass eine Einstufung des Klägers in Ap IV/7 bestehe. Streitgegenständlich sei lediglich die Frage gewesen, ob eine Höherstufung von Ap IV auf Ap V stattzufinden habe oder nicht.

Der Kläger beantragt,

1. das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 30.08.2006 - 6 Ca 1772/05 - teilweise abzuändern und festzustellen,

dass der Kläger ab 01.04.2005 in die Vergütungsgruppe Ap V, Stufe 7, eingruppiert ist, und

2. die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Die Beklagte beantragt,

1. die Berufung des Klägers zurückzuweisen und

2. das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 30.08.2006 - 6 Ca 1772/05 - abzuändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

Zwecks Darstellung aller Einzelheiten der Berufungsbegründung der Beklagten wird auf den Schriftsatz vom 05.02.2007 (Bl. 197 ff. d.A.) Bezug genommen.

Dort vertritt die Beklagte u.a. die Auffassung, dass Ansprüche aus dem Tarifvertrag vom 24.09.2004 derzeit nicht geltend gemacht werden könnten, da der Tarifvertrag mangels entsprechender Arbeitsverträge - insoweit verweist die Beklagte auf § 1 Ziffer 2 Satz 2 MTV - nicht "in Kraft treten" könne.

Ferner - so argumentiert die Beklagte weiter - habe das Arbeitsgericht übersehen, dass der Kläger bereits nicht schlüssig vorgetragen habe, dass er einen Anspruch auf Vergütung nach Vergütungsgruppe Ap IV Fallgruppe 1 der Anlage B - Pflegepersonal - habe. Der Kläger habe nicht substantiiert dargelegt, dass er als "Altenpfleger mit entsprechender Tätigkeit" nach Vergütungsgruppe AP IV einzugruppieren sei. Es fehle Vortrag dazu, welche Tätigkeiten er schulde und welche ihm angewiesen worden seien.

Rechtsfehlerhaft - so führt die Beklagte weiter aus - habe das Arbeitsgericht die Erfüllung der 2-jährigen Bewährungszeit bejaht. Die Beklagte verweist darauf, dass der Kläger im Hinblick auf das Inkrafttreten der tariflichen Eingruppierungsregelungen zum 01.01.2005 im April 2005 erst 4 Monate in der Vergütungsgruppe Ap IV eingruppiert gewesen sein könne. Dass frühere Bewährungszeiten berücksichtigt werden sollten, lasse sich dem Tarifvertrag nicht entnehmen. Eine Rückwirkung sei tarifvertraglich nicht vereinbart worden. Es bleibe hier bei der Grundregel, dass eine Tarifsvertragsnorm frühestens ab dem Inkrafttreten Wirksamkeit entfalten könne. Das Vergütungssystem des BAT - so behauptet die Beklagte - hätten die (Tarifvertrags-)Parteien nicht fortführen wollen. Da die "Fallgruppe Ap IV" erst seit Inkrafttreten des VTV am 01.01.2005 existiere, könnten begriffsnotwendig (auch) Bewährungsaufstiege in dieser Fallgruppe erst ab diesem Zeitpunkt zu laufen beginnen.

Weiter führt die Beklagte dazu aus, dass die Vergütung in dem Arbeitsvertrag der Parteien selbst abschließend geregelt sei.

Schließlich hält die Beklagte es für rechtsfehlerhaft, dass das Arbeitsgericht den Kläger der Betriebszugehörigkeitsstufe 6 zuordne. Da der Kläger erst seit dem 01.04.2003 bei der Beklagten beschäftigt sei, sei dem Kläger seit dem 01.04.2005 maximal die Betriebszugehörigkeitsstufe 2 zu gewähren.

Der Kläger verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts gegen die Berufung des Beklagten mit seinen Ausführungen im Schriftsatz vom 8.3.2007 ( Bl. 241 ff. d.A. ), worauf ebenso verwiesen wird wie auf den weiteren Schriftsatz vom 15.03.2007 (Bl. 271 d.A.); gleichzeitig führt er dort weiter zu seiner eigenen Berufung aus.

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt, - insbesondere auch auf die Sitzungsniederschrift vom 20.03.2007 - 3 (5) Sa 995/06 - (Bl. 279 ff. d.A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

A.

Die Berufungen sind jeweils an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die hiernach zulässigen Berufungen erweisen sich teilweise als unbegründet.

B.

Die Berufung der Beklagten ist teilweise begründet. Sie führt zu der Feststellung, dass der Kläger (erst) seit dem 01.01.2007 in der Vergütungsgruppe Ap V der Anlage B - Pflegepersonal - zum MTV vom 24.09.2004 eingruppiert ist.

I.

Soweit das Klagebegehren in die Berufungsinstanz gelangt ist, erweist es sich gemäß § 256 Abs. 1 ZPO als zulässig. Die Feststellungsklage des Klägers zielt zum einen auf die Feststellung der zutreffenden Vergütungsgruppe und zum anderen auf Feststellung der zutreffenden Stufe (Stufe nach Beschäftigungsjahren) ab. Beide Klagebegehren beziehen sich jeweils auf ein (Teil-)Rechtsverhältnis der in § 256 Abs. 1 ZPO bezeichneten Art. Dem Kläger steht auch das nach dieser Vorschrift weiter notwendige rechtliche Interesse an der jeweils begehrten Feststellung zur Seite.

II.

Hinsichtlich der Frage der zutreffenden Vergütungsgruppe (Eingruppierung) ist die Klage mit dem Inhalt begründet, dass der Kläger mit Wirkung vom 01.01.2007 in die Vergütungsgruppe (VergGrp.) Ap V eingruppiert ist.

1. Dies ergibt sich aus § 12 MTV. Der Manteltarifvertrag vom 24.09.2004 ist auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anwendbar. Dies folgt aus den §§ 3 und 4 TVG i.V.m. § 1 MTV und der Anlage A zum MTV. Die Einrichtung der Beklagten, in der der Kläger beschäftigt ist ("Residenz S. II") wird in der Anlage A zum MTV genannt. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Manteltarifvertrages ist der Kläger (noch) Mitglied der Gewerkschaft ver.di gewesen. Eine entsprechende Feststellung hat das Arbeitsgericht auf Seite 14 des Urteils (= Bl. 156 d.A.) getroffen. Der erst Mitte des Jahres 2005 bzw. im Juni oder Juli 2005 (vgl. Bl. 41 d.A.) erfolgte Austritt des Klägers aus der Gewerkschaft hat nach näherer Maßgabe des § 3 Abs. 3 TVG auf die - wie hier - einmal begründete Tarifgebundenheit keinen Einfluss. Dass nach § 1 Nr. 2 S. 1 MTV der persönliche Geltungsbereich an die Mitgliedschaft bei ver.di anknüpft, lässt nicht erkennen, dass damit die gesetzliche Nachbindung des § 3 Abs. 3 TVG hat ausgeschlossen werden sollen (vgl. LAG Berlin v. 07.07.2006 - 6 Sa 611/06 -; Revisionsverfahren nunmehr - 4 AZR 792/06 -). Der Anwendung des MTV stand und steht nicht entgegen, dass die Beklagte derzeit in Nachverhandlungen mit ver.di über aufgetretene Auslegungsschwierigkeiten steht (LAG Berlin aaO.). Der grundsätzlichen Anwendbarkeit des MTV steht weiter § 1 Ziffer 2 S. 2 MTV nicht entgegen. Dieser Vorschrift gemäß "werden ... mit In-Kraft-Treten des Tarifvertrages ... entsprechende Arbeitsverträge abgeschlossen". Der Abschluss "entsprechender" Arbeitsverträge ist keine Voraussetzung für das In-Kraft-Treten des Manteltarifvertrages. Das In-Kraft-Treten und die Laufzeit des Manteltarifvertrages sind abschließend in § 27 MTV geregelt. Demgemäß sind die Eingruppierungsvorschriften, insbesondere die des § 12 MTV, ebenso am 01.01.2005 in Kraft getreten wie die Anlage B zum MTV und der Vergütungstarifvertrag Nr. 1 vom 24.09.2004 (VTV Nr. 1), der (ebenfalls) gemäß den §§ 3 und 4 TVG auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anwendbar ist.

2. a) Soweit die Beklagte rügt, dass der Kläger bereits nicht schlüssig bzw. nicht substantiiert dargelegt habe, dass er als "Altenpfleger mit entsprechender Tätigkeit" nach Vergütungsgruppe Ap IV einzugruppieren sei, ist es zutreffend, dass der Kläger sowohl zu der von ihm auszuübenden Tätigkeit als auch zum Merkmal der Bewährung nur äußerst knapp vorgetragen hat. Die bloße Zeitdauer der in einer bestimmten Vergütungsgruppe verbrachten Tätigkeit reicht zur Bewährung nicht aus. Hinzukommen muss vielmehr, dass die Leistungen des Arbeitnehmers in dieser Zeit nicht zu beanstanden waren, - also ordnungsgemäß waren. Besonders gute Leistungen sind dagegen nicht zu fordern. Klarzustellen ist, dass dem Grundsatz nach der Arbeitnehmer die Anspruchsvoraussetzungen für den - von ihm in Anspruch genommenen - Bewährungsaufstieg (- entsprechende Tätigkeit; Ablauf der vollen Bewährungszeit; tatsächliche Bewährung -) darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen hat. Dies ist anerkanntes Recht.

b) Vorliegend hat der Kläger in tatsächlicher Hinsicht zu den oben genannten Anspruchsvoraussetzungen für den Bewährungsaufstieg zwar denkbar knapp, - aber in gerade noch ausreichender Weise vorgetragen. Aus den tatsächlichen Angaben des Klägers ergibt sich zumindest konkludent, dass er seit dem 01.04.2003 als (ausgebildeter) Krankenpfleger (="examinierter Pflegefachkraft" i.S.d. § 1 des Arbeitsvertrages) Tätigkeiten eines Altenpflegers ausgeübt hat und dass er sich in der Ausübung seiner Tätigkeit als Altenpfleger den entsprechenden Anforderungen gewachsen gezeigt hat und gewachsen zeigt. Dies will der Kläger mit seinem tatsächlichen Vorbringen letztlich ausdrücken. Das Arbeitsgericht hat das Vorbringen des Klägers letztlich (auch) zutreffend in diesem Sinne verstanden. Das Vorbringen des Klägers - soweit es sich auf die auszuübende Tätigkeit und die Bewährung als solche bezieht - ist von der Beklagten nur unsubstantiiert bestritten worden. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der Kläger befugt ist, die Berufsbezeichnung "Krankenpfleger" zu führen (Urkunde vom 01.04./12.08.2003, Bl. 276 d.A.). Seine staatliche Prüfung in der Krankenpflege hat der Kläger am 19.03.2003 bestanden (Zeugnis vom 19.03.2003, Bl. 277 d.A.) Da die Beklagte den Kläger ausweislich des § 1 des Arbeitsvertrages ausdrücklich als "examinierte Pflegefachkraft" für ihr Seniorenheim ("S.") eingestellt hat, ist davon auszugehen, dass die Beklagte den Kläger seit dem 01.04.2003 in der Altenpflege als Pflegefachkraft im Sinne der Urkunden vom 19.03.2003 und vom 01.04./12.08.2003 (Bl. 276 f. d.A.) beschäftigt hat und zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht auch noch beschäftigt. Ausgehend von der Terminologie der Tarifvertragsparteien, wie sie in den Begriffsbestimmungen/Vorbemerkungen der Anlage B (zum MTV) - Abschnitt Pflegepersonal - erläutert wird, sind Krankenpfleger, die Tätigkeiten von Altenpflegern ausüben, - davon muss im Falle des Klägers in tatsächlicher Hinsicht ausgegangen werden -, als Altenpfleger eingruppiert. Demgemäß hat der Kläger in tatsächlicher Hinsicht ausreichend dargetan, dass er seit dem 01.04.2003 Altenpfleger mit entsprechender Tätigkeit im Sinne der VergGrp Ap IV Fallgruppe 1 der Anlage B ist. Ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme, der Kläger habe sich in der Zeit vom 01.04.2003 bis in das Jahr 2007 hinein nicht den Anforderungen der von ihm auszuübenden Tätigkeit gewachsen gezeigt, ergeben sich aus dem beiderseitigen Parteivorbringen nicht, - insbesondere auch nicht aus dem der Beklagten.

c) Ist somit hiernach grundsätzlich davon auszugehen, dass sich der Kläger seit Vertragsbeginn in einer Tätigkeit als Altenpfleger bewährt hat, führt diese Bewährung aus Rechtsgründen jedoch nicht bereits zum 01.04.2005 zu einem Bewährungsaufstieg in die Vergütungsgruppe Ap V (einzige) Fallgruppe 1. Die letztgenannte Vergütungs- und Fallgruppe verlangt ausdrücklich eine Bewährung "in" der VergGrp Ap IV Fallgruppe 1. Diese Vergütungs- und Fallgruppe (Ap IV Fg 1) besteht rechtlich als solche erst seit dem 01.01.2005. Erst zu diesem Zeitpunkt sind die einschlägigen tariflichen Eingruppierungsregelungen in Kraft getreten. Zuvor bestand für das Arbeitsverhältnis der Parteien keine Eingruppierungsautomatik, die einen Bewährungsaufstieg vorsah.

d) Damit erweist sich die Eingruppierungsfeststellungsklage insoweit als unbegründet, als der Kläger die Eingruppierung in die VergGrp Ap V mit Wirkung bereits zum 01.04.2005 festgestellt haben möchte. In der Zeit vom 01.01.2005 (= Zeitpunkt des Inkrafttretens der tariflichen Eingruppierungsregelungen) bis zum 01.04.2005 konnte der Kläger das Merkmal der zweijährigen Bewährungszeit nicht erfüllen. Unter Zugrundelegung seiner Rechtsauffassung hatte das Arbeitsgericht im Zeitpunkt seiner Entscheidung (Urteil vom 30.08.2006) keinen Anlass zu prüfen, ob die Bewährungszeit des Klägers möglicherweise zu einem späteren Zeitpunkt abgelaufen war. Im Hinblick auf den weiteren Zeitablauf bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsarbeitsgericht am 20.03.2007 hatte allerdings die Berufungskammer Anlass darauf einzugehen, ob die Bewährungszeit nunmehr erreicht war. Diese Prüfung führt zu dem Ergebnis, dass die zweijährige Bewährungszeit im Sinne der Vergütungs- und Fallgruppe der Ap V Fg 1 am 31.12.2006/01.01.2007 abgelaufen war. Da in tatsächlicher Hinsicht festzustellen ist, dass sich der Kläger weiter bewährt hat, ist er seit dem 01.01.2007 in der VergGrp Ap V eingruppiert. Dem entsprechend ist das Urteil des Arbeitsgerichts abzuändern.

C.

Eine weitere Abänderung erfährt das Urteil des Arbeitsgerichts aufgrund der Berufung des Klägers dahingehend, dass festzustellen ist, dass sich der Kläger bereits seit dem 01.04.2005 in der Stufe 7 i.S.d. § 12b des MTV vom 24.09.2004 und der Vergütungstabelle befindet. Dies ergibt sich aus der Anwendung des § 12b MTV. Im Zeitpunkt des diesbezüglichen Inkrafttretens des MTV, d.h. am 01.01.2005, und danach hatte die Beklagte die tarifliche Stufenregelung des § 12b umzusetzen, - d.h. sie hatte insbesondere zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Höherstufung erfüllt waren. Dabei hatte sie - was sich aus § 12b Ziffer 2. MTV ableiten lässt - auch eine Anrechnungsentscheidung zu treffen (Anrechnung von Beschäftigungszeiten, die der Kläger vor dem 01.01.2005 zurückgelegt hatte). Mangels ausreichender Anhaltspunkte für das Eingreifen eines anderen Anrechnungsmaßstabes hatte die Beklagte die Anrechnung nach billigem Ermessen bzw. unter Berücksichtigung des Sinn und Zwecks der - auf Beschäftigungsjahren aufbauenden - Stufenregelung des § 12b MTV vorzunehmen. Da § 12b Ziffer 2 MTV selbst die Anrechnung von Beschäftigungszeiten "bei anderen Arbeitgebern" zulässt, ist diese Anrechnung erst recht eröffnet für Beschäftigungszeiten, die der Kläger bei der Beklagten selbst und bei der - vom Kläger so bezeichneten - "Rechtsvorgängerin", der D. Sozialdienste gGmbH, verbracht hat (vgl. zur D. Sozialdienste gGmbH die Bezugnahme in § 13 S. 1 des Arbeitsvertrages vom 14.10.2003; Bl. 7 d.A.).In der Zeit von November 1989 bis (mindestens) Juli 1999 ist der Kläger bei der D. Sozialdienste gGmbH beschäftigt gewesen. Dies hat der Kläger durch die Verdienstabrechnungen im Anlagenkonvolut B 6 (Bl. 253 ff. d.A.) - von der Beklagten unwidersprochen - hinreichend dargetan. Diese Beschäftigungszeiten führten aufgrund der Steigerung nach je zwei Beschäftigungsjahren dazu, dass der Kläger im Zeitpunkt der Einstellung bei der Beklagten am 01.04.2003 bereits die Stufe 6 erreicht hatte. Dem entspricht die Stufenzuordnung im Rahmen der arbeitsvertraglichen Vergütungsvereinbarung (s. dazu § 5 S. 1 des Arbeitsvertrages: "Vergütungsgruppe/-stufe Kr 4/6"). Die Zuordnung zur Stufe 6 hat die Beklagte zu Beginn des Arbeitsverhältnisses der Parteien zunächst fortgeführt und dann selbst eine Zuordnung zur Stufe 7 vorgenommen (vgl. dazu - zum einen - die in den Verdienstabrechnungen für August 2005 und Dezember 2006, Bl. 15 und Bl. 272 d.A., jeweils abgerechnete Grundvergütung von 1.616,32 Euro und - zum anderen - die BAT-Vergütungstabelle, Bl. 14 d.A., und die VTV Nr. 1-Vergütungstabelle, Bl. 83 d.A.). Aufgrund der Beschäftigungszeiten, die der Kläger sowohl bei der D. Sozialdienst gGmbH als auch bei der Beklagten selbst zurückgelegt hat, hat der Kläger mit Wirkung ab dem 01.04.2005 (- Aufstieg in die nächste Stufe nach je zwei Beschäftigungsjahren -) die Stufe 7 erreicht. Nur eine derartige Einstufung wird dem Sinn und Zweck des § 12b MTV gerecht.

Insoweit erweist sich die Berufung des Klägers als begründet, - die der Beklagten dagegen als unbegründet.

D.

Die Kostenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1 und 97 Abs. 1 ZPO.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wurde gemäß den §§ 42 Abs. 4 S. 2 und 63 Abs. 2 GKG neu festgesetzt. Der Streitwert des Berufungsverfahrens hat sich gegenüber dem Streitwert der 1. Instanz verändert.

Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen haben grundsätzliche Bedeutung. Darauf beruht die Zulassung der Revision (§ 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG).

Ende der Entscheidung

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