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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 12.06.2007
Aktenzeichen: 3 SaGa 4/07
Rechtsgebiete: ArbGG, BetrVG, ZPO


Vorschriften:

ArbGG § 69 Abs. 2
BetrVG § 102 Abs. 5 S. 1
BetrVG § 102 Abs. 5 S. 2
BetrVG § 102 Abs. 5 S. 2 Nr. 2
ZPO § 264 Ziff. 1
ZPO § 264 Ziff. 2
ZPO § 264 Ziff. 3
ZPO § 533
ZPO § 533 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 3 SaGa 4/07

Entscheidung vom 12.06.2007

Tenor:

1. Unter Zurückweisung der Berufung im übrigen wird auf die Berufung der Verfügungsbeklagten das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 15.01.2007 - 1 Ga 71/06 - teilweise wie folgt abgeändert.

Für die Zeit ab Verkündung dieses Berufungsurteils - 3 (5) SaGa 4/07 - wird die einstweilige Verfügung vom 15.01.2007 - 1 Ga 71/06 - aufgehoben; insoweit werden die Entbindungsanträge der Verfügungsklägerin hinsichtlich der Weiterbeschäftigung in Bezug auf die zum 31.03.2007 und zum 30.06.2007 ausgesprochenen Kündigungen zurückgewiesen.

2. Der Entbindungsantrag der Verfügungsklägerin hinsichtlich der Weiterbeschäftigung in Bezug auf die zum 31.08.2007 ausgesprochenen Kündigung wird als unzulässig zurückgewiesen.

3. Hinsichtlich der erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits bleibt es bei der Kostenentscheidung des Arbeitsgerichts, - die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Verfügungsklägerin zu 2/3 und der Verfügungsbeklagten zu 1/3 zur Last.

4. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf Euro 3750,-- festgesetzt.

5. Die Revision wird - da sie nicht zugelassen werden darf - nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Verfügungsklägerin kündigte der Verfügungsbeklagten ungeachtet des jeweiligen Widerspruchs des Betriebsrates u.a. zum 31.03.2007 und zum 30.06.2007. Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im Übrigen wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts vom 15.01.2007 - 1 Ga 71/06 - (dort S. 3 ff. = Bl. 111 ff. d.A.). Im vorbezeichneten Urteil (= einstweilige Verfügung vom 15.01.2007 - 1 Ga 71/06 -) hat das Arbeitsgericht die Verfügungsklägerin von der Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung der Verfügungsbeklagten nach Ablauf der Kündigungsfrist der ersten Kündigung über den 31.03.2007 hinaus und nach Ablauf der Kündigungsfrist der zweiten Kündigung über den 30.06.2007 hinaus entbunden und den Streitwert auf 2.500,-- EUR (= 1 Bruttomonatsgehalt) festgesetzt. Gegen das am 19.01.2007 zugestellte Urteil vom 15.01.2007 - 1 Ga 71/06 - hat die Verfügungsbeklagte am 18.02.2007 Berufung eingelegt und diese - innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist (s. dazu den Verlängerungsbeschluss vom 19.03.2007, Bl. 144 d.A.) - am 02.04.2007 mit dem Schriftsatz vom 01.04.2007 begründet. Zwecks Darstellung aller Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz vom 01.04.2007 (Bl. 147 ff. d.A.) verwiesen.

Die Verfügungsbeklagte weist dort u.a. daraufhin, dass der überwiegende Teil ihrer Kolleginnen und Kollegen in den Verfahren auf Entbindung von der Weiterbeschäftigung gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts, mit der die Arbeitgeberin von der Weiterbeschäftigung entbunden worden sei, kein Rechtsmittel eingelegt habe. Es gehe insoweit nur noch um die Berufungsklägerin (= Verfügungsbeklagte) und das Ersatzmitglied des Betriebsrates D.

Die Verfügungsbeklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 15.01.2007 - 1 Ga 71/06 - abzuändern und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Die Verfügungsklägerin beantragt,

1. die Berufung zurückzuweisen,

2. die Verfügungsklägerin von der Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung der Verfügungsbeklagten nach Ablauf der Kündigungsfrist der ersten Kündigung über den 31.03.2007 hinaus,

nach Ablauf der Kündigungsfrist der zweiten Kündigung über den 30.06.2007 hinaus und

nach Ablauf der Kündigungsfrist der dritten Kündigung über den 31.08.2007 hinaus zu entbinden.

Die Verfügungsbeklagte willigt in die Antragserweiterung der Verfügungsklägerin nicht ein.

Die Verfügungsklägerin verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts nach näherer Maßgabe ihrer Ausführungen in der Berufungsbeantwortung vom 18.05.2007 (Bl. 202 ff. d.A.), worauf verwiesen wird. Dort "erweitert" sie zugleich ihren "Klageantrag" dahingehend, dass die Entbindung von der Weiterbeschäftigungspflicht nunmehr auch für die Zeit nach Ablauf der Kündigungsfrist der dritten Kündigung über den 31.08.2007 hinaus begehrt wird. Ergänzend äußert sich die Verfügungsklägerin im Schriftsatz vom 30.05.2007 (Bl. 219 f. d.A.), worauf ebenfalls verwiesen wird.

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung der Verfügungsbeklagten ist an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die hiernach zulässige Berufung erweist sich zum Teil als begründet.

II.

1. Entbindungsanträge der Verfügungsklägerin hinsichtlich der ersten (- zum 31.03.2007 erklärten -) Kündigung und der zweiten (- zum 30.06.2007 erklärten -) Kündigung:

a) Unter den gegebenen Umständen hat sich das vorliegende Verfahren insoweit auf die Prüfung der Frage zu beschränken, ob die Weiterbeschäftigung der Verfügungsbeklagten zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung der Verfügungsklägerin führen würde (vgl. Matthes MünchArbR - 1993 - S. 1651 § 348 Rz 102). Die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine "unzumutbare wirtschaftliche Belastung des Arbeitgebers" im Sinne des § 102 Abs. 5 S. 2 Nr. 2 BetrVG zu bejahen ist, hat die Berufungskammer unter Berücksichtigung der Grundsätze geprüft, die bei Etzel - KR 8. Aufl. S. 1258 f. BetrVG § 102 Rz 226 ff. dargestellt werden. Demgemäß muss die wirtschaftliche Belastung des Arbeitgebers (Lohn-kostenaufwand) gerade wegen der Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers so gravierend sein, dass Auswirkungen für die Liquidität oder Wettbewerbsfähigkeit des Arbeitgebers nicht von der Hand zu weisen sind (Etzel aaO). Entscheidungserheblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage der unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung ist grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz.

b) Bei Anwendung dieser Grundsätze auf die beiden insoweit entscheidungserheblichen Lebenssachverhalte ergibt sich, dass der Verfügungsklägerin die Weiterbeschäftigung der Verfügungsbeklagten für die Zeit ab Verkündung dieses Berufungsurteils (= 12.06.2007, 12:15 Uhr) nicht unzumutbar im Sinne des § 102 Abs. 5 S. 2 Nr. 2 BetrVG ist.

aa) Aufgrund des Sachverhaltes, der sich für die Berufungskammer im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung darstellte, lässt sich nicht die Feststellung treffen, dass die Weiterbeschäftigung der Verfügungsbeklagten zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung der Verfügungsklägerin führen würde. Insbesondere lässt sich - abgestellt auf diesen Zeitpunkt - nicht feststellen, dass - was das Arbeitsgericht angenommen hat - die Verfügungsklägerin in einer Vielzahl von Fällen Weiterbeschäftigungsverpflichtungen gemäß § 102 Abs. 5 S. 1 BetrVG ausgesetzt ist. Sieht man einmal von der Frage des entscheidungserheblichen Zeitpunktes ab sowie von der weiteren Frage, inwieweit im Zusammenhang mit der jeweils dritten Kündigung Weiterbeschäftigungsverpflichtungen gemäß § 102 Abs. 5 S. 1 BetrVG entstanden sein können, ist die Verfügungsklägerin dem Einwand der Verfügungsbeklagten (gemäß den Ausführungen unter 3. f) der Berufungsbegründung vom 01.04.2007, dort S. 5 f. = Bl. 151 f. d.A.) nicht substantiiert entgegengetreten. Demgemäß ist vorliegend davon auszugehen, dass der überwiegende Teil der Arbeitnehmer in den Verfahren gemäß § 102 Abs. 5 S. 2 BetrVG gegen die Entscheidungen des Arbeitsgerichts, mit denen die Verfügungsklägerin von der Weiterbeschäftigung jeweils entbunden wurde, kein Rechtsmittel eingelegt hat. Demgemäß bestätigt es die Verfügungsklägerin (auch) auf Seite 7 des Schriftsatzes vom 18.05.2007 (Bl. 208 d.A.) als richtig, "dass nur noch die Berufungsverfahren der Verfügungsbeklagten und des Herrn D. anhängig sind". Folglich ist festzustellen, dass die Verfügungsklägerin bezüglich der jeweils ersten und zweiten Kündigung betriebsverfassungsrechtlichen Weiterbeschäftigungsverpflichtungen gemäß § 102 Abs. 5 S. 1 BetrVG nicht mehr in einer Vielzahl von Fällen ausgesetzt ist, sondern eben nur noch in den Fällen A. (= Verfügungsbeklagte) und D.. Die damit verbundenen Gehaltsfortzahlungskosten sind unter Berücksichtigung der von der Verfügungsklägerin im Übrigen dargestellten finanziellen Situation der Verfügungsklägerin nicht derart erheblich, dass sich daraus eine unzumutbare wirtschaftliche Belastung im oben dargestellten Sinne ergeben würde.

bb) Soweit die Verfügungsklägerin darauf hinweist, dass bei den jeweiligen Entbindungsverfahren - mit Ausnahme des Verfahrens D. - noch nicht über die Entbindung über den Ablauf der Kündigungsfrist der vorsorglich ausgesprochenen dritten Kündigung entschieden worden sei, lässt sich auf diesen Gesichtspunkt die Annahme einer "unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung" (ebenfalls) nicht stützen. Nach dem oben Ausgeführten ist davon auszugehen, dass - vom Fall D. abgesehen - die Verfügungsklägerin in den anderen Fällen rechtskräftig von ihrer Weiterbeschäftigungspflicht im Zusammenhang mit der jeweils ersten und zweiten Kündigung entbunden worden ist. Damit ist in diesen anderen Fällen die betriebsverfassungsrechtliche Pflicht der Verfügungsklägerin zur Weiterbeschäftigung nach näherer Maßgabe der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 03.07.2003 - 2 AZR 235/02 - (= BAGReport 2004, 145 unter VI. 1.) "beseitigt" worden.

cc) Soweit die Verfügungsklägerin die Auffassung vertritt, es sei in der Berufungsinstanz alleine darüber zu entscheiden, ob die Entscheidung des Arbeitsgerichts unter Zugrundelegung des vom Arbeitsgericht zu berücksichtigenden Sachverhalts richtig sei, teilt die Berufungskammer diese Auffassung nicht. Allgemeinen Grundsätzen entsprechend ist entscheidend für die rechtliche Beurteilung der Sach- und Streitstand im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. Zöller/Greger 25. Aufl. ZPO § 253 Vorbemerkung Rz 23; Thomas/Putzo/Reichold 27. Aufl. ZPO § 253 Vorbemerkung Rz 37). Davon ist auch in einem Verfahren der vorliegenden Art auszugehen. Wird freilich - wie vorliegend - die Entscheidung des Arbeitsgerichts (Entbindung des Arbeitgebers von der Weiterbeschäftigungspflicht) auf Berufung des Arbeitnehmers (teilweise) aufgehoben, so endet die Entbindung (von der Weiterbeschäftigungspflicht) erst von dem Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts an. Für die Zwischenzeit bleibt der Arbeitgeber von der Weiterbeschäftigungspflicht entbunden (- so ausdrücklich Matthes MünchArbR - 1993 - S. 1651 § 348 Rz 103 ; ähnlich Etzel - KR 8. Aufl. BetrVG § 102 S. 1257 Rz 223 a: "Wird die einstweilige Verfügung im Rechtsmittelverfahren aufgehoben, lebt der Weiterbeschäftigungsanspruch vom Zeitpunkt der Entscheidung an wieder auf ...").

2. Entbindungsantrag der Verfügungsklägerin hinsichtlich der dritten Kündigung.

Als unzulässig zurückzuweisen ist der Antrag der Verfügungsklägerin, sie von der Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung der Verfügungsbeklagten nach Ablauf der Kündigungsfrist der dritten Kündigung über den 31.08.2007 hinaus zu entbinden. Insoweit liegt keiner der Fälle vor, die in § 264 Ziffern 1 bis 3 ZPO genannt werden. Vielmehr stellt sich der von der Verfügungsklägerin im Berufungsverfahren verfolgte erweiterte Verfügungsantrag, - soweit er über die beiden ursprünglichen Verfügungsanträge hinausgeht -, als gemäß § 533 ZPO unzulässige Änderung dar, die zurückzuweisen ist (vgl. LAG Hamm v. 17.05.1990 - 17 Sa 223/90 -). Die Verfügungsbeklagte hat in die Antragserweiterung nicht im Sinne des § 533 Nr. 1 ZPO eingewilligt. Die Berufungskammer verneint die Sachdienlichkeit der Antragserweiterung unter Berücksichtigung der Definition, die der Begriff der Sachdienlichkeit in Rechtsprechung und Literatur erfährt (vgl. dazu Musielak/Foerste 5. Aufl. ZPO § 263 Rz 7; vgl. auch Schwab/Weth ArbGG § 87 Rz 56). Der Streitstoff/Lebenssachverhalt der hinsichtlich der Frage entscheidungserheblich ist, inwieweit die Verfügungsklägerin von einer Weiterbeschäftigung der Verfügungsbeklagten über den 31.03.2007 und den 30.06.2007 hinaus zu entbinden ist, unterscheidet sich von dem Streitstoff/Lebenssachverhalt, um den es bei der Frage geht, inwieweit die Verfügungsklägerin von der Weiterbeschäftigungspflicht für die Zeit nach dem 31.08.2007 zu entbinden ist.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1 und 97 Abs. 1 ZPO.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wurde unter Berücksichtigung der Antragserweiterung gemäß § 63 Abs. 2 GKG festgesetzt.

Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision folgt aus § 72 Abs. 4 ArbGG.

Gegen dieses Urteil findet ein Rechtsmittel nicht statt.

Ende der Entscheidung

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