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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 15.01.2007
Aktenzeichen: 3 Ta 1/07
Rechtsgebiete: ZPO, ArbGG


Vorschriften:

ZPO § 120 Abs. 4
ZPO § 120 Abs. 4 Satz 2
ZPO § 124 Nr. 2
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 3
ZPO §§ 567 ff.
ArbGG § 78 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 3 Ta 1/07

Entscheidung vom 15.01.2007

Tenor:

1. Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 20.10.2006, Az.: 4 Ca 1040/03 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 321,80 € festgesetzt.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Das Arbeitsgericht Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - hat der Klägerin mit Beschluss vom 27.11.2003 mit Wirkung ab dem 07.11.2003 unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt Z. Prozesskostenhilfe zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts ohne Auferlegung von Ratenzahlung bewilligt.

Mit Schreiben vom 08.06., 21.07., 17.08. und 25.09.2006 hat das Arbeitsgericht die Klägerin gem. § 120 Abs. 4 ZPO zuletzt unter Fristsetzung bis zum 13.10.2006 aufgefordert, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und geeignete Nachweise beizufügen. Hierauf reagierte die Klägerin nicht. Mit Beschluss des Rechtspflegers vom 20.10.2006 hat das Arbeitsgericht sodann den Beschluss über Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufgehoben. Der genannte Beschluss ist den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 03.11.2006 zugestellt worden. Mit einem am 21.11.2006 beim Arbeitsgericht Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - eingegangenem Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten hat die Klägerin gegen den genannten Beschluss sofortige Beschwerde eingelegt und zur Begründung geltend gemacht, sie arbeite seit 07.11.2006 bei der Fa. M. in Teilzeit 5 Stunden täglich und verdiene 600,00 € netto, wovon sie 200,00 € an Miete zahlen müsse. Gleichzeitig kündigte sie an, die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie einer Gehaltsbescheinigung und einen Mietnachweis umgehend nachzureichen.

Das Arbeitsgericht hat der Klägerin darauf hin eine weitere Frist bis zum 15.12.2006 zur Vorlage der angekündigten Unterlagen gesetzt, die ergebnislos ablief. Mit Beschluss des Rechtspflegers vom 20.12.2006 hat dieser der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist gem. §§ 78 Satz 1 ArbGG, 127 Abs. 2 Satz 2 und 3, 567 ff. ZPO zwar zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

Das Arbeitsgericht hat die bewilligte Prozesskostenhilfe zu Recht aufgehoben. Gemäß § 124 Nr. 2 ZPO kann das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei eine Erklärung nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO nicht abgegeben hat. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall erfüllt. Die Klägerin hat trotz wiederholter Aufforderungen und erneuter Gelegenheit hierzu auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die von ihr selbst angekündigten Belege nicht vorgelegt.

Nach alledem war die sofortige Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wurde in Höhe der zurückzuzahlenden Prozesskosten festgesetzt.

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlte es unter Berücksichtigung von §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass.

Ende der Entscheidung

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